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Jahresbericht des Jugendamtes des Kreises ... - Kreis Paderborn

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743 Kin<strong>des</strong>schutz3.2 Hilfen zur ErziehungWenn Beratungsleistungen nicht ausreichen,um Probleme für Kinder, Jugendlicheoder Eltern aufzulösen, können Hilfen zurErziehung gewährt werden. Hierfür ist einformaler Jugendhilfeantrag zu stellen. Nacherfolgter sozialpädagogischer Diagnostik,lebensweltorientiertem Fallverstehen undunter Einbeziehung der Ressourcen im Lebensumfeldder Hilfesuchenden werdenentsprechend notwendige und geeigneteerzieherische Hilfen eingeleitet. Im Rahmeneines vorgeschriebenen Hilfeplanverfahrenswerden mit allen Beteiligten Ziele entwickeltund deren Zielerreichung regelmäßigüberprüft. Der Leistungskatalog reicht vonder ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfebzw. einem ambulanten Erziehungsbeistandüber Erziehung in einer Tagesgruppe,einer Pflegefamilie bis hin zurHeimerziehung.Die Ziele orientieren sich an der jeweiligenLebenslage und werden differenziert nach• Stärkung und Wiederherstellung derErziehungsfähigkeit• Hilfen für Kinder in neuen Lebensformen• Hilfen zur selbstständigen Lebensführung.Dabei können mehrere Leistungen parallel zurErreichung eines Zieles eingesetzt werden.3.2.1 Hilfen zur Erziehung- Zielorientierte Darstellung3.2.1.1 Stärkung und Wiederherstellungder ErziehungsfähigkeitEntsprechend der Ausrichtung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kinderschutzgesetzesund gemäß § 1 GB VIIIist es Aufgabe der Jugendhilfe, Eltern beider Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortungzu unterstützen und dadurchGefahren für das Kin<strong>des</strong>wohl vorzubeugenoder abzuwenden.Die Arbeit der ASD-Fachkräfte ist daraufausgerichtet, die Eltern in ihrer Erziehungskompetenzsoweit zu stärken, dass die Kinderin ihrer Herkunftsfamilie ausreichendeEntwicklungsmöglichkeiten haben und einbefriedigen<strong>des</strong> Miteinander in der Familiemöglich ist.Die Unterstützungsmöglichkeiten umfassenambulante und teilstationäre Hilfen, imBedarfsfall aber auch vorübergehende vollstationäreHilfen. Die Annahme von Hilfenzur Stärkung und Wiederherstellung derErziehungsfähigkeit ist solange freiwillig,wie das Kin<strong>des</strong>wohl innerhalb der Familienicht gefährdet ist.Im Jahr 2012 erhielten 668 Familien (2011:599) Hilfen zur Stärkung und Wiederherstellungder Erziehungsfähigkeit.Sobald der Kin<strong>des</strong>schutz innerhalb derHerkunftsfamilie ohne erzieherische Hilfengem. §§ 27 ff. SGB VIII nicht sicher gestelltwerden kann, sind die Eltern im Rahmenihres im Grundgesetz Art. 6 festgeschriebenenprimären Schutzauftrages verpflichtet,diese Hilfen anzunehmen. Sofern dieEltern keine Mitwirkungsbereitschaft zeigen,wird das Familiengericht einbezogenmit dem Ziel, die Eltern zur Mitwirkung zuverpflichten.3.2.1.2 Hilfen für Kinder und Jugendlichein neuen LebensformenKinder, die nicht in ihren Herkunftsfamilienaufwachsen können, benötigen Hilfe zurErziehung im vollstationären Rahmen. Siefinden entweder in Pflegefamilien oder in

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