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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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Eine weitere wichtige Aufgabe des Ausschusses<br />

besteht in der Verabschiedung „Allgemeiner<br />

Bemerkungen“ (General Comments). 137<br />

<strong>Die</strong> Allgemeinen Bemerkungen stellen neben<br />

den Entscheidungen des Ausschusses im<br />

Berichts- und Beschwerdeverfahren eine<br />

wichtige Auslegung des Paktes dar. Sie enthalten<br />

<strong>zum</strong> einen Kommentare zu den allgemeinen<br />

Bestimmungen des Paktes, <strong>zum</strong><br />

anderen konzentrieren sie sich auf die materiellen<br />

Rechte und Freiheiten des Paktes.<br />

138 Eine weitere wichtige Aufgabe ist die<br />

jährliche Berichterstattung des Ausschusses<br />

an die Generalversammlung der Vereinten<br />

Nationen <strong>nach</strong> Art. 45 IPbpR. 139<br />

In diesen<br />

Jahresberichten 140 berichtet der Ausschuss<br />

über seine Tätigkeit, einschließlich seiner<br />

Tätigkeit <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong>. 141<br />

Wichtig ist dieser Jahresbericht insbesondere<br />

deshalb, weil hierdurch eine besondere<br />

Publizität unter den Mitgliedstaaten der<br />

Vereinten Nationen geschaffen wird und<br />

2.1.2 2<br />

darüber hinaus auch die Öffentlichkeit auf<br />

mögliche Paktverletzungen durch die Vertragsstaaten<br />

aufmerksam gemacht wird.<br />

Der Menschenrechtsausschuss ist kein permanent<br />

tagendes Gremium, sondern tritt regelmäßig<br />

dreimal pro Jahr zu regulären Tagungen<br />

zusammen. 142 Daneben kann der Ausschuss<br />

auch Sondertagungen einberufen. 143<br />

<strong>Die</strong> Tagungen finden am Sitz der Vereinten<br />

Nationen in New York oder im Büro der Vereinten<br />

Nationen in Genf statt. 144 <strong>Die</strong> Sessionen<br />

des Ausschusses und seiner Nebenorgane<br />

sind grundsätzlich öffentlich, sofern der Ausschuss<br />

nichts anderes beschließt oder sich<br />

aus den Bestimmungen des Paktes oder des<br />

<strong>Fakultativprotokoll</strong>s nichts anderes ergibt. 145<br />

Nichtöffentlich sind insbesondere die Beratung<br />

und Beschlussfassung über <strong>Individualbeschwerde</strong>n.<br />

146 <strong>Die</strong> Arbeitssprachen des Ausschusses<br />

sind derzeit Englisch, Französisch<br />

und Spanisch. 147<br />

137 Siehe Art. 40 Abs. 4 S. 2 IPbpR; Art. 71 VerfO.<br />

138 Siehe General Comments No. 1 bis 32 (oben Fn. 13 ff.).<br />

139 Siehe auch Art. 63 VerfO.<br />

140 <strong>Die</strong> Jahresberichte, nunmehr als „Report of the Human Rights Committee“ bezeichnet, werden – außer <strong>dem</strong><br />

ersten Jahresbericht von 1977 (A/32/44) – fortlaufend als Supplement No. 40 zu den General Assembly Official<br />

Records (GAOR) der jeweiligen Tagung der Generalversammlung veröffentlicht. <strong>Die</strong> Abkürzung dieses UN-Dokuments<br />

ist z.B. für die 57. Tagung der GA: A/57/40 (2002). <strong>Die</strong> hier in Klammern angefügte Jahresangabe gibt nicht<br />

notwendigerweise das Erscheinungsjahr, sondern das Berichtsjahr an die GA wieder, welches der oft verwendeten<br />

Abkürzung, z.B. 2002 Report, entspricht. Seit 1993 werden die Berichte regelmäßig in zwei Bänden (I/II) herausgegeben,<br />

von denen der zweite die Entscheidungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> enthält.<br />

141 Art. 6 FP. Zur Veröffentlichung der Entscheidungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> siehe auch unten Fn. 190 ff.<br />

142 Art. 2 Abs. 1 VerfO. <strong>Die</strong> dreiwöchigen Tagungen (sessions) sind in Sitzungen (meetings) unterteilt.<br />

143 Art. 3 VerfO.<br />

144 Art. 37 Abs. 3 IPbpR; Art. 5 VerfO. In der Regel wird zweimal pro Jahr in Genf und einmal in New York getagt.<br />

Aus Kostengründen fanden im Jahr 2003 jedoch alle Tagungen in Genf statt, A/57/40 I (2002), § 39.<br />

145 Art. 33 VerfO.<br />

146 Art. 88 und 102 Abs. 1 VerfO.<br />

147 In der Verfahrensordnung sind darüber hinaus noch Arabisch und Russisch als Arbeitssprachen vorgesehen. <strong>Die</strong><br />

Amtssprachen des Ausschusses sind die gleichen wie die der Vereinten Nationen, so dass neben den genannten<br />

noch Chinesisch hinzutritt. Siehe Art. 28 ff. VerfO.<br />

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