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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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eich der EMRK als auch des Paktes fällt, ist<br />

eine Abwägung zwischen den beiden Verfahren<br />

vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass den Auffassungen des Ausschusses<br />

im Vergleich mit den Urteilen des<br />

EGMR letztlich eine schwächere Position<br />

zukommt, weil sie im <strong>Fakultativprotokoll</strong><br />

nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt<br />

werden. 102 <strong>Die</strong> Rechtsprechung der beiden<br />

Organe in Bezug auf die jeweils einschlägige<br />

Rechtsnorm ist ebenfalls heranzuziehen<br />

und zu prüfen, welche eine günstigere Prognose<br />

für den konkreten, eigenen Fall ergibt.<br />

Mit einzubeziehen sind auch Vergleiche hinsichtlich<br />

des Verfahrens und der Zulässigkeitsvoraussetzungen,<br />

von denen einige<br />

Unterschiede nunmehr hervorgehoben werden<br />

sollen. 103<br />

Zunächst ist zu beachten, dass <strong>nach</strong> allen der<br />

genannten Verträge außer CERD eine Beschwerde<br />

unzulässig ist, wenn dieselbe Sache<br />

gleichzeitig in einem der anderen Verfahren<br />

geprüft wird, und drüber hinaus <strong>nach</strong> der<br />

EMRK, CAT sowie <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> zu<br />

CEDAW auch dann, wenn sie bereits geprüft<br />

1.2.3 1<br />

worden ist bzw. unterbreitet wurde. 104 Deshalb<br />

muss grundsätzlich auch eine Wahl<br />

zwischen den verschiedenen Beschwerdeverfahren<br />

getroffen werden. Weiter ist zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>nach</strong> der EMRK und CERD<br />

eine Beschwerde nur innerhalb einer Frist<br />

von sechs Monaten <strong>nach</strong> Erschöpfung des<br />

innerstaatlichen Rechtswegs eingelegt werden<br />

kann, 105 während das <strong>Fakultativprotokoll</strong><br />

<strong>zum</strong> Pakt, CAT und das <strong>Fakultativprotokoll</strong> zu<br />

CEDAW keine solche Frist enthalten. 106 Das<br />

Beschwerderecht ist <strong>nach</strong> CAT und <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong><br />

<strong>zum</strong> Pakt auf Einzelpersonen<br />

beschränkt, 107 während <strong>nach</strong> Art. 34 EMRK<br />

auch nichtstaatliche Organisationen oder<br />

Personengruppen Beschwerden einlegen<br />

können, also auch juristische Personen und<br />

sonstige Vereinigungen, die eine Verletzung<br />

ihrer eigenen Rechte geltend machen. Personengruppen<br />

können ebenfalls <strong>nach</strong> CERD<br />

und CEDAW Beschwerde einlegen. 108<br />

Folgende weitere Aspekte sollten in Erwägung<br />

gezogen werden: eine öffentliche Verhandlung<br />

und Ermittlungen sind nur im Rahmen<br />

der EMRK ausdrücklich vorgesehen, 109 wäh-<br />

102 Beachte insofern auch CCPR/C/SR.1553 (1997), § 13 (Weckerling).<br />

103 Eine erste Hilfe für einen Vergleich zwischen Pakt und EMRK hinsichtlich des Verfahrens, der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

und der einzelnen Rechte bieten z.B. Heffernan, HRQ 19 (1997), S. 78 ff.; Higgins, EHRLR 1996, S. 573 ff.;<br />

Klein/Brinkmeier, VN 2001, S. 17 ff.; 2002, S. 99 ff.; Malinverni, S. 41 ff.; Schmidt, in: Harris/Joseph, S. 629 ff. Eine<br />

eingehendere, wenn auch nicht aktuelle, Vergleichsmöglichkeit ermöglichen z.B. in materiellrechtlicher Hinsicht<br />

Sieghart, S. 51 ff., und bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen Zwart, S. 41 ff. Im Vergleich mit CERD, CAT und<br />

CEDAW siehe Bayefsky, S. 135 ff.<br />

104 Siehe Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK; Art. 22 Abs. 5 lit. a CAT; Art. 4 Abs. 2 lit. a <strong>Fakultativprotokoll</strong> zu CEDAW, und Art. 5<br />

Abs. 2 lit. a IPbpR. Zu <strong>Fakultativprotokoll</strong> und Einzelheiten siehe unten 3.2.6.<br />

105 Art. 35 Abs. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 5 CERD.<br />

106 Wesentlich verspätet eingereichte Beschwerden können aber unter Umständen einen Missbrauch des Beschwerderechts<br />

darstellen. Hierzu unten unter 3.2.2 d.<br />

107 Art. 22 Abs. 1 CAT; <strong>zum</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> siehe unten unter 3.2.2 a.<br />

108 Art. 14 Abs. 1 CERD; Art. 2 <strong>Fakultativprotokoll</strong> zu CEDAW.<br />

109 Art. 40 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 lit. a EMRK; Art. 63 ff. und Art. 19 Abs. 2 EGMR-VerfO sowie Art. A1 ff. des<br />

Anhangs zur EGMR-VerfO. Eine mündliche Verhandlung ist aber nicht zwingend (siehe Art. 54 Abs. 3 und Art. 59<br />

Abs. 3 und 4 EGMR-VerfO) und findet in den meisten Fällen nicht statt, ebenso wenig wie Untersuchungen vor Ort.<br />

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