prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
Britische Leben<br />
www.ideenkapital.de<br />
PRORENDITA 5
Für den Inhalt dieses Prospekts sind ausschließlich die bis zum Redaktionsschluss bekannten oder der Prospektherausgeberin<br />
erkennbaren Sachverhalte maßgebend. Der Prospekt informiert nach Ansicht der Herausgeberin vollständig und wahrheitsgemäß<br />
über die Kapitalanlage. Im Hinblick auf § 264 a StGB versichert die Prospektherausgeberin nach bestem Wissen und<br />
Gewissen, über ihr bekannte erhebliche Umstände, die für die Entscheidung über eine Beteiligung von Bedeutung sind, keine<br />
unrichtigen, für sie vorteilhaften Angaben gemacht und keine nachteiligen Tatsachen verschwiegen zu haben.
PRORENDITA 5<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Seite 07 Angebot im Überblick<br />
Seite 11 Risikohinweise<br />
Seite 21 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />
Seite 25 Fondskonzept<br />
Seite 28 Beteiligte Partner<br />
Seite 31 Portfolio<br />
Seite 33 Finanz- und Investitionsplan<br />
Seite 37 Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />
Seite 45 Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />
Seite 49 Sensitivitätsanalyse<br />
Seite 53 Rechtliche Grundlagen<br />
Seite 63 Steuerliche Grundlagen<br />
Seite 77 Vertragspartner<br />
Seite 80 Leitfaden zur Beteiligung<br />
Seite 82 Planzahlen der Emittentin<br />
Seite 84 Angaben zum Verkaufsprospekt<br />
Seite 86 Leistungsbilanz<br />
Seite 88 Stichwortverzeichnis<br />
Seite 91 Gesellschaftsvertrag<br />
Seite 105 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
Seite 114 Information zum Fernabsatzgesetz<br />
Seite 117 Impressum<br />
Anlage Beitrittserklärung<br />
Hinweis<br />
Seit dem 1. Juli 2005 sind Anbieter von Vermögensanlagen gemäß Verkaufsprospektgesetz dazu verpflichtet,<br />
die Veröffentlichung ihrer Prospekte vorab von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) gestatten zu lassen. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben<br />
war nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin.<br />
5
PRORENDITA<br />
5<br />
Angebot im Überblick<br />
Prospektverantwortung<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG (Anbieterin) mit Sitz in Düsseldorf, Berliner<br />
Allee 27–29, vertreten durch den Vorstand Daniela Schulte (Hürth) und den Prokuristen<br />
Sven Heyden (Leverkusen), übernimmt gem. § 8g Abs. 2 Nr. 1 VerkProspG die Verantwortung<br />
für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts und erklärt, dass ihres Wissens die<br />
Angaben im Verkaufsprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
worden sind.<br />
Der Prospekt wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und informiert nach Ansicht<br />
der Anbieterin vollständig und wahrheitsgemäß über die Kapitalanlage. Für den<br />
Inhalt dieses Prospekts sind ausschließlich die bis zum Redaktionsschluss bekannten<br />
oder der Prospektherausgeberin erkennbaren Sachverhalte maßgebend.<br />
Das Datum der Prospekterstellung ist der 30. August 2007.<br />
Düsseldorf, 30. August 2007<br />
Daniela Schulte ppa. Sven Heyden<br />
IDEENKAPITAL Financial Engineering AG IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Beteiligungsangebot<br />
Anleger des „PRORENDITA 5 – Britische Leben“ beteiligen sich über die Treuhandgesellschaft<br />
die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Düsseldorf, an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (im Folgenden<br />
„Fondsgesellschaft“ oder „Emittentin“). Die Fondsgesellschaft wiederum hält 100 %<br />
der Anteile der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, einer Personengesellschaft britischen<br />
Rechts (im Folgenden „Limited Partnership“).<br />
Die Limited Partnership erwirbt und handelt ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungspolicen.<br />
Diese Lebensversicherungspolicen, die aufgrund der britischen<br />
Versicherungsaufsicht und Einlagensicherung als besonders sicher und rentabel<br />
gelten, werden im britischen Zweitmarkt seit Jahrzehnten gehandelt. Das Portfolio<br />
wird mit Einwerbung des Kommanditkapitals sukzessive aufgebaut (Blind Pool). So genannte<br />
Market Maker fungieren als Schnittstelle zwischen Anlegern und Policenverkäufern.<br />
Mit einem Volumen von geschätzten 700 Mio. EUR p. a. hat sich der Zweitmarkt<br />
für britische Kapitallebensversicherungen als liquide Handelsplattform entwickelt.<br />
Partner für den An- und Verkauf von Policen in Großbritannien ist einer der führenden<br />
Market Maker: Surrenda-link. Die Anbieterin hat mit Surrenda-link eine vertraglich jederzeit<br />
ausübbare Verkaufsoption vereinbart, die die Limited Partnership berechtigt,<br />
jede Police zu 99 % ihres geschätzten Marktwerts zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.<br />
In das Vergütungsmodell für die Beratungsleistungen von Surrenda-link wurden zudem<br />
erhebliche erfolgsabhängige Komponenten integriert. So sind 50 % der jährlichen<br />
Gebühr für die Administration und Bewertung des Portfolios nach einer Zeitspanne<br />
von 24 Monaten unter der Bedingung fällig, dass fest vereinbarte Erfolgskriterien er-<br />
7
PRORENDITA 5<br />
8 Angebot im Überblick<br />
reicht werden. Anderenfalls verbleibt die anteilige Vergütung in der Limited Partnership<br />
und kommt somit der Fondsgesellschaft zugute. Auch die Leistungen des britischen<br />
Fondsmanagements werden bei einer Überperformance der wirtschaftlichen<br />
Fondsentwicklung durch variable Vergütungsbestandteile honoriert.<br />
Die Anlage im Überblick<br />
� Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG, welche in eine britische Limited<br />
Partnership investiert, die britische Zweitmarkt-Policen handelt.<br />
� Beratung beim An- und Verkauf von Policen sowie bei der Administration des Portfolios<br />
durch Surrenda-link und den Aktuar Barnett Waddingham. Beide Unternehmen<br />
zählen zu den qualifiziertesten und renommiertesten ihrer Branche.<br />
� Jederzeitiges Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link für Verkauf der Policen zu<br />
99 % des jeweiligen Marktpreises.<br />
� Erfolgsabhängige Vergütungsstrukturen bei Market Maker Surrenda-link und dem<br />
Management der Limited Partnership, dadurch Anreiz zur Vermittlung überdurchschnittlicher<br />
Policen und zu optimalem Management.<br />
� Ein hoher Freibetrag von 5.225 GBP und niedrige Eingangssteuersätze in Großbritannien<br />
bilden zusammen mit der Freistellung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
attraktive steuerliche Rahmenbedingungen.<br />
� Ausschüttungen ansteigend im Jahr 2010 von 6 % p. a. bis zu 33 % p. a. bis zum Jahr<br />
2023, inkl. Kapitalrückzahlung. Die prognostizierten Rückflüsse betragen insgesamt<br />
ca. 230 %.<br />
� Teilweise Absicherung der Policen durch britische Versicherungsaufsicht, Anlageund<br />
Verkaufskriterien und Einlagensicherungsfonds.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
� Teilweise Absicherung des Fremdkapitalzinssatzes über einen Zeitraum von 5 Jahren<br />
ab Kreditaufnahme im April 2009.<br />
� Es werden nur Policen gekauft, die bereits einen beachtlichen Wert erreicht haben.<br />
Dabei wird das Portfolio so strukturiert, dass das Durchschnittsrating der Versicherer<br />
nach S & P oder einem gleichwertigen Anbieter „A“ beträgt (❿ Seite 31, Portfolio).<br />
� Die Anlagekriterien sehen eine Streuung des Fondskapitals auf ca. 1.850 Policen von<br />
mindestens 15 verschiedenen Versicherungsgesellschaften vor.<br />
Investitionsvolumen<br />
in EUR in %<br />
Kommanditkapital 25.000.000 51,82<br />
Agio 1.250.000 2,59<br />
Fremdkapital 21.998.421 45,59<br />
Gesamtkapital 48.248.421 100,00<br />
Kaufpreis des Versicherungsportfolios 43.611.170 90,39<br />
Initiale Kosten 4.637.251 9,61<br />
Gesamtinvestition 48.248.421 100,00<br />
Beitrittsmöglichkeiten<br />
Es ist vorgesehen, dass sich die Anleger über die Treuhandgesellschaft IDEENKAPITAL<br />
PRORENDITA EINS Treuhand GmbH, Düsseldorf, indirekt an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />
Auf Wunsch hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit, seine mittelbare Beteiligung<br />
über die Treuhänderin in eine unmittelbare Beteiligung, bei der der Anleger persönlich<br />
ins Handelsregister eingetragen wird, umzuwandeln.
Kommanditeinlage, Mindestbeteiligung, Agio<br />
Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist (bzw. Treugeber) – er erwirbt Kommanditanteile.<br />
Die Mindestbeteiligung beträgt 10.000 EUR. Eine höhere Beteiligung muss durch<br />
1.000 ganzzahlig teilbar sein. Auf die Kapitaleinlage ist ein Agio i. H. v. 5 % zu zahlen. 50 %<br />
der Kommanditeinlage zzgl. Agio sind 14 Tage nach Annahme durch die Treuhänderin<br />
zu erbringen, die restlichen 50 % der Kommanditeinlage sind am 31. August 2008 fällig.<br />
Die Anzahl der Kommanditbeteiligungen ist abhängig von der individuellen Zeichnungsgröße<br />
der Anleger und liegt theoretisch zwischen 1 und 2.500 bei einem Zeichnungskapital<br />
von 25 Mio. EUR bzw. 10.200 bei Erhöhung des Zeichnungskapitals auf bis<br />
zu 102 Mio. EUR.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Das öffentliche Angebot beginnt nach § 9 Abs. 1 VerkProspG einen Werktag nach Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospekts und endet mit der Vollplatzierung, spätestens am<br />
31. Dezember 2008. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist dabei berechtigt,<br />
den Platzierungszeitraum um ein Jahr zu verlängern, längstens bis zum 31. Dezember<br />
2009. Weiter hat die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Möglichkeit, die<br />
Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu<br />
kürzen.<br />
Anlagedauer und Übertragbarkeit der Beteiligung<br />
Vorgesehen ist, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 aufgelöst wird. Mit einer<br />
Mehrheit von 75 % kann die Gesellschafterversammlung einen hiervon abweichenden<br />
Zeitpunkt bestimmen. Jeder Anleger kann ab dem 31. Dezember 2023 mit einer Frist<br />
von 3 Monaten aus der Gesellschaft ausscheiden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Anlegerkreis<br />
Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste, in Deutschland ansässige Anleger, die<br />
eine Investition in den britischen Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen<br />
Pfunds tätigen möchten.<br />
Die Wertentwicklung des britischen Lebensversicherungszweitmarkts korreliert mit der<br />
allgemeinen Kapitalmarktentwicklung. Eine Investition in die Fondsgesellschaft eignet<br />
sich nicht für Anleger mit einem kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont.<br />
Nach ausführlicher Lektüre dieses Prospekts sollte vor einer Investition unter Umständen<br />
die Meinung eines qualifizierten Beraters, z. B. eines Steuerberaters, eingeholt werden.<br />
Zusätzliche Unwägbarkeiten können sich auch aus den persönlichen Umständen des<br />
Anlegers ergeben, die durch seine individuelle Situation bedingt sind.<br />
Rechte und Pflichten der Kommanditisten<br />
Der Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ (❿ Seite 53) beinhaltet eine ausführliche Darstellung<br />
der mit diesem Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehenden Rechte<br />
und Pflichten der Anleger. Diese haben insbesondere das Recht, an Gesellschafterbeschlüssen<br />
mitzuwirken, und haben im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage zum Gesellschaftskapital<br />
Anspruch auf Ausschüttungen und den Liquidationserlös der Fondsgesellschaft<br />
(❿ Seite 91, Gesellschaftsvertrag).<br />
Dieser Verkaufsprospekt ist gemäß den Bestimmungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung<br />
sowie den Vorgaben des Standards S 4 des Instituts der<br />
Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW S 4, Stand 18. Mai 2006) erstellt worden.<br />
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PRORENDITA 5<br />
Risikohinweise<br />
Anlegerzielgruppe<br />
Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste Anleger, die eine Investition in den britischen<br />
Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen Pfunds tätigen möchten<br />
und auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter<br />
Gewinne wirtschaftlich verkraften können. Nach ausführlicher Lektüre dieses Prospekts<br />
sollte vor der Investition ggf. die Meinung eines qualifizierten Beraters, z. B. eines Wirtschaftsprüfers,<br />
Rechtsanwalts oder Steuerberaters, eingeholt werden. Zusätzliche Risiken<br />
können sich aus den persönlichen Umständen des Anlegers ergeben, die durch seine<br />
individuelle Situation bedingt sind.<br />
Soweit ein Anleger seine Beteiligung mit einem Darlehen fremdfinanziert, ist zu bedenken,<br />
dass sich dadurch die Risikostruktur der gesamten Vermögensanlage erhöht, da<br />
die Fremdfinanzierungskosten unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg der Unternehmensbeteiligung<br />
vom Anleger zu tragen sind. Eine solche Anteilsfinanzierung kann<br />
somit zum Verlust der Beteiligung führen und darüber hinaus aufgrund der Pflicht zur<br />
Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen das weitere Vermögen des<br />
Anlegers gefährden. Die Emittentin empfiehlt daher dringend, im Fall der Fremdfinanzierung<br />
des Anteilserwerbs vorab den Rat eines qualifizierten Beraters einzuholen.<br />
Bonuszuweisungen<br />
Die Performance der Fondsgesellschaft im Sinne des Erreichens der prognostizierten<br />
Erfolgskennziffern basiert insbesondere auf der Höhe der Jahresbonuszuweisungen<br />
der Versicherungsgesellschaften. Weiterhin beeinflusst die erwartete Zuweisung des<br />
Schlussbonus entscheidend den geschätzten inneren Wert, d. h. den angenommenen<br />
tatsächlichen Vermögenswert, einer Police. Im Fall einer Kürzung der Bonuszuweisungen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
