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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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Steuerrechtlich steht <strong>den</strong> nicht mit dem anderen Elternteil<br />

verheirateten Müttern bzw. Vätern, die Kindergeld<br />

<strong>für</strong> ihre Kinder erhalten, der Entlastungsbetrag <strong>für</strong><br />

Alleinerziehende zu. Dies gilt auch <strong>für</strong> getrennt lebende<br />

Partner(innen) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

<strong>und</strong> Ehegatten.<br />

Eine Familienversicherung über <strong>den</strong> anderen Elternteil<br />

ist nicht möglich. Das gemeinsame Kind kann im Einzelfall<br />

auch über <strong>den</strong> umgangsberechtigten Elternteil beitragsfrei<br />

mitversichert wer<strong>den</strong>.<br />

Soweit die nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten<br />

Mütter, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, über<br />

kein Vermögen verfügen <strong>und</strong> keinen Unterhalt erhalten,<br />

sind sie auf <strong>den</strong> Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> getrennt lebende Partner(innen) einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehegatten,<br />

die ein Kind betreuen.<br />

Stiefeltern, Pflege- <strong>und</strong><br />

Adoptiveltern<br />

Stiefeltern sind Eltern, die <strong>für</strong> ein Kind im Alltag Verantwortung<br />

übernehmen, ohne selbst leiblicher Vater oder<br />

leibliche Mutter dieses Kindes zu sein. Wenn getrennt<br />

lebende oder geschie<strong>den</strong>e Elternteile mit einem neuen<br />

Partner oder einer Partnerin zusammenleben <strong>und</strong> diese(r)<br />

Partner(in) <strong>für</strong> das Kind mit sorgt, wird ein Stiefelternverhältnis<br />

begründet.<br />

In Fällen, in <strong>den</strong>en neben dem leiblichen Elternteil auch das<br />

Stiefelternteil ein Kind oder Kinder in die neue Partnerschaft<br />

einbringt oder gemeinsame Kinder aus der neuen Partnerschaft<br />

hervorgehen, wird von einer Patchworkfamilie<br />

gesprochen.<br />

Pflegeeltern sind Einzelpersonen oder verheiratete bzw.<br />

nicht verheirat zusammenlebende Elternpaare, die in<br />

Ergänzung zu <strong>den</strong> leiblichen Eltern oder an ihrer Stelle<br />

im Rahmen einer „Hilfe zur Erziehung“ Erziehungsverantwortung<br />

<strong>für</strong> ein Pflegekind übernehmen, das bei ihnen<br />

vorübergehend oder auf Dauer lebt. Viele Pflegekinder<br />

haben bereits eine <strong>Trennung</strong> oder <strong>Scheidung</strong> ihrer leiblichen<br />

Eltern erlebt.<br />

Wenn beide leiblichen Eltern dauerhaft ausfallen, können<br />

dem betroffenen Kind Adoptiveltern vermittelt wer<strong>den</strong>.<br />

Durch die Adoption wird ein neues Eltern-Kind-Verhältnis<br />

begründet. Die Verwandtschaft zu <strong>den</strong> leiblichen Eltern<br />

erlischt. Adoptiveltern haben dieselben Pflichten <strong>und</strong><br />

Rechte wie leibliche Eltern.<br />

Kinder in<br />

Lebenspartnerschaften<br />

Lebt ein minderjähriges leibliches oder adoptiertes Kind<br />

eines Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin, <strong>für</strong> das<br />

ihm/ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, in einer eingetragenen<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so<br />

stehen dem/der anderen Lebenspartner(in) in bestimmtem<br />

Umfang sorgerechtliche Befugnisse zu (so genanntes<br />

„kleines Sorgerecht“).<br />

Der/die Lebenspartner(in) hat im Einvernehmen mit<br />

seinem/ihrer allein sorgeberechtigten Partner(in) die<br />

Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des<br />

täglichen Lebens des Kindes.<br />

Nach <strong>Trennung</strong> bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft<br />

hat der/die Lebenspartner(in), der/die nicht Elternteil des<br />

Kindes ist, als enge Bezugsperson ein <strong>Umgang</strong>srecht mit<br />

dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.<br />

Seit dem 1.1.2005 haben Lebenspartner(innen) die Möglichkeit,<br />

das leibliche Kind ihres Partners bzw. ihrer Partnerin<br />

zu adoptieren (so genannte Stiefkindadoption).<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der andere leibliche Elternteil<br />

der Adoption zustimmt. Wenn der andere leibliche<br />

Elternteil nicht bekannt ist, ist eine Einwilligung nicht<br />

erforderlich (z.B. im Fall einer künstlichen Befruchtung,<br />

bei welcher der andere leibliche Elternteil anonym bleibt).<br />

Die Rechtsstellung der Lebenspartner(in) gegenüber dem<br />

Kind entspricht der verheirateter leiblicher Eltern bzw. Adoptiveltern.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> das <strong>Umgang</strong>srecht mit dem Kind<br />

im Falle der <strong>Trennung</strong> bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.<br />

Betreut ein(e) Lebenspartner(in) das gemeinsame<br />

Kind, besteht neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf<br />

<strong>Trennung</strong>sunterhalt oder <strong>nach</strong>partnerschaftlichen Unterhalt.<br />

16 Die Vielfalt von Elternschaft / <strong>Wegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong>

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