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eignung von massnahmen zur umsetzung der ... - vlp-aspan

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Eignung <strong>von</strong> Massnahmen <strong>zur</strong> Innenentwicklungnicht genannt. Ebenso nicht genannt wurden Massnahmen, die eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> rechtlichenRahmenbedingungen auf eidgenössischer Ebene benötigen, wie dies bei Flächenzertifikatennötig wäre (vgl. JÖRISSEN & COENEN 2004:42–44).Die zweite Forschungsfrage stellte die Frage, welche Massnahmen eigen sich <strong>zur</strong> Umsetzung<strong>der</strong> Siedlungsentwicklung nach innen in <strong>der</strong> Stadt Thun. Das Ergebnis ist fundiertdurch das Gruppenurteil <strong>der</strong> befragten Experten, die die Massnahmen aufgrundihres Handlungs- und Praxiswissen abschätzten und anschliessen die Gruppenmeinungüberprüften. Ob die Experten ein richtiges Urteil abgegeben haben, kann erst nach <strong>der</strong>tatsächlichen Umsetzung <strong>der</strong> Massnahmen und einem systematischen Vergleich <strong>der</strong>effektiven Wirkung, Qualitäts-erzielung, Vollziehbarkeit und Ressourcen-schonung <strong>der</strong>umgesetzten Massnahme überprüft werden. Im Folgenden werden die als geeignet beurteiltenMassnahmen aufgenommen und vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Siedlungsentwicklungnach innen diskutiert.Als eher bis sehr geeignet und damit am geeignetsten beurteilten die Experten Massnahmen,bei denen die Stadt aus ihrer Sicht einen grossen Einfluss auf die Planungnehmen kann. Erstens sind dies Massnahmen, bei denen die Stadt als Grundeigentümerinauftreten kann. Via Bodenpolitik eignet die Stadt sich Grundeigentum an und entwickeltdieses durch die Vergabe <strong>von</strong> Baurechten, Koordinierung <strong>von</strong> ‹Investoren-Wettbewerben›o<strong>der</strong> erstellt selber vorbildliche öffentliche Bauten (Massnahmen 17A, B & Csowie 14; vgl. Kapitel 4.14 und 4.17). Die Stadt wird durch das Grundeigentum <strong>zur</strong> autonomenEntscheidung über die Nutzung <strong>von</strong> den vom Boden <strong>zur</strong> Verfügung gestelltenGütern und Dienstleistungen befähigt und kann es auch als Politikressource in <strong>der</strong> Nutzungsplanungverwenden (KNOEPFEL et al. 2012:21–23). Sie kann dadurch Projekte mithoher Wirkung bezüglich <strong>der</strong> Siedlungsentwicklung nach innen und hoher Qualität erstellen.Die Stadt tritt mit diesen Massnahmen als Akteurin und Eigentümerin in denStadtentwicklungsprozess ein und nicht nur als Regulator. Die Rolle <strong>der</strong> Stadtverwaltungals Eigentümerin und Regulator reduziert die an <strong>der</strong> Planung beteiligten und zukoordinierenden Interessen und Akteure, wodurch sich das Projekt vereinfacht(MAURER 2007:6), eine Top-Down-Planung durchgeführt werden kann (HOPFNER &ZAKRZEWSKI 2012:64) und deshalb die Vollziehbarkeit und den Ressourcenaufwandreduziert. Gleichzeitig verliert die Stadt in einigen Teilen ihre Privilegien als Planungshoheit,da sie <strong>zur</strong> Teilnehmerin auf dem Bodenmarkt wird (SCHWAB 1996:126) sowieals Baurechtgeberin einen Baurechtsvertrag aushandelt, <strong>der</strong> auf privatrechtlicher Stufe88

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