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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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als auch der EMRK 89 sowie der drei genannten<br />

Verträge. Da sie ebenfalls die erforderlichen<br />

Erklärungen <strong>nach</strong> Art. 14 CERD und<br />

Art. 22 CAT abgegeben hat sowie Vertragspartei<br />

des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s zu CEDAW<br />

geworden ist, 90 können auch <strong>nach</strong> diesen<br />

Verträgen Beschwerden gegen die Bundesrepublik<br />

eingereicht werden.<br />

Des Weiteren richtet sich die Wahlmöglichkeit<br />

<strong>nach</strong> <strong>dem</strong> als verletzt angesehenen<br />

Recht, das in <strong>dem</strong> jeweiligen Vertrag enthalten<br />

sein muss. Zu berücksichtigen sind dabei<br />

auch etwaige Vorbehalte, mit denen der<br />

betreffende Staat die Anwendbarkeit eines<br />

bestimmten Rechts eingeschränkt haben<br />

könnte. Bei den spezielleren Verträgen CERD,<br />

CAT und CEDAW kommt eine Beschwerde<br />

nur in beschränkterem Umfang in Betracht.<br />

Allgemein gesprochen bei Diskriminierungen<br />

aufgrund der „Rasse“, der Hautfarbe, der Abstammung<br />

oder der nationalen oder ethni-<br />

1.2.3 1<br />

schen Herkunft im Falle von CERD, bei Folter<br />

90a im Falle von CAT oder bei Diskriminierung<br />

aufgrund des Geschlechts im Falle von<br />

CEDAW. 91 Da diese Bereiche auch durch Bestimmungen<br />

des Paktes angesprochen oder<br />

gedeckt werden, 92 sollte hier eine Abwägung<br />

zwischen den jeweiligen Verfahren erfolgen. 93<br />

<strong>Die</strong> Sachentscheidungen dieser Ausschüsse<br />

sind in ihrer Bindungswirkung der des Menschenrechtsausschusses<br />

vergleichbar. 94<br />

Da die EMRK einen <strong>dem</strong> Pakt vergleichbaren<br />

Menschenrechtskatalog enthält, besteht<br />

eine weiterreichende Übereinstimmung dieser<br />

beiden Verträge. Allerdings finden sich im<br />

Pakt auch Rechte, die in der EMRK nicht<br />

enthalten sind. Der Unterschied wurde<br />

jedoch durch die Zusatzprotokolle 95 zur EMRK<br />

reduziert. Im Pakt, aber nicht ausdrücklich in<br />

der EMRK und ihren Zusatzprotokollen enthalten<br />

sind: das Selbstbestimmungsrecht der<br />

Völker (Art. 1 IPbpR); das Recht auf men-<br />

89 <strong>Die</strong> EMRK ist, auch für die Bundesrepublik, am 3. September 1953, für Liechtenstein am 8. September 1982, Österreich<br />

am 3. September 1958 und die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getreten. <strong>Die</strong> EMRK gilt nunmehr<br />

in der durch Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung, das am 1. November 1998 in Kraft getreten ist. Zu den weiteren<br />

Vertragsstaaten und Vorbehalten siehe Fundstellen<strong>nach</strong>weis B oder unter: http://conventions.coe.int/<br />

(Oktober 2007).<br />

90 Hierzu, zu den weiteren Vertragsstaaten, Unterwerfungserklärungen und Vorbehalten siehe Fn. 80 bis 82 sowie<br />

Fundstellen<strong>nach</strong>weis B, Multilateral Treaties oder „Ratifications and Reservations“ unter:<br />

http://www2.ohchr.org/english/bodies/ratification (Ende 2007; beachte hierzu den Hinweis unten in Fn. 358).<br />

90aFolter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.<br />

91 Im Einzelnen siehe unbedingt die materiellrechtlichen Bestimmungen der Verträge. Zu ihrer inhaltlichen Bedeutung<br />

siehe die sog. Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) bzw. Allgemeinen Empfehlungen (General Recommendations)<br />

der Ausschüsse (zusammengestellt in: HRI/GEN/1/Rev.7 (2004) und Deutsches Institut für Menschenrechte,<br />

General Comments) sowie z.B. Burgers/Danelius, S. 114 ff.; Lerner, S. 15 ff.; Burrows, NILR 32 (1985), S. 424 ff.<br />

92 Siehe insbesondere Art. 2, 3, 7, 20 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 26 IPbpR.<br />

93 Für zu berücksichtigende Kriterien, die bei einem Vergleich der genannten universellen Verträge beachtet werden<br />

sollten, siehe Bayefsky, S. 135 ff. Siehe auch Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 8 ff. Vgl. ferner die relevanten<br />

Abschnitte der Verfahrensordnungen der jeweiligen Ausschüsse, zusammengestellt in: HRI/GEN/3/Rev.2 (2005).<br />

94 Art. 14 Abs. 7 lit. b CERD („Vorschläge und Empfehlungen“); Art. 22 Abs. 7 CAT („Auffassungen“); Art. 7 Abs. 3<br />

<strong>Fakultativprotokoll</strong> zu CEDAW („Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen“).<br />

95 (Erstes) Zusatzprotokoll sowie Protokoll Nr. 4, 6, 7, 12 und 13.<br />

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