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Sozialleistungsbezüge und Profile von neuen IV-Rentenbeziehenden

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sozialpolitikSozialpolitikDatenschutz in der Interinstitutionellen ZusammenarbeitDatenaustausch <strong>und</strong> Datenschutz in derInterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)Die IIZ erfordert einen Austausch datenschutzrechtlich heikler Informationenüber die Klientinnen <strong>und</strong> Klienten. Während dieser Austauschzwischen <strong>IV</strong> <strong>und</strong> ALV einfach möglich ist, bedarf es für die weiterenKonstellationen einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. Auch eine Einwilligungkann einen Datenaustausch rechtfertigen, vorausgesetzt, sie erfolgtnach ausreichender Information, ausdrücklich <strong>und</strong> freiwillig.Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit(IIZ) hat die Aufgabe, inbesonders komplexen Einzelfällendie Zusammenarbeit der involviertenAkteure – Invalidenversicherung(<strong>IV</strong>), Arbeitslosenversicherung(ALV), Sozialhilfe, Berufsberatung<strong>und</strong> Asyl- oder Ausländerbehörden– im Interesse der betroffenen Personen<strong>und</strong> der Effizienz des Gesamtsystemszu fördern. Um ihre Ziele zuerreichen, benötigen die beteiligtenKurt PärliZürcher Hochschule für Angewandte WissenschaftenInstitutionen möglichst umfassendeInformationen über ihre Klientinnen<strong>und</strong> Klienten.In einem umfassenden Rechtsgutachtenhat der Autor dieses Beitragesdie Voraussetzungen für einen zulässigenDatenaustausch zwischen denIIZ-Akteuren geklärt. 1 ZahlreicheRechtsquellen auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> kantonalerEbene sind zu beachten. Imallgemeinen Datenschutzrecht (B<strong>und</strong>esgesetzüber den Datenschutz,DSG, <strong>und</strong> die 26 kantonalen Datenschutzerlasse)finden sich die beijeder Datenbearbeitung einzuhaltendenGr<strong>und</strong>sätze wie Verhältnismässigkeit,Transparenz, Zweckbindungoder Datensicherheit. Relevant sindjedoch auch sogenannte bereichsspezifischeDatenschutznormen, wie siesich in allen Sozialversicherungsgesetzen,aber auch im Asyl- <strong>und</strong> Ausländerrechtfinden. Der Datenaustauschzwischen den IIZ-Akteurenerfordert, dass die anfragende Stelleprüft, ob sie die in aller Regel datenschutzrechtlichbesonders schützenswertenPersonendaten mitteilen darf.Die angefragte Stelle ihrerseits mussprüfen, auf welche rechtliche Gr<strong>und</strong>lagesich die Anfrage stützt <strong>und</strong> obein Recht oder allenfalls sogar einePflicht zur Bekanntgabe der Datenbesteht.Datenschutz basiert auf demgr<strong>und</strong>rechtlichen Anspruch auf informationelleSelbstbestimmung. Esgeht dabei u.a. um das Anrecht einerPerson zu wissen, wer, wann <strong>und</strong> gestütztauf welche Gr<strong>und</strong>lage welcheDaten über sie bearbeitet. Das verfassungsrechtlicheLegalitätsprinzipverlangt für die staatliche Datenbearbeitungeine entsprechendeGr<strong>und</strong>lage im Gesetz. Dabei vermageine Einwilligung das Erforderniseiner gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage zu ersetzen.Zwingend ist jedoch, dass dieEinwilligung ausdrücklich erfolgt<strong>und</strong> den Geboten der Transparenz<strong>und</strong> Freiwilligkeit entspricht. KeineFreiwilligkeit liegt vor, wenn für denFall einer Nichterteilung oder desWiderrufs einer Einwilligung Sanktionenangedroht werden. Eine rechtlichkorrekt erteilte Einwilligung derbetroffenen Person ist ein Rechtfertigungsgr<strong>und</strong>für den Datenaustausch.1 Lit. Pärli310 Soziale Sicherheit CHSS 6/2013

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