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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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• die Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktionen des <strong>Wald</strong>es <strong>und</strong> seine biologische Vielfaltzu sichern <strong>und</strong> zu verbessern, ferner bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes<strong>und</strong> der Landschaftspflege sowie der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen(Art. 18 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G),• den <strong>Wald</strong> <strong>vor</strong> Schäden zu bewahren (Art. 18 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G),• besondere Gemeinwohlleistungen zu erbringen (Art. 18 Abs. 1 S. 5 Nr. 4Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G),• besondere Belange der Jagd, wie die Reduktion von Schwarzwild <strong>und</strong> die Bestandssicherungganzjährig geschonter <strong>Wild</strong>arten, zu berücksichtigen (Art. 18Abs. 1 S. 5 Nr. 5 Bay<strong>Wald</strong>G, Art. 19 Abs. 1 S. 1 Bay<strong>Wald</strong>G).Aus den waldgesetzlichen Vorschriften ergibt sich somit insgesamt ein deutlicherVorrang der Belange der <strong>Wald</strong>bewirtschaftung gegenüber ggf. konfligierenden Belangender Jagdwirtschaft. Soweit für den Staats- <strong>und</strong> Körperschaftswald eine Berücksichtigungspflichtfür besondere Belange der Jagd normiert wird, beziehen sichdiese auf gemeinwohlbezogene Aspekte insbesondere des jagdrechtlichen Artenschutzes.3.2.2.2 NaturschutzrechtIm Bereich des Naturschutzrechts finden sich hier einschlägige Vorschriften zunächstin der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie der EU. Die Richtlinie zielt darauf ab, zusammenmit der Vogelschutzrichtlinie ein Netzwerk von Schutzgebieten einschließlichihrer Verbindungselemente unter dem Oberbegriff „Natura 2000“ zu installieren.Darüber hinaus etablieren beide Richtlinien als Vorgabe für die Gesetzgebung derMitgliedsstaaten einen strengen Artenschutz für diverse in den Anhängen zu denRichtlinien aufgeführte Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten, von denen letztere zwar in Teilen unterdas Rechtsregime des Jagdrechts fallen, hier allerdings ganzjährig von der Jagdverschont sind (siehe § 22 BJagdG i.V.m. § 1 JagdZVO). Sie können daher imUntersuchungszusammenhang außer Acht gelassen werden.Das rechtliche Instrumentarium des Natura 2000-Gebietsschutzes findet seine Umsetzungin den entsprechenden Vorschriften des B<strong>und</strong>esrechts (§§ 31 ff. BNatSchG).Sie knüpfen dort an ein in langer Zeit gewachsenes Instrumentarium unterschiedlicherSchutzgebietstypen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, National-32

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