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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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Eine bestimmte Form, Sprache und Frist ist<br />

für eine Beschwerde zwar nicht vorgesehen,<br />

jedoch ist zu beachten, dass eine Beschwerde<br />

bestimmten Mindestvoraussetzungen genügen<br />

muss, um registriert und an den Ausschuss<br />

weitergeleitet zu werden. 202 Es empfiehlt<br />

sich daher, <strong>dem</strong> Aufbau des Musterformulars<br />

für eine Beschwerde (”Model<br />

Complaint Form“) zu folgen und die dort<br />

verlangten Angaben zu machen. 203 <strong>Die</strong> Beschwerde<br />

ist in Schriftform einzureichen und<br />

zu unterschreiben. 204 <strong>Die</strong> Beschwerde sollte<br />

zu<strong>dem</strong> in einer der Arbeitssprachen des Ausschusses<br />

bzw. des Sekretariats, insbesondere<br />

Englisch oder Französisch, abgefasst werden,<br />

um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.<br />

205 Auch wenn eine Frist zur Einlegung<br />

im <strong>Fakultativprotokoll</strong> nicht vorgesehen ist,<br />

sollte die Beschwerde dennoch so schnell<br />

wie möglich <strong>nach</strong> Erschöpfung des innerstaatlichen<br />

Rechtsweges eingelegt werden,<br />

da dies nicht nur der besseren Sachaufklärung<br />

und einem zügigeren Verfahren dient, sondern<br />

auch verhindert, dass der Ausschuss eine<br />

2.2.1 a 2<br />

erheblich verspätet eingelegte Beschwerde<br />

unter Umständen für unzulässig erklärt. 206<br />

In der Beschwerde sind u.a. unbedingt der Name<br />

und die Kontaktadresse des/der Beschwerdeführers/in<br />

anzugeben, 207 da anonyme Eingaben<br />

unzulässig sind und ohne Anschrift<br />

natürlich keine Korrespondenz stattfinden<br />

kann. Über Beschwerden wird in nichtöffentlicher<br />

Sitzung beraten und das Verfahren<br />

vertraulich behandelt, sofern der Ausschuss<br />

nichts anderes beschließt. 208 <strong>Die</strong> abschließenden<br />

Entscheidungen des Ausschusses werden<br />

jedoch grundsätzlich veröffentlicht und<br />

darin auch die Namen der Beschwerdeführer/innen<br />

genannt. 209 Nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

210 kann der/die Beschwerdeführer/in<br />

beantragen, dass anstelle seines/ihres<br />

Namens die Initialen verwendet werden. <strong>Die</strong>s<br />

gilt grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der<br />

Veröffentlichung und nicht gegenüber <strong>dem</strong><br />

betreffenden Staat, da eine Aufklärung des<br />

Sachverhalts und Stellungnahme zu der Beschwerde<br />

anhand der Initialen nicht mög-<br />

202 Siehe insbesondere die Auflistung in Art. 86 Abs. 1 VerfO.<br />

203 Siehe Anhang ii.<br />

204 Beschwerden können daher nicht per E-Mail an das Sekretariat gesendet werden. Informelle Kontakte können<br />

aber auch in dieser Form mit <strong>dem</strong> Sekretariat aufgenommen werden, Deutsches Institut für Menschenrechte,<br />

S. 10 Fn. 4. <strong>Die</strong> Unterschrift des/der Beschwerdeführers/in, aber nicht die des Opfers ist in Fällen, in denen die<br />

Beschwerde im Namen des Opfers eingereicht wird, erforderlich (hierzu z.B. A/33/40 (1978), § 580).<br />

205 Beschwerden können zwar auch in anderen Sprachen, also auch auf Deutsch, eingereicht werden (vgl. hierzu<br />

z.B. A/32/44 (1977), § 174), jedoch wird dann, abhängig von der personellen Besetzung des Sekretariats, unter<br />

Umständen eine Übersetzung der Beschwerde erforderlich, was das Verfahren erheblich verlängern kann. Das<br />

Sekretariat wird gegebenenfalls um die erneute Einreichung der Beschwerde unter Verwendung einer der Arbeitssprachen<br />

bitten. Spezifische Begriffe sollten in der Originalsprache in Klammern beigefügt werden, wie z.B.<br />

Gerichts- und Gesetzesbezeichnungen. Beachte auch Fn. 215.<br />

206 Hierzu unten unter 3.2.2 d.<br />

207 Wenn der/die Beschwerdeführer/in nicht das Opfer ist, die Beschwerde in Vertretung oder im Namen des mutmaßlichen<br />

Opfers eingereicht wird, auch die Angaben des Opfers. Hierzu unten unter 3.2.2 b. Siehe auch<br />

Abschnitt I der Model Complaint Form (Anhang ii).<br />

208 Art. 5 Abs. 3 FP; Art. 88 und 102 VerfO. Zur Vertraulichkeit siehe z.B. auch Nowak, Art. 5 FP Rn. 27 f.<br />

209 Art. 102 Abs. 5 VerfO.<br />

210 Z.B. bei drohenden rassistischen Übergriffen gegen den/die Beschwerdeführer/in.<br />

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