durch die Versicherungsgesellschaften, z. B. aufgrund negativer Kapitalmarktentwicklungen,<br />
strengerer aufsichtsrechtlicher Regelungen oder strategischer Entscheidungen,<br />
wird der Wert des Portfoliobestands und der voraussichtlich bei Veräußerung<br />
der Policen zu realisierende Erlös signifikant geschmälert. Eine Kürzung von Bonuszuweisungen<br />
kann auch durch ein verändertes Stornoverhalten der Versicherungsnehmer<br />
entstehen, da die Überschüsse aus stornierten Verträgen dem Deckungsstock<br />
der Versicherungsgesellschaften wieder zugeführt werden.<br />
Portfoliohochrechnung – Wertentwicklung, Ausschüttungen<br />
Die Portfoliohochrechnung ist eine Planung für die Fondsgesellschaft. Ihr liegen Annahmen<br />
über die künftigen Aufwendungen und Erträge zu Grunde. Die prognostizierten<br />
Annahmen können signifikant von den tatsächlichen Werten abweichen. Die Portfoliohochrechnung<br />
geht davon aus, dass die Versicherungspolicen im Durchschnitt eine<br />
Wertentwicklung von 9,45 % p. a. im Deckungsstock der Versicherungsgesellschaften<br />
erwirtschaften. Die tatsächliche Wertentwicklung des Portfolios kann unterhalb dieses<br />
angenommenen Durchschnittswerts liegen und sich entsprechend negativ auf die<br />
prognostizierte Wertentwicklung auswirken. Die Wertentwicklung der Policen ist im<br />
wesentlichen Maße von der Entwicklung der Aktienmärkte abhängig. Gleichermaßen<br />
ist nicht auszuschließen, dass sich Aufwandspositionen der Fondsgesellschaft abweichend<br />
von den in der Portfoliohochrechnung kalkulierten Werten entwickeln. Eine Abweichung<br />
von den prognostizierten Ertrags- und Aufwandspositionen hat zwangsläufig eine<br />
Änderung der wirtschaftlichen und steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft zur<br />
Folge.<br />
11
PRORENDITA 5<br />
12 Risikohinweise<br />
Zinsänderungsrisiko<br />
Der wesentliche Teil der für den Policenerwerb ausgehandelten Finanzierung besteht<br />
in einem Kredit auf Basis des Leitzinses der britischen Notenbank (Bank Base Rate), wobei<br />
die Zinssätze täglich schwanken. Sollte sich das Zinsniveau oberhalb der kalkulierten<br />
Werte bewegen, kann das wirtschaftliche Ergebnis der Vermögensanlage negativ beeinflusst<br />
werden.<br />
Liquiditätsrisiko, Fremdkapitalrisiko<br />
Ein Teil der Policenkaufpreise, die Zahlung von Prämien auf die erworbenen Policen<br />
sowie die Zins- und Tilgungsleistung sollen im Rahmen einer Fremdfinanzierung durch<br />
die Kreditlinie der finanzierenden Bank abgedeckt werden. Entsprechende Verhandlungen<br />
mit einer europäischen Großbank sind bereits geführt worden, zum Zeitpunkt<br />
der Prospektherausgabe lag jedoch eine endgültige Finanzierungszusage noch nicht<br />
vor. Sollte sich die endgültige Finanzierungszusage verzögern, wäre die Erreichung der<br />
prognostizierten Ergebnisse gefährdet, weil die geplanten Investitionen in Policen erst<br />
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Sollte die Finanzierungszusage<br />
ganz ausbleiben, bestünde das zusätzliche Risiko ungünstigerer Kreditkonditionen,<br />
da die Fondsgesellschaft darauf angewiesen wäre, mit anderen Banken die<br />
Fremdfinanzierung abzuschließen. Im Fall mangelnder Kapitalrückflüsse aus dem Handel<br />
mit Policen oder der Überschreitung der Beleihungsgrenze bei der Fremdfinanzierung<br />
kann unter Umständen ein Liquiditätsengpass entstehen. Dieser muss dann durch einen<br />
vorzeitigen Verkauf von Policen bzw. eine Aufstockung der Kreditlinie, unter Umständen<br />
zu unvorteilhaften Konditionen, gedeckt werden. Abschläge bei Policenverkäufen und<br />
zusätzliche Kosten durch weitere Bankkreditlinien führen zu negativen Auswirkungen<br />
bei Ausschüttungen und Erhalt des Kapitals.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Die Auszahlung der verhandelten Kreditlinie steht unter einer Reihe von Bedingungen.<br />
Sollte die finanzierende Bank die Auszahlung teilweise oder insgesamt verweigern,<br />
muss eine alternative Finanzierung, mit evtl. nachteiligeren Konditionen, verhandelt<br />
oder im Extremfall der Fonds ohne Fremdkapital mit entsprechend negativen Auswirkungen<br />
auf die Rentabilität der Anlage betrieben werden.<br />
Eigenkapitalplatzierung<br />
Der Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft geht zunächst von einer Eigenkapitaleinwerbung<br />
(Zeichnungskapital der Anleger) i. H. v. 25 Mio. EUR aus. Diese Summe<br />
kann mit Zustimmung der Komplementärin in 3 Schritten um jeweils weitere bis zu<br />
25 Mio. EUR (also insgesamt um weitere bis zu 75 Mio. EUR) zzgl. 5 % Agio erhöht werden.<br />
Zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen besteht die Möglichkeit der Erhöhung um weitere<br />
2 Mio. EUR. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eigenkapitaleinwerbung<br />
hinter den Erwartungen der Fondsgesellschaft (mindestens 25 Mio. EUR) zurückbleibt.<br />
In diesem Fall würden sich Aufwandspositionen, die mit den jeweiligen Empfängern<br />
fest vereinbart sind und sich nicht in der Höhe des platzierten Eigenkapitals bemessen,<br />
verhältnismäßig stärker auf die Rendite der Beteiligung auswirken, als dies bei planmäßiger<br />
Eigenkapitaleinwerbung der Fall wäre.<br />
Beteiligte Parteien, Management, Interessenkonflikte<br />
Die beteiligten Parteien wurden sorgfältig ausgewählt, wobei grundsätzlich in Lebensversicherungs-<br />
und Fondstransaktionen eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften<br />
involviert sind. Daher kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass Personen oder<br />
Gesellschaften zum Schaden des Fonds handeln (z. B. durch betrügerische Handlungen).<br />
Der Erfolg der Fondsgesellschaft hängt wesentlich von den Fähigkeiten des Managements,<br />
der Qualität der externen Berater und der beauftragten Vertragspartner ab. Der
Verlust von unternehmenstragenden Personen kann sich renditemindernd auswirken.<br />
Das Management der Fondsgesellschaft verantwortet auch die Beteiligungsangebote<br />
PRORENDITA EINS, ZWEI, DREI und VIER. Vor diesem Hintergrund können beispielsweise<br />
im Rahmen der Handelsaktivitäten Interessenkonflikte (z. B. bei der Zuteilung von Policen)<br />
entstehen.<br />
Kostenrisiko<br />
Sämtliche Kostenansätze im Prospekt wurden mit kaufmännischer Vorsicht sorgfältig<br />
kalkuliert. In der Regel liegen den Kosten zudem abgeschlossene Verträge zu Grunde.<br />
Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kosten aufgrund von Zusatzleistungen<br />
oder bei Wechsel eines Vertragspartners erhöhen können. Diese zusätzlichen<br />
Kosten hätten eine negative Auswirkung auf die Vermögensanlage.<br />
Handel mit Policen<br />
Sollte eine Veräußerung von Policen aufgrund von besonderen Marktsituationen nicht<br />
möglich sein, könnte dies negative Auswirkungen auf die Vermögensanlage haben.<br />
Insbesondere bei sich verschlechternden Kapitalmarktbedingungen, unterdurchschnittlichen<br />
Bonuszuweisungen durch die Versicherungen oder einem zumindest<br />
theoretisch möglichen Zusammenbruch der Handelsaktivitäten für Kapitallebensversicherungen<br />
sind Policen ggf. nicht oder nur mit einem hohen Abschlag auf den inneren<br />
Wert veräußerbar.<br />
Auslandsrisiken<br />
Durch die Berührung des britischen Rechtskreises sind Auslandsrisiken nicht auszuschließen,<br />
die z. B. die Freiheit des Kapitaltransfers, die Sicherheit der rechtlichen und<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
steuerlichen Grundlagen und die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten betreffen. Insbesondere<br />
tragen gerichtliche Verfahren in Großbritannien ein Kosten- und Zeitrisiko.<br />
Fremdwährungsrisiko<br />
Das Policenportfolio notiert in britischen Pfund (GBP). Währungsschwankungen führen<br />
zu signifikanten Veränderungen der Kapitalflüsse zwischen der deutschen Fondsgesellschaft<br />
und der britischen Limited Partnership. Es ist nicht vorgesehen, Kurssicherungsinstrumente<br />
einzusetzen, sodass Wechselkursschwankungen direkt zu entsprechenden<br />
Prognoseänderungen und damit auch zu geänderten Ausschüttungen und abweichenden<br />
Werten der Beteiligung führen. Insbesondere eine starke Aufwertung des EUR gegenüber<br />
dem GBP kann sich negativ auf die Vermögensanlage auswirken.<br />
FSA-Regulierung<br />
Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Tätigkeit der Limited Partnership nach britischem<br />
Recht genehmigungsbedürftig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Limited<br />
Partnership eine regulierte Tätigkeit (Regulated Activity) im Sinne des britischen<br />
Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts (Financial Markets Services Act – FSMA) ausübt. Es<br />
handelt sich bei der gewählten gesellschaftsrechtlichen Struktur jedoch um eine innovative<br />
Gestaltung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die FSA eine andere<br />
Rechtsauffassung hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses als die Initiatorin vertritt,<br />
da vergleichbare Sachverhalte in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden<br />
worden sind und folglich eine eindeutige rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht<br />
möglich ist. Sollte die FSA zu der Auffassung gelangen, dass eine Zulassung benötigt<br />
wird, kann dies zu Verzögerungen oder einer Unterbrechung in der Geschäftstätigkeit<br />
der Limited Partnership und damit zu zusätzlichen Kosten führen, die sich negativ auf<br />
die Vermögensanlage auswirken können.<br />
13
PRORENDITA 5<br />
14 Risikohinweise<br />
Steuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der am<br />
10. August 2007 geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während der Fondslaufzeit<br />
eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien, Steuergesetzesänderungen,<br />
erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und die<br />
Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu führen, dass eine andere steuerliche<br />
Bewertung in Deutschland und Großbritannien geboten ist. Grundsätzlich ist zu<br />
beachten, dass es sich bei der Beteiligung an einer Gesellschaft, die in Lebensversicherungspolicen<br />
des Zweitmarkts in Großbritannien investiert, um eine innovative Vermögensanlage<br />
handelt. Daher ist derzeit eine abschließende rechtliche und steuerliche Würdigung<br />
dieser Vermögensanlage durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung noch<br />
nicht erfolgt. Insoweit ist es möglich, dass diese eine abweichende Meinung vertreten<br />
und evtl. zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die deutsche und die britische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren bzw.<br />
im Zuge einer späteren Prüfung eine andere als die hier geäußerte Rechtsauffassung zur<br />
steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />
Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
in Deutschland und ggf. in Großbritannien abschließend entschieden. Dies könnte sich<br />
negativ auf die Nachsteuerrendite der Anlage auswirken. Eine Haftung für den Eintritt<br />
der prognostizierten Ergebnisse wird nicht übernommen.<br />
Ertragsteuerliche Risiken<br />
Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte der<br />
deutschen Anleger aus der Beteiligung nicht den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
des DBA zuzuordnen sind, könnten diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden,<br />
ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern. Dies könnte für<br />
Zinseinkünfte gelten, die nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig<br />
nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.<br />
Sollte die deutsche Finanzverwaltung entgegen der Auffassung des Prospektherausgebers<br />
die Einkünfte der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership als niedrig<br />
besteuerte gewerbliche Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ansehen,<br />
so kann dies nach § 20 Abs. 2 AStG ebenfalls den Wechsel von der Freistellungsmethode<br />
zur Anrechnungsmethode zur Folge haben. In diesem Fall würde die Freistellung von<br />
der deutschen Besteuerung versagt werden und es käme zu einer vollständigen<br />
Besteuerung sämtlicher Gewinne in Deutschland.<br />
Die Einkünfte unterlägen für den Fall der Besteuerung in Deutschland ggf. der Gewerbeund<br />
Einkommensteuer (ggf. ab Veranlagungszeitraum 2008 zum erhöhten Tarif der<br />
sog. „Reichensteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für evtl. in<br />
Großbritannien entrichtete Steuern käme eine Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld<br />
in Betracht.<br />
Sollten sowohl Großbritannien als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für sich in<br />
Anspruch nehmen, so wird ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt<br />
werden müssen, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach den Regelungen des<br />
DBA zugewiesen ist. Hätte danach Deutschland das Besteuerungsrecht, entstünden<br />
den Anlegern insofern in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage insbesondere<br />
aus den laufenden Finanzierungskosten voraussichtlich steuerlich anzuerkennende<br />
Verluste. Sofern die Finanzverwaltung in diesem Fall die Beteiligung als Steuerstun-
dungsmodell i. S. d. § 15b EStG ansieht, könnten die Verluste voraussichtlich nur mit<br />
zukünftigen Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet werden. Sollte das<br />
Verständigungsverfahren zu keinem Ergebnis führen, könnte es zu einer Belastung mit<br />
deutscher als auch britischer Einkommensteuer kommen.<br />
Die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
kann auch dann versagt werden, wenn Großbritannien als Quellenstaat und<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten im Sinne<br />
des DBA zuordnen (sog. Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch zu einer doppelten<br />
Nichtbesteuerung oder einer zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte käme<br />
