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Jahresbericht des Jugendamtes des Kreises ... - Kreis Paderborn

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361 Betreuungvon Kindern1.3 Betreuung in SchulenDarstellung der Leistungenund ZieleAußerunterrichtliche Betreuungsangebotean Schulen haben das Ziel, die Vereinbarkeitvon Familie und Beruf und die Verbesserungvon Bildungs- und Chancengleichheitzu erreichen.Der ganzheitliche Förderauftrag steht imFokus der außerschulischen Angebote.Unter der Prämisse Fördern und Fordernsollen die Stärken der Kinder unterstützt,durch eine strukturierte Freizeitgestaltungkönnen potentielle Gefahren gebannt undneue Fähigkeiten entdeckt werden. UnterschiedlicheProfessionen arbeiten zusammenund können sich ergänzen.Nach § 5 Abs. 1 KiBiz hat das Jugendamtdie Möglichkeit, die Verpflichtung nach §24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigenAlter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungenvorzuhalten, auch durch entsprechendeAngebote in Schulen zu erfüllen.Die Betreuungsangebote befinden sich inTrägerschaft von Elterninitiativen, Fördervereinenund freien Trägern der Jugendhilfe,die ihre Angebote eigenverantwortlichdurchführen. Die Kommunen als Schulträgerbearbeiten den Bereich der Betreuungvon Schulkindern an Schulen eigenständig,einschließlich der Bedarfserhebungund Inbetriebnahme von Betreuungseinrichtungen.Die Finanzierung <strong>des</strong> außerunterrichtlichenBetreuungsangebotes geschieht durch Lan<strong>des</strong>mittel,Zuschüsse <strong>des</strong> Schulträgers, Eigenmittel<strong>des</strong> Trägers, Elternbeiträge undSpenden. Unter bestimmten Voraussetzungenkann durch die Jugendhilfe der Elternbeitragganz oder teilweise übernommenwerden (§§ 27 und 90 SGB VIII; Elternbeitragssatzung– EBS-KiBiz <strong>des</strong> <strong><strong>Kreis</strong>es</strong><strong>Paderborn</strong> in der jeweils gültigen Fassung).Die Zusammenarbeit von Jugendhilfe undSchule wird vom Gesetzgeber gefordert.Hier geht man von der Grundüberlegungaus, dass beide einen gemeinsamen Auftragfür die Erziehung und Bildung vonjungen Menschen haben, der auf gleicherAugenhöhe und entsprechend der jeweiligenörtlichen Bedarfe geschehen soll.Laut § 7 Abs. 1 KJFöG (Kinder- und Jugendförderungsgesetz)sollen sowohl die Trägerder öffentlichen Jugendhilfe als auchdie Träger der freien Jugendhilfe bei derErfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulenzusammenwirken. Sie sollen sich insbesonderebei schulbezogenen Angeboten derJugendhilfe abstimmen.„Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfefördern das Zusammenwirkendurch die Einrichtung der erforderlichenStrukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten,dass eine sozialräumliche pädagogischeArbeit gefördert wird und die Beteiligungder in diesem Sozialraum bestehenden Schulenund anerkannten Trägern der freien Jugendhilfegesichert ist“ (§ 7 Abs. 2 KJFöG).

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