familieFamilieVaterschafts- <strong>und</strong> ElternurlaubB<strong>und</strong>esrat verabschiedet Bericht zumVaterschafts- <strong>und</strong> ElternurlaubAm 30. Oktober 2013 hat der B<strong>und</strong>esrat einen Bericht verabschiedet,der verschiedene Modelle für einen Vaterschafts- oder Elternurlaubbeschreibt. Er leistet damit einem Postulat Folge, mit dem StänderätinAnita Fetz um die Prüfung möglicher Modelle für einen privat finanzierten<strong>und</strong> <strong>von</strong> steuerlichen Massnahmen flankierten Elternurlaub ersuchte.Lucie MartinBarbara <strong>von</strong> Kessel-RegazzoniB<strong>und</strong>esamt für SozialversicherungenDer B<strong>und</strong>esrat hat den Bericht «Vaterschaftsurlaub<strong>und</strong> Elternurlaub,Auslegeordnung <strong>und</strong> Präsentationunterschiedlicher Modelle» 1 in Erfüllungdes Postulats der StänderätinAnita Fetz vom 6. Juni 2011 (11.3492Freiwillige Elternzeit <strong>und</strong> Familienvorsorge)verabschiedet. Diese ersuchteden B<strong>und</strong>esrat, einen privatfinanzierten <strong>und</strong> <strong>von</strong> steuerlichenMassnahmen flankierten Elternurlaubzu prüfen. Unter anderem stelltesie neue, freiwillige Sparprozesseim Rahmen der 2. <strong>und</strong> 3. Säulen zurDiskussion, die wahlweise über denEinbezug der betrieblichen Pensionskassenoder den Aufbau eines Elternschaftsguthabenszu implementierenwären.Am 7. September 2011 hat der B<strong>und</strong>esratdie Annahme des Postulatsbeantragt <strong>und</strong> sich bereit erklärt, eineAuslegeordnung der verschiedenenModelle eines Elternurlaubs vorzu-nehmen, diese miteinander zu vergleichen<strong>und</strong> in einem Bericht deren Vor<strong>und</strong>Nachteile aufzuzeigen. Das Postulatwurde am 14. September 2011vom Ständerat angenommen.Der erste Teil des Berichts besprichtden Vaterschafts- <strong>und</strong> Elternurlaubals Massnahmen zur besserenVereinbarkeit <strong>von</strong> Familie <strong>und</strong> Beruf.Dabei wird auch eine Abgrenzung derbeiden Konzepte vorgenommen:Während der Vaterschaftsurlaub demVater vorbehalten ist, wird der Elternurlaubbeiden Elternteilen angeboten<strong>und</strong> ist meist <strong>von</strong> längerer Dauer alsder Vaterschaftsurlaub.Weiter wurde anhand <strong>von</strong> Datenzur Erwerbsbeteiligung <strong>und</strong> dem Beschäftigungsgrad<strong>von</strong> Müttern <strong>und</strong>Vätern, zu ihrem jeweiligen Aufwandfür die Familien- <strong>und</strong> Haushaltsarbeit<strong>und</strong> zur Aufgabenteilung innerhalbder Partnerschaften jener Bevölkerungsanteilermittelt, der <strong>von</strong> solchenfamilienpolitischen Massnahmen betroffenwäre.In den vergangenen Jahren habensich auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Kantonsebenedie Vorstösse für einen Vaterschaftsbzw.Elternurlaub gehäuft. Ihre Auflistungim Bericht vermittelt einenÜberblick über die politische Ausgangslage<strong>und</strong> den Stand der Beratungen.Bislang haben es der B<strong>und</strong>esrat<strong>und</strong> die eidgenössischen Räteabgelehnt, einen Vaterschafts- oderElternurlaub zu prüfen <strong>und</strong> alle bisherigenVorschläge verworfen.Der zweite Teil des Berichts beleuchtetzunächst das geltende, einschlägigeRecht <strong>und</strong> einige Gesamtarbeitsverträge,zeigt auf, dass gesetzlicheRegelungen für einenVaterschafts- oder Elternurlaub feh-1 Der vollständige Bericht ist in deutscher <strong>und</strong>französischer Sprache auf der Internetseite desBSV einsehbar: www.bsv.admin.ch ➞ Themen➞ Familie/Familienzulagen ➞ Familienpolitik:weitere familienpolitische Themen316 Soziale Sicherheit CHSS 6/2013
FamilieVaterschafts- <strong>und</strong> Elternurlaublen <strong>und</strong> greift schliesslich den rechtlichenRahmen der Mutterschaftsentschädigung<strong>und</strong> des Mutterschutzesauf B<strong>und</strong>esebene auf. Weiter geht erauf Fragen der Arbeitszeitgestaltungbei Familienpflichten <strong>und</strong> die jeweiligenUrlaubsordnungen nach derGeburt eines Kindes ein <strong>und</strong> hält fest,dass der private <strong>und</strong> der öffentlicheSektor ihre je eigenen Regelungenentwickelt haben. Diese sind im Berichttabellarisch zusammengestellt,indem Dauer, Antragsformalitäten<strong>und</strong> vorhandene Arbeitsplatzgarantienausgewiesen