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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt

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nen über die zur Umsetzung seiner Auffassungen<br />

getroffenen Maßnahmen zu unterbreiten. 61<br />

In<strong>dem</strong> der Ausschuss in seinen Auffassungen<br />

eine Paktverletzung feststellt, legt er die für<br />

die Vertragsparteien verbindlichen Paktbestimmungen<br />

aus. Aufgrund der hochrangigen<br />

Zusammensetzung und Sachkompetenz des<br />

Ausschusses, welcher zur Überwachung der<br />

Einhaltung des Pakts eingesetzt wurde, und<br />

der bisherigen Praxis des Ausschusses besteht<br />

eine allgemeine Vermutung für die<br />

Richtigkeit der vom Ausschuss erzielten<br />

Auslegungsergebnisse. 62 Der Feststellung des<br />

Ausschusses, dass eine Paktverletzung im<br />

Einzelfall vorliegt, kommt daher nicht nur<br />

„moralische Autorität“ 63 zu, sondern sie<br />

genießt normative und institutionelle Legitimität,<br />

welche eine berechtigte Erwartung<br />

der Einhaltung mit sich trägt. 64 Zum Teil wird<br />

daher vertreten, dass die Staaten mittelbar<br />

verpflichtet seien, den Auffassungen und<br />

den darin ausgesprochenen Abhilfemaßnahmen<br />

Folge zu leisten. 65 Zumindest aber<br />

1.2.2 1<br />

sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Auffassungen<br />

des Ausschusses <strong>nach</strong> Treu und<br />

Glauben zu berücksichtigen, sich mit diesen<br />

auseinanderzusetzen und <strong>dem</strong> Ausschuss<br />

gegebenenfalls die Gründe für eine Nichtbefolgung<br />

zu erläutern. 66 In Ermangelung<br />

solcher rechtlich fundierten Gründe verbleibt<br />

es jedoch bei der Verpflichtung, die Auffassungen<br />

umzusetzen. 67<br />

Nach der hier vertretenen Ansicht sprechen<br />

die Verbindlichkeit der Bestimmungen des<br />

Pakts, die Verpflichtungen der Vertragsstaaten<br />

aus Art. 2 IPbpR, Gegenstand und Zweck<br />

des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s 68 und die <strong>dem</strong> Ausschuss<br />

übertragene Prüfungskompetenz sowie<br />

dessen autoritative Interpretation der Paktrechte<br />

dafür, dass den Auffassungen des<br />

Ausschusses mittelbare Verbindlichkeit zukommt,<br />

soweit darin eine Paktverletzung<br />

festgestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 3 IPbpR<br />

folgt daraus die Verpflichtung des Staates,<br />

der festgestellten Verletzung wirksame Abhilfe<br />

zu leisten. Da aber im konkreten Ein-<br />

61 Ebenda. <strong>Die</strong>se Aufforderung ist Teil des vom Ausschuss eingerichteten Follow-up-Verfahrens, mit <strong>dem</strong> die<br />

Umsetzung der Auffassungen kontrolliert werden soll.<br />

62 Tomuschat, in: Wolfrum, S. 557 (Rn. 17); ders., in: FS-Bernhardt, S. 624.<br />

63 Nowak, Art. 5 FP Rn. 34.<br />

64 Buergenthal, Max Planck UNYB 5 (2001), S. 397.<br />

65 Z.B. Brar, IndianJIL 25 (1985), S. 538; Meron, S. 126; Pappa, S. 319; Steiner, S. 30. Siehe auch Pocar, CanHRYB<br />

1991-1992, S. 120.<br />

66 Z.B. Klein, in: Randelzhofer/Tomuschat, S. 35; Klein/Brinkmeier, VN 2001, S. 18; Tomuschat, VN 1987, S. 161;<br />

ders., in: FS-Bernhardt, S. 624.<br />

67 Siehe z.B. Tomuschat, in: FS-Bernhardt, S. 624: ”If there are no such reasons that can be explained in straightforward<br />

juridical language, however, the defendant State must be deemed to be under a legal obligation simply<br />

to live up to the views expressed by the Committee.” Zur Diskussion um die rechtlichen Wirkungen im Einzelnen<br />

siehe z.B. Ghandhi, S. 329 ff.; McGoldrick, S. 150 ff. und 198 ff.; Nowak, Art. 5 FP Rn. 29 ff.; Pappa, S. 295 ff.;<br />

Tomuschat, in: FS-Bernhardt, S. 617 ff.<br />

68 <strong>Die</strong>se bestehen darin, weiteren Schutz der Paktrechte mittels der Prüfung von Beschwerden zu gewährleisten.<br />

Siehe u.a. die Präambel des <strong>Fakultativprotokoll</strong>s, wo<strong>nach</strong> es „zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes“<br />

und „zur Durchführung seiner Bestimmungen angebracht wäre“, den Ausschuss zur Entgegennahme und Prüfung<br />

von Beschwerden zu ermächtigen.<br />

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