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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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Schalenwildbewirtschaftung, maßgebliche Anhaltspunkte enthalten. Eine Änderungder Gesetze oder des Verwaltungsvollzugs, die sich ausschließlich auf das Jagdrechti.e.S. beschränken würde, würde der umfassenderen Zielsetzung dieser Untersuchungnicht in ausreichendem Maße gerecht werden.Das Recht des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege wird <strong>vor</strong>rangig durch dasB<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542) geprägt.Auch dieses Gesetz war ursprünglich ein Rahmengesetz, das die Länder durch ihreLandesnaturschutzgesetze auszufüllen hatten. Wegen § 11 BNatSchG a.F. warenjedoch zahlreiche Materien von der Rahmengesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>esausgenommen <strong>und</strong> stattdessen mit unmittelbarer Wirkung auch für die Länder ausgestattetworden. Hierzu zählten u.a. die im Untersuchungszusammenhang bedeutsamenVorschriften des Artenschutzrechts. Aufgr<strong>und</strong> des o.g. Änderungsgesetzeszum Gr<strong>und</strong>gesetz im Jahr 2006 wurde der Regelungsbereich des Naturschutzes <strong>und</strong>der Landschaftspflege ebenfalls in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenzdes B<strong>und</strong>es überführt (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), allerdings auch hier mit derMöglichkeit der Länder, mit ihren Landesgesetzen von den Vorgaben des B<strong>und</strong>esrechtsabzuweichen (mit Ausnahme der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes,des Artenschutzes <strong>und</strong> des Meeresnaturschutzes, siehe Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2GG). Wie beim Jagdrecht hat sich jedoch auch im Bereich des Naturschutzes <strong>und</strong>der Landschaftspflege bislang noch keine in den Gr<strong>und</strong>prinzipien vom B<strong>und</strong>esrechtabweichende Landesgesetzgebung entwickelt, was zum einen auf die Rechtstraditionin diesem Bereich zurückzuführen ist, zum anderen auf die recht weitreichendenVorgaben des Europarechts zurückgeht, die eine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzungauf der Ebene der Mitgliedsstaaten erfordern. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen,dass das zum 1.3.2010 in Kraft tretende neue BNatSchG vom 29.7.2009erstmals eine Vollregelung auf der Gr<strong>und</strong>lage der o.g. neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzenthält. Die Länder waren wegen Art. 125 b Abs. 1 GG bislangdaran gehindert, von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr.2 GG Gebrauch zu machen, da hierfür erst der B<strong>und</strong>esgesetzgeber in Vorlage tretenbzw. das in Art. 125 b Abs. 1 S. 3 GG genannte Datum 1.1.2010 abgewartet werdenmusste. Nachdem der B<strong>und</strong> nunmehr mit dem neugefassten BNatSchG von seinemkonkurrierenden Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann in der Zukunftmit einer zunehmenden Abweichungsgesetzgebung der Länder gerechnet werden.Wie weit diese thematisch <strong>und</strong> inhaltlich reichen wird, muss aber abgewartet werden.22

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