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Wo hightec ein Zuhause hat

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54<br />

Im Blickpunkt<br />

GL&Lev kontakt steuern<br />

Das Finanzgericht zum Thema Berufspendler<br />

sie fahren jährlich an 230<br />

Tagen zur Arbeitsstätte<br />

GL&Lev kontakt 03/09<br />

Von LOTHaR HEISTER<br />

bei <strong>ein</strong>er 5-tage-arbeitswoche<br />

erkennt die Finanzverwaltung beim<br />

abzug von Werbungskosten oder<br />

betriebsausgaben über die Entfernungspauschale<br />

in der regel 220<br />

arbeitstage im Jahr an, in ausnahmefällen<br />

230. das Finanzgericht<br />

München <strong>hat</strong> nun erläutert, nach<br />

welcher rechengröße 230 tage<br />

zutreffend sind.<br />

Die 365 Tage im Jahr ergeben abzüglich<br />

je 52 Sams- und Sonntagen<br />

sowie elf Feiertagen im Schnitt 250<br />

reguläre Arbeitstage. Hiervon werden 20<br />

Tage für den Urlaub abgezogen, sodass im<br />

Ergebnis 230 und in Schaltjahren 231 Tage<br />

verbleiben.<br />

Diesen Wert <strong>hat</strong> das Finanzamt auch zulässigerweise<br />

zu schätzen, wenn deutlich mehr<br />

Tage ohne konkrete Begründung angegeben<br />

werden. Fahrten zwischen <strong>Wo</strong>hnung<br />

und Arbeitsstätte an mehr als 230 Tagen<br />

müssen nämlich nachgewiesen werden.<br />

Insoweit tragen die Pendler die Beweislast.<br />

Das gilt etwa für nicht genommenen Urlaub<br />

oder Zusatzarbeiten am <strong>Wo</strong>chenende.<br />

Im Gegenzug müssten Berufstätige die<br />

Tage reduzieren, wenn sie noch Urlaub<br />

aus dem Vorjahr in Anspruch genommen<br />

haben oder krank waren. Dafür verlangen<br />

Finanzämter im Einzelfall Aufstellungen<br />

bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern<br />

und Universitätsprofessoren. Bei <strong>ein</strong>er<br />

Sechs-Tage-<strong>Wo</strong>che werden 280 Arbeitstage<br />

angesetzt.<br />

K<strong>ein</strong>e rückstellung für<br />

die anpassung des<br />

betrieblichen EdV-systems<br />

Die Finanzbehörde <strong>hat</strong> im Rahmen <strong>ein</strong>er<br />

Außenprüfung das Recht, Einsicht in die<br />

gespeicherten Daten zu nehmen und das<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

d+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

vorhandene Datenverarbeitungssystem zur<br />

Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie<br />

kann im Rahmen <strong>ein</strong>er Außenprüfung auch<br />

verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben<br />

maschinell ausgewertet oder ihr die<br />

gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen<br />

auf <strong>ein</strong>em maschinell verwertbaren<br />

Datenträger zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Kosten hierfür <strong>hat</strong> der Steuerpflichtige<br />

zu tragen.<br />

Eine Rückstellung für Aufwendungen zur<br />

Anpassung der betrieblichen EDV an die<br />

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit<br />

digitaler Unterlagen durch die Betriebsprüfung<br />

ist steuerlich nicht zulässig.<br />

Die Voraussetzungen für <strong>ein</strong>e Rückstellung<br />

sind nicht erfüllt, da es sich um k<strong>ein</strong>e inhaltlich<br />

und zeitlich hinreichend konkretisierte<br />

Verpflichtung gegenüber Dritten handelt.<br />

Die drohende Schätzung bei Nicht<strong>ein</strong>haltung<br />

der Vorgaben ist zwar <strong>ein</strong> wirtschaftlicher<br />

Nachteil. Dieser führt aber nicht zu<br />

Sanktionen, die zu <strong>ein</strong>er Rückstellungsfähigkeit<br />

der Aufwendungen führen.<br />

Zwar knüpft die Anpassungsverpflichtung<br />

an die Aufzeichnungs- und Aufbe-wahrungsverpflichtung<br />

für Geschäftsvorgänge<br />

<strong>ein</strong>es abgelaufenen Jahres an. Doch das<br />

Recht auf Datenzugriff durch Einsichtnahme<br />

der gespeicherten Daten muss erst zu<br />

dem ungewissen Ereignis des Beginns <strong>ein</strong>er<br />

Außenprüfung erfüllt s<strong>ein</strong>. Daher ist weder<br />

<strong>ein</strong>e wirtschaftliche Verursachung noch die<br />

ernsthafte Inanspruchnahme am Bilanzstichtag<br />

gegeben.<br />

der antrag auf<br />

Umsatzsteuervergütung<br />

für 2008 ist zu stellen<br />

Unternehmer müssen die Erstattung ihrer<br />

2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer<br />

bis zum 30.06.2009 bei der jeweiligen<br />

Behörde beantragen. Der Unternehmer <strong>hat</strong><br />

die Vergütung selbst zu berechnen und<br />

Rechnungen und Einfuhrbelege im Original<br />

vorzulegen. Der Erstattungsbehörde muss<br />

die Unternehmereigenschaft durch <strong>ein</strong>e<br />

Besch<strong>ein</strong>igung des deutschen Finanzamtes<br />

nachgewiesen werden. Das Antragsformular<br />

für EU-Staaten steht auf der Internetseite<br />

des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)<br />

zur Verfügung. Die Behörde <strong>hat</strong> auch die<br />

Adressliste der zuständigen Behörden im<br />

Ausland aktualisiert.<br />

Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens<br />

drei Monate und höchstens <strong>ein</strong> Kalenderjahr.<br />

In den <strong>ein</strong>zelnen Staaten gibt<br />

es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche<br />

Vergütungen. Im Inland sind<br />

dies 200 EUR im Quartal und 25 EUR im<br />

Kalenderjahr, für Unternehmer aus Drittländern<br />

500 EUR im Quartal sowie 250 EUR<br />

im Jahr. Das Vergütungsverfahren kommt<br />

insbesondere bei Auslandsreisen oder Messekosten<br />

in Betracht. Allerdings wird die in<br />

Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei<br />

Drittländern nicht erstattet.<br />

Praxishinweis: das<br />

elektronische Portal<br />

ersetzt Papierverfahren<br />

Ab 2010 soll das bisherige Papierverfahren<br />

auf <strong>ein</strong> EDV-Verfahren umgestellt werden.<br />

Vergütungsanträge sind dann nicht mehr<br />

in andere Mitgliedstaaten, sondern an<br />

<strong>ein</strong> elektronischen Portal zu senden. Dabei<br />

werden die Mindestbeträge für <strong>ein</strong>en<br />

Antrag verdoppelt und die Antragsfrist um<br />

drei Monate verlängert. Der Antrag kann<br />

dann bis Ende September gestellt werden.<br />

Außerdem entfällt die Vorlage von Originalrechnungen.<br />

Lediglich bei Beträgen<br />

ab 1.000 EUR ist <strong>ein</strong>e elektronische Rechnungskopie<br />

notwendig. Bei überlanger<br />

Bearbeitungsdauer wird der Vergütungsbetrag<br />

verzinst.

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