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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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lung des zuständigen Nebenorgans unmittelbar<br />

für unzulässig erklären, ohne dass die<br />

Beschwerde <strong>dem</strong> Vertragsstaat vorab zur<br />

Kenntnis gebracht wird. 236 In dieser Weise wird<br />

verfahren, wenn die Beschwerde offensichtlich<br />

unzulässig ist. 237 <strong>Die</strong>se Entscheidung wird<br />

<strong>dem</strong>/der Beschwerdeführer/in mitgeteilt.<br />

Das Verfahren ist hiermit beendet. 238<br />

b Übermittlung der Beschwerde an den Vertragsstaat;<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

auf Äußerungen der jeweils anderen Partei;<br />

Anforderung zusätzlicher Auskünfte oder<br />

Stellungnahmen<br />

Wurde die Beschwerde nicht unmittelbar für<br />

unzulässig erklärt, richtet sich das weitere<br />

Verfahren <strong>nach</strong> Art. 97 VerfO. 239 Da<strong>nach</strong> wird<br />

die Beschwerde zunächst <strong>dem</strong> betroffenen<br />

Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht und<br />

dieser aufgefordert, eine schriftliche Antwort<br />

auf die Beschwerde zu geben. Der Vertragsstaat<br />

hat <strong>dem</strong> Ausschuss innerhalb von sechs<br />

Monaten schriftliche Erklärungen oder Stellungnahmen<br />

vorzulegen, die sich grund-<br />

2.2.2 b 2<br />

sätzlich sowohl auf die Zulässigkeit der Mitteilung<br />

als auch ihre Begründetheit sowie<br />

auf die Abhilfemaßnahmen beziehen, die<br />

von ihm in der Sache inzwischen getroffen<br />

wurden. Lediglich in außergewöhnlichen<br />

Fällen wird eine Antwort nur auf die Frage<br />

der Zulässigkeit angefordert. Der Vertragsstaat<br />

kann auf diese Aufforderung innerhalb<br />

von zwei Monaten einen begründeten<br />

schriftlichen Antrag stellen, dass die Mitteilung<br />

als unzulässig zurückgewiesen wird.<br />

<strong>Die</strong> Einreichung eines solchen Antrags verlängert<br />

jedoch grundsätzlich nicht die Frist<br />

von sechs Monaten zur Vorlage der schriftlichen<br />

Antwort auch zur Begründetheit der<br />

Beschwerde, es sei denn, der Ausschuss<br />

oder das zuständige Nebenorgan verlängert<br />

in besonders gelagerten Fällen auf Antrag<br />

die Frist, bis der Ausschuss über die Frage<br />

der Zulässigkeit entschieden hat. 240<br />

Der/die Beschwerdeführer/in wird über die<br />

vom Vertragsstaat unterbreitete Antwort in<br />

Kenntnis gesetzt. Jede Partei erhält gemäß<br />

den Grundsätzen der Waffengleichheit 241<br />

und des rechtlichen Gehörs 242 die Möglich-<br />

236 Siehe z.B. A/46/40 (1991), § 669; A/52/40 I (1997), § 466. Vgl. auch Art. 98 Abs. 1 VerfO. Zu dieser schon früher<br />

geübten Praxis des Ausschusses siehe z.B. Graefrath, CHR-Bull. 1/80, S. 22.<br />

237 Nach Art. 4 Abs. 1 FP wird eine Beschwerde zwar nur dann nicht einem Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht,<br />

wenn einer der in Art. 3 FP genannten Fälle vorliegt (Anonymität; Missbrauch; Unvereinbarkeit), jedoch würde<br />

es auch in den weiteren Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit keinen Gewinn bringen, den Vertragsstaat vorab<br />

zu informieren (hierzu z.B. Pappa, S. 73 f.). Demgegenüber kann eine Beschwerde jedoch nicht für zulässig<br />

erklärt werden, solange der Staat nicht Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Siehe hierzu u.a. A/32/44<br />

(1977), § 74; A/36/40 (1981), § 397.3; A/39/40 (1984), § 561 (b).<br />

238 Weiter siehe unten 2.2.2 c.<br />

239 Siehe auch Art. 4 FP.<br />

240 Art. 97 Abs. 3 S. 2 VerfO. Siehe auch Art. 99 Abs. 2 VerfO.<br />

241 Hierzu z.B. A/36/40 (1981), § 397.6 Fn. 18: ”At all stages in the consideration of a communication, the Committee<br />

works on the basis of the principle of equality of arms, [...].“<br />

242 Z.B. Almeida de Quinteros v. Uruguay (No. 107/1981), Auffassungen vom 21. Juli 1983, A/38/40 (1983), Annex XXII<br />

(S. 216) = CCPR/C/OP/2 (1990), S. 138, § 11: ”[...], the Committee has adhered strictly to the principle audiatur et<br />

altera pars and has given the State party every opportunity to furnish information to refute the evidence presented<br />

by the author.“<br />

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