Drogen- und Suchtbericht | Mai 2011 - Die Drogenbeauftragte der ...
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50 B | Suchtstoffe <strong>und</strong> Suchtformen | Cannabis<br />
4.3 Än<strong>der</strong>ungen des Betäubungsmittelgesetzes<br />
4.3.1 Cannabis als Medizin<br />
Cannabis ist eine berauschende Substanz, <strong>der</strong>en Konsum<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ges<strong>und</strong>heitsgefährdend ist. Es ist deshalb<br />
ein wichtiges Anliegen <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung, den Missbrauch<br />
von Cannabis zu verhin<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong> von mehr als<br />
180 Staaten unterzeichneten Suchtstoffkonventionen<br />
<strong>der</strong> Vereinten Nationen verpflichten die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland, die Verwendung von Cannabis <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische o<strong>der</strong> wissenschaftliche<br />
Zwecke zu beschränken sowie den Besitz, den<br />
Kauf <strong>und</strong> den Anbau für den persönlichen Verbrauch mit<br />
Strafe zu bewehren. Deshalb sind in Deutschland wie auch<br />
in an<strong>der</strong>en europäischen Staaten, die allesamt Vertragsstaaten<br />
<strong>der</strong> Suchtstoffkonventionen sind, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Abgabe, Veräußerung,<br />
Erwerb <strong>und</strong> Besitz von Pflanzen o<strong>der</strong> Pflanzenteilen<br />
von Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)<br />
strafbar. Hiervon umfasst ist auch <strong>der</strong> (Eigen-)Anbau von<br />
Cannabis, insbeson<strong>der</strong>e von Tetrahydrocannabinol (THC)reichen<br />
Sorten zur Gewinnung von Pflanzenmaterial zur<br />
medizinischen Anwendung.<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat bereits früh in seiner<br />
bekannten „Cannabis-Entscheidung“ vom 9. März 1994<br />
(BVerfG, 2 BvL 43/92) die Verfassungsmäßigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Cannabisverbote anerkannt. Mit seinen Beschlüssen<br />
vom 29. Juni 2004 (BVerfG, 2 BvL 8/02) <strong>und</strong> 30. Juni 2005<br />
(BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
seine früheren Entscheidungen zur Strafbarkeit bestätigt<br />
<strong>und</strong> die Haltung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung ausdrücklich<br />
gestärkt.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind gegenwärtig in Deutschland<br />
nur die Cannabisinhaltsstoffe Dronabinol <strong>und</strong> Nabilon nach<br />
Anlage III des BtMG verkehrs- <strong>und</strong> verschreibungsfähige<br />
Betäubungsmittel. <strong>Die</strong> Fertigarzneimittel Marinol® <strong>und</strong><br />
Nabilon® können im Wege des Einzelimportes unter den<br />
Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes<br />
von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner<br />
Personen <strong>und</strong> gegen Vorlage einer entsprechenden ärzt-<br />
lichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland<br />
verbracht, abgegeben <strong>und</strong> zu medizinischen Zwecken<br />
angewendet werden. Daneben sind im Rahmen <strong>der</strong><br />
Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 BtMG<br />
Anwendungen von Cannabisextrakten <strong>und</strong> Cannabis blüten<br />
möglich. Hierzu können in Einzel fällen beim B<strong>und</strong>esinstitut<br />
für Arzneimittel <strong>und</strong> Medizinprodukte Anträge auf<br />
Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Anwendung von<br />
Cannabis zu medizinischen Zwecken bei schwerkranken<br />
Patientinnen <strong>und</strong> Patienten o<strong>der</strong> zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gestellt werden.<br />
Mit <strong>der</strong> 25. Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung betäubungsmittelrechtlicher<br />
Vorschriften (25. BtMÄndV) schafft die B<strong>und</strong>esregierung,<br />
neben wichtigen an<strong>der</strong>en Regelungen zur<br />
Verbesserung <strong>der</strong> betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen<br />
auf dem Gebiet <strong>der</strong> Palliativmedizin (siehe<br />
B 5.4.1), auch die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Zulassungs- <strong>und</strong> Verschreibungsfähigkeit<br />
cannabishaltiger Fertigarzneimittel. Hierzu ist eine differenzierte<br />
Umstufung <strong>der</strong> Position Cannabis in den Anlagen<br />
des BtMG erfolgt. Im Hinblick auf die weiterentwickelten<br />
Erkenntnisse zur Wirksamkeit cannabishaltiger Arzneimittel<br />
ist es <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung im Rahmen <strong>der</strong> internationalen<br />
Verpflichtungen ein Anliegen, schwer kranken<br />
Patientinnen <strong>und</strong> Patienten Zugang zu cannabishaltigen<br />
Fertigarzneimitteln zu ermöglichen. Fertigarzneimittel<br />
haben gegenüber an<strong>der</strong>en Anwendungsformen von Cannabis<br />
insoweit Vorteile, als die Antragsteller im Rahmen<br />
des Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften<br />
des Arzneimittelrechts eine standardisierte Arzneimittelqualität,<br />
die Wirksamkeit über entsprechende klinische<br />
Studien <strong>und</strong> eine relative Unbedenklichkeit nachweisen<br />
müssen. Durch die differenzierte Umstufung <strong>der</strong> Position<br />
Cannabis in den Anlagen des BtMG wird – neben den auf<br />
Rezepturbasis <strong>und</strong> im Wege des Einzel importes nach dem<br />
Arzneimittelgesetz sowie im Rahmen von Ausnahmeerlaubnissen<br />
nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen<br />
– eine weitere Therapieoption eröffnet.