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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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willkürlicher Entziehung der Staatsangehörigkeit<br />

(Art. 15 Abs. 2 AEMR), das Recht<br />

auf Eigentum (Art. 17 AEMR) und auf freie<br />

Berufswahl (Art. 23 Abs. 1 AEMR).<br />

1.2 <strong>Die</strong> <strong>Individualbeschwerde</strong> <strong>nach</strong><br />

<strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong><br />

1.2.1 Grundlagen und Überblick<br />

<strong>Die</strong> <strong>Individualbeschwerde</strong>, also das Recht einer<br />

Einzelperson, sich beim Menschenrechtsausschuss<br />

wegen einer Verletzung ihrer im<br />

Pakt niedergelegten Rechte durch einen<br />

Vertragsstaat zu beschweren, ist im Gegensatz<br />

zur Staatenbeschwerde (Art. 41 f. IPbpR)<br />

nicht im Pakt selbst, sondern in einem separaten<br />

völkerrechtlichen Vertrag geregelt,<br />

<strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> <strong>zum</strong> Internationalen<br />

Pakt über bürgerliche und politische<br />

Rechte. Das <strong>Individualbeschwerde</strong>verfahren<br />

ist daher nicht zwingend mit der Ratifikation<br />

oder <strong>dem</strong> Beitritt <strong>zum</strong> Pakt verbunden,<br />

sondern es steht den Vertragsstaaten des<br />

Paktes frei, ob sie auch Vertragsstaat dieses<br />

Protokolls werden wollen und somit die<br />

Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme<br />

und Prüfung von „Mitteilungen“ 35<br />

(Beschwerden) von Einzelpersonen anerken-<br />

1.2, 1.2.1 1<br />

nen. Eine <strong>Individualbeschwerde</strong> kann nur<br />

gegen Vertragsstaaten des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s<br />

eingelegt werden. Von den derzeit<br />

160 Vertragsstaaten des Paktes sind 110<br />

ebenfalls Vertragsstaat des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s.<br />

36 Zu diesen gehören auch die Bundesrepublik,<br />

das Fürstentum Liechtenstein und<br />

die Republik Österreich. <strong>Die</strong> Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft ist bisher nur Vertragspartei<br />

des Paktes.<br />

Das <strong>Fakultativprotokoll</strong> regelt in erster Linie<br />

die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen<br />

<strong>Individualbeschwerde</strong>. 37 Das Verfahren<br />

zur Prüfung einer Beschwerde durch den<br />

Ausschuss ist im <strong>Fakultativprotokoll</strong> nur ansatzweise<br />

geregelt. Nähere Ausgestaltung hat<br />

es in der Verfahrensordnung des Ausschusses<br />

(VerfO) 38 sowie durch dessen Praxis erfahren.<br />

Das Verfahren beginnt mit der Einlegung der<br />

Beschwerde. 39 Wird diese <strong>nach</strong> einer ersten<br />

Bearbeitung durch das Sekretariat registriert,<br />

prüft der Ausschuss ihre Zulässigkeit und<br />

gegebenenfalls ihre Begründetheit. Das Verfahren<br />

wird in der Regel dadurch beendet,<br />

dass der Ausschuss die Beschwerde entweder<br />

für unzulässig erklärt oder – im Falle ihrer<br />

Zulässigkeit – in sog. Auffassungen<br />

(„Views“) feststellt, ob eine Verletzung eines<br />

oder mehrerer Paktrechte durch den betref-<br />

35 Engl./franz.: „communications“. Da der Begriff Beschwerde (complaint) gebräuchlicher und zutreffender ist, wird<br />

im Folgenden von Beschwerde und anstelle von Urheber (author) von Beschwerdeführer/in gesprochen. Zuweilen<br />

werden Beschwerden auch als Petitionen (petitions) und der/die Beschwerdeführer/in als „petitioner“<br />

bezeichnet.<br />

36 Stand: 11. Oktober 2007. Albanien, das <strong>dem</strong> <strong>Fakultativprotokoll</strong> am 4. Oktober 2007 beigetreten ist, wurde hierbei<br />

schon berücksichtigt. Zu <strong>dem</strong> Inkrafttreten und weiteren Verweisen siehe unten unter 3.2.1 und Fn. 358 ff.<br />

37 Hierzu ausführlich unten 3.<br />

38 Siehe Art. 84 ff. (78 ff. alte Fassung) VerfO (Anhang i). Hierzu z.B. Tarnopolsky, CanHRYB 1991-1992, S. 44 ff.<br />

39 Zum Verfahren im Einzelnen siehe unten 2.2.<br />

17

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