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Sozialleistungsbezüge und Profile von neuen IV-Rentenbeziehenden

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Internationale AngelegenheitenSoziale Sicherheit Schweiz–Kososvositz in der Schweiz gewährt wurden.Die Nichtweiterführung des Abkommensist in zahlreichen Einzelfällenbetreffend den Export <strong>von</strong> AHV- <strong>und</strong><strong>IV</strong>-Leistungen gerichtlich angefochtenworden. Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtals untere Gerichtsinstanz hatim <strong>von</strong> ihm selbst zum Gr<strong>und</strong>satzurteilerhobenen Entscheid vom 7. März2011 festgehalten, dass das frühereAbkommen (das im Verhältnis zuSerbien heute noch anwendbar ist)auch auf kosovarische Staatsangehörigeanwendbar sei, <strong>und</strong> dass dieseimmer gleichzeitig auch noch die serbischeNationalität hätten. Das B<strong>und</strong>esgerichthat nun mit BGE 139 V263 vom 19. Juni 2013 Klarheit geschaffen,den B<strong>und</strong>esratsentscheidbestätigt <strong>und</strong> die Rechtsprechung desB<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts verworfen.Wichtigste Elemente des BGE139 V 263 <strong>und</strong> weitererGerichtsentscheideIn diesem Entscheid handelt dasB<strong>und</strong>esgericht die Thematik des Fortsetzer-<strong>und</strong> Nachfolgerstaates beiStaatennachfolgen ausführlich ab. Eshält fest, dass die ehemals serbischeProvinz <strong>und</strong> heutige Republik Kosovomit ihrer Abspaltung eine – sowohlin territorialer als auch (vertrags-)rechtlicher Hinsicht – völkerrechtlichwirksame Änderung herbei geführthabe <strong>und</strong> die Nichtweiteranwendungdes Sozialversicherungsabkommensdurch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaftab dem 1. April2010 rechtmässig sei.Viele Kosovaren gaben <strong>von</strong> Beginnoder im Verlaufe des Rentenantragsverfahrensbzw. Rechtsmittelverfahrensan, nicht nur die kosovarischesondern auch die serbische Staatsangehörigkeitzu besitzen. Da das Sozialversicherungsabkommenmit derSerbischen Republik weiterhin Geltunghat, beriefen sich kosovarischeStaatsangehörige zwecks Rentenbezugauf ihre (zusätzliche) serbischeNationalität. Wohl lässt die RepublikKosovo eine Doppelstaatsangehörigkeitzu (Artikel 3 des kosovarischenStaatsangehörigkeitsgesetzes), ausdieser Tatsache könne jedoch gemässB<strong>und</strong>esgericht nicht abgeleitet werden,dass kosovarische Staatsangehörigeohne weiteres kosovarisch-serbischeDoppelbürger seien. Ist dasB<strong>und</strong>esverwaltungsgericht in seinerRechtsprechung noch da<strong>von</strong> ausgegangen,dass Personen aus Koso<strong>von</strong>eben der kosovarischen automatischauch die serbische Staatsangehörigkeitbesitzen, verneint das B<strong>und</strong>esgerichtin seinem Entscheid einen solchenAutomatismus bzw. Gr<strong>und</strong>satz.Dessen ungeachtet sei das Vorliegeneiner kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaftnicht ausgeschlossen,zumal auch das serbische Staatsangehörigkeitsgesetzdas Innehaben einerdoppelten Staatsbürgerschaft erlaube(Artikel 23 des serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzesin der geändertenFassung aus dem Jahre 2007).Eine solche sei aber nicht nur überzeugendzu behaupten, sondern müssevor allem rechtsgenüglich belegtwerden.Dieser Entscheid hat zur Folge,dass den kosovarischen Staatsangehörigenmit Wohnsitz ausserhalb derSchweiz die AHV- <strong>und</strong> <strong>IV</strong>-Renten,die nach dem 31. März 2010 entstandensind, unter dem Vorbehalt desNachweises der kosovarisch-serbischenDoppelbürgerschaft, nichtmehr exportiert werden. Gleich wirdmit den Familienzulagen verfahren.Der Status als Nichtvertragsstaatsangehörigehat jedoch nicht den Verlustsämtlicher Rechte gegenüber denschweizerischen Sozialversicherungenzur Folge. In der AHV werdenauf entsprechenden Antrag hin dieBeiträge rückvergütet. Auch Hinterlassenemit Wohnsitz im Auslandhaben anstelle einer Rente den Rückvergütungsanspruch.Der Anspruchumfasst sowohl die einbezahlten Arbeitnehmer-als auch die Arbeitgeberbeiträge,die im Rahmen der gesetzlichenBestimmungen unverzinstvergütet werden. Leistungen der 2.Säule (berufliche Vorsorge) <strong>und</strong> derUnfallversicherung können weltweitauch ohne Abkommen bei Wohnsitzim Ausland bezogen werden. Im Rahmender im früheren Abkommenvorgesehenen Besitzstandsgarantiewerden laufende Leistungen (Stichtag31. März 2010) ebenfalls weiterhinins Ausland bezahlt.Das B<strong>und</strong>esgericht hat sich auchzur massgebenden Staatsangehörigkeitbei sich ablösenden Staatsangehörigkeitengeäussert, dies für Fällezwischen dem 1. April 2010 <strong>und</strong> dem1. Januar 2012. Im Urteil 9C_53/2013vom 6. August 2013 führte es aus, dassfür die AHV-Rentenberechtigungnicht ausschlaggebend sei, dass dieVersicherungszeiten unter Geltungdes Sozialversicherungsabkommenszurückgelegt worden sind. Die Regelung<strong>von</strong> Art. 18 Abs. 2bis AHVG (inKraft seit dem 1. Januar 2012), wonachbei Personen mit sich ablösendenStaatsangehörigkeiten diejenigewährend des Rentenbezugs massgebendist, könne im Rahmen der Auslegungder bis Ende 2011 geltendenFassung der Gesetzesbestimmungbereits berücksichtigt werden. Massgebendfür die AHV-Rentenberechtigungkosovarischer Staatsangehörigerohne Schweizer Wohnsitz istdamit seit dem 1. April 2010 dieStaatsangehörigkeit während desRentenbezugs.Des Weiteren hat das B<strong>und</strong>esgerichtam 8. Juli 2013 (Rechtssache8C_109/2013) zur Anspruchsberechtigung<strong>von</strong> <strong>IV</strong>-Renten letztinstanzlichentschieden. Massgebend für die Anspruchsberechtigungist die Rechtslagezum Zeitpunkt der rechtsbegründendenTatsachen (z. B. Unfall)<strong>und</strong> nicht der Verfügungszeitpunktder <strong>IV</strong>. Haben sich die rechtsbegründendenTatsachen somit vor dem 1.April 2010 zugetragen, hat die betroffenePerson Anspruch auf eine (exportierbare)<strong>IV</strong>-Rente, sofern dieübrigen Voraussetzungen erfüllt sind.Sind diese Tatsachen aber erst nachdem 31. März 2010 eingetreten, bestehtaufgr<strong>und</strong> der Nichtweiterführungdes Sozialversicherungsabkommenskein Anspruch.Soziale Sicherheit CHSS 6/2013 347

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