(Vorbehaltsklausel des § 50 d Abs. 9 EStG). In diesem Fall unterlägen die Einkünfte der<br />
deutschen Besteuerung unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern.<br />
Gemäß Investmentänderungsgesetz (Regierungsentwurf vom 27. April 2007) sollen<br />
künftig ausländische geschlossene Fonds grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich<br />
des Investmentsteuergesetzes ausgenommen werden, soweit sie nicht in ihrem Sitzstaat<br />
einer Aufsicht über die Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt<br />
sind (§ 2 Abs. 9 InvG in der Entwurfsfassung). Unterliegt die PRORENDITA FIVE<br />
Limited Partnership als geschlossener Fonds der Aufsicht zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />
könnte das InvG künftig Anwendung finden, sofern die weiteren o.g. Voraussetzungen<br />
(z. B. Grundsatz der Risikomischung) ebenfalls vorliegen. Das Halbeinkünfteverfahren<br />
wäre dann nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG) und die sog.<br />
Strafbesteuerung gemäß § 6 InvStG könnte nur durch die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten<br />
gem. § 5 InvStG vermieden werden. Da das Gesetzgebungsverfahren<br />
derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist, kann die Frage nach der Anwendbarkeit des<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Investmentgesetzes und folglich des Investmentsteuergesetzes nicht abschließend<br />
beurteilt werden.<br />
Es ist weder durch die veröffentlichte Verwaltungsmeinung noch durch Finanzgerichtsrechtsprechung<br />
geklärt, ob der Handel mit Versicherungspolicen die Voraussetzungen<br />
einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG erfüllt. Sollte die deutsche Finanzverwaltung die<br />
Auffassung vertreten, dass der Handel mit den Lebensversicherungspolicen durch die<br />
britische Limited Partnership keine aktive Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG darstellt, könnten<br />
Verluste aus der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nicht im Jahr der Verlustentstehung<br />
im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigt<br />
werden. Die Verluste könnten vielmehr erst durch Verrechnung mit in nachfolgenden<br />
Jahren entstehenden Gewinnen erfolgen, die in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt sind.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Vorschrift des<br />
§ 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte aus der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership anwendet. Sollte § 15b EStG insoweit angewendet werden,<br />
könnten Verluste nach dieser Vorschrift nur mit positiven, unter Progressionsvorbehalt<br />
stehenden Einkünften aus der Beteiligung an der britischen Limited Partnership in den<br />
nachfolgenden Jahren verrechnet werden.<br />
Des Weiteren besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehalts die Ansicht vertritt, dass zumindest Teile der jährlichen Bonus-<br />
Gutschrift als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Versicherungspolicen ertragswirksam<br />
zu aktivieren sind.<br />
15
PRORENDITA 5<br />
16 Risikohinweise<br />
Mit der für 2008 beschlossenen Unternehmensteuerreform ist die Einführung einer Regelung<br />
zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) geplant,<br />
wonach Zinsen nur dann als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug<br />
gebracht werden, wenn sie die Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht<br />
übersteigen (Freigrenze von 1 Mio. EURO). Die Emittentin ist der Auffassung, dass es<br />
sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft i. S. d.<br />
Zinsschranke handelt. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine hiervon<br />
abweichende Auffassung vertritt und die Zinsschranke im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
anwendet. In diesem Fall ist der in einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />
Betrag der Zinsaufwendungen vorzutragen.<br />
Die britische Finanzverwaltung plant, den Eingangssteuersatz von 10 % für Ertragsteuern<br />
ab dem Steuerjahr 2008/2009 abzuschaffen und den derzeitigen Steuersatz von 22 % auf<br />
20 % abzusenken. Dies könnte zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Anleger führen.<br />
Besteuerungsverfahren<br />
Die Anleger sind zur Abgabe einer britischen Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />
unabhängig von der Höhe ihrer in Großbritannien erzielten Einkünfte. Sollte die<br />
Finanzverwaltung einem Sammelverfahren (Composite Return) nicht zustimmen oder<br />
der Anleger die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Sammelverfahren nicht erfüllen,<br />
entstehen dem Anleger für die Erstellung einer persönlichen britischen Steuererklärung<br />
ggf. weitere Kosten. Die britische Finanzverwaltung kann die Erlaubnis zur<br />
Teilnahme an dem Sammelverfahren für die Gesellschaft aber auch für einzelne Anleger<br />
jederzeit widerrufen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Beteiligt sich der Anleger über die Treuhandgesellschaft an der PRORENDITA FÜNF<br />
GmbH & Co. KG, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />
im Fall einer Vererbung nicht das anteilige Betriebsstättenvermögen in Großbritannien<br />
als Gegenstand der Übertragung von Todes wegen erachtet, sondern den Anspruch<br />
auf Rückübertragung des Treuguts gegen den deutschen Treuhänder. Dies hätte zur<br />
Folge, dass die Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht Deutschlands annehmen<br />
könnte. Des Weiteren könnte die deutsche Finanzverwaltung aus diesem Grund auch<br />
im Fall einer Vererbung einer derartigen Beteiligung die Anrechnung der britischen<br />
Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG versagen.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />
10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />
Zwecke festgestellt. Die Beibehaltung der Freibeträge in der derzeit gemäß<br />
§§ 13a, 19a ErbStG vorgesehenen Form und Höhe ist insofern ungewiss. Darüber hinaus<br />
ist ungewiss, ob der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />
in der vorliegenden Fassung weiterverfolgt, überarbeitet oder insgesamt neu<br />
aufgelegt wird. Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion in Deutschland ist völlig<br />
offen, in welcher Weise die erbschaftsteuerlichen Regelungen für den Zeitraum nach<br />
dem 31. Dezember 2008 geändert werden.<br />
Infolgedessen können sich für die Anleger im Erbfall beziehungsweise bei Schenkung<br />
des Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gegenüber der derzeitigen<br />
Rechtslage erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Abweichungen ergeben,<br />
die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden können. Dem einzelnen Anleger
wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen der Übertragung<br />
eines Anteils an der Emittentin im Wege der Schenkung oder der Erbschaft<br />
mit seinem persönlichen steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
Im Fall des Entstehens britischer Erbschaftsteuer infolge des Versterbens eines Schenkers<br />
innerhalb von 7 Jahren nach der Schenkung kann die britische Erbschaftsteuer voraussichtlich<br />
auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Sollte die deutsche<br />
Finanzverwaltung zu einer abweichenden Beurteilung kommen, besteht das Risiko einer<br />
Doppelbesteuerung.<br />
Weitere Einzelheiten zu den steuerlichen Gesichtspunkten sind dem Kapitel „Steuerlichen<br />
Grundlagen“ (❿ Seite 63 ff.) zu entnehmen.<br />
Das steuerliche und wirtschaftliche Konzept baut auf den rechtlichen und steuerlichen<br />
Rahmendaten auf, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts gelten.<br />
Eine Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen während der<br />
Fondslaufzeit ist nicht auszuschließen. Eine von den Prospektangaben abweichende<br />
Beurteilung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte kann sich negativ auf die<br />
Rendite auswirken, wie sich auch eine Erhöhung der Verbrauchsteuern (USt) in<br />
Deutschland negativ auf die Rendite des Fonds auswirken kann.<br />
Unternehmerische Risiken<br />
Diese Beteiligung stellt ein unternehmerisches Engagement dar. Die Wert- und Ertragsentwicklung<br />
hängt u. a. von den Versicherungs- und Kapitalmärkten sowie den<br />
zukünftigen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Bei negativen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Tendenzen in diesen Märkten bzw. zusätzlichen Belastungen aufgrund geänderter<br />
Rahmenbedingungen kann der Bestand der Fondsgesellschaft gefährdet werden.<br />
Aufbau und Zusammensetzung des Portfolios<br />
Insgesamt soll in Policen von mindestens 15 Versicherungsgesellschaften (ab 2017:<br />
mindestens 10) investiert werden. Eine exakte Aussage über die tatsächliche Portfoliozusammensetzung<br />
– insbesondere zu der Anzahl der Policen, der tatsächlich ausgewählten<br />
Versicherungsunternehmen und der konkreten Rentabilität einzelner Versicherungsverträge<br />
– lässt sich konzeptionsbedingt nicht treffen. Sind aufgrund von<br />
Marktentwicklungen die Policen der angestrebten Qualität nicht, nur mit Preisaufschlägen<br />
oder nur zeitlich verzögert erwerbbar oder ist eine Veräußerung von Policen unmöglich,<br />
nur verzögert oder mit hohen Abschlägen durchführbar, kann dies negative Auswirkungen<br />
haben.<br />
Rückabwicklungsrisiko<br />
Sollte das beschriebene Geschäftsmodell aufgrund eines zu geringen Mittelzuflusses<br />
von Kommanditkapital (< 5 Mio. EUR) nicht durchgeführt werden können, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Gesellschafter einen Beschluss zur Auflösung und Liquidation der<br />
Gesellschaft fassen. Dies hätte zur Folge, dass das Gesellschaftsvermögen nach Begleichen<br />
der Schulden unter den Gesellschaftern entsprechend den erbrachten Einlagen aufgeteilt<br />
wird. Aufgrund der initialen und laufenden Kosten der Fondsgesellschaft besteht<br />
das Risiko, dass das verteilungsfähige Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, den<br />
Anlegern ihre geleisteten Einlagen zurückzugewähren.<br />
17
PRORENDITA 5<br />
18 Risikohinweise<br />
Bonität der Versicherungsgesellschaften<br />
Entwickeln sich die wirtschaftlichen Umstände einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />
negativ, so kann im Extremfall eine Insolvenz einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />
nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall, ebenso wie bei<br />
Herunterstufungen des Ratings und grundsätzlich negativen Entwicklungen bezüglich<br />
der Versicherungsgesellschaften, mindert sich der Wert der Policen mit entsprechend<br />
negativen Auswirkungen auf die Ausschüttungen und den Erhalt des Werts der Anlage.<br />
Haftung des Anlegers, Nachhaftung<br />
Die Haftung der Anleger gegenüber Dritten ist auf die eingetragene Haftsumme beschränkt.<br />
Soweit die Einlage geleistet wurde, ist eine weitere Haftung ausgeschlossen;<br />
es besteht keine Nachschusspflicht. Die Haftung lebt auf bis zur Höhe der eingetragenen<br />
Hafteinlage, soweit nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen geleistet wurden.<br />
In diesem Fall müssen unter Umständen erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt<br />
werden. Im Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern aus der Fondsgesellschaft<br />
kommt eine gesetzliche Nachhaftung für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Eintragung des<br />
Ausscheidens im Handelsregister in Betracht.<br />
Fungibilität, Majorisierung<br />
Für Anteile an dem Fonds besteht kein organisierter Zweitmarkt. Eine Rückgabe der<br />
Anteile an die Fondsgesellschaft oder die Initiatorin ist nicht vorgesehen. Mit einer geplanten<br />
Laufzeit von ca. 16 Jahren ist der Fonds als langfristige Kapitalanlage konzipiert.<br />
Der Anleger sollte daher über einen entsprechend langen Anlagehorizont verfügen.<br />
Im Fall eines Verkaufswunsches kann die Beteiligung unter Umständen nicht oder nur<br />
mit einem hohen Abschlag veräußert werden. Dabei ist zu beachten, dass der einzelne<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Anleger auf die Willensbildung der Fondsgesellschaft nur begrenzten Einfluss hat. Der<br />
Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass für bestimmte Maßnahmen ein Gesellschafterbeschluss<br />
erforderlich ist. Die Vielzahl der beteiligten Anleger führt nicht selten dazu,<br />
dass nur wenige an den Abstimmungen teilnehmen. Dies kann dazu führen, dass eine<br />
Minderheit Beschlüsse fasst, deren Folgen letztlich von allen Anlegern getragen werden<br />
müssen. Aufgrund der fehlenden Fungibilität ist es einem Anleger, der derartige Beschlüsse<br />
nicht mitzutragen gewillt ist, ggf. nicht möglich, sich von seiner Beteiligung<br />
zu trennen.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Das Risiko einer Fremdfinanzierung der Beteiligung gefährdet vor allem dann das weitere<br />
Vermögen des Anlegers, wenn er beispielsweise im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
nicht mehr in der Lage ist, Zins und Tilgung aus der Beteiligung zu leisten.<br />
Risikokumulation/Maximales Risiko<br />
Es besteht das Risiko, dass die bisher genannten Risiken auch kumulativ auftreten. In<br />
diesem Fall oder in Verbindung mit konjunkturellen und politischen Entwicklungen<br />
(z. B. Währungskrisen) kann die Fortführung der Gesellschaft gefährdet sein. Im Extremfall<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital (einschließlich<br />
nicht ausgeschütteter Gewinne) teilweise oder vollständig verliert und –<br />
z. B. im Fall der individuellen Anteilsfinanzierung – weiteres Vermögen des Anlegers<br />
gefährdet werden kann.<br />
Abschlusshinweis<br />
Darüber hinaus sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe keine weiteren<br />
wesentlichen Risiken bekannt.
