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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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wendig ist, hat das Jugendamt auf die<br />

Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten<br />

hinzuwirken.<br />

2 Ist ein sofortiges Tätigwer<strong>den</strong> erforderlich<br />

<strong>und</strong> wirken die Personensorgeberechtigten<br />

oder die Erziehungsberechtigten<br />

nicht mit, so schaltet das<br />

Jugendamt die anderen zur Abwendung<br />

der Gefährdung zuständigen<br />

Stellen selbst ein.<br />

§ 9 [Gr<strong>und</strong>richtung der Erziehung,<br />

Gleichberechtigung von Mädchen<br />

<strong>und</strong> Jungen]<br />

Bei der Ausgestaltung der Leistungen<br />

<strong>und</strong> der Erfüllung der Aufgaben sind<br />

1. die von <strong>den</strong> Personensorgeberech-<br />

tigten bestimmte Gr<strong>und</strong>richtung der<br />

Erziehung sowie die Rechte der Per-<br />

sonensorgeberechtigten <strong>und</strong> des<br />

Kindes oder des Jugendlichen bei der<br />

Bestimmung der religiösen Erziehung<br />

zu beachten,<br />

2. die wachsende Fähigkeit <strong>und</strong> das<br />

wachsende Bedürfnis des Kindes oder<br />

des Jugendlichen zu selbstständigem,<br />

verantwortungsbewusstem Handeln<br />

sowie die jeweiligen besonderen<br />

sozialen <strong>und</strong> kulturellen Bedürfnisse<br />

<strong>und</strong> Eigenarten junger Menschen <strong>und</strong><br />

ihrer Familien zu berücksichtigen,<br />

3. die unterschiedlichen Lebenslagen<br />

von Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu berück-<br />

sichtigen, Be<strong>nach</strong>teiligungen abzu-<br />

bauen <strong>und</strong> die Gleichberechtigung<br />

von Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu fördern.<br />

§ 17 [Beratung in Fragen der<br />

Partnerschaft, <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Scheidung</strong>]<br />

(1) 1 Mütter <strong>und</strong> Väter haben im Rahmen<br />

der Jugendhilfe Anspruch auf<br />

Beratung in Fragen der Partnerschaft,<br />

wenn sie <strong>für</strong> ein Kind oder einen<br />

Jugendlichen zu sorgen haben oder<br />

tatsächlich sorgen.<br />

2 Die Beratung soll helfen,<br />

1. ein partnerschaftliches<br />

Zusammenleben in der Familie<br />

aufzubauen,<br />

2. Konflikte <strong>und</strong> Krisen in der<br />

Familie zu bewältigen,<br />

3. im Falle von <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Schei-<br />

dung die Bedingungen <strong>für</strong> eine dem<br />

Wohl des Kindes oder des Jugend-<br />

lichen förderliche Wahrnehmung<br />

der Elternverantwortung zu<br />

schaffen.<br />

(2) Im Falle der <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong><br />

sind Eltern unter angemessener<br />

Beteiligung des betroffenen Kindes<br />

oder Jugendlichen bei der Entwicklung<br />

eines einvernehmlichen Konzeptes<br />

<strong>für</strong> die Wahrnehmung der<br />

elterlichen Sorge zu unterstützen;<br />

dieses Konzept kann auch als Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> die richterliche Entscheidung<br />

über die elterliche Sorge<br />

<strong>nach</strong> der <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong><br />

dienen.<br />

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit<br />

von <strong>Scheidung</strong>ssachen, wenn<br />

gemeinschaftliche minderjährige Kinder<br />

vorhan<strong>den</strong> sind (§622 Abs. 2 Satz<br />

1 der Zivilprozessordnung), sowie<br />

Namen <strong>und</strong> Anschrift der Parteien<br />

dem Jugendamt mit, damit dieses<br />

die Eltern über das Leistungsangebot<br />

der Jugendhilfe <strong>nach</strong> Absatz 2 unterrichtet.<br />

§ 18 [Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

bei der Ausübung der Personensorge]<br />

(1) Mütter <strong>und</strong> Väter, die allein <strong>für</strong><br />

ein Kind oder einen Jugendlichen zu<br />

sorgen haben oder tatsächlich sorgen,<br />

haben Anspruch auf Beratung <strong>und</strong><br />

Unterstützung bei der Ausübung der<br />

Personensorge einschließlich der Geltendmachung<br />

von Unterhalts- <strong>und</strong><br />

Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes<br />

oder Jugendlichen.<br />

(2) Die Mutter, der die elterliche Sorge<br />

<strong>nach</strong> §1626 a Abs. 2 Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zusteht, hat Anspruch<br />

auf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung bei<br />

der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche<br />

<strong>nach</strong> § 1615 l des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(3) 1 Kinder <strong>und</strong> Jugendliche haben<br />