werden. Schliesslichwerden die für den schweizerischenKontext relevanten internationalenNormen, insbesondere die Instrumenteder Internationalen Arbeitsorganisation,des Europarats <strong>und</strong> der EuropäischenUnion zusammengetragen<strong>und</strong> die Erfahrungen verschiedenerMitgliedsstaaten der EuropäischenUnion vergleichend dargestellt.Nach der Eingrenzung <strong>und</strong> Einordnungdes Themas definiert der Berichtdie Ziele <strong>und</strong> zu erwartenden Auswirkungendes geforderten Instruments.Obschon auf die Zielgruppe der Familieneingegrenzt <strong>und</strong> damit auch alsGleichstellungsinstrument zu verstehen,hätte die Einführung eines Vaterschafts-oder Elternurlaubs imgeforderten Rahmen Auswirkungenauf die gesamte Volkswirtschaft. ZurWirkungsfolgeabschätzung werdenErfahrungen mit vergleichbaren Instrumentenim Ausland herangezogen,insbesondere die niederländischeLebenslaufregelung, die Parallelenzum Vorschlag Fetz aufweist.Teil vier des Berichts befasst sicheingehender mit dem bestehendenRechtsrahmen <strong>und</strong> weist darauf hin,dass die Einführung eines Vaterschafts-oder Elternurlaubs eine Klärungder Zuständigkeiten zwischenB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen samt Finanzierungsregelungbedingt.In einem fünften Teil werden achtverschiedene Modelle für einen Vaterschafts-<strong>und</strong> Elternurlaub auf Faktenblätternbeschrieben <strong>und</strong> beurteilt.• Modell 1 verankert das Recht aufeinen Vaterschafts- oder Elternurlaubim Obligationenrecht, siehtaber keine finanzielle Abgeltungvor.• Modell 2 basiert auf der Säule 3ader beruflichen Vorsorge <strong>und</strong>schlägt vor, ihren Auszahlungszweckzu erweitern.• Modell 3 schlägt eine neue Formdes steuerbegünstigten individuellenSparens zur Finanzierung einesElternurlaubs vor.• Modell 4 führt das Recht auf eineWoche Vaterschaftsurlaub mitLohnfortzahlung ein.• Modell 5 gewährt Vätern das Rechtauf vier Wochen Vaterschaftsurlaub,der über die Erwerbsersatzordnungfinanziert wird.• Modell 6 hält einen 16-wöchigen,über die Erwerbsersatzordnungfinanzierten Elternurlaub fest.• Modell 7 greift den Vorschlag derEidgenössischen Koordinationskommissionfür Familienfragen auf,der einen über die Erwerbsersatzordnungfinanzierten Elternurlaub<strong>von</strong> insgesamt 24 Wochen vorsieht.• Modell 8 ist eine Kombination ausdrei Modellen (Modelle 1, 2 <strong>und</strong>5). Ein 16-wöchiger Elternurlaubfür jeden Elternteil wird dem Vaterwährend vier Wochen über die Erwerbsersatzordnungvergütet. DieEltern können die Säule 3a zurFinanzierung des Elternurlaubsheranziehen.Nach Ansicht des B<strong>und</strong>esrats ist dieVereinbarkeit <strong>von</strong> Familie <strong>und</strong> Er-werbstätigkeit nicht nur unmittelbarnach der Geburt eines Kindes zu fördern.Vielmehr sollten Familien auchunterstützt werden, wenn die Kinderdas Vorschul- <strong>und</strong> insbesondere dasSchulalter erreichen. Entsprechendmisst der B<strong>und</strong>esrat dem bedarfsgerechtenAusbau der familien- <strong>und</strong>schulergänzenden Kinderbetreuungeine prioritäre Bedeutung zu. Ebensowichtig ist ihm die Förderung familienfre<strong>und</strong>licherArbeitsbedingungen,zu denen der Vaterschafts- bzw. derElternurlaub zählt. Dieser kann zueiner partnerschaftlicheren Aufgaben-<strong>und</strong> Rollenteilung zwischenMann <strong>und</strong> Frau beitragen, indem erbeiden Elternteilen bereits unmittelbarnach der Geburt die Möglichkeiteröffnet, sich intensiv an der Betreuung<strong>und</strong> Erziehung des Kindes sowieder Hausarbeit zu beteiligen. Beidekönnen ihre familiären Aufgabenwahrnehmen, ohne dass sie gezwungensind, ihre Erwerbstätigkeit zugunstender Familie aufzugeben.Somit zählt der Vaterschafts- bzw.Elternurlaub zu den Massnahmen,welche die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Familie<strong>und</strong> Erwerbstätigkeit zu verbessernvermögen.Lucie Martin; lic. iur.; Anwaltspraktikantin;Bereich Familienfragen; Geschäftsfeld Familie,Generationen <strong>und</strong> Gesellschaft; BSVBarbara <strong>von</strong> Kessel-Regazzoni; Co-StellvertreterinLeiter Bereich Familienfragen;Geschäftsfeld Familie, Generationen <strong>und</strong>Gesellschaft; BSVE-Mail: barbara.<strong>von</strong>kessel-regazzoni@bsv.admin.chSoziale Sicherheit CHSS 6/2013 317