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Sozialleistungsbezüge und Profile von neuen IV-Rentenbeziehenden

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InvalidenversicherungProjekt BECK der GELIKOBECK in der PraxisFallbeispiel 1Hintergr<strong>und</strong>: Frau mittleren Alters; 100%-Anstellung; langerArbeitsweg.Problemlage: Aufgr<strong>und</strong> einer rheumatologischen Erkrankungkommt es zu Arbeitsabwesenheiten, die manchmal mehrere Wochen,sogar Monate dauern. Die Klientin wird gegenüber ihremArbeitgeber zunehmend unsicher, weil sie selbst ihre Leistungsfähigkeitnicht gut einzuschätzen vermag. Im Gespräch mit demHausarzt wird klar, dass sie die angestammten Aufgaben nichtmehr weiterführen kann. Der Hausarzt vermittelt die Klientin anBECK.Intervention: Die Verantwortlichen der Fachstelle besprechendie ges<strong>und</strong>heitliche Situation gemeinsam mit der Klientin <strong>und</strong>dem behandelnden Spezialarzt, später – zusammen mit der Klientin– mit dem Arbeitgeber. Damit ist sichergestellt, dass diemedizinische Einschätzung der verbleibenden Belastbarkeit derKlientin transparent kommuniziert wird. Die Klientin erhält einCoaching für die Kommunikation mit ihren Vorgesetzten. DerArbeitgeber sieht sich in der Lage, der Klientin einen <strong>neuen</strong>,den ges<strong>und</strong>heitlichen Möglichkeiten der Klientin angepasstenAufgabenbereich zu einem reduzierten Pensum anzubieten, sodass sie ihre Anstellung behalten kann. Die Situation stabilisiertsich.Fallbeispiel 2Hintergr<strong>und</strong>: Sozialarbeiter; 50%-Pensum in einer Alterseinrichtung.Wegen einer H<strong>IV</strong>-Erkrankung Bezug einer halben <strong>IV</strong>-Rente. Der Arbeitgeber ist über die Erkrankung <strong>und</strong> den <strong>IV</strong>-Rentenanspruchnicht informiert.Problemlage: Im Zusammenhang mit dem H<strong>IV</strong>-Virus wird derKlient über eine längere Zeitdauer krank. Die etwas ungünstigformulierte Frage der Krankentaggeldversicherung, ob er sichbei der <strong>IV</strong> angemeldet habe, beantwortet er mit «Nein», weil erdie Rente bereits seit langem bezieht. Sowohl Krankentaggeldversicherungals auch die <strong>IV</strong>-Stelle erfahren erst später als dreiMonate nach Stellenantritt <strong>von</strong> der Verschlechterung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes.Im Zusammenhang mit der Rückforderungder ausbezahlten Krankentaggelder beim Arbeitgeber <strong>und</strong> derVermutung, der Angestellte habe falsch informiert, steht dieKündigung bevor, sobald der Versicherte wieder arbeitsfähig ist.Intervention: Die Fachstelle deckt das Missverständnis auf,spricht beim Arbeitgeber vor <strong>und</strong> übernimmt die anwaltschaftlicheVertretung des Klienten. In Zusammenarbeit mit dem Taggeldversicherer,einem Rechtsexperten <strong>und</strong> der <strong>IV</strong> wird abgeklärt,wer die Finanzierung des Erwerbsausfalls zu tragen hat<strong>und</strong> wie die Informationspflicht geregelt ist. Die Krankentaggeldversicherungformuliert die missverständliche Frage neu <strong>und</strong>BECK versorgt Arbeitgeber <strong>und</strong> Klienten mit den rechtlich korrektenInformationen. Der Klient wird darin bestärkt, sich gegenüberArbeitgeber <strong>und</strong> Vorgesetzten korrekt zu verhalten, denAufgeboten der <strong>IV</strong> in Bezug auf weitere berufliche Abklärungennachzukommen <strong>und</strong> transparent zu informieren. Die Stelle kannerhalten werden.Fallbeispiel 3Hintergr<strong>und</strong>: Frau Mitte Fünfzig, seit 25 Jahren geschätzte<strong>und</strong> zuverlässige Pflegefachfrau bei einer spitalexternen Pflegeorganisation,Vollzeitstelle. Lungenkarzinom, danach ein halbesJahr Arbeitsunfähigkeit, dann wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig.Antrag auf <strong>IV</strong>-Rente.Problemlage: Wegen Beschwerden fällt die Frau auch nachdem Wiedereinstieg im Anschluss an die lange krankheitsbedingteArbeitsunfähigkeit immer wieder einzelne Tage aus. DieArztzeugnisse liefert sie nicht immer fristgerecht ab.Intervention: BECK hat ab Beginn der Erkrankung die Begleitungder Klientin übernommen. Nach der Wiederaufnahme derArbeit im reduzierten Pensum treten zunehmend Unsicherheit<strong>und</strong> Druck am Arbeitsplatz auf. BECK begleitet die Klientin zu einemGespräch beim Arbeitgeber <strong>und</strong> vermag, mit Hinweis aufdie erhöhte soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Belastung der Klientin,die drohende Kündigung abzuwenden. In Absprache mit derKrankentaggeldversicherung <strong>und</strong> dem Arbeitgeber übernimmtBECK das Case-Management. Da der Arbeitgeber ein Pensum<strong>von</strong> 60 Prozent erwartet <strong>und</strong> die Klientin unter keinen Umständenihre Anstellung gefährden will, versucht sie dieses – entgegender ärztlichen Empfehlung – zu leisten. Die <strong>IV</strong> spricht ihr eineViertelsrente zu, obschon aus medizinischer Sichteine halbe Rente angezeigt war. Das 60%-Pensum erweist sichfür die Klientin in der Folge tatsächlich als zu hoch. Die Stellewird zwar vorläufig erhalten, aber die Frage betreffend Arbeitspensum<strong>und</strong> Höhe der Berentung bedarf weiterer Abklärung.Soziale Sicherheit CHSS 6/2013 343

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