01.12.2012 Aufrufe

Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Registrierung der Beschwerde und Weiterleitung<br />

an den Ausschuss erfolgt, prüft das Sekretariat,<br />

ob es sich um eine Beschwerde<br />

handelt, die zur Prüfung durch den Ausschuss<br />

<strong>nach</strong> Art. 1 FP eingereicht wurde, und ob die<br />

Beschwerde die erforderlichen Mindestangaben<br />

221 enthält. Bestehen Unklarheiten in<br />

dieser Hinsicht oder sind weitere Angaben<br />

erforderlich, kann das Sekretariat den/die Beschwerdeführer/in<br />

zur Klärung dieser Frage<br />

und/oder Unterbreitung weiterer Informationen<br />

auffordern. 222 Hierzu wird <strong>dem</strong>/der Beschwerdeführer/in<br />

eine Frist gesetzt. 223<br />

Dann wird die Beschwerde an den/die Sonderberichterstatter/in<br />

für neue Beschwerden<br />

weitergeleitet, der/die darüber entscheidet,<br />

ob sie formell registriert wird. 224 Wird die Beschwerde<br />

registriert, erhält sie eine fortlaufende<br />

Nummer und wird in eine Liste auf-<br />

2.2.1 b 2<br />

genommen. 225 <strong>Die</strong>se Liste wird, zusammen<br />

mit einer Zusammenfassung des wesentlichen<br />

Inhalts der Beschwerden und den relevanten<br />

Unterlagen, an den Ausschuss zur Prüfung<br />

weitergeleitet. 226<br />

Vom Ausschuss werden keine Beschwerden<br />

entgegengenommen, die gegen Staaten eingelegt<br />

werden, die nicht Vertragspartei des<br />

<strong>Fakultativprotokoll</strong>s sind (z.B. die Schweiz 227 ),<br />

d.h. diese werden nicht registriert und ohne<br />

weitere Prüfung zurückgewiesen. 228 Auch Beschwerden,<br />

die nicht ernst gemeint zu sein<br />

scheinen oder eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des Paktes oder des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s<br />

liegen, werden nicht förmlich<br />

registriert und nicht an den Ausschuss weitergeleitet.<br />

229 <strong>Die</strong> Verfasser/innen solcher<br />

Schreiben werden dahingehend und über den<br />

221 Siehe die Auflistung in Art. 86 Abs. 1 VerfO.<br />

222 Art. 84 Abs. 2 und 86 Abs. 1 VerfO. Nach <strong>dem</strong> Jahresbericht von 2002 wurden in mehr als 300 Fällen weitere<br />

Informationen angefordert, A/57/40 I (2002), § 90. Zuletzt hieß es „several hundred“, A/61/40 I (2006), § 90.<br />

223 Art. 86 Abs. 2 VerfO. <strong>Die</strong> Verfahrensordnung enthält keine Angaben über die Folgen der Nichtbeachtung einer<br />

gesetzten Frist. Um weitere Verzögerungen oder eine Nichtregistrierung der Beschwerde zu vermeiden, sollte<br />

die Frist jedoch eingehalten werden. Letztlich kann in der Nichteinhaltung von Fristen ein Missbrauch des<br />

Beschwerderechts gesehen werden, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen kann (hierzu unten unter<br />

3.2.2 d). <strong>Die</strong> weiteren Konsequenzen der Nichteinhaltung gesetzter Fristen ist aber auch von den Umständen<br />

des Einzelfalls abhängig, z.B. wenn es Verzögerungen gibt, die auf den Umstand zurückzuführen sind, dass eine<br />

Person in Haft gehalten wird. Siehe auch die Überlegungen des Ausschusses zur Einführung von Fristen in:<br />

A/32/44 (1977), §§ 75 ff., sowie unten Fn. 245.<br />

224 Z.B. wurden in der Zeit zwischen der 70. und 72. Tagung (November 2000-Juli 2001) 63 Beschwerden durch den<br />

jeweiligen Sonderberichterstatter für neue Beschwerden registriert, A/56/40 I (2001), § 15. <strong>Die</strong> Beschwerde kann<br />

aber auch bereits während der noch andauernden Klärung offener Fragen registriert werden, Art. 86 Abs. 4 VerfO.<br />

225 <strong>Die</strong> Nummerierung der Beschwerden erfolgt in chronologischer Reihenfolge. <strong>Die</strong>se Nummer ergibt zusammen<br />

mit <strong>dem</strong> Jahr der Registrierung die Fall- oder Beschwerdenummer (case no.), die hier in Klammern <strong>nach</strong> der<br />

Angabe der Parteien angegeben wird, z.B. No. 1/1976. Bis zur 18. Tagung (1983) wurde hingegen die chronologische<br />

Nummer <strong>nach</strong> der Listennummer aufgenommen; die Nummerierung wurde im Nachhinein aber vereinheitlicht<br />

(z.B. R.6/24 = No. 24/1977). Hierzu A/39/40 (1984), § 561 (a).<br />

226 Art. 85 Abs. 1 und 87 VerfO. Wie lange das Verfahren bis zur Registrierung der Beschwerde dauert, ist von<br />

mehreren Faktoren abhängig. In manchen Fällen kann sich die Registrierung bis zu über einem Jahr hinauszögern,<br />

siehe z.B. A/55/40 I (2000), § 540.<br />

227 Stand: 11. Oktober 2007.<br />

228 Art. 1 S. 2 FP; Art. 84 Abs. 3 VerfO.<br />

229 Siehe z.B. A/45/40 I (1990), § 590; A/54/40 I (1999), § 386. Nach <strong>dem</strong> Jahresbericht von 2002 wurde so in<br />

mehr als 3.000 Fällen verfahren, A/57/40 I (2002), § 90. Zuletzt hieß es „thousands“, A/61/40 I (2006), § 90.<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!