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
19
PRORENDITA 5<br />
Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />
Britische Kapitallebensversicherungen<br />
Der britische Versicherungsmarkt ist der drittgrößte der Welt, mit einem Prämienaufkommen<br />
von knapp 100 Mrd. GBP ist er in Europa führend vor Frankreich und der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Mit einer 200-jährigen Tradition gelten britische Lebensversicherungen<br />
als solides und langfristiges Investment für den privaten Vermögensaufbau.<br />
Der Markt wird maßgeblich von den 10 größten Gesellschaften dominiert, die gemeinsam<br />
einen Marktanteil von ca. 60 % erreichen. Britische Versicherungsunternehmen<br />
werden durch die Financial Services Authority (FSA) überwacht (u. a. Befähigung des<br />
Managements, Qualität der Prozessabwicklung). Trotz strenger Aufsicht sind die Kapitalanlagevorschriften<br />
für die Versicherungsgesellschaften in Großbritannien vergleichsweise<br />
progressiv. Britische Versicherungen dürfen bis zu 100 % ihres Kapitalstocks in<br />
Aktien investieren, deutsche Versicherungen sind auf eine Risikokapitalquote von 35 %<br />
gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz limitiert. Durch hohe Aktienbestände in den<br />
80er- und 90er-Jahren konnten die britischen Gesellschaften hohe finanzielle Reserven<br />
aufbauen, die sie nicht unmittelbar an die Versicherten weiterreichten. Diese Art der<br />
Glättung von Bonuszuweisungen in Relation zu den Erträgen wird als „Smoothing“ bezeichnet<br />
und führt in volatilen Kapitalmarktphasen zu weiterhin relativ stabilen Bonuszuweisungen.<br />
Die hohen Reserven der britischen Lebensversicherungsgesellschaften<br />
spiegeln sich insbesondere in deren Ratings wider. Während die Mehrzahl der deutschen<br />
Versicherungen im Bereich A– bis BBB nach Standard & Poor’s geratet ist, erreichen<br />
sie oftmals Ratings in den Bereichen AA bis A. Das dennoch grundsätzlich bestehende<br />
Ausfallrisiko britischer Versicherungsgesellschaften wird durch einen staatlich<br />
reglementierten Einlagensicherungsfonds begrenzt. Dieser garantiert den Versicherten<br />
die ersten 2.000 GBP ihrer Versicherungssumme zu 100 % und die restliche Versicherungssumme<br />
zu 90 %.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Rückkaufswert<br />
Kaufpreis<br />
Rating ausgewählter britischer Versicherungsgesellschaften<br />
Prudential AA+<br />
Legal and General AA+<br />
Sun Life of Canada AA–<br />
Norwich Union AA<br />
Friends Provident A+<br />
Standard Life A<br />
Scottish Equitable AA<br />
Scottish Widows AA–<br />
Standard & Poor’s bzw. Moodys, Juli 2007<br />
innerer Wert<br />
Ablaufleistung<br />
Schlussbonus<br />
Jahresboni (kumuliert)<br />
Versicherungssumme<br />
0 5 10 15 20 25<br />
Erträge aus britischen Kapitallebensversicherungen<br />
Vergleich der Verläufe<br />
des Rückkaufswertes,<br />
des Kaufpreises und<br />
des inneren Wertes<br />
einer britischen LV<br />
Quelle: Surrenda-link<br />
Die Ablaufleistung einer britischen Kapitallebensversicherung, einer sog. Endowment<br />
Policy, setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.<br />
� Die Versicherungssumme einer jeden Police wird von der Versicherungsgesellschaft<br />
garantiert und zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. bei vorzeitigem Ableben des Versicherten<br />
ausgezahlt.<br />
� Dazu kommen jährlich zugewiesene Jahresboni, die den einzelnen Versicherungsverträgen<br />
unverfallbar zugewiesen werden.<br />
� Zum Ende der Vertragslaufzeit wird jedem Vertrag zusätzlich noch ein Schlussbonus<br />
zugewiesen. Dieser ist bis zur letztendlichen Mitteilung unbekannt und kann davor<br />
nur geschätzt werden. Da der Schlussbonus bis zu 50 % der Gesamtablaufleistung<br />
beträgt, bzw. in Ausnahmefällen auch darüber, liegt in seiner Höhe ein erhebliches<br />
Ertrags-/Renditepotenzial.<br />
Jahre<br />
21
PRORENDITA 5<br />
22 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />
Für britische Kapitallebensversicherungen existieren keine Mindestverzinsungen wie in<br />
Deutschland. Allerdings sind viele britische Versicherungen durch abweichende<br />
Vertriebs- und Kostenstrukturen weitaus effizienter als ihre deutschen Konkurrenten.<br />
Aufgrund der höheren Effizienz und der aufgebauten Reserven aus dem „Smoothing“<br />
lassen britische Lebensversicherungspolicen tendenziell höhere Renditen erwarten als<br />
deutsche.<br />
Handel mit britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungen<br />
In Großbritannien werden zwei Drittel aller abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />
vor ihrem Laufzeitende gekündigt oder verkauft. Bei dem Verkauf wird aus einer<br />
„Endowment Policy“ eine „Traded Endowment Policy“ (TEP). Die Gründe für die Stornierung<br />
oder den Verkauf von Policen liegen zumeist in den individuellen Verhältnissen<br />
der Versicherten. Oftmals wird mit dem Wechsel einer Immobilie oder der Tilgung eines<br />
Hypothekardarlehens die zur Absicherung gedachte Versicherung obsolet. Aber auch<br />
bei Liquiditätsbedarf, Scheidungen, Arbeitsplatzverlust und ähnlichen Umständen<br />
werden Policen nicht bis zum Laufzeitende gehalten. Infolge des hohen Volumens an<br />
Policenstornierungen haben sich spezialisierte Makler, sog. Market Maker, etabliert, die<br />
die Policen von den Versicherten erwerben bzw. an Investoren vermitteln. Dieser Handel<br />
mit Policen wird seit 150 Jahren betrieben, Tendenz steigend. Das Marktvolumen wird<br />
auf ca. 700 Mio. EUR p. a. geschätzt.<br />
Die Market Maker werden durch die Financial Services Authority (FSA) überwacht, da<br />
der geschäftsmäßige An- und Verkauf der Policen gemäß dem britischen Kapitalmarktgesetz<br />
„Financial Services and Markets Act 2000“ (FSMA) genehmigungspflichtig ist.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Wie funktioniert der Handel konkret?<br />
Wenn der Verkauf einer Police gewünscht ist, wendet sich der Policeninhaber entweder<br />
über eine Internet-Serviceseite direkt an einen Market Maker oder an seinen Finanzberater,<br />
der die Police über die Börse TEP-Exchange einem Pool von Market Makern anbietet.<br />
Die Market Maker nehmen eine Bewertung der Police vor, in die z. B. Faktoren<br />
zur Versicherungsgesellschaft, die Regelmäßigkeit von Prämienzahlungen oder auch<br />
wesentliche Merkmale der Police einfließen. Surrenda-link hat hierzu eigene Aktuarsysteme<br />
aufgebaut. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Kaufpreisangebot an den Policeninhaber.<br />
Bei der Entscheidung des Policeninhabers ist nicht ausschließlich der Preis<br />
ausschlaggebend, sondern auch das Zahlungsverhalten und der geschäftliche Ruf des<br />
Market Makers. Wird ein Angebot angenommen, fordert der Market Maker detaillierte<br />
Unterlagen zur Police an, um sicherzustellen, dass sämtliche zugesagten Eigenschaften<br />
auch vorhanden sind. Erst nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Kaufpreiszahlung.<br />
Während dieses Zeitraums hat der Market Maker einseitig bei Mängeln die Möglichkeit,<br />
vom Kaufpreisangebot zurückzutreten.<br />
Bewertung britischer Zweitmarkt-Lebensversicherungen<br />
Jeder Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über<br />
den aktuellen Rückkaufswert seiner Police. Dies ist der Wert, zu dem eine Versicherung<br />
eine Police im Fall der Stornierung zurücknimmt. Die Rückkaufswerte sind grundsätzlich<br />
sehr gering und spiegeln nicht die geleisteten Prämienzahlungen und die durch die<br />
Versicherungsgesellschaften erwirtschafteten Überschüsse wider. Die tatsächliche<br />
Wertentwicklung, der „innere Wert“ einer Police, reflektiert dagegen die geleisteten<br />
Prämienzahlungen, die jährlich zugewiesenen und bei vertragsgerechter Fortführung<br />
der Lebensversicherung garantierten Jahresboni und den erwarteten Schlussbonus.
Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />
Der Wert einer Zweitmarkt-Police entwickelt sich kontinuierlich. Direkt nach Abschluss<br />
einer Police ist der Wert negativ, da den anfänglichen Kosten (Abschlussgebühr, Vertrieb<br />
etc.) nur geringe Prämienzahlungen gegenüberstehen. Dies ist auch der Grund dafür,<br />
dass der von der Versicherungsgesellschaft bekannt gegebene Rückkaufswert einer<br />
Police in den ersten Jahren gegen 0 tendiert. Im Laufe der Zeit wächst der Wert der Police<br />
stetig, da neben den monatlichen Prämien auch der jährlich zugewiesene Jahresbonus<br />
deutlich zur Wertsteigerung beiträgt und die Schlussbonuszuweisung zeitlich näher<br />
rückt.<br />
Auf dem Zweitmarkt werden Kaufpreise für die Policen geboten, die über dem Rückkaufswert,<br />
aber signifikant unter dem inneren Wert der Policen liegen, wodurch für<br />
sämtliche Beteiligten große Vorteile entstehen: Der Verkäufer einer Police erhält von<br />
dem Käufer einen Preis, der über dem niedrigen Rückkaufswert liegt. Die Versicherung<br />
kann durch die fortgesetzten Prämienzahlungen die Police wie ursprünglich geplant<br />
fortführen (Reduzierung der Stornoquote), und der Käufer profitiert von bereits erwirtschafteten<br />
Werten.<br />
Aktuelle Marktsituation<br />
Die britischen Versicherungsgesellschaften können auf ein weiteres erfolgreiches Jahr<br />
zurückblicken. Nach der Erholung der Aktienmärkte seit 2003 und guten Ergebnissen<br />
aus Immobiliengeschäften haben die meisten Versicherungsgesellschaften gute Renditen<br />
auch für das Jahr 2006 aus ihren Sondervermögen bekannt gegeben.<br />
Renditen vor Steuern ausgewählter Versicherungsgesellschaften in den Jahren 2004<br />
bis 2006:<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Versicherungsgesellschaft1) 2004 2005 2006<br />
Standard Life 10,4 16,1 10,4<br />
Friends Provident 10,7 15,0 8,0<br />
Prudential 13,4 20,0 12,4<br />
Scottish Amicable 13,2 19,0 11,8<br />
Norwich Union 10,2 17,7 10,7<br />
Clerical Medical 9,9 15,0 n.v. 2)<br />
Legal & General 12,0 19,0 11,2<br />
Scottish Widows 10,5 16,0 10,0<br />
Scottish Provident 10,0 12,2 n.v. 2)<br />
Aviva Provident Mutual 7,6 10,6 11,7<br />
Durchschnitt 10,8 16,1 10,8<br />
1) Quelle: Veröffentlichungen Versicherungsgesellschaften<br />
2) nicht verfügbar<br />
Im Jahr des Einbruchs an den Aktienmärkten 2001/2002 tendierten die Renditen vor<br />
Steuern teilweise gegen 0 bzw. waren sogar negativ. Dies zeigt auch die hohe Abhängigkeit<br />
der Sondervermögen von der Entwicklung an den Aktienmärkten.<br />
Die Gewinne 2006 werden als Folge daraus – wie in Großbritannien üblich – nicht in<br />
voller Höhe an die Versicherten weitergegeben, sondern ein Teil wird zur Stärkung der<br />
Rücklagen der Versicherungsgesellschaften (❿ Seite 21, „Smoothing“) genutzt.<br />
Langfristig spiegelt die Wertentwicklung der Kapitallebensversicherungen die Performance<br />
der Sondervermögen der Versicherungsgesellschaften wider. Wesentlich für<br />
23
PRORENDITA 5<br />
24 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />
diese Wertentwicklung ist dabei die Anlagestrategie der Fondsmanager. Der aktiv gesteuerte<br />
Mix verschiedener Anlageformen aus Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und<br />
Immobilien trägt zum Erfolg des Sondervermögens bei.<br />
Durchschnittliche Verteilung Ende 2005:<br />
Schuldverschreibungen 37,6 %<br />
Immobilien 13,9 %<br />
Aktien 43,5 %<br />
Sonstiges 5,0 %<br />
(Quelle: Surrenda-link)<br />
Aufgrund der guten Entwicklung der Sondervermögen im Jahr 2006 haben die meisten<br />
Versicherungsgesellschaften im Jahr 2007 ihre Bonuszuweisungen angehoben.<br />
Das Jahr 2006 selbst war ebenso von sehr guten Wertentwicklungen der Sondervermögen<br />
geprägt und damit das vierte Jahr hintereinander mit solidem Aufwärtstrend<br />
seit 2001/2002.<br />
Die Einkaufspreise für Zweitmarkt-Policen sind weiterhin günstig. Von der aktuellen<br />
Einkaufssituation konnten die Vorgängerfonds PRORENDITA 1 bis 4 bereits profitieren.<br />
Es konnten jeweils Preise unterhalb der Portfolioannahmen im Prospekt erzielt werden.<br />
Das diesem Beteiligungsangebot zu Grunde liegende Konzept nutzt die Chancen des<br />
britischen Kapitallebensversicherungszweitmarkts.<br />
Damit deutsche Privatinvestoren von diesem Markt optimal profitieren können, bedarf<br />
es einer relativ komplexen Struktur. Im Folgenden werden die Struktur und der Wertschöpfungsprozess<br />
dargestellt.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben
Fondskonzept<br />
� Der deutsche Anleger beteiligt sich an der deutschen Fondsgesellschaft, der PRO-<br />
RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Der Beitritt erfolgt über die Treuhänderin, die<br />
IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH. Der Anleger zahlt seine<br />
Kommanditeinlage auf das Konto der Treuhänderin ein, die mit diesen Mitteln eine<br />
Kapitalerhöhung in der deutschen Fondsgesellschaft durchführt.<br />
� Die deutsche Fondsgesellschaft hält 100 % des Kapitals der britischen PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership und ihres General Partners PRORENDITA FIVE Limited.<br />
Die von den Anlegern geleisteten finanziellen Mittel werden, nach Abzug der in<br />
Deutschland anfallenden Kosten, von der deutschen Fondsgesellschaft an die britische<br />
Limited Partnership als Eigenkapitaleinlage weitergeleitet.<br />
Die wichtigste Tätigkeit der Emittentin ist somit die Beteiligung an einer englischen<br />
Personengesellschaft, die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem<br />
britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel im Rahmen<br />
von Ankauf- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />
� Die britische Limited Partnership investiert die zur Anlage in Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen<br />
vorgesehenen Mittel in ein diversifiziertes Policenportfolio<br />
und handelt dies aktiv im britischen Markt. Sie wird hierbei von dem Market Maker<br />
Surrenda-link und einem unabhängigen Aktuar beraten.<br />
Der Fonds investiert in britische Policen, deren Wert bereits eine beachtliche Höhe erreicht<br />
hat. Dabei liegt der Erfolg auch bei dieser Investition im Einkauf. Das Management<br />
des Fonds wird darauf achten, dass die Einkaufspreise der Policen, die sich an<br />
