30.11.2012 Aufrufe

Erweiterte Wirtschaftlichkeitsanalyse für - MAEKAS

Erweiterte Wirtschaftlichkeitsanalyse für - MAEKAS

Erweiterte Wirtschaftlichkeitsanalyse für - MAEKAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Klumpp et al.: <strong>Erweiterte</strong> <strong>Wirtschaftlichkeitsanalyse</strong> <strong>für</strong> Eisenbahnverkehrsunternehmen 33<br />

Die Überwachung der Vorgaben obliegt der Bundesnetzagentur 1) .<br />

Das Verfahren der Trassenzuweisung ist durch die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung<br />

(EIBV) geregelt 2) , wobei vor allem die Fristen und Modalitäten durch die EIU und EVU zu beachten<br />

sind 3) . Grundsätzlich besteht <strong>für</strong> die EVU einmal im Jahr die Möglichkeit, die gewünschten<br />

Trassen im Rahmen des Netzfahrplans oder im Gelegenheitsverkehr zu erhalten 4) . Grenzüberschreitende<br />

Trassen müssen mindestens elf Monate im Voraus beim EIU beantragt werden 5) . Das EIU<br />

legt dann in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Schienenwege die grenzüberschreitende Trasse<br />

mindestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplanes des EIU fest 6) .<br />

Generell wird innerhalb Deutschlands Personenzügen gegenüber Gütertransporten der Vorzug gewährt<br />

und somit ein ganz anderes Flair entwickelt 7) .<br />

In Deutschland üben die Bundesnetzagentur 8) und das EBA 9) gemeinsam die Aufsicht über alle<br />

EVU unter Zuhilfenahme des AEG und den entsprechenden Verordnungen aus. Das AEG enthält<br />

die wesentlichen Gesetze <strong>für</strong> die Eisenbahnen, die Verordnungen regeln zusätzlich Detailaspekte<br />

und sind in acht Verordnungen gegliedert:<br />

� Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),<br />

� Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV),<br />

� Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV),<br />

� Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV),<br />

� Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV),<br />

� Eisenbahn-Signalordnung (ESO),<br />

� Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV),<br />

� Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV).<br />

Grenzüberschreitende Eisenbahngüterverkehre unterliegen noch weiteren politisch-rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen, die der Realisierung eines ungehinderten europäischen Eisenbahngüterverkehrs<br />

entgegenwirken. Fährt z.B. ein Triebfahrzeug in mehreren Mitgliedsländern, so wird von jedem<br />

einzelnen Mitgliedsland eine Zulassung 10) und eine Sicherheitsbescheinigung 11) des Triebfahr-<br />

1) Vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 14b AEG; BEGTPE (2006), o.S.<br />

2) Vgl. § 8 EIBV.<br />

3) Vgl. § 6 Abs. 1, § 8 EIBV.<br />

4) Vgl. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1, § 14 EIBV.<br />

5) Vgl. § 2 Abs. 2a AEG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 EIBV.<br />

6) Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EIBV.<br />

7) Vgl. § 9 Abs. 4 EIBV.<br />

8) Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BEGTPG, § 14-§ 14 f. AEG.<br />

9) Vgl. § 3 BEVVG, § 4-§ 7f. AEG.<br />

10) Vgl. BREMER/SCHWARTZ/KAMINSKY (2007), S. 37; SIEGMANN (2008a), S. 130-132; SPIERINGS (2006), S. 76.<br />

11) Vgl. VDV (2008), S. 46.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!