Anspruch auf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

bei der Ausübung des <strong>Umgang</strong>srechts<br />

<strong>nach</strong> § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

2 Sie sollen darin unterstützt wer<strong>den</strong>,<br />

dass die Personen, die <strong>nach</strong> Maßgabe<br />

der §§ 1684 <strong>und</strong> 1685 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zum <strong>Umgang</strong> mit ihnen<br />

berechtigt sind, von diesem Recht zu<br />

ihrem Wohl Gebrauch machen.<br />

3 Eltern, andere <strong>Umgang</strong>sberechtigte<br />

sowie Personen, in deren Obhut sich das<br />

Kind befindet, haben einen Anspruch<br />

auf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung bei der<br />

Ausübung des <strong>Umgang</strong>srechts.<br />

4 Bei der Befugnis, Auskunft über die<br />

persönlichen Verhältnisse des Kindes<br />

zu verlangen, bei der Herstellung von<br />

<strong>Umgang</strong>skontakten <strong>und</strong> bei der Ausführung<br />

gerichtlicher oder vereinbarter<br />

<strong>Umgang</strong>sregelungen soll vermittelt<br />

<strong>und</strong> in geeigneten Fällen Hilfestellung<br />

geleistet wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch<br />

auf Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

bei der Geltendmachung von<br />

Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.<br />

§ 28 [Erziehungsberatung]<br />

1 Erziehungsberatungsstellen <strong>und</strong><br />

andere Beratungsdienste <strong>und</strong> -einrichtungen<br />

sollen Kinder, Jugendliche,<br />

Eltern <strong>und</strong> andere Erziehungsberechtigte<br />

bei der Klärung <strong>und</strong> Bewältigung<br />

individueller <strong>und</strong> familienbezogener<br />

Probleme <strong>und</strong> der zugr<strong>und</strong>eliegen<strong>den</strong><br />

Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen<br />

sowie bei <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Scheidung</strong> unterstützen.<br />

2 Dabei sollen Fachkräfte verschie<strong>den</strong>er<br />

Fachrichtungen zusammenwirken, die<br />

mit unterschiedlichen methodischen<br />

Ansätzen vertraut sind.<br />

§ 36 [Mitwirkung, Hilfeplan]<br />

(1) 1 Der Personensorgeberechtigte<br />

<strong>und</strong> das Kind oder der Jugendliche sind<br />

vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme<br />

einer Hilfe <strong>und</strong> vor einer<br />

notwendigen Änderung von Art <strong>und</strong><br />

Umfang der Hilfe zu beraten <strong>und</strong> auf<br />

die möglichen Folgen <strong>für</strong> die Entwicklung<br />

des Kindes oder des Jugendlichen<br />

hinzuweisen.<br />

2 Vor <strong>und</strong> während einer langfristig zu<br />

leisten<strong>den</strong> Hilfe außerhalb der eigenen<br />

Familie ist zu prüfen, ob die Annahme<br />

als Kind in Betracht kommt.<br />

3 Ist Hilfe außerhalb der eigenen<br />

Familie erforderlich, so sind die im<br />

Satz 1 genannten Personen bei der<br />

Auswahl der Einrichtung oder der<br />

Pflegestelle zu beteiligen.<br />

4 Der Wahl <strong>und</strong> <strong>den</strong> Wünschen ist<br />

zu entsprechen, sofern sie nicht mit<br />

unverhältnismäßigen Mehrkosten<br />

verbun<strong>den</strong> sind.<br />

5 Wünschen die im Satz 1 genannten<br />

Personen die Erbringung einer in<br />

70 Rechtliche Regelungen zum <strong>Umgang</strong> / <strong>Wegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong>

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