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Jahresbericht des Jugendamtes des Kreises ... - Kreis Paderborn

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4 Mitwirkung inGerichtsverfahren874.1 FamiliengerichtGemäß § 50 SGB VIII sowie § 49 und 49a FGGist das Jugendamt als Gutachter beteiligt anfamilien- und vormundschaftsgerichtlichenVerfahren. Die gesetzlich verankerte Beteiligung<strong>des</strong> <strong>Jugendamtes</strong> verdeutlicht die Stellung<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> als Träger eigener Rechte.Im Hinblick auf die Wahrnehmung derKin<strong>des</strong>interessen recherchieren die ASD-Fachkräfte im Auftrag <strong>des</strong> Familien- oderVormundschaftsgerichtes hinsichtlich derLebensumstände <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> als Grundlagefür die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichtes.In Sorgerechts- und Umgangsverfahren beinhaltetder Bericht in der Regel eine Beschreibungder Lebenssituation <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>und eine Empfehlung zur Sorgerechts- bzw.Umgangsregelung unter Berücksichtigung<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls.Die Mitwirkung beinhaltet im Bedarfsfallauch die Teilnahme an gerichtlichen Anhörungsterminen.Anträge nach § 1666 BGB 33 (2011: 47)an das Familiengericht (2010: 53)(2009: 27)Maßnahmen <strong>des</strong> FamiliengerichtesAuferlegung vonGeboten/Verboten 7 (2011: 12)Entzug von Teilen derelterlichen Sorge 20 (2011: 22)Entzug derelterlichen Sorge 6 (2011: 13)Betroffene Kinder 42 (2011: 106)Stellungnahmen zur gerichtlichen Regelungder elterlichen Sorge bei Trennung undScheidung: 103 (2011: 139)Summe der Kinder 268 (2011: 354)Verbleib beim Vater 32 (2011: 38)Verbleib bei der Mutter 236 (2010: 316)4.2 VormundschaftsgerichtDas Jugendamt hat als Amtsvormund oderAmtspfleger gem. § 50 Abs. 2 SGB VIII dasVormundschaftsgericht über die Entwicklung<strong>des</strong> Mündels zu unterrichten.Ferner ist jeder Einzelfall dahingehend zuüberprüfen, ob eine Person oder ein Vereinfür die Übernahme einer Vormundschaftgeeignet ist (§ 53 SGB VIII).Daraus resultierend wurden im Jahr 2012insgesamt 188 Berichte (2011: 196, 2010:227, 2009: 191, 2008: 176) an die zuständigenVormundschaftsgerichte übermittelt.4.3 JugendgerichtGemäß der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 <strong>des</strong>Jugendgerichtsgesetzes (JGG) hat das Jugendamtin gerichtlichen Verfahren gegenjugendliche oder junge heranwachsendeStraftäter mitzuwirken.Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfebetreuen den Jugendlichen oder jungenVolljährigen während <strong>des</strong> gesamten Verfahrens.Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit,der Entwicklung und <strong>des</strong> sozialen Umfel<strong>des</strong><strong>des</strong> Beschuldigten prüfen sie, ob Jugendhilfemaßnahmengeeignet sind, durcherzieherische Maßnahmen auf den jungenMenschen einzuwirken, so dass von einerStrafverfolgung abgesehen werden kann.Die Jugendgerichtshilfe hat darüber hinausan 303 Jugendgerichtsverhandlungen(2011: 337, 2010: 273, 2009: 424, 2008:365) teilgenommen.

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