17.08.2012 Aufrufe

Wo hightec ein Zuhause hat

Wo hightec ein Zuhause hat

Wo hightec ein Zuhause hat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

60<br />

Autofinanzierung und Leasing – Teil 1<br />

Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Finanzen<br />

GL&Lev kontakt 03/09<br />

Von W. SPRENGER<br />

Zum Erwerb <strong>ein</strong>es Kraftfahrzeuges<br />

bedient man sich <strong>ein</strong>schlägiger<br />

Finanzierungsmodelle. im bereich<br />

der anschaffung <strong>ein</strong>es KFZ stehen<br />

die begriffe „Leasing“ und<br />

„darlehen = Kredit“ im Mittelpunkt<br />

der Werbung von autohäusern und<br />

banken. studien zufolge werden<br />

ca. 70% aller PKW in deutschland<br />

über Kredit finanziert oder verleast.<br />

Was aber macht eigentlich den<br />

Unterschied aus und auf welche<br />

rechtlichen besonderheiten sollte<br />

man achten?<br />

allgem<strong>ein</strong> bekannt ist der Begriff<br />

des Darlehens oder des Kredits<br />

(Gelddarlehen). Der Darlehensgerber<br />

verpflichtet sich, <strong>ein</strong>e bestimmte<br />

Summe Geldes hinzugeben, während der<br />

Darlehensnehmer diesen Betrag in Raten<br />

nebst ausbedungener Zinsen während der<br />

Laufzeit des Darlehens zurück zu zahlen<br />

<strong>hat</strong>. Dies hört sich <strong>ein</strong>fach an, ist es aber<br />

