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SOZIALINFORMATIK Weg in die neue Fachlichkeit!?

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5. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER<br />

<strong>SOZIALINFORMATIK</strong> 153<br />

Es ist hier nicht <strong>die</strong> richtige Stelle, <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>en rechtlichen Grundlagen der<br />

sozialen Arbeit neu zu diskutieren. Gleichwohl sollen relevante Bereiche für den<br />

Gegenstand e<strong>in</strong>er Sozial<strong>in</strong>formatik - wenigstens kurz - dargelegt werden.<br />

Es geht gegenwärtig im Wesentlichen um <strong>die</strong> Bereiche des Datenschutzes und <strong>die</strong><br />

<strong>neue</strong>re Gesetzgebung zur Informations- und Kommunikationstechnik. Weiterh<strong>in</strong><br />

sollen technische Verfahren, <strong>die</strong> der Erlangung rechtlicher Standards <strong>die</strong>nlich<br />

s<strong>in</strong>d, an den gegebenen Stellen genannt werden.<br />

5.1 Datenschutz <strong>in</strong> der Sozial<strong>in</strong>formatik<br />

Der Deutsche Vere<strong>in</strong> für öffentliche und private Fürsorge stellt zur Relevanz des<br />

Datenschutzes fest:<br />

„Die Achtung vor der Selbstbestimmung des Klienten ist deshalb auch zugleich<br />

Grundlage der <strong>Fachlichkeit</strong> sozialer Arbeit. Datenschutz und <strong>Fachlichkeit</strong> s<strong>in</strong>d<br />

also ke<strong>in</strong>e Gegensätze, sondern bed<strong>in</strong>gen sich gegenseitig. Sie verlangen e<strong>in</strong>e<br />

Transparenz des Hilfeprozesses, schaffen damit Vertraulichkeit und sichern den<br />

Leistungserfolg.“ 154<br />

Dem allgeme<strong>in</strong>en Datenschutz liegt <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Entscheidung des<br />

Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung zugrunde. 155<br />

Soweit <strong>die</strong> Sozialgesetzbücher (SGB I-XI) Rechtsrundlage e<strong>in</strong>er sozialen Arbeit<br />

darstellen, s<strong>in</strong>d sie als das speziellere Gesetz (lex specialis) und damit als<br />

rechtskräftige Vorschrift für den Datenschutz anzuerkennen (vgl. Anlage 6). Im<br />

Übrigen kommt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das jeweilige<br />

Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zum tragen.<br />

153 Dem Kapitel liegen <strong>die</strong> jeweils aktuellen Gesetzestexte zugrunde; für Bundesrecht wurde auf<br />

das Projekt Juris zugegriffen. Juris stellt das juristische Informationssystem für <strong>die</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. vgl. hierzu Juris 2001a, 2001b, 2002a, 2002b,<br />

2002c, 2002d, 2003 sowie www.juris.de. Bei Landesrecht wurde M<strong>in</strong>isterium der<br />

Justiz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz 1991, 1997 und 2002 verwendet. Gesonderte Zitation erfolgt im<br />

nachstehenden nicht mehr.<br />

154 NDV 1995, 317 Abschnitt 7 zitiert nach Papenheim/Baltes/Tiemann 1998, S. 151<br />

155 Papenheim/Baltes/Tiemann 1998, S. 150<br />

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