dem Rückkaufswert orientieren, grundsätzlich geringer sind als der „innere Wert“.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Das Portfolio der Limited Partnership wird aktiv im Zweitmarkt gehandelt. Einerseits<br />
können auf diese Weise Gewinnchancen bei steigenden Bonuszuweisungen und anziehenden<br />
Policenpreisen genutzt werden. Andererseits wird die Unsicherheit über<br />
den Schlussbonus, der einen hohen Anteil der Gesamtauszahlung bei Laufzeitende<br />
ausmacht, reduziert.<br />
Für den Ankauf des Portfolios, die Überwachung des Markts und der Preise, den Verkauf<br />
von Policen und die Reinvestition in neue Policen sowie die laufende Überwachung des<br />
Portfolios wird die Limited Partnership durch die Surrenda-link Ltd. sowie durch einen<br />
unabhängigen Aktuar (Barnett Waddingham) beraten. Surrenda-link ist einer der führenden<br />
britischen Market Maker und gilt als ein Pionier im geschäftsmäßigen Handel<br />
von Zweitmarkt-Policen. Die Finanzierung des Fremdkapitalanteils des Portfolios wurde<br />
mit einer internationalen Großbank verhandelt, die ihren Sitz in Großbritannien hat. Die<br />
Struktur und die Aufgabenverteilung der beteiligten Partner des PRORENDITA ist in der<br />
folgenden Grafik skizziert.<br />
25
PRORENDITA 5<br />
26 Vertragsbeziehungen<br />
Versicherungsgesellschaften<br />
Finanzierung<br />
gegen Verpfändung<br />
der Policen<br />
UK<br />
D<br />
Bank<br />
PRORENDITA<br />
Verwaltungs GmbH<br />
Geschäftsführung/<br />
Komplementärin<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Market Maker<br />
Surrenda-link<br />
Dienstleistungsvertrag<br />
Versicherungsnehmer = Verkäufer der Police<br />
(Verkaufsauftrag über Broker oder Market Maker)<br />
PRORENDITA LP PRORENDITA Ltd.<br />
Kommanditist<br />
der LP<br />
PRORENDITA GmbH & Co. KG<br />
Kommanditist<br />
Kaufvertrag Ankauf<br />
PRORENDITA<br />
Treuhand GmbH<br />
Unabhängiger Aktuar<br />
Barnett Waddingham<br />
Policenkontrolle Mittelverwendungskontrolle<br />
(laufend),<br />
Abschlussprüfer<br />
General Partner<br />
Tochtergesellschaft der deutschen KG<br />
Treuhandverwaltung<br />
des KG-Kapitals<br />
Kaufvertrag Verkauf<br />
Käufer der Police<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Baker Tilly<br />
Anleger<br />
Anleger<br />
Anleger
Liquiditätsflüsse<br />
Refinanzierung der Policen<br />
und Prämienzahlung, Zinsund<br />
Gebührenzahlungen<br />
UK<br />
D<br />
Versicherungsgesellschaft<br />
PRORENDITA<br />
Verwaltungs GmbH<br />
Bank<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Prämienzahlungen<br />
Versicherungsgesellschaft<br />
Verkäufer der Police<br />
(Verkaufsauftrag über Broker oder Market Maker)<br />
Courtage Honorar Honorar<br />
Weiterleitung der Zeichnergelder,<br />
Einzahlung von Haftkapital<br />
Haftungsvergütung<br />
Kaufpreis<br />
Vergütung für Fondseinrichtung,<br />
Mittelverwendungskontrolle und<br />
Treuhandtätigkeit<br />
Einzahlung der<br />
Zeichnergelder<br />
Market Maker<br />
Surrenda-link<br />
PRORENDITA LP PRORENDITA Ltd.<br />
PRORENDITA GmbH & Co. KG<br />
PRORENDITA<br />
Treuhand GmbH<br />
Unabhängiger Aktuar<br />
Barnett Waddingham<br />
Ausschüttungen<br />
Ausschüttungen<br />
Haftungsvergütung<br />
und Auslagenersatz<br />
Ausstattung mit<br />
Eigenkapital<br />
Liquidationserlös<br />
Ausschüttungen<br />
Zeichnungssummen und Agio<br />
Kaufpreis<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Baker Tilly<br />
Anleger<br />
Anleger<br />
Anleger<br />
Käufer der Police<br />
27
PRORENDITA 5<br />
28 Beteiligte Partner<br />
Emissionshaus: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG ist auf die Entwicklung geschlossener Anlageprodukte<br />
für Endanleger spezialisiert. Seit 2001 wurden 10 Immobilienfonds konzipiert,<br />
davon 4 Objekte in Deutschland, ein Objekt in der Schweiz sowie 4 Fonds als Beteiligung<br />
an einem Immobilienportfolio in den USA (davon 3 aktuell in der Platzierung) und 1 Fonds<br />
als Beteiligung an einem Immobilienportfolio in Australien (aktuell in der Platzierung).<br />
Außerdem wurden in den Jahren 2004 bis 2007 insgesamt 4 Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds<br />
angeboten, mit einem Eigenkapital von insgesamt ca. 280 Mio. EUR.<br />
Der Aufbau der Lebensversicherungsportfolien von PRORENDITA 1und 2 ist bei Prospektaufstellung<br />
abgeschlossen. Das Portfolio bei PRORENDITA 1 besteht per Ende Juni<br />
2007 aus ca. 3.658 Policen von 44 verschiedenen Versicherungen, die über ein durchschnittliches<br />
Rating von AA– verfügen. Bei PRORENDITA 2 wurden 3.322 Policen erworben<br />
von 44 Versicherungen und einem Durchschnittsrating von AA–. Im Durchschnitt lag<br />
der Kaufpreis für die Policen unterhalb der Prospektannahmen. Mit dem Aufbau des Lebensversicherungsportfolios<br />
des PRORENDITA 3 wurde prospektgemäß im Mai 2006<br />
begonnen, auch hier erfolgt der Aufbau des Policenportfolios plangemäß. Es wurden<br />
bereits ca. 2.500 Policen von über 40 Versicherungsgesellschaften mit einem Durchschnittsrating<br />
von A+ erworben, wiederum zu Preisen unterhalb der Prospektannahmen.<br />
PRORENDITA 4 wird prognosegemäß seit Januar 2007 eingedeckt mit 598 Policen<br />
und einem Durchschnittsrating von A per Juni 2007 (❿ Seite 86, Leistungsbilanz). Das<br />
Management des PRORENDITA 1 bis 4 wird auch für dieses Beteiligungsangebot verantwortlich<br />
sein.<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG ist ein Unternehmen der IDEENKAPITAL-<br />
Gruppe, die seit 1994 über 42 Fonds mit einem Eigenkapitalvolumen von über 2,6 Mrd.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
EUR am Markt angeboten und erfolgreich vermarktet hat. Die Leistungsbilanz der IDEEN-<br />
KAPITAL-Gruppe ist unter www.ideenkapital.de abrufbar. Die IDEENKAPITAL Financial<br />
Engineering AG ist eine 100 %-Konzerngesellschaft der ERGO Versicherungsgruppe AG.<br />
Market Maker: Surrenda-link Ltd.<br />
Die Surrenda-link Ltd. mit Sitz in Chester, Großbritannien, ist einer der führenden, auf<br />
den Handel mit britischen Zweitmarkt-Policen spezialisierten Market Maker. Surrenda-link<br />
gilt sowohl als Spezialist für Fonds, die durch ein geringes Risiko gekennzeichnet sind,<br />
als auch als Innovator innerhalb des Markts für Zweitmarkt-Policen (Traded Endowment<br />
Policies – TEPs). Surrenda-link wurde 1990 gegründet. Die Kernkompetenz von Surrendalink<br />
liegt in der Bewertung und dem Management der TEPs – dies beinhaltet die wissenschaftlich<br />
fundierte Bewertung der einzelnen Lebensversicherungspolicen sowie den<br />
Aufbau und das Management ganzer Portfolios für private und institutionelle Investoren,<br />
national und international. Dies umfasst auch die operative Verwaltung der Policen wie<br />
Kauf, Verkauf, Prämienzahlung, Übertragungen etc.<br />
Darüber hinaus stellt Surrenda-link sein Know-how auch Fonds zur Verfügung, deren<br />
Ziel es ist, durch ein Engagement in britische TEPs bei begrenztem Risiko eine ansprechende<br />
Rendite zu erwirtschaften. Diese Fonds nutzen die Expertise von Surrenda-link,<br />
um so an diesem durch Sicherheit geprägten Investment partizipieren zu können.<br />
Das zwischen der Fondsgesellschaft und Surrenda-link abgeschlossene „Investment<br />
Advisory and Agency Agreement“ konkretisiert die von Surrenda-link gegenüber der<br />
britischen Limited Partnership zu erbringenden Leistungen. Gemäß dieser Vereinbarung<br />
erbringt Surrenda-link die folgenden Services:
� Überwachung der Einhaltung der Anlagekriterien,<br />
� Aufbereitung von Dokumenten und Unterstützung beim Ankaufsprozess,<br />
� Unterstützung bei der datentechnischen Erfassung und Verwaltung der Policen,<br />
� Unterstützung bei fallweiser Vereinnahmung von Versicherungsleistungen,<br />
� Marktbeobachtung inkl. Reporting,<br />
� Vorschläge für Policenverkäufe je nach Marktopportunitäten,<br />
� Unterstützung bei der Abwicklung von Prämienzahlungen,<br />
� Unterstützung bei der Bewertung des Portfoliobestands,<br />
� Unterstützung bei der Aufbereitung des Anlegerreportings.<br />
Die Anbieterin hat ein einseitiges Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link verhandelt,<br />
das die Limited Partnership berechtigt, jederzeit jede Police zu 99 % ihres geschätzten<br />
Marktwerts an Surrenda-link zu verkaufen bzw. durch Surrenda-link verkaufen zu lassen.<br />
Sollte keine Einigung über die Höhe des Marktwerts erzielt werden können, so wird ein<br />
unabhängiges aktuarisches Gutachten eingeholt. Hierdurch soll eine hohe Qualität der<br />
eingekauften Policen gewährleistet werden, da Surrenda-link mit dieser Vereinbarung<br />
im Risiko steht, die Police selbst ankaufen zu müssen. In das Vergütungsmodell für die<br />
Beratungsleistungen von Surrenda-link wurden erhebliche erfolgsabhängige Komponenten<br />
integriert. Die jährlich für die Unterstützungsleistungen an Surrenda-link<br />
zu erbringende Gebühr wird im jeweiligen Jahr zu 50 % fällig, die restlichen 50 % nur<br />
nach Erreichen von vorab festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Durch die<br />
verzögerte Auszahlung kann der Erfolg der unterstützenden Tätigkeiten im jeweiligen<br />
Geschäftsjahr zuverlässiger beurteilt werden. Erreicht der Fonds die mit Surrenda-link<br />
vereinbarten Erfolgskriterien nicht, verbleibt die anteilige Vergütung im Fonds. Surrendalink<br />
ist auch bei den 4 vorherigen britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
der Anbieterin in gleicher Funktion vertraglich eingebunden. Die bestehende Zusammenarbeit<br />
hat sich über die Jahre als sehr verlässlich und vertrauensvoll herausgestellt.<br />
Der Aktuar: Barnett Waddingham LLP<br />
Barnett Waddingham LLP ist eine unabhängige Aktuar- und Beratungsgesellschaft. Insgesamt<br />
beschäftigt das Unternehmen über 300 Mitarbeiter, davon 33 Partner und 18 Associates<br />
an 6 Standorten in Großbritannien. Das Leistungsangebot von Barnett Waddingham<br />
umfasst neben den Aktuardienstleistungen auch die Konzeption, Bewertung und<br />
Verwaltung von Rentenversicherungen sowie die Beratung bei der Vermögensverwaltung.<br />
Zu den Kunden zählen hauptsächlich Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften<br />
sowie Versicherungsvereine.<br />
Barnett Waddingham ist 1989 aus dem Zusammenschluss der Aktuargesellschaften<br />
Rodney Barnett & Company und Waddingham & Co. entstanden. Rodney Barnett wurde<br />
bereits 1960 gegründet, Waddingham & Co. 1987.<br />
Barnett Waddingham wurde beauftragt, als Aktuar für die Limited Partnership tätig zu<br />
werden, und berät diese beim Aufbau und Handel des Portfolios, insbesondere hinsichtlich<br />
der Einhaltung der Anlage- und Verkaufsrichtlinien. Die Entwicklung des Policenbestands<br />
wird überwacht und regelmäßig an die Limited Partnership berichtet. Es ist<br />
geplant, dass der Aktuar der Fondsgesellschaft während der gesamten Fondslaufzeit<br />
als Berater zur Verfügung steht. Das abgeschlossene „Service Agreement“ konkretisiert<br />
die von Barnett Waddingham gegenüber der britischen Limited Partnership zu erbringenden<br />
Leistungen.<br />
29
30<br />
Die Geschäftsführung der PRORENDITA FIVE LP<br />
Dr. Peter Clode, PhD<br />
Dr. Peter Clode begann seine berufliche Laufbahn 1985 im Investment Department<br />
von Jones Lang Lasalle. Parallel zu dieser Tätigkeit nahm er an der Nottingham Trent<br />
University ein Studium mit den Schwerpunkten Immobilienmanagement, Versicherungswesen<br />
und Investmentgeschäft auf. Von 1988 bis 1990 lehrte er bis zur Promotion<br />
an der Universität zum Thema „Aufbau eines strukturierten LV-Zweitmarkts in Großbritannien“.<br />
Seine Doktorarbeit beschäftigte sich dabei u. a. mit den Bewertungsmethoden<br />
und -systemen für TEPs. Innerhalb von 2 Jahren führten seine Forschungsergebnisse<br />
zu einem organisierten Zweitmarkt mit rund einem Dutzend Teilnehmer. In der Folge<br />
wurde Dr. Clode 1989 von den Gründern von Surrenda-link angesprochen, einen Businessplan<br />
für das geplante Geschäft mit Zweitmarkt-Policen zu entwerfen. 1990 gründete er<br />
eine national tätige Beratungsgesellschaft zur Bewertung von Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />
(Life Policy Valuation Consultants – LPVC). Durch diese Aktivitäten<br />
gilt er als einer der Begründer des organisierten UK-TEP-Markts. Die Gesellschaft wurde<br />
1992 von Surrenda-link erworben. Noch im selben Jahr legte Dr. Clode mit LPVC den<br />
ersten in London gelisteten TEP-Fonds überhaupt auf. Mit dem Verkauf von LPVC<br />
wechselte Dr. Clode zu Surrenda-link, wo er das Handels- und Bewertungssystem aufbaute<br />
sowie in der Folge das Fondsmanagement leitete und die Gesellschaft von<br />
2 Mitarbeitern bis zur aktuellen Größe eines FSA-regulierten Market Makers mit über<br />
100 Mitarbeitern entwickelte. Seit 1996 ist er Mitglied der Geschäftsleitung und hat im<br />
Jahr 2005 den Vorsitz übernommen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Daniela Schulte, Dipl.-Kauffrau<br />
Ihre Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte Daniela Schulte bei der Stadtsparkasse<br />
Köln in den Jahren 1988 bis 1991. Darauf aufbauend studierte sie Betriebswirtschaftslehre<br />
an der Universität zu Köln mit Schwerpunkten im finanzwirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Bereich. Nach dem Prädikatsabschluss im Jahr 1996 setzte Daniela Schulte<br />
ihre berufliche Laufbahn innerhalb der Stadtsparkasse Köln im Bereich Leasingrefinanzierung<br />
und interne Beratung für Firmenkunden bei Großkrediten und Sanierungsfragen<br />
fort.<br />
1999 wechselte sie als Consultant zur ifb GmbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt lag in der<br />
Implementierung von Controlling- und Gesamtbanksteuerungssystemen für Kreditinstitute.<br />
Seit dem Jahr 2000 ist Daniela Schulte für die IDEENKAPITAL-Gruppe tätig. In den vergangenen<br />
7 Jahren hat sie u. a. den Finanzbereich der IDEENKAPITAL-Gruppe geleitet<br />
und war für die Entwicklung und Konzeption neuer Produkte im Bereich der geschlossenen<br />
Fonds zuständig.<br />
Seit Januar 2006 verantwortet Daniela Schulte als Vorstand der IDEENKAPITAL Financial<br />
Engineering AG u. a. die Produktentwicklung der britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds.
