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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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den sollten. 155 Er/sie kann die Beschwerden<br />

auch an die betreffenden Vertragsstaaten<br />

weiterleiten und Stellungnahmen hierzu<br />

anfordern oder aber <strong>dem</strong> Ausschuss direkt<br />

empfehlen, die Beschwerde für unzulässig<br />

zu erklären. 156 Beschwerden werden also<br />

ständig, nicht nur während der Tagungen,<br />

behandelt, so dass auch auf dringende Fälle<br />

jederzeit reagiert werden kann. 157<br />

Im Jahr 1995 beschloss der Ausschluss, dass<br />

jede Beschwerde einem/einer Fallberichterstatter/in<br />

(case rapporteur) zugeteilt werden<br />

soll. 158 <strong>Die</strong>se befassen sich eingehender mit<br />

der jeweiligen Beschwerde. In Zusammenarbeit<br />

mit <strong>dem</strong> Sekretariat bereiten sie Entscheidungsentwürfe<br />

vor, die in der Arbeitsgruppe<br />

für Beschwerden diskutiert und<br />

letztlich in das Plenum des Ausschusses eingebracht<br />

werden. Der/die jeweilige Fallberichterstatter/in<br />

hat auch Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die aufgrund von „Last-Minute-<br />

Informationen“ erforderlich werden. In dieser<br />

Hinsicht ist er/sie dafür verantwortlich, den<br />

2.1.2 2<br />

betreffenden Staat <strong>zum</strong> Erlass vorläufiger Maßnahmen<br />

<strong>nach</strong> Art. 92 VerfO aufzufordern. 159<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsgruppe für Beschwerden (Working<br />

Group on Communications) 160 trifft sich jeweils<br />

eine Woche vor den Tagungen des<br />

Ausschusses. Sie kann eine Beschwerde einstimmig<br />

für zulässig oder unzulässig erklären,<br />

wenn sie aus mindestens fünf Mitgliedern<br />

besteht. 161 <strong>Die</strong> Unzulässigkeitsentscheidung<br />

wird an das Plenum weitergeleitet, das sie<br />

ohne förmliche Erörterung bestätigen kann<br />

oder, wenn ein Ausschussmitglied darum<br />

ersucht, <strong>nach</strong> eigener Prüfung eine Entscheidung<br />

trifft. Ansonsten werden die Entscheidungsentwürfe<br />

der Fallberichterstatter/innen<br />

in der durch die Arbeitsgruppe erstellten und<br />

gegebenenfalls mit Alternativvorschlägen<br />

und Empfehlungen 162 versehenen Fassung<br />

in das Plenum eingebracht und dort diskutiert.<br />

<strong>Die</strong> abschließende Entscheidung trifft<br />

das Plenum.<br />

Wurde durch den Ausschuss eine Paktverletzung<br />

festgestellt, ist nunmehr mit der<br />

155 <strong>Die</strong> Kompetenz, vorläufige Maßnahmen anzufordern, geht von <strong>dem</strong>/der Sonderberichterstatter/in auf die Arbeitsgruppe<br />

für Beschwerden über, sobald diese sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde befasst. Da<strong>nach</strong>,<br />

und wenn der Ausschuss nicht tagt, geht diese Kompetenz auf die/den Ausschussvorsitzende/n über, die/der sich<br />

nötigenfalls mit <strong>dem</strong>/der Sonderberichterstatter/in berät, A/52/40 I (1997), § 467.<br />

156 Siehe z.B. A/52/40 I (1997), § 466.<br />

157 So hat z.B. der damalige Sonderberichterstatter für neue Beschwerden, Martin Scheinin, bis <strong>zum</strong> Ende der 72.<br />

Tagung (2001) 31 neue Beschwerden registriert und diese an die betreffenden Vertragsstaaten weitergeleitet<br />

sowie vier Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen versandt, A/56/40 I (2001), § 15.<br />

158 Siehe A/51/40 I (1996), § 380 f.; Art. 95 Abs. 3 VerfO.<br />

159 Wie bei <strong>dem</strong>/der Sonderberichterstatter/in für neue Beschwerden (Fn. 155), geht auch hier die Kompetenz auf<br />

die Arbeitsgruppe für Beschwerden über, wenn diese die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde aufgenommen<br />

hat. Tagt der Ausschuss nicht, übt der/die Vorsitzende des Ausschusses – nötigenfalls in Absprache mit <strong>dem</strong>/der<br />

Berichterstatter/in – diese Kompetenz aus, A/51/40 I (1996), § 381.<br />

160 Siehe Art. 95 Abs. 1 VerfO.<br />

161 Art. 93 Abs. 2 und 3 VerfO. <strong>Die</strong> Kompetenz, eine Beschwerde für zulässig zu erklären, wurde 1989 und, sie für<br />

unzulässig zu erklären, 2005 auf die Arbeitsgruppe übertragen, A/44/40 (1989), § 621; A/60/40 I (2005), § 109.<br />

162 Siehe Art. 95 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 S. 2 VerfO sowie z.B. A/56/40 I (2001), §§ 17 und 100.<br />

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