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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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Auch wenn auf die durch den Pakt geschützten<br />

bürgerlichen und politischen<br />

Rechte vorliegend nicht im Einzelnen eingegangen<br />

werden kann, soll ein kurzer Überblick<br />

über den im dritten Teil des Paktes<br />

enthaltenen Menschenrechtskatalog gegeben<br />

werden. 18 <strong>Die</strong>ser beginnt mit Art. 6, der<br />

das Recht auf Leben, dessen niemand willkürlich<br />

beraubt werden darf, gewährleistet.<br />

19 Ein generelles Verbot der Todesstrafe<br />

ist in der Vorschrift nicht enthalten. Ein solches<br />

wurde erst durch Art. 1 des Zweiten<br />

<strong>Fakultativprotokoll</strong>s zur Abschaffung der<br />

Todesstrafe von 1989 formuliert, das bis<br />

Oktober 2007 nur für 61 Staaten, darunter<br />

die Bundesrepublik, verbindlich geworden<br />

ist. 20 Der folgende Artikel verbietet Folter<br />

oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende<br />

Behandlung oder Strafe ohne jegliche<br />

Einschränkungen (Art. 7). 21 Sklaverei,<br />

Sklavenhandel, Leibeigenschaft und Zwangsoder<br />

Pflichtarbeit werden durch Art. 8 verboten,<br />

dessen Abs. 3 lit. b und c einschränkende<br />

Interpretationsregelungen enthalten.<br />

<strong>Die</strong> Freiheit der Person, Schutz vor willkürlicher<br />

Verhaftung und dazugehörige Verfah-<br />

rensgarantien sind in Art. 9 geregelt. 22 Das<br />

Verbot der Schuldhaft ist in Art. 11 enthalten.<br />

Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind,<br />

haben ein Recht auf menschenwürdige<br />

Behandlung (Art. 10). 23 <strong>Die</strong> Freizügigkeit und<br />

das Recht, jedes Land zu verlassen und in<br />

sein eigenes Land einzureisen, regelt Art. 12,<br />

dessen Abs. 3 Einschränkungsmöglichkeiten<br />

vorsieht. 24 Ausländer/innen und Staatenlose,<br />

die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines<br />

Vertragsstaates aufhalten, sind in Art. 13<br />

vor willkürlicher Ausweisung geschützt. 25<br />

Art. 14 enthält einen Katalog an Rechten, die<br />

ein faires Gerichtsverfahren sicherstellen<br />

sollen. 26 Der Katalog enthält u.a. eine Unschuldsvermutung<br />

für jede/n Angeklagte/n<br />

(Abs. 2), Mindestgarantien im strafrechtlichen<br />

Verfahren (Abs. 3) und das Verbot der<br />

Doppelbestrafung (Abs. 7). Das Verbot rückwirkender<br />

Strafe ist in Art. 15 geregelt.<br />

Im Pakt sind weiter das Recht auf Rechtsfähigkeit<br />

(Art. 16) und der Schutz vor willkürlichen<br />

oder rechtswidrigen Eingriffen in das<br />

Privatleben, die Familie, die Wohnung oder<br />

den Schriftverkehr sowie der Schutz der<br />

18 Ausführlich siehe z.B. Conte/Davidson/Burchill, S. 33 ff.; Hanski/Scheinin, S. 25 ff.; Joseph/Schultz/Castan,<br />

S. 141 ff.; McGoldrick, S. 269 ff.; Nowak, Art. 1 ff.; im Vergleich Seidel, S. 1 ff.; Sieghart, S. 123 ff. Siehe ferner<br />

die Zusammenfassungen materiellrechtlicher Fragen (substantive issues) in den Jahresberichten des Ausschusses,<br />

z.B. A/57/40 I (2002), §§ 135 ff., und die im Folgenden genannten General Comments.<br />

19 Hierzu General Comments No. 6 und No. 14 (Article 6).<br />

20 Bis Anfang 2008 wird sich die Zahl der Vertragsstaaten mit Albanien, Frankreich und Mexiko auf 64 erhöht<br />

haben. Zum Inkrafttreten des Zweiten <strong>Fakultativprotokoll</strong>s siehe unten Fn. 363.<br />

21 Hierzu General Comment No. 20 (Article 7).<br />

22 Hierzu General Comment No. 8 (Article 9).<br />

23 Hierzu General Comment No. 21 (Article 10).<br />

24 Hierzu General Comment No. 27 (Article 12: Freedom of Movement).<br />

25 Hierzu sowie zu weiteren Artikeln des Pakts General Comment No. 15 (The Position of Aliens under the Covenant).<br />

26 Hierzu General Comment No. 32 (Article 14: Right to Equality before Courts and Tribunals and to a Fair Trial),<br />

CCPR/C/GC/32 (2007).<br />

1.1.2 1<br />

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