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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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abhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für <strong>Wild</strong>schäden normieren.Den Geschädigten treffen hier zwar Mitwirkungspflichten insbesondere in Gestalt derrechtzeitigen Geltendmachung von <strong>Wild</strong>schäden (siehe § 34 BJagdG), jedoch ist ergr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet, selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Ausnahme §32 Abs. 2 BJagdG für Nebenbaumarten), <strong>und</strong> er muss in keinem Fall ein Verschuldendes Jagdausübungsberechtigten darlegen. Dies führt dazu, dass der Jagdausübungsberechtigtein jedem Fall, also auch dann, wenn er die Vorgaben des Abschussplansvollständig erfüllt, für den vom Schalenwild verursachten Schaden eintretenmuss. Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung trägt dem UmstandRechnung, dass das Jagdrecht den Eintritt von <strong>Wild</strong>schäden trotz der obenbeschriebenen Ziel- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>satz<strong>vor</strong>schriften zur Interessenlage als praktisch unvermeidlichansieht <strong>und</strong> daher eine für den Geschädigten leicht durchsetzbare finanzielleKompensationsregelung schaffen wollte.3.2.1.2 LandesjagdgesetzeDie beschriebenen b<strong>und</strong>esrechtlichen gr<strong>und</strong>sätzlichen Regelungen zur Schalenwildbewirtschaftungwerden in den Landesjagdgesetzen inhaltlich <strong>und</strong> verfahrenstechnischweiter präzisiert, was hier nicht im Detail dargestellt werden kann. Als Beispielfür eine landesrechtliche Ausgestaltung soll die Rechtslage in Bayern kurz geschildertwerden:Die Hegeziele des B<strong>und</strong>esrechts werden in Art. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes(BayJG) näher präzisiert. Die dort genannte Zielsetzung ist eher multifunktional, indemeinerseits ein artenreicher <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>er <strong>Wild</strong>bestand in einem ausgewogenenVerhältnis zu seinen natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen erhalten <strong>und</strong> die Lebensgr<strong>und</strong>lagendes <strong>Wild</strong>es gesichert <strong>und</strong> verbessert werden sollen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2BayJG). Andererseits sollen Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-,forst- <strong>und</strong> fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das <strong>Wild</strong> aber möglichst vermieden<strong>und</strong> die jagdlichen Interessen mit den Belangen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflegeausgeglichen werden (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 BayJG). Interessant fürden weiteren Untersuchungsverlauf ist <strong>vor</strong> allem die gesetzliche Vorgabe des Art. 1Abs. 2 Nr. 3 a.E. BayJG, nach der die Bejagung die natürliche Verjüngung derstandortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichenhat. Damit stellt das Gesetz schon bei der Zieldefinition ein geeignetes Kriteriumfür die Regelung der Abschussplanung <strong>und</strong> die Jagdnutzung insgesamt bereit.Zur Gewährleistung einer zielorientierten Hege können revierübergreifende Hege-26

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