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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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Im Bereich der <strong>Wald</strong>- <strong>und</strong> Forstgesetzgebung besteht eine geteilte Zuständigkeit vonB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern. Während etwa die Förderung der forstlichen Erzeugung seit jeherin die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es fällt(siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG), wurden die im Untersuchungszusammenhang bedeutsamenVorschriften der eigentlichen <strong>Wald</strong>bewirtschaftung wiederum der Rahmengesetzgebungskompetenzdes B<strong>und</strong>es zugeordnet, weil man hierin lediglichspezielle Ausgestaltungen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege gesehenhat. Diese Vorschriften, die im B<strong>und</strong>eswaldgesetz (B<strong>Wald</strong>G) <strong>und</strong> den <strong>Wald</strong>- bzw.Forstgesetzen der Länder die Aspekte Erstaufforstung, <strong>Wald</strong>erhaltung, Schutz- <strong>und</strong>Erholungswald sowie die Regelungen zur eigentlichen <strong>Wald</strong>bewirtschaftung (Wiederaufforstung,Verjüngungsarten, Hiebsregelungen, etc.) betreffen, haben an denoben beschriebenen Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen teilgehabt, d.h.,sie gehören zwischenzeitlich zu denjenigen Materien der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzdes B<strong>und</strong>es, die durch Landesgesetzgebung abweichend geregeltwerden können. Tatsächlich gab es hierzu aber auch schon in der Vergangenheit aufder Landesebene sehr viel weitreichendere gesetzliche Vorschriften als auf B<strong>und</strong>esebene,weil das B<strong>Wald</strong>G – anders als die entsprechenden B<strong>und</strong>esgesetze im Naturschutz-<strong>und</strong> Jagdrecht – seit jeher nur wenige Mindestregelungen zu der in den Bereichder Rahmengesetzgebungskompetenz fallenden Thematik der <strong>Wald</strong>bewirtschaftungenthalten hat.3.2 Gesetzliche Vorgaben zum <strong>Konflikt</strong> <strong>Wald</strong>-<strong>Wild</strong>3.2.1 Rechtsbestand SchalenwildbewirtschaftungDie Schalenwildbewirtschaftung ist im BJagdG im Wesentlichen an drei Stellen näherbezeichnet, nämlich im Zusammenhang mit dem Inhalt des Jagdrechts, der Abschussregelungsowie den Regelungen zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung <strong>und</strong> zum <strong>Wild</strong>schadensersatz.Dies wird sowohl im B<strong>und</strong>esjagdgesetz als auch bei der Betrachtungder Landesjagdgesetze deutlich.3.2.1.1 B<strong>und</strong>esjagdgesetzDie jagdrechtliche Inhaltsbestimmung des § 1 BJagdG legt fest, dass mit dem Jagdrechtstets auch die Pflicht zur Hege verb<strong>und</strong>en ist (siehe § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG).Die Hege wiederum ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungs-24

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