nicht, da die gesetzlichen Regelungen, §§<br />

488-498 BGB, recht kompliziert sind und<br />

die Phantasie der Bankinstitute in der werbemäßigen<br />

Aufmachung ihrer Produkte<br />

grenzenlos ersch<strong>ein</strong>t.<br />

im bereich des darlehensrechts wird<br />

unterschieden:<br />

Unternehmerdarlehen:<br />

Beide Vertragspartner, Bank wie Kreditnehmer,<br />

sind Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.<br />

Privatdarlehen:<br />

Das Darlehen wird seitens der Bank aufgrund<br />

der Bonität des Kreditsuchenden herausgegeben.<br />

<strong>Wo</strong>zu das Darlehen verwendet<br />

wird, ist unerheblich.<br />

W. sprenger<br />

Rechtsanwalt<br />

Zweckgebundenes darlehen:<br />

Der Kredit wird für <strong>ein</strong>en bestimmten Zweck<br />

gewährt, etwa den Erwerb <strong>ein</strong>es KFZ. Die<br />

Darlehensvaluta erhält nicht der Kreditnehmer,<br />

sondern auf dessen Anweisung <strong>ein</strong><br />

Dritter, der Autoverkäufer.<br />

Verbraucherdarlehen:<br />

Hier steht dem gewerbsmäßigen Darlehensgeber<br />

(Bank) <strong>ein</strong> Verbraucher, § 13<br />

BGB, gegenüber. Im Rahmen des Verbraucherschutzes<br />

genießt der Darlehensnehmer<br />

besonderen Schutz, derzeit geregelt in §§<br />

491 ff. BGB. Der Verbraucher ist z. B. berechtigt,<br />

s<strong>ein</strong>e auf Vertragsschluss gerichteten<br />

Erklärungen zu widerrufen und ist über das<br />

ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren.<br />

Ferner gelten besondere Regeln für den Fall,<br />

dass das Darlehen notleidend wird. Ist <strong>ein</strong><br />

Verbraucherdarlehen in Form des zweckgebundenen<br />

Kredits gewährt worden, gelten<br />

weitere Besonderheiten. Der Verbraucher ist<br />

unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt,<br />

die ihm zustehenden Einwendungen<br />

aus dem Kaufvertrag, etwa Mängelansprüche,<br />

gegenüber dem Darlehensgeber geltend<br />

zu machen.<br />

Leasing:<br />

Während der Gesetzgeber dem Darlehensrecht<br />

im BGB insgesamt 10 Vorschriften<br />

widmet, finden sich im Gesetz in Hinblick<br />

auf Leasing gerade <strong>ein</strong>mal zwei Vorschriften,<br />

nämlich §§ 499, 500 BGB, wonach<br />

gewisse Vorschriften, das Darlehen<br />

betreffend, anwendbar sind. Das bedeutet<br />

nicht, dass Leasing identisch ist mit Kredit,<br />

obwohl <strong>ein</strong>e gewisse Finanzierungsfunktion<br />

sicherlich nicht wegzudenken ist.<br />

Leasing wurde in Deutschland in den<br />

siebziger Jahren populär und war und ist gesetzlich<br />

fast nicht geregelt, sondern ist Richterrecht.<br />

Das System entwickelte sich in Abgrenzung<br />

zum Kreditrecht insbesondere in<br />

Hinblick auf die steuerliche Behandlung des<br />

Leasinggegenstandes. Beim Darlehen wird<br />

der Finanzierungsgegenstand dem Darlehensnehmer<br />

zugerechnet mit der Folge,<br />

dass er den Aufwand abzuschreiben <strong>hat</strong>, da<br />

er wirtschaftlicher – nicht unbedingt rechtlicher<br />

- Eigentümer ist. Als wirtschaftlicher<br />

Eigentümer ist die Person zu bezeichnen,<br />

die den rechtlichen Eigentümer dauerhaft<br />

von der Einwirkung auf den Gegenstand<br />

ausschließen kann. Beim Darlehen ist wirtschaftlicher<br />

Eigentümer der Darlehensnehmer,<br />

selbst wenn das Finanzierungsobjekt<br />

an die Bank sicherungsübereignet wurde.<br />

Denn mit Rückzahlung des Darlehens fällt<br />

das Eigentum an den Darlehensnehmer.<br />

Dies ist beim Leasing anders. Der Leasinggeber<br />

ist und bleibt, wenn die Verträge<br />

leasingkonform ausgestaltet sind, sowohl<br />

rechtlicher wie auch wirtschaftlicher Eigentümer<br />

des Leasinggegenstandes. Dem<br />

Leasingnehmer wird dieser Gegenstand<br />

lediglich für die ver<strong>ein</strong>barte Vertragsdauer<br />

gegen Entgelt zu Verfügung gestellt. Insoweit<br />

ist Leasing auch nach höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung eher dem Mietrecht<br />

ähnlich, freilich mit nicht unerheblichen Unterschieden,<br />

auf die noch <strong>ein</strong>zugehen s<strong>ein</strong><br />

wird. Die für den gewerblichen Leasingnehmer<br />

erfreulichen steuerlichen Vorteile des<br />

Leasings liegen in erster Linie darin, dass<br />

er die monatlich zu entrichtenden Leasingraten<br />

in vollem Umfang absetzen kann,<br />

was nach <strong>ein</strong>schlägigen Leasingerlassen<br />

des BFiM aus den 70iger Jahren nur dann<br />

möglich ist, wenn er weder rechtlicher noch<br />

wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes<br />

ist. Folglich sind grundsätzlich<br />

sämtliche Ver<strong>ein</strong>barungen, die dem Leasingnehmer<br />

apriori <strong>ein</strong> Recht auf Erwerb<br />

des Eigentums an dem Leasinggegenstand<br />

<strong>ein</strong>räumen, nicht mit den Leasinggrundsätzen<br />

zu ver<strong>ein</strong>baren.<br />

Im nächsten Heft wird auf die verschiedenen<br />

Formen im Bereich der KFZ-Leasings<br />

<strong>ein</strong>gegangen, im übernächsten Heft auf die<br />

Probleme der Darlehensfinanzierung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!