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Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung

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Rechtliche<br />

Regelungen<br />

zum <strong>Umgang</strong>:<br />

internationale, europäische <strong>und</strong> deutsche Normen<br />

Mit <strong>den</strong> Fragen des <strong>Umgang</strong>srechts beschäftigen sich<br />

die meisten Menschen erst dann, wenn es ernsthafte<br />

Differenzen zum <strong>Umgang</strong> mit dem Kind gibt.<br />

Die Gründe hier<strong>für</strong> können in der <strong>Trennung</strong> bzw. <strong>Scheidung</strong><br />

der Eltern liegen, aber auch in Konfl ikten mit Großeltern<br />

<strong>und</strong> nahen Bezugspersonen des Kindes.<br />

Auf der Suche <strong>nach</strong> Antworten zu <strong>den</strong> Rechten der<br />

Betroffenen wer<strong>den</strong> nicht selten Gesetzbücher gewälzt<br />

<strong>und</strong> Bibliotheken <strong>nach</strong> einschlägigen Informationen<br />

durchforstet.<br />

Im Folgen<strong>den</strong> sind die wichtigsten internationalen,<br />

europäischen <strong>und</strong> deutschen Normen zum <strong>Umgang</strong>srecht<br />

zusammengestellt.<br />

Internationale<br />

Normen<br />

Die Kinderrechtskonvention<br />

der Vereinten Nationen vom<br />

20. November 1989<br />

(am 26. Januar 1990 von Deutschland<br />

unterzeichnet, in Deutschland in Kraft<br />

getreten am 5. April 1992)<br />

Artikel 2 [Achtung der Kinderrechte;<br />

Diskriminierungsverbot]<br />

(1) Die Vertragstaaten achten die in<br />

diesem Übereinkommen festgelegten<br />

Rechte <strong>und</strong> gewährleisten sie jedem<br />

ihrer Hoheitsgewalt unterstehen<strong>den</strong><br />

Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig<br />

von der Rasse, der Hautfarbe,<br />

dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,<br />

der politischen <strong>und</strong> sonstigen<br />

Anschauung, der nationalen, ethnischen<br />

oder sozialen Herkunft, des<br />

Vermögens, einer Behinderung, der<br />

Geburt oder des sonstigen Status<br />

des Kindes, seiner Eltern oder seines<br />

Vorm<strong>und</strong>s.<br />

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle<br />

geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,<br />

dass das Kind vor allen Formen<br />

der Diskriminierung oder Bestrafung<br />

wegen des Status, der Tätigkeit, der<br />

Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung<br />

seiner Eltern, seines Vorm<strong>und</strong>s<br />

oder seiner Familienangehörigen<br />

geschützt wird.<br />

Artikel 3 [Wohl des Kindes]<br />

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder<br />

betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen<br />

oder privaten Einrichtungen der<br />

sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehör<strong>den</strong><br />

oder Gesetzgebungsorganen<br />

getroffen wer<strong>den</strong>, ist das<br />

Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,<br />

der vorrangig zu berücksichtigen ist.<br />

(2) Die Vertragsstaaten verpfl ichten<br />

sich, dem Kind unter Berücksichtigung<br />

der Rechte <strong>und</strong> Pfl ichten seiner Eltern,<br />

seines Vorm<strong>und</strong>s oder anderer <strong>für</strong> das<br />

Kind gesetzlich verantwortlicher Per-<br />

sonen <strong>den</strong> Schutz <strong>und</strong> die Fürsorge zu<br />

gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen<br />

notwendig sind; zu diesem<br />

Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsmaßnahmen.<br />

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,<br />

dass die <strong>für</strong> die Fürsorge <strong>für</strong> das Kind<br />

oder dessen Schutz verantwortlichen<br />

Institutionen, Dienste <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

<strong>den</strong> von <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong><br />

festgelegten Normen entsprechen,<br />

insbesondere im Bereich der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit sowie hinsichtlich<br />

der Zahl <strong>und</strong> der fachlichen Eignung<br />

des Personals <strong>und</strong> des Bestehens einer<br />

ausreichen<strong>den</strong> Aufsicht.<br />

Artikel 5 [Respektierung<br />

des Elternrechts]<br />

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben,<br />

Rechte <strong>und</strong> Pfl ichten der Eltern<br />

oder gegebenenfalls, soweit <strong>nach</strong><br />

Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder

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