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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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ensräumen <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfaltinnerhalb der Arten.• Die wild lebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen <strong>und</strong> ihre Lebensgemeinschaften sind alsTeil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen <strong>und</strong> historisch gewachsenen Artenvielfaltzu schützen. Ihre Biotope <strong>und</strong> ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zuschützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.• Es ist ein Biotopverb<strong>und</strong> zu schaffen, der mindestens 10 % der Landesflächeumfassen soll. <strong>Der</strong> Biotopverb<strong>und</strong> dient der nachhaltigen Sicherung von heimischenTier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>und</strong> deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume<strong>und</strong> Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung<strong>und</strong> Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.• Bei der forstlichen Nutzung des <strong>Wald</strong>es ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälderaufzubauen <strong>und</strong> diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Einhinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.• Bei der Bewirtschaftung von Gr<strong>und</strong>flächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichenHand sollen die Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflegein besonderer Weise berücksichtigt werden.• Zum besonderen Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft können Schutzgebiete ausgewiesenwerden, in denen z.B. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellungvon Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender TieroderPflanzenarten alle Handlungen verboten werden können, die zu nachhaltigenBeeinträchtigungen der Schutzgebiete führen können.• Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der FFH- <strong>und</strong> der Vogelschutz-Richtlinie nehmen die B<strong>und</strong>esländer Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<strong>und</strong> Europäische Vogelschutzgebiete in Schutz, in denen alle Vorhaben, Maßnahmen,Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungendes Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führenkönnen, unzulässig sind.Aus den genannten Zielen des Jagd-, <strong>Wald</strong>- <strong>und</strong> Naturschutzrechts lässt sich ersehen,dass der Gesetzgeber den <strong>Wald</strong>-<strong>Wild</strong>-<strong>Konflikt</strong> im Wesentlichen zugunsten der<strong>Wald</strong>bewirtschaftung bzw. der in diesem Rahmen zu gewährleistenden <strong>und</strong> zu förderndenBiodiversität aufgelöst wissen will. Die Vorrangstellung des <strong>Wald</strong>es bzw. der38

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