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eignung von massnahmen zur umsetzung der ... - vlp-aspan

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Eignung <strong>von</strong> Massnahmen <strong>zur</strong> Innenentwicklung2012:81–114). Der Bund hat eine Grundsatzkompetenz und setzt mit dem Raumplanungsgesetzdie Ziele, Planungsgrundsätze und Rahmenbedingungen fest, an die sichdie Kantone und Gemeinden zu halten haben. Er koordiniert die räumlichen Tätigkeiten<strong>der</strong> Kantone durch Sachpläne, Konzepte und die Genehmigung <strong>der</strong> kantonalen Richtpläne.Im vorliegenden Fall hat er einen Lösungskonzept formuliert, wie die Siedlungserweiterungverhin<strong>der</strong>t werden soll. Er will, dass eine konzentrierte Siedlungsentwicklunghin zu kompakten Siedlungen verfolgt wird, indem die künftige Siedlungsentwicklungin den besiedelten Bereich <strong>der</strong> Siedlungen gelenkt wird (ARE 2009:5). Er nenntdieses Konzept «Siedlungsentwicklung nach innen» und hat es als Teilstrategie in dieraumordnungspolitische Gesamtstrategie <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen(vgl. SCHWEIZER BUNDESRAT et al. 2012; früher BRP 1996). Es ist die Aufgabe<strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong> Gemeinden diesem Leitbild in ihren Planungen zu folgen.Die Kantone sind hauptverantwortlich für den Vollzug des Raumplanungsgesetzes. Sieerlassen die Ausführungsgesetzgebung (mit kantonalen Bau- und Planungsgesetzen)und nutzen das Instrument <strong>der</strong> kantonalen, teilweise zusätzlich auch regionalen, Richtplänezum Steuern und Koordinieren <strong>der</strong> raumwirksamen Aufgaben innerhalb des Kantonsgebietes.In den meisten Kantonen werden durch die Ausführungsgesetze die Planungsaufgabenweitgehend den Gemeinden übertragen und sie konzentrieren sich aufdie Prüfung <strong>der</strong> Regelkonformität <strong>der</strong> kommunalen Nutzungsplanungen. Die Gemeindenlegen mit <strong>der</strong> Nutzungsplanung (auch Ortsplanung genannt) die Vorschriften überdie Raumplanung sowie die grundeigentümerverbindlichenund parzellenscharfenVorschriften <strong>zur</strong> Baupolizei, d.h. Art undMass <strong>der</strong> erlaubten Nutzung, fest (GILGEN2012:95). Somit wird die Raumplanung in<strong>der</strong> Schweiz zum grössten Teil auf <strong>der</strong>Ebene <strong>der</strong> Gemeinde umgesetzt (EGLI2005:275). «Die planerischen Aktivitäten<strong>der</strong> drei Staatsebenen sind auf Basis des‹Gegenstromprinzips› miteinan<strong>der</strong> verflochten,also einem Wechselspiel zwischen‹Top down›- und ‹Bottom up›-Planung» (MÜLLER-JENTSCH & RÜHLI2010:14; vgl. Abbildung 1-2).Abbildung 1-2: Instrumente <strong>der</strong> Raumplanung(EGLI 2005:275).4

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