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Der Wald-Wild-Konflikt Analyse und Lösungsansätze vor ... - Index of

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schränkungen des Eigentumsrechts darstellen, die in ihrem Stellenwert deutlich überdas öffentliche Interesse an der jagdlichen Nutzung hinausreichen. Während dieJagd als ein aus dem Eigentumsrecht abgeleitetes Recht zur Nebennutzung desGr<strong>und</strong>eigentums anzusehen ist, das in Gemeinschaftsjagdbezirken aufgr<strong>und</strong> gesetzlicherAnordnung auf die Jagdgenossenschaften übertragen wird, richtet das Naturschutzrechtöffentlich-rechtlich begründete Gemeinwohlinteressen als inhaltlicheSchranken der Eigentumsausübung auf. Das Jagdrecht bildet damit zunächst einmalein genuin privates Nutzungsinteresse ab, während das Naturschutzrecht ausschließlichgesellschaftliche Interessen am Schutz der Lebensgr<strong>und</strong>lagen wahrnimmt<strong>und</strong> für deren angemessene Berücksichtigung bei der Eigentumsnutzung sorgen soll.Soweit das Jagdrecht allgemeinwohlorientierte Ziele verfolgt, dienen diese wenigerder Förderung der Jagdausübung, als vielmehr der Hege zur Sicherung eines ges<strong>und</strong>en<strong>und</strong> artenreichen <strong>Wild</strong>bestandes sowie der Gewährleistung fachgesetzlichabgegrenzter Gemeinwohlbelange, wie sie insbesondere das <strong>Wald</strong>- <strong>und</strong> Naturschutzrecht(einschließlich des Umweltschadensrechts) mit verbindlicher Wirkungauch für das Jagrecht <strong>vor</strong>geben.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eines in ihren Allgemeinwohlzielen verbindlichen Vorrangsfachgesetzlicher Regelungen gegenüber den Vorschriften des Jagdrechts solltensich <strong>Konflikt</strong>e im Verhältnis <strong>Wald</strong> – <strong>Wild</strong> – Biodiversität in angemessener Weise ausräumen<strong>und</strong> regeln lassen. Die Gesetze haben die gesellschaftlichen Ziele in dieserHinsicht hinreichend klar festgesetzt. Wenn sich dennoch in der Praxis zahlreiche<strong>Konflikt</strong>e ergeben, dann hängt dies weniger mit dem Fehlen gesetzlicher Leit<strong>vor</strong>gabenals vielmehr mit einem möglicherweise davon abweichenden <strong>und</strong> deshalb unzureichendenGesetzesvollzug durch die maßgeblichen Akteure (Behörden, <strong>Wald</strong>besitzer,Jäger) zusammen.40

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