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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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1 Nr. 10 Bayerisches <strong>Wald</strong>gesetz (Bay<strong>Wald</strong>G), Erhebungen zur Situation der <strong>Wald</strong>verjüngung<strong>und</strong> des <strong>Wald</strong>zustandes in regelmäßigen Abständen durchzuführen.Detaillierte Vorschriften zur Abschussplanung finden sich in der u.a. auf der Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagedes Art. 32 Abs. 7 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 BayJG erlassenen Ausführungsverordnungzum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG), hier speziell in den §§ 13 ff.AVBayJG. Bedeutsam im Untersuchungszusammenhang ist <strong>vor</strong> allem die Kontroll<strong>vor</strong>schriftdes § 16 AVBayJG, die für die Frage der Abweichung von den Vorgabender Abschussplanung für Rehwild auf die Ergebnisse des jeweils letzten forstlichenGutachtens zur Verbissbelastung für das Gebiet einer Hegegemeinschaft abstellt.Hierdurch kommt dem forstlichen Gutachten die Funktion einer „Stellschraube“ zu,mit der flexibel auf die Belastung der <strong>Wald</strong>verjüngung reagiert werden kann. UnterGesichtspunkten der Datenermittlung <strong>und</strong> Kontrolle der Abschussplanung ist auf § 16Abs. 4 AVBayJG hinzuweisen, der jährliche öffentliche Hegeschauen <strong>vor</strong>schreibt, dieu.a. dazu dienen sollen, Informationen über die Entwicklung der <strong>Wild</strong>schadenssituation<strong>und</strong> der <strong>Wald</strong>verjüngung unter Berücksichtigung der forstlichen Gutachten zumZustand der Vegetation zu erlangen <strong>und</strong> zu vermitteln. Um an die erforderlichen Datenzur <strong>Wild</strong>schadenssituation zu gelangen, sind die Angehörigen der Forstbehördenbefugt, fremde Gr<strong>und</strong>stücke zu betreten <strong>und</strong> dort die erforderlichen Erhebungsmaßnahmenzu ergreifen. Die Eigentümer <strong>und</strong> Nutzungsberechtigten dieser Gr<strong>und</strong>stücketrifft insoweit eine Duldungspflicht (siehe Art. 47 Nr. 3 BayJG i.V.m. § 29 aAVBayJG).Die b<strong>und</strong>esgesetzlichen Regelungen zur <strong>Wild</strong>schadensverhütung <strong>und</strong> zum <strong>Wild</strong>schadensersatzwerden in Bayern durch die Art. 44 ff. BayJG sowie die §§ 24 ff.AVBayJG weiter präzisiert. Zu erwähnen sind hier insbesondere Art. 44 BayJG, derdem <strong>Wald</strong>besitzer die Möglichkeit gibt, zum Schutz gesicherter (i.d.R. gezäunter)Forstkulturen <strong>und</strong> forstlicher Verjüngungsflächen < 10 ha Größe bei den Jagdbehördeneinen Abschuss eingewechselten Schalenwildes durch den Revierinhaber unabhängigvon den Jagd- <strong>und</strong> Schonzeiten zu erwirken, sowie die Verfahrens<strong>vor</strong>schriftenfür die Geltendmachung von <strong>Wild</strong>schadensersatz. <strong>Der</strong> bayerische Gesetzgeberhat <strong>vor</strong> die Anrufung der ordentlichen Gerichte ein obligatorisches Vorverfahren gestellt,das <strong>vor</strong>rangig auf eine gütliche Einigung der Parteien setzt, in <strong>Konflikt</strong>fällenaber auch die rechtzeitige Einschaltung eines sachk<strong>und</strong>igen Schadensschätzers zurBewertung des <strong>Wild</strong>schadens gewährleisten will (siehe Art. 47 a BayJG i.V.m. §§ 24ff. AVBayJG). Kommt es zu keiner Einigung der Parteien über das Ausmaß des28

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