Erweiterte Wirtschaftlichkeitsanalyse für - MAEKAS
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Klumpp et al.: <strong>Erweiterte</strong> <strong>Wirtschaftlichkeitsanalyse</strong> <strong>für</strong> Eisenbahnverkehrsunternehmen 33<br />
Die Überwachung der Vorgaben obliegt der Bundesnetzagentur 1) .<br />
Das Verfahren der Trassenzuweisung ist durch die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung<br />
(EIBV) geregelt 2) , wobei vor allem die Fristen und Modalitäten durch die EIU und EVU zu beachten<br />
sind 3) . Grundsätzlich besteht <strong>für</strong> die EVU einmal im Jahr die Möglichkeit, die gewünschten<br />
Trassen im Rahmen des Netzfahrplans oder im Gelegenheitsverkehr zu erhalten 4) . Grenzüberschreitende<br />
Trassen müssen mindestens elf Monate im Voraus beim EIU beantragt werden 5) . Das EIU<br />
legt dann in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Schienenwege die grenzüberschreitende Trasse<br />
mindestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplanes des EIU fest 6) .<br />
Generell wird innerhalb Deutschlands Personenzügen gegenüber Gütertransporten der Vorzug gewährt<br />
und somit ein ganz anderes Flair entwickelt 7) .<br />
In Deutschland üben die Bundesnetzagentur 8) und das EBA 9) gemeinsam die Aufsicht über alle<br />
EVU unter Zuhilfenahme des AEG und den entsprechenden Verordnungen aus. Das AEG enthält<br />
die wesentlichen Gesetze <strong>für</strong> die Eisenbahnen, die Verordnungen regeln zusätzlich Detailaspekte<br />
und sind in acht Verordnungen gegliedert:<br />
� Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),<br />
� Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV),<br />
� Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV),<br />
� Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV),<br />
� Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV),<br />
� Eisenbahn-Signalordnung (ESO),<br />
� Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV),<br />
� Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV).<br />
Grenzüberschreitende Eisenbahngüterverkehre unterliegen noch weiteren politisch-rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen, die der Realisierung eines ungehinderten europäischen Eisenbahngüterverkehrs<br />
entgegenwirken. Fährt z.B. ein Triebfahrzeug in mehreren Mitgliedsländern, so wird von jedem<br />
einzelnen Mitgliedsland eine Zulassung 10) und eine Sicherheitsbescheinigung 11) des Triebfahr-<br />
1) Vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 14b AEG; BEGTPE (2006), o.S.<br />
2) Vgl. § 8 EIBV.<br />
3) Vgl. § 6 Abs. 1, § 8 EIBV.<br />
4) Vgl. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1, § 14 EIBV.<br />
5) Vgl. § 2 Abs. 2a AEG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 EIBV.<br />
6) Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EIBV.<br />
7) Vgl. § 9 Abs. 4 EIBV.<br />
8) Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BEGTPG, § 14-§ 14 f. AEG.<br />
9) Vgl. § 3 BEVVG, § 4-§ 7f. AEG.<br />
10) Vgl. BREMER/SCHWARTZ/KAMINSKY (2007), S. 37; SIEGMANN (2008a), S. 130-132; SPIERINGS (2006), S. 76.<br />
11) Vgl. VDV (2008), S. 46.