Portfolio<br />
Es ist geplant, ein diversifiziertes Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen<br />
zu erwerben und am britischen Zweitmarkt aktiv zu handeln. Zur Steuerung der<br />
Portfoliorisiken wurden folgende Anlage- und Verkaufskriterien, die auch im Rahmen<br />
des Investment Advisory and Agency Agreement mit Surrenda-link festgeschrieben<br />
wurden, aufgestellt. Das Management der britischen Limited Partnership ist verpflichtet,<br />
diese zu befolgen.<br />
Anlagekriterien<br />
� Maximal 25 % der Policen (ab 2017: 30 %) dürfen von einer Versicherungsgesellschaft<br />
stammen. Es wird eine Streuung auf mindestens 15 Versicherungsgesellschaften (ab<br />
2017: 10) angestrebt.<br />
� Die Versicherungsgesellschaften müssen grundsätzlich über ein Rating von mindestens<br />
BBB nach Standard & Poor’s oder einem gleichwertigem Anbieter verfügen (Investment<br />
Grade), maximal 10 % der Policen dürfen dabei von Versicherungsgesellschaften<br />
mit BBB oder schlechter bzw. ohne Rating erworben werden.<br />
� Das Durchschnittsrating aller Gesellschaften soll mindestens einem A entsprechen.<br />
� Die Policen sollen einen Kaufpreis zwischen 3.000 GBP und 140.000 GBP aufweisen.<br />
� Die Kriterien der finanzierenden Bank müssen zwingend eingehalten werden.<br />
Von den Anlagerichtlinien kann, im Sinne der Wahrung der Interessen der Anleger, im<br />
Fall außerordentlicher Entwicklungen im Zweitmarkt abgewichen werden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Beispielhafte Portfoliozusammensetzung<br />
Aviva (Commercial Union) 3,0%<br />
Scottish Provident 3,0%<br />
Cooperative Insurance 3,0%<br />
Aviva (General Accident) 3,0%<br />
Sun Life of Canada 3,0%<br />
Clerical Medical and General 5,0%<br />
Verkaufskriterien<br />
Unitised Policen 3,0%<br />
Other Rated Offices 8,0%<br />
Royal Life 5,0%<br />
Sun Alliance 5,0%<br />
Scottish Widows 5,0%<br />
Legal and General 5,0%<br />
Standard Life 10,0%<br />
Prudential 10,0%<br />
Aviva (Norwich Union) 10,0%<br />
Friends Provident Life Office 10,0%<br />
Prudential (Scottish Amicable) 10,0%<br />
� Die Anlageziele wurden erreicht oder die Fälligkeit der Police steht bevor.<br />
� Erzielung überdurchschnittlicher Preise aufgrund hoher Nachfrage.<br />
� Annäherung des Rückkaufswerts an den inneren Wert.<br />
� Der Verkauf einer Police muss unter Berücksichtigung der Transaktionskosten wirtschaftlich<br />
sinnvoll erscheinen.<br />
Ankauf und Handel von Policen<br />
Der Handel von Policen erfolgt im Einzelkundengeschäft über ein spezielles Börsensystem,<br />
in dem die Policen mit ihrer Vielzahl von Merkmalen (Versicherungsgesellschaft,<br />
Tarif, Laufzeit etc.) angeboten werden und über das der Verkauf abgewickelt werden<br />
kann.<br />
Darüber hinaus gibt es einen sehr begrenzten Kreis von Marktteilnehmern, die Zugang<br />
zu größeren Non-Market-Transaktionen haben. Hierzu zählt Surrenda-link Ltd., der britische<br />
Berater für den An- und Verkauf von Policen. Surrenda-link verfügt seit vielen<br />
Jahren über einen ausgezeichneten Zugang zum Markt für britische Zweitmarkt-Policen.<br />
Weiterhin wird die Limited Partnership durch Surrenda-link bei der Administration des<br />
Übergangs der Rechte aus den Policen (Umschreibung des Berechtigten, Dokumentation<br />
etc.) beraten.<br />
Der Aufbau des Portfolios erfolgt stets parallel zur Einwerbung und Einzahlung des<br />
Fondskapitals und wird mit fortschreitender Platzierung des Kommanditkapitals sukzessive<br />
weiter aufgebaut.<br />
31
PRORENDITA 5<br />
Finanz- und Investitionsplan<br />
Der Finanz- und Investitionsplan stellt exemplarisch die Mittelherkunft und -verwendung<br />
dar, wie sie sich im Fall einer Eigenkapitalplatzierung i. H. v. 25 Mio. EUR ergibt.<br />
Mittelherkunft in EUR in % v. GK in % v. KK 2)<br />
Kommanditkapital 25.000.000 51,82 95,24<br />
Agio 1.250.000 2,59 4,76<br />
Fremdkapital 21.998.421 45,59 83,80<br />
Mittelherkunft gesamt 48.248.421 100,00 183,80<br />
Mittelverwendung<br />
Kaufpreis initiales Lebensversicherungsportfolio 1)<br />
Vermittlungsprovision Zeichnungskapital 2)<br />
43.611.170 90,39 166,14<br />
2.750.000 5,70 10,48<br />
Prospekterstellung und Marketing 625.000 1,30 2,38<br />
Konzeption 669.375 1,38 2,55<br />
Fondseinrichtung 89.250 0,18 0,34<br />
Finanzierungsvermittlung 250.000 0,52 0,95<br />
Rechtliche und steuerliche Beratung 236.001 0,49 0,90<br />
Gründung der britischen Gesellschaften 17.625 0,04 0,07<br />
Mittelverwendung gesamt 48.248.421 100,00 183,80<br />
1) Inkl. Nebenleistungen für Aktuar.<br />
Anmerkung: Als Liquiditätsreserve steht der nicht in Anspruch genommene<br />
Teil der Kreditlinie zur Verfügung.<br />
2) Inkl. Agio.<br />
Die vorstehenden %-Angaben unterliegen Rundungsdifferenzen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Erläuterungen zum Finanz- und Investitionsplan<br />
Die nebenstehende Zusammenfassung der Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />
zeigt die Einzahlungen der Anleger, die vorgesehene Fremdfinanzierung und die initiale<br />
Verwendung der Finanzmittel. In der Darstellung werden die Zahlungsflüsse zwischen<br />
der deutschen Fondsgesellschaft und der britischen Limited Partnership konsolidiert<br />
betrachtet.<br />
Die Aufstellung der Mittelherkunft und -verwendung erfolgt in EUR. In GBP anfallende<br />
Positionen wurden in EUR umgerechnet, wobei mit einem EUR/GBP-Wechselkurs von<br />
0,66667 kalkuliert wurde. Zum Zeitpunkt der Platzierung bzw. der Kostenentstehung<br />
kann der tatsächliche Kurs hiervon abweichen. Um die Zahlung laufender Kosten, z. B.<br />
der Prämien auf die Policen, zu gewährleisten, wird der zur Verfügung gestellte Kreditrahmen<br />
nicht komplett ausgeschöpft. Der nicht in Anspruch genommene Betrag hat<br />
die Funktion einer Liquiditätsreserve.<br />
Die Finanzierung der deutschen Fondsgesellschaft erfolgt ausschließlich durch das<br />
eingeworbene Kommanditkapital (Eigenkapital).<br />
Die eingeworbenen Mittel werden der britischen Limited Partnership in Form einer Kapitalerhöhung<br />
zur Verfügung gestellt. Das Kapital wird für den Erwerb und die Verwaltung<br />
der britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen verwendet. Zur Erweiterung<br />
des Portfolios nimmt die britische Limited Partnership durch Verpfändung der erworbenen<br />
Policen Fremdkapital auf. Die Laufzeit der Finanzierung ist an die jeweilige Police gekoppelt.<br />
Der Beleihungswert liegt bei maximal 65 % des Rückkaufswerts der jeweiligen<br />
Lebensversicherung.<br />
33
PRORENDITA 5<br />
34 Finanz- und Investitionsplan<br />
Mittelherkunft<br />
Die Mittelherkunft setzt sich aus dem Eigen- und dem Fremdkapital zusammen. Als Eigenkapital<br />
wird das von den Gesellschaftern eingezahlte Kommanditkapital ausgewiesen,<br />
als Fremdkapital die vorgesehene initiale Ausschöpfung des Finanzierungsrahmens<br />
der finanzierenden Bank.<br />
Kommanditeinlage<br />
Es ist vorgesehen, dass die Anleger der deutschen Fondsgesellschaft indirekt über die<br />
Treuhandgesellschaft, die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH<br />
beitreten. Geplant ist, dass ein Kommanditkapital i. H. v. bis zu 25 Mio. EUR zzgl. 5 %<br />
Agio platziert wird. Der Zeitpunkt der Beitritte hat Auswirkungen auf das zu dem jeweiligen<br />
Zeitpunkt für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital.<br />
Die beitretenden Anleger erbringen 50 % ihrer Einlage zzgl. Agio innerhalb von 14 Tagen<br />
nach Annahme durch die Treuhandgesellschaft, die restlichen 50 % werden am 31. August<br />
2008 fällig.<br />
Fremdkapital<br />
Mit einer europäischen Großbank wurde für die Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten<br />
der Limited Partnership ein Rahmenkredit mit variablem Zinssatz unterschriftsreif<br />
verhandelt. Der Rahmenkredit beträgt maximal 65 % der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen.<br />
Die Rückkaufswerte unterliegen Schwankungen. Davon abhängig variieren das während<br />
der Investitionsphase in Anspruch genommene Fremdkapital und der Gesamtfinanzierungsrahmen.<br />
In dieser Darstellung wird ausschließlich das Fremdkapital ausgewiesen,<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
das zur Deckung der Kosten der anfänglichen Policeninvestitionen und der Deckung<br />
der initialen Fondskosten benötigt wird. Die weitere Inanspruchnahme des Kreditrahmens<br />
für laufende Fondskosten wird in der Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung ausgewiesen.<br />
Mittelverwendung<br />
Die Mittelverwendung zeigt die initiale Investition des Gesamtkapitals.<br />
Kaufpreis initiales Lebensversicherungsportfolio<br />
Gemäß den Hochrechnungen wird ein Portfolio von britischen Zweitmarkt-Policen im<br />
Wert von umgerechnet ca. 43,6 Mio. EUR zwischen Dezember 2007 und Mai 2009 erworben.<br />
Der Kaufpreis enthält die Vergütung von Surrenda-link sowie sonstige Transaktions-<br />
und Drittkosten (❿ Seite 60 ff., Berechnung im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />
Bei den Drittkosten wurden u. a. die Aktuardienstleistungen berücksichtigt. Als Aktuar<br />
wird Barnett Waddingham für die Limited Partnership tätig werden. Die initiale Vergütung<br />
während der Investitionsphase beträgt 52.875 EUR. Ab 2009 erhält Barnett<br />
Waddingham eine laufende Vergütung, die im Kapitel „Portfoliohochrechnung“ erfasst<br />
wird.<br />
Vermittlungsprovision Zeichnungskapital<br />
Mit der Platzierung des Kommanditkapitals wurde die IDEENKAPITAL Financial Service<br />
AG beauftragt. Sie erhält dafür eine Gesamtvergütung i. H. v. 6 % des Kommanditkapitals<br />
zzgl. des Agios i. H. v. 5 %, wodurch sämtliche mit der Platzierung des Eigenkapitals<br />
zusammenhängenden Leistungen und Kosten abgegolten sind. Die Vergütung ist anteilig<br />
fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zahlbar, sobald die Anleger als<br />
Treugeber der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbe-
trag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
gezahlt haben.<br />
Prospekterstellung<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Service AG erhält zudem eine pauschale Vergütung i. H. v.<br />
2,5 % des Kommanditkapitals für die Erstellung des Verkaufsprospekts. Diese ist anteilig<br />
fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zahlbar, sobald die Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbetrag der fälligen<br />
Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />
Konzeption<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG hat das Fondsbeteiligungskonzept erarbeitet.<br />
Hierfür erhält sie eine Vergütung i. H. v. 2,68 % des Kommanditkapitals. Die Vergütung<br />
ist anteilig fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen, sobald<br />
die Kommanditisten der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den<br />
Gesamtbetrag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
gezahlt haben.<br />
Fondseinrichtung<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält für die Fondseinrichtung eine Vergütung i. H. v.<br />
0,36 % des Kommanditkapitals. Hierin enthalten sind auch die Gründungskosten der<br />
deutschen Fondsgesellschaft und ihrer Komplementärin. Die Vergütung ist anteilig fällig<br />
und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen, sobald die Kommanditisten der<br />
Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbetrag der fälligen<br />
Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Finanzierungsvermittlung<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG hat das für die Finanzierung der geschäftlichen<br />
Aktivitäten notwendige Darlehen vermittelt. Hierfür erhält sie eine Vergütung i. H. v.<br />
1 % des Kommanditkapitals.<br />
Die Vergütung ist anteilig fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen,<br />
sobald die Kommanditisten der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und<br />
den Gesamtbetrag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der<br />
Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />
Rechtliche und steuerliche Beratung<br />
Für die anfängliche rechtliche und steuerliche Beratung in Deutschland und Großbritannien<br />
wurden Beratungsverträge abgeschlossen. Bei steigendem oder geringerem<br />
Aufwand bzw. Policenvolumen können die tatsächlichen Kosten von den Schätzungen<br />
abweichen.<br />
Gründung der britischen Gesellschaften<br />
Diese Kostenposition deckt die mit der Gründung der Limited Partnership und der ihres<br />
General Partners in Großbritannien verbundenen Kosten, z. B. für Handelsregistereintragung<br />
und Notargebühren. Die erwarteten Kosten betragen umgerechnet 17.625 EUR,<br />
können hiervon jedoch abweichen.<br />
35
PRORENDITA 5<br />
Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />
Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />
Die folgende Darstellung zeigt einen beispielhaften Verlauf des Portfolios über die gesamte<br />
Laufzeit des Fonds von 2007 bis 2023. Bei dem Fonds handelt es sich um einen<br />
Blind Pool, d. h., mit dem Ankauf der Policen wird mit Beginn der Platzierungsphase begonnen.<br />
Da die Marktbedingungen für den Ankauf und den Handel des Portfolios nicht prognostizierbar<br />
sind, kann der tatsächliche Verlauf erheblich von dieser Hochrechnung<br />
abweichen.<br />
Die Limited Partnership wird das Policenportfolio aktiv handeln. Die Handelsmöglichkeiten<br />
hängen von den jeweiligen tatsächlichen Marktverhältnissen ab und sind nur<br />
begrenzt im Voraus prognostizierbar bzw. in einer Musterrechnung darstellbar.<br />
In der Portfoliohochrechnung wurde daher davon ausgegangen, dass die Handelsergebnisse<br />
der erwarteten Wertentwicklung des Portfolios entsprechen. Das tatsächliche<br />
Ergebnis der Gesellschaft kann durch den Handel sowohl positiv als auch negativ von<br />
dieser Art der Kalkulation abweichen.<br />
Während der gesamten Laufzeit wird mit einem unveränderten EUR/GBP-Wechselkurs<br />
von 0,66667 gerechnet. Der tatsächliche Kurs kann hiervon während der Laufzeit signifikant<br />
abweichen. Beispiele zu den Auswirkungen abweichender Wechselkurse finden<br />
sich im Kapitel „Sensitivitätsanalyse“ (❿ Seite 51).<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Wechselkurs EUR/GBP<br />
0,72<br />
0,70<br />
0,68<br />
0,66<br />
0,64<br />
0,62<br />
0,60<br />
0,58<br />
2000–2007 2001 2002 2003 2004 2005 2006<br />
Die Rechnung zeigt zum transparenten Gesamtüberblick konsolidierte Werte der deutschen<br />
Fondsgesellschaft und der britischen Limited Partnership. Die unter A. ausgewiesenen<br />
Policen werden von der Limited Partnership gehalten.<br />
Die unter B. zusammengefasste Liquiditätsberechnung („Cashflow-Rechnung“) beinhaltet<br />
Ein- und Auszahlungen sowohl der deutschen Fondsgesellschaft als auch der Limited<br />
Partnership. Ein- und Auszahlungen der deutschen Gesellschaft sind mit (D) am<br />
Ende der jeweiligen Position gekennzeichnet, jene der Limited Partnership mit (GB).<br />
Die unter C. aufgeführte Ergebnisrechnung spiegelt das Ergebnis der Limited Partnership<br />
wider.<br />
37
38<br />
Innenliegend die ausführliche Portfoliohochrechnung des<br />
„PRORENDITA 5 – Britische Leben“ für die Jahre 2006 bis 2021.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben
38<br />
Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />
Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />
A. Entwicklung Policenbestand<br />
Anzahl der Policen am Jahresanfang 0 32 1.467 1.869 1.750 1.606 1.467 1.335<br />
Veränderung des Policenbestands im Jahresverlauf 32 1.435 402 –119 –144 –139 –132 –127<br />
Anzahl der Policen am Jahresende 32 1.467 1.869 1.750 1.606 1.467 1.335 1.208<br />
B. Liquiditätsberechnung in EUR<br />
Einnahmen<br />
Kapitaleinzahlungen 3.125.000 21.875.000 0 0 0 0 0 0<br />
Erlöse aus Policen 0 0 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />
Gesamteinnahmen 3.125.000 21.875.000 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />
Ausgaben<br />
Anfangsinvestitionen in Zweitmarkt-<br />
Lebensversicherungspolicen (GB) 745.781 33.443.635 9.368.879 0 0 0 0 0<br />
Einmalige Kosten (D + GB)<br />
Laufende Prämienzahlungen<br />
723.423 2.716.703 0 0 0 0 0 0<br />
für Lebensversicherungspolicen (GB) 2.826 491.989 1.949.675 1.980.673 1.828.422 1.674.758 1.530.897 1.393.306<br />
Kosten der Anlegerverwaltung (D) 0 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000<br />
Laufende Buchführung, Jahresabschluss (D) 29.155 29.155 29.738 30.333 30.940 31.558 32.189 32.833<br />
Haftungsvergütung Komplementär-GmbH (D)<br />
Laufende Kosten der Limited Partnership,<br />
5.950 5.950 6.069 6.190 6.314 6.440 6.569 6.701<br />
Haftungsvergütung General Partner (GB) 35.800 143.201 146.065 148.987 151.966 155.006 158.106 161.268<br />
Kosten für den Aktuar (GB) 0 0 35.250 35.955 36.674 37.408 38.156 38.919<br />
Laufende Buchführung, Jahresabschluss (GB) 48.469 48.469 49.438 50.427 51.435 52.464 53.513 54.584<br />
Mittelverwendungskontrolle (GB) 0 14.100 14.382 14.670 14.963 15.262 15.568 15.879<br />
Laufende Beratungsgebühr (GB) 0 33.687 64.755 104.810 139.875 149.428 155.886 160.577
Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />
Verkaufsgebühr (GB) 0 0 0 29.714 36.675 36.110 34.977 34.325<br />
Bereitstellungsgebühr der Bank (GB) 552.000 109.800 0 0 0 0 0 0<br />
Zinsaufwendungen (GB) 0 93.446 1.530.993 1.854.138 1.937.446 1.997.759 2.051.937 2.091.867<br />
Gesamtausgaben 2.143.404 37.249.135 13.314.244 4.374.896 4.353.711 4.275.193 4.196.799 4.109.260<br />
Überschuss der Fondsgesellschaft<br />
vor Kreditaufnahme/Tilgung 981.596 –15.374.135 –13.314.244 –674.208 605.329 1.108.304 1.553.022 2.091.848<br />
Veränderung der Kreditaufnahme<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
0 14.392.539 13.314.244 2.174.208 1.144.671 891.696 696.978 408.152<br />
nach Kreditaufnahme/Tilgung 981.596 – 981.596 0 1.500.000 1.750.000 2.000.000 2.250.000 2.500.000<br />
Ausschüttungen (D)<br />
Ausschüttungen in % des<br />
0 0 0 1.500.000 1.750.000 2.000.000 2.250.000 2.500.000<br />
anfänglichen Kommanditkapitals<br />
Ausschüttungen in % des<br />
0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00<br />
anfänglichen Kommanditkapitals (kumuliert) 0,00 0,00 0,00 6,00 13,00 21,00 30,00 40,00<br />
C. Ergebnis der Limited Partnership in EUR<br />
Handelserlöse 0 0 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />
Summe der Betriebsausgaben 145.636 368.673 1.882.052 5.334.996 6.233.628 6.320.609 6.334.097 6.375.995<br />
Gewinn/Verlust –145.636 –368.673 –1.882.052 –1.634.308 –1.274.588 –937.112 –584.276 –174.887<br />
In % des Kommanditkapitals –0,58 –1,47 –7,53 –6,54 –5,10 –3,75 –2,34 –0,70<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />
1.208 1.098 996 869 757 622 471 306 146<br />
–110 –102 –127 –112 –135 –151 –165 –160 –146<br />
1.098 996 869 757 622 471 306 146 0<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 25.000.000<br />
5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 134.684.680<br />
5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 159.684.680<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 43.558.295<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.440.126<br />
1.261.367 1.146.385 1.044.914 912.268 795.519 654.396 496.316 322.782 153.222 17.639.715<br />
119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 178.500 1.963.500<br />
33.490 34.160 34.843 35.540 36.251 36.976 37.715 38.469 39.239 572.583<br />
6.835 6.971 7.111 7.253 7.398 7.546 7.697 7.851 8.008 116.854<br />
164.493 167.783 171.139 174.562 178.053 181.614 185.246 188.951 192.730 2.704.969<br />
39.697 40.491 41.301 42.127 42.970 43.829 44.706 45.600 46.512 609.593<br />
55.675 56.789 57.925 59.083 60.265 61.470 62.699 63.953 65.233 951.892<br />
16.196 16.520 16.851 17.188 17.532 17.882 18.240 18.605 18.977 262.814<br />
164.823 167.637 165.787 163.200 149.315 128.460 93.417 50.624 25.833 1.918.114<br />
39
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />
30.325 28.682 36.426 32.767 40.285 45.961 51.227 50.668 47.159 535.303<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 661.800<br />
2.115.776 2.143.339 2.173.336 2.106.892 2.039.263 1.856.292 1.557.423 1.116.056 586.562 27.252.425<br />
4.007.678 3.927.757 3.868.632 3.669.880 3.485.850 3.153.425 2.673.686 2.022.559 1.361.874 102.187.983<br />
1.990.351 2.272.875 4.791.915 4.817.314 7.888.324 10.960.230 14.409.351 16.296.386 17.092.439 57.496.697<br />
509.649 227.125 –1.041.915 –1.067.314 –2.888.324 –4.710.230 –6.909.351 –8.296.386 –8.845.742<br />
2.500.000 2.500.000 3.750.000 3.750.000 5.000.000 6.250.000 7.500.000 8.000.000 8.246.697 57.496.697<br />
2.500.000 2.500.000 3.750.000 3.750.000 5.000.000 6.250.000 7.500.000 8.000.000 8.246.697 57.496.697<br />
10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 25,00 30,00 32,00 32,99 229,99<br />
50,00 60,00 75,00 90,00 110,00 135,00 165,00 197,00 229,99<br />
5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 134.684.680<br />
6.016.274 5.912.436 6.895.967 6.453.283 7.315.636 7.848.804 8.210.847 7.716.578 6.782.285 96.147.795<br />
–18.245 288.196 1.764.579 2.033.911 4.058.538 6.264.852 8.872.190 10.602.367 11.672.028 38.536.885<br />
–0,07 1,15 7,06 8,14 16,23 25,06 35,49 42,41 46,69 154,15<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
39
40<br />
PRORENDITA 5<br />
Portfoliohochrechnung (Prognose) – Erläuterungen<br />
A. Entwicklung Policenbestand<br />
Die hier aufgeführten Policenbestände geben Auskunft über den Bestand am Jahresanfang<br />
und -ende und die Veränderung gemäß einer beispielhaften Hochrechnung<br />
des Portfolioverlaufs. In dem Modell wird von statistischen Durchschnittsgrößen der<br />
Policen ausgegangen. Der tatsächliche Policenbestand wird während der Fondslaufzeit<br />
von den hier aufgeführten Beständen abweichen.<br />
B. Liquiditätsberechnungen<br />
Einnahmen<br />
Kapitaleinzahlungen<br />
Dargestellt werden die Einzahlungen der Kommanditeinlagen, wobei vereinfachend<br />
von einem linear verteilten Beitritt der Anleger in den Monaten Oktober 2007 bis September<br />
2008 ausgegangen wird. Das Agio fließt nicht in die Berechnung ein. Die Portfoliohochrechnung<br />
geht von einer Eigenkapitaleinwerbung i. H. v. 25 Mio. EUR aus.<br />
Erlöse aus Policen<br />
Es ist geplant, dass die Limited Partnership laufend Handelserlöse generiert, die entweder<br />
ausgeschüttet oder wieder in neue Policen investiert werden. Dadurch sollen kontinuierlich<br />
Erlöse anfallen, denen Aufwendungen für den Ankauf neuer Versicherungspolicen<br />
gegenüberstehen. Da nicht prognostiziert werden kann, in welcher Höhe Gewinne<br />
oder Verluste aus den Handelsaktivitäten entstehen, wurden für die Kalkulation die<br />
hochgerechneten Ergebnisse endfälliger Policen eingerechnet. Es wurden damit keine<br />
Handelsgewinne oder -verluste berücksichtigt, sondern es wird davon ausgegangen,<br />
dass die Entwicklung des Portfolios näherungsweise der erwarteten Wertentwicklung<br />
i. H. v. 9,45 % p. a. der Policen entspricht.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Ausgaben<br />
Anfangsinvestitionen in Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />
90,39 % des Gesamtinvestitionsvolumens werden zur Investition in das geplante<br />
Zweitmarkt-Portfolio britischer Lebensversicherungspolicen verwendet. Dieses wird<br />
von der Limited Partnership gehalten und aktiv gemanagt. Es ist vorgesehen, das Portfolio<br />
im Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Mai 2009 aufzubauen.<br />
Einmalige Kosten<br />
Die einmaligen Kosten werden detailliert im „Finanz- und Investitionsplan“ (❿ Seite 33<br />
ff.) ausgewiesen. Dies sind u. a. die Vermittlungsprovision für das Zeichnungskapital,<br />
die Kosten für Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen, Konzeption, rechtliche<br />
und steuerliche Beratung, Fondseinrichtung, Finanzierungsvermittlung, Aktuardienstleistungen<br />
und Gründung der Limited Partnership und ihres General Partners. Die Kosten<br />
fallen in Deutschland und Großbritannien an.<br />
Laufende Prämienzahlungen für Lebensversicherungspolicen<br />
Von der Limited Partnership sind für den Zeitraum, in dem sich die Policen im Bestand<br />
befinden, laufend Prämienzahlungen i. H. v. durchschnittlich 4,5 % p. a. bezogen auf<br />
den inneren Wert zu leisten. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Policen<br />
und deren Werten verändern sich die zu leistenden Prämienzahlungen im Zeitablauf.<br />
Kosten der Anlegerverwaltung<br />
Für die Anlegerverwaltung und Treuhandtätigkeit erhält die IDEENKAPITAL PRORENDITA<br />
EINS Treuhandgesellschaft mbH eine Gebühr von 0,4 % p. a. zzgl. 19 % USt. bezogen<br />
auf das eingeworbene Kommanditkapital. Die Vergütung wird erstmals für 2008 fällig<br />
und erhöht sich einmalig auf 0,6 % zzgl. 19 % USt bei Fondsauflösung.
Laufende Buchführung, Jahresabschluss der deutschen Fondsgesellschaft<br />
Für die laufende Buchführung und die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses<br />
der deutschen Fondsgesellschaft werden ab dem Jahr 2007 Kosten i. H. v. 29.155 EUR<br />
erwartet. Ab dem Jahr 2009 ist eine jährliche Kostensteigerung von 2 % vorgesehen.<br />
Haftungsvergütung Komplementär-GmbH<br />
Die Haftungsvergütung für die Komplementärin der deutschen KG beträgt 5.000 EUR<br />
p. a. zzgl. 19 % USt. Ab dem Jahr 2009 erhöhen sich die Kosten um 2 % p. a. Die Haftungsvergütung<br />
wird von der deutschen Fondsgesellschaft getragen.<br />
Laufende Kosten der Limited Partnership, Haftungsvergütung General Partner<br />
Unter dieser Position werden die geschätzten jährlichen laufenden Kosten für Gehälter,<br />
Miete sowie Reise- und Telefonkosten ausgewiesen. Für den Zeitraum Oktober bis<br />
Dezember 2007 werden diese Kosten umgerechnet mit 35.800 EUR angesetzt. Für das<br />
Gesamtjahr 2008 betragen die Kosten umgerechnet 143.201 EUR. Ab 2009 wurde mit<br />
einer Kostensteigerung von 2 % p. a. kalkuliert. Diese Kosten werden von der Limited<br />
Partnership getragen. Weiterhin beinhaltet diese Kostenposition die Haftungsvergütung<br />
des General Partners der Limited Partnership, die in einem Umlageverfahren<br />
zwischen den Gesellschaften verrechnet wird.<br />
Kosten für den Aktuar<br />
Die Kosten für die Investitionsphase wurden im Finanz- und Investitionsplan erfasst. Ab<br />
dem Jahr 2009 betragen die jährlichen Kosten 35.250 EUR, wobei eine jährliche Steigerung<br />
ab dem Jahr 2010 von 2 % p. a. eingerechnet wurde. Sie sind quartalsweise fällig.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Historischer UK-Leitzins<br />
8,00<br />
7,00<br />
6,00<br />
5,00<br />
4,00<br />
3,00<br />
2,00<br />
1,00<br />
0,00<br />
1993–2007 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007<br />
Laufende Buchführung, Jahresabschluss der Limited Partnership<br />
Für die laufende Buchführung und den Jahresabschluss der Limited Partnership wurden<br />
ab dem Jahr 2007 umgerechnet 48.469 EUR kalkuliert.<br />
Ab dem Jahr 2009 wurde eine jährliche Steigerung der Kosten von 2 % eingerechnet.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Für die laufende Mittelverwendungskontrolle der Limited Partnership werden ab 2008<br />
Kosten von umgerechnet 14.100 EUR kalkuliert. Ab 2009 erhöhen sich diese Kosten um<br />
2 % p. a. Die Kosten der laufenden Mittelverwendungskontrolle werden von der Limited<br />
Partnership getragen.<br />
Laufende Beratungsgebühr<br />
Die jährlich für die Unterstützung der laufenden Administration und Bewertung des<br />
Portfolios an Surrenda-link zu leistende Gebühr beträgt 0,4 % p. a. zzgl. 17,5 % britischer<br />
Umsatzsteuer bezogen auf den Rückkaufswert des Policenportfolios abzgl. umgerechnet<br />
75.000 EUR.<br />
Diese Gebühr wird im Jahr 2007 anteilig für 3 Monate fällig. 50 % der jährlich anfallenden<br />
Vergütung sind jeweils am Ende eines Jahres fällig, die restlichen 50 % nur nach Erreichen<br />
von festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Diese Kosten werden von der Limited<br />
Partnership getragen.<br />
41
42<br />
PRORENDITA 5<br />
Portfoliohochrechnung (Prognose) – Erläuterungen<br />
Verkaufsgebühr<br />
Mit Aufnahme der Verkaufstätigkeit erhält Surrenda-link für die Vermittlung jedes Verkaufs<br />
einer Police eine Vergütung von umgerechnet je 240 EUR. Ab dem Jahr 2009 ist<br />
eine Erhöhung dieser Gebühr um 2 % p. a. vereinbart.<br />
Bereitstellungsgebühr der Bank<br />
Mit Kreditinanspruchnahme, spätestens jedoch am 1. Dezember 2008, wird eine Bereitstellungsgebühr<br />
auf die zugesagte Kreditlinie i. H. v. 0,3 % fällig. Zur Absicherung von<br />
Zinssätzen hat die Limited Partnership in 2007 ein Zinssicherungsgeschäft für ein<br />
Fremdkapital von 10 Mio. GBP zum Preis von 368.000 GBP abgeschlossen.<br />
Zinsaufwendungen<br />
Die Zinsaufwendungen fallen für das von der Limited Partnership aufgenommene<br />
Fremdkapital an. Der Zinssatz des Darlehens ist variabel und orientiert sich am Leitzins<br />
der britischen Notenbank für GBP-Anlagen zzgl. eines kalkulierten Aufschlags von 0,9 %<br />
p. a. Während der gesamten Laufzeit wurde in der Musterhochrechnung mit einem<br />
unveränderten Zinsniveau kalkuliert.<br />
Zur Absicherung von Zinsänderungen hat die Limited Partnership ein Zinssicherungsgeschäft<br />
getätigt, mit dem sie einen Betrag von 10 Mio. GBP zu einem Zinssatz von<br />
5,4 % ab April 2009 für die Laufzeit von 5 Jahren absichert.<br />
In der Modellhochrechnung wurde mit einem unveränderten Leitzins i. H. v. 5,5 % p. a.<br />
kalkuliert; zzgl. eines Aufschlags von 0,9 % p. a. beträgt der auf den jeweiligen Darlehensstand<br />
zu entrichtende Zins 6,4 % p. a. Aktuell liegt die UK Base Rate, der Leitzins der<br />
britischen Notenbank bei 5,75 %. Der kalkulierte Leitzins im Modell orientiert sich am<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
15-jährigen Durchschnitt des britischen Leitzinses, der bei 5,43 % liegt. Die tatsächlichen<br />
Zinsaufwendungen hängen vom Stand des Leitzinses während der Fondslaufzeit sowie<br />
von der Höhe des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals ab.<br />
Veränderung der Kreditinanspruchnahme<br />
Während der gesamten Laufzeit ist geplant, einen Teil des Policenportfolios und der<br />
Prämienzahlungen mittels eines Kreditrahmens zu finanzieren. In Abhängigkeit von<br />
den laufenden Einnahmen und Ausgaben verändert sich der Kreditrahmen; generell<br />
darf der Kreditrahmen maximal 65 % des Rückkaufswerts des Portfolios betragen.<br />
Unter der Annahme, dass die Anleger von Oktober 2007 bis September 2008 beitreten<br />
und der Aufbau des Portfolios im Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2009 erfolgt, wird<br />
die Fondsgesellschaft zu Beginn der Laufzeit eine Liquiditätsreserve vorhalten. Eine<br />
Guthabenverzinsung wurde innerhalb der Kalkulation nicht berücksichtigt. Nach Abschluss<br />
der geplanten Investitionsphase im Mai 2009 hält die Gesellschaft prognosegemäß<br />
keine Liquiditätsreserve in Form von Kontenguthaben vor. Unvorhergesehene<br />
Ausgaben werden durch eine Erhöhung der Kreditinanspruchnahme beglichen, zusätzliche<br />
Einnahmen verringern den in Anspruch genommenen Kredit. Der Kredit wird<br />
von der Limited Partnership aufgenommen.<br />
Ausschüttungen<br />
Die erste Ausschüttung an die Anleger soll im Jahr 2010 erfolgen und 6 % betragen.<br />
Während der Laufzeit des Fonds steigen die Ausschüttungen auf ca. 33 % p. a. an. Insgesamt<br />
betragen die gesamten Ausschüttungen ca. 230 %. Hierin ist die Rückzahlung<br />
des Anlegerkapitals enthalten.
C. Ergebnis der Limited Partnership<br />
In der Ergebnisrechnung wird das Ergebnis der Limited Partnership dargestellt. In diesen<br />
Zeilen werden jeweils die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst. Aus der Differenz<br />
wird der Gewinn der Gesellschaft gebildet. Die einzigen Einnahmen der Gesellschaft<br />
sind die Erlöse aus dem Handel bzw. Verkauf von Policen. Die Ausgaben sind u. a. die<br />
der Limited Partnership zuzurechnenden Kosten, die auch schon in der Liquiditätsrechnung<br />
angefallen sind.<br />
Im Gegensatz zur Liquiditätsrechnung werden die Kaufpreise und Prämien der Policen<br />
in den Jahren angesetzt, in denen die Policen verkauft werden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
43
PRORENDITA 5<br />
Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />
Allgemeine Annahmen<br />
Nachfolgend wird anhand exemplarischer Anleger der Verlauf einer Beteiligung dargestellt.<br />
Hierbei wurden unterschiedliche Beteiligungshöhen abgebildet, der Beitritt<br />
des Anlegers erfolgt exemplarisch jeweils zum 31. Dezember 2007. Die Anlegerrendite<br />
nach der Methode des internen Zinsfußes variiert in der Praxis leicht in Abhängigkeit<br />
vom Beitrittstermin des jeweiligen Anlegers.<br />
Steuerliche Annahmen<br />
Die folgende Betrachtung geht davon aus, dass die Finanzverwaltung den Geschäftsbetrieb<br />
der Limited Partnership als gewerbliche Betriebsstätte der Anleger anerkennt.<br />
Unter diesen Umständen kann aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(DBA) eine Besteuerung in Großbritannien erfolgen. In diesem Fall sind<br />