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SOZIALINFORMATIK Weg in die neue Fachlichkeit!?

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6. Auftragskontrolle<br />

7. Verfügbarkeitskontrolle als physische Sicherung<br />

8. Trennungsgebot, so dass Sozialdaten zu unterschiedlichen Zwecken<br />

getrennt vone<strong>in</strong>ander verarbeitet werden.“ 161<br />

E<strong>in</strong>e dezi<strong>die</strong>rte Auslegung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Praxisleitfadens kann hier nicht<br />

erfolgen. Es sei nur auf <strong>die</strong> zentrale Bedeutung der Vergabe, des obligatorischen<br />

Wechsels und der allgeme<strong>in</strong>en Sicherung von Passwörtern verwiesen. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus bedarf es <strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>er dezi<strong>die</strong>rten Kontrolle über den örtlichen und<br />

zeitlichen Zugriff und E<strong>in</strong>griff auf Daten. 162<br />

Der § 78b „Datenvermeidung und Datensparsamkeit“ ist im Grunde schon durch<br />

<strong>die</strong> Erhebungsgrundsätze der Sozialdaten abgedeckt und führt somit nur noch mal<br />

das Pr<strong>in</strong>zip der Verhältnismäßigkeit für <strong>die</strong> technische Gestaltung der<br />

Datenverarbeitungssysteme aus. 163 Dennoch sche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong>e erneute Nennung der<br />

Verhältnismäßigkeit von Belang, da Datenerhebungen und -verarbeitungen<br />

gewisse Eigengesetzlichkeiten aufweisen und somit <strong>die</strong> Grundrechte des Klienten<br />

der Gefahr ausgesetzt s<strong>in</strong>d, unterwandert zu werden. Gerade <strong>in</strong> Zeiten<br />

„technischer Machbarkeit“ s<strong>in</strong>d psychosoziale Daten daher besonders stark zu<br />

achten und schützen.<br />

Nach Satz 2 des § 78b ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung 164 und<br />

Pseudonymisierung 165 Gebrauch zu machen, soweit <strong>die</strong>s möglich ist und der<br />

Aufwand <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.<br />

Gerade im Rahmen e<strong>in</strong>er Sozialberichterstattung, dem schon genannten<br />

Langzeitmonitor<strong>in</strong>g (vgl. Punkt 3.3) und auch der gesamten Evaluation sozialer<br />

E<strong>in</strong>richtungen kommt <strong>die</strong>sem Aspekt erhebliche Bedeutung zu.<br />

Solange Daten dagegen <strong>in</strong> Absicht e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Gedächtnisstütze verfasst<br />

werden und nicht zur Weitergabe vorgesehen s<strong>in</strong>d, sche<strong>in</strong>t <strong>die</strong> Gestaltung des<br />

Datenschutzes relativ unproblematisch. 166<br />

161 Juris 2002c: S.52<br />

162 hierzu ausführlich: Klässer 2002 Seite 221-233<br />

163 Klässer 2002 Seite 233<br />

164 Veränderung der Sozialdaten bis zur Unkenntlichkeit<br />

165 Veränderung der Sozialdaten mit möglicher Rückführung der verantwortlichen Stelle<br />

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