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eignung von massnahmen zur umsetzung der ... - vlp-aspan

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Eignung <strong>von</strong> Massnahmen <strong>zur</strong> Innenentwicklungübergeordneter öffentlicher Räume und Bezüge sei nicht wirklich möglich, dennochsollte die Stadtentwicklung über eine räumliche Entwicklungsstrategie gesteuert werden.Frank ARGAST hat in <strong>der</strong> Stadt Zürich die Erfahrung gemacht, dass die Stadtverwaltungeine enorme Beratungsleistung erbringen muss, um alle Baugesuche architektonischund städtebaulich zu beurteilen, zu begleiten und ev. zu steuern (vgl. auchSCHNIDER 2012).Son<strong>der</strong>bauvorschriften bezeichnen baurechtliche Bestimmungen für bestimmte Teile<strong>der</strong> Gemeinde und <strong>der</strong> Bauzone, «<strong>der</strong>en Überbauung beson<strong>der</strong>s angepasst werden sollo<strong>der</strong> für die Ortsentwicklung beson<strong>der</strong>s bedeutsam [ist]» (BAUG 1985: Art. 73 Abs. 2).Sie bestimmen wie diese «Teile des Gemeindegebiets zu überbauen, zu gestalten, freizuhalteno<strong>der</strong> zu schützen sind» (BAUG 1985: Art. 88 Abs. 1). So kann eine «gezielte,planerisch gelenkte Verdichtung» vorgenommen werden (SCHNIDER 2012:2). Zu denSon<strong>der</strong>bauvorschriften gehören im Kanton Bern Zonen mit Planungspflicht (ZPP) sowieÜberbauungsordnungen (UeO). Sie sind im kantonalen Baugesetz definiert. Das Bauenin einer Zone mit Planungspflicht setzt, ausser in Ausnahmefällen, eine rechtsgültigeÜberbauungsordnung voraus (vgl. BAUG 1985: Art. 92–96). Für die Erfüllung <strong>der</strong> Planungspflicht<strong>der</strong> Grundeigentümer kann das Planungsamt diese nach Bedarf und Aufwandunterstützen und Einfluss nehmen. In ZPP können die Ausrichtung <strong>der</strong> Bauteno<strong>der</strong> die geschlossene Bauweise anhand eines städtebaulichen Entwurfs vorgeschrieben,die Abgabe <strong>von</strong> privater Gartenfläche für den öffentlichen Raum erwirkt, o<strong>der</strong> die Zusammenarbeitverschiedener Grundeigentümer koordiniert werden.Mit individualisierten Vorschriften könnte parzellenweise zusätzliche Nutzung erlaubtwerden, d.h. auf einer Parzelle sind zusätzlich ein o<strong>der</strong> zwei ganze Wohneinheitenmöglich o<strong>der</strong> auf grossen Parzellen kann ein zweites Hauses gebaut werden. Das Nutzungsmasswird dem konkreten Bedarf angepasst erhöht. Die zusätzliche Nutzungmacht dann Sinn, falls zusätzliche Wohneinheiten erlaubt werden (ARGAST 2013). Sokönnen bauliche Ergänzungen an Eigenheimen für eine zweite Wohneinheit erlaubtwerden, so dass für die ältere alleinstehende Person o<strong>der</strong> das Paar in einer Wohneinheitleben kann und im zweiten, da<strong>von</strong> getrennten Haushalt sich idealerweise eine Familiemit Kin<strong>der</strong>n einzieht und somit im gleichen Eigenheim wohnt (Abbildung 4-1 und Abbildung4-2; vgl. BEYELER 2010).49

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