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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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gung spezieller Gebiete für die Hege <strong>und</strong> Bejagung von Schalenwild enthält. Auf dieserGr<strong>und</strong>lage hat Bayern im Wege des § 17 AVBayJG Rotwildgebiete abgegrenzt,die als Lebensraum für das Rotwild dienen. Außerhalb dieser Gebiete hat die Hegevon Rotwild zu unterbleiben, die dortigen Jagdreviere sind rotwildfrei zu machen <strong>und</strong>zu halten.3.2.2 Rechtsbestand Biodiversität<strong>Der</strong> Rechtsbestand mit Regelungen zur Biodiversität, die für die Schalenwildbewirtschaftungbedeutsam sein können, ist im Wesentlichen auf die <strong>Wald</strong>- <strong>und</strong> Naturschutzgesetzedes B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (einschließlich des Umweltschadensrechts)konzentriert.3.2.2.1 <strong>Wald</strong>- <strong>und</strong> ForstrechtIn diesem Rechtsbereich finden sich Regelungen zur Biodiversität <strong>vor</strong> allem im <strong>Wald</strong><strong>und</strong>Forstrecht der Länder. Während das B<strong>Wald</strong>G als ehemaliges Rahmenrecht nurMindestregelungen zur <strong>Wald</strong>bewirtschaftung enthält, die sich auf den Komplex Schalenwild<strong>und</strong> Biodiversität auswirken könnten, sind die Landesgesetze zwischenzeitlichsehr viel detailgenauer. Als Beispiel soll wiederum das bayerische Landesrechtin Gestalt des Bay<strong>Wald</strong>G herangezogen werden. Hier stellt Art. 1 Abs. 2 Nr. 2Bay<strong>Wald</strong>G eine Vorrangregelung der <strong>Wald</strong>- gegenüber der jagdlichen Bewirtschaftungauf, indem es den Gesetzeszweck u.a. darin sieht, einen standortgemäßen <strong>und</strong>möglichst naturnahen Zustand des <strong>Wald</strong>es unter Berücksichtigung des Gr<strong>und</strong>satzes„<strong>Wald</strong> <strong>vor</strong> <strong>Wild</strong>“ zu bewahren oder herzustellen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Bay<strong>Wald</strong>Gist die biologische Vielfalt des <strong>Wald</strong>es zu erhalten <strong>und</strong> erforderlichenfalls zu mehren.Art. 5 Abs. 2 Bay<strong>Wald</strong>G betont die verschiedenen Funktionen des <strong>Wald</strong>es <strong>und</strong> seineBedeutung für die biologische Vielfalt. Er ist deshalb nach seiner Zusammensetzung<strong>und</strong> Struktur so zu erhalten, zu mehren <strong>und</strong> zu gestalten, dass er seine jeweiligenFunktionen – insbesondere die Schutzfunktionen im Bergwald – <strong>und</strong> seine Bedeutungfür die biologische Vielfalt bestmöglich <strong>und</strong> nachhaltig erfüllen kann (Art. 5 Abs.2 S. 2 Bay<strong>Wald</strong>G). Gemäß Art. 7 Bay<strong>Wald</strong>G sind die genannten <strong>Wald</strong>funktionen <strong>und</strong>die Bedeutung des <strong>Wald</strong>es für die biologische Vielfalt von den staatlichen Behörden<strong>und</strong> den kommunalen Gebietskörperschaften bei allen Planungen, Vorhaben <strong>und</strong>Entscheidungen, die den <strong>Wald</strong> betreffen, zu berücksichtigen. Hierzu gehört – anlässlichihrer behördlichen Bestätigung oder Festsetzung – auch die jagdrechtliche Abschussplanung.30

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