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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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3.2.2.3 UmweltschadensgesetzDas Gesetz über die Vermeidung <strong>und</strong> Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz– USchadG) vom 10.5.2007 (BGBl. I S. 666) greift als Auffanggesetzdann ein, wenn <strong>und</strong> soweit andere Spezialmaterien (z.B. das Bodenschutzrecht) dieVermeidung oder Sanierung von Umweltschäden nicht näher regeln. In diesemRahmen befasst sich das Gesetz mit Umweltschäden an Böden, Gewässern sowiean Lebensräumen <strong>und</strong> Arten (siehe § 2 Nr. 1 USchadG) <strong>und</strong> verankert Informations-,Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Sanierungspflichten zu deren Vermeidung, Abmilderung oderKompensation (siehe §§ 4 ff. USchadG). Adressat der genannten Pflichten sind natürlicheoder juristische Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen,einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solcheTätigkeit oder der Personen, die eine solche Tätigkeit anmelden odernotifizieren, <strong>und</strong> die durch diese Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden oder diedirekte Gefahr eines solchen Schadens her<strong>vor</strong>rufen (siehe § 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1USchadG). Auch wenn die Jagd bzw. Jagdausübung nicht in den Kreis der in Anlage1 des Gesetzes genannten Tätigkeiten fällt, so kann hierin durchaus eine beruflicheTätigkeit i.S.d. Gesetzes gesehen werden, denn § 2 Nr. 4 USchadG definiert als beruflicheTätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einerGeschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, obsie privat oder öffentlich <strong>und</strong> mit oder ohne Erwerbscharakter erfolgt.Bejaht man für die Jagdausübung den Charakter einer beruflichen Tätigkeit i.S.d.Umweltschadensrechts, unterfällt diese dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr.2 USchadG, der eine Haftung für fahrlässiges <strong>und</strong> <strong>vor</strong>sätzliches Verhalten verankert,durch das Gefahren herbeigeführt oder Schäden für Arten <strong>und</strong> natürliche Lebensräumei.S.d. § 21 a Abs. 2 <strong>und</strong> 3 BNatSchG verursacht werden. Bei den Arten <strong>und</strong>natürlichen Lebensräumen handelt es sich um alle Arten bzw. Lebensräume, diedem Geltungsbereich der bereits genannten europäischen Naturschutzrichtlinien(FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) unterfallen, mit der Besonderheit, dass sämtlicheFFH-Lebensräume erfasst sind, auch wenn sie außerhalb förmlich gesicherterSchutzgebiete liegen. Dadurch strahlt das Umweltschadensrecht in bedeutenderWeise in die Fläche aus, sodass die Jagdausübung immer dann, wenn sie auf FFH-Lebensräume stößt, zu beachten hat, dass hier keine Schäden ausgelöst werden.<strong>Der</strong>artige Schäden können insbesondere dann auftreten, wenn durch eine unzureichendeBejagung (z.B. bei Nichterfüllung der Vorgaben der Abschussplanung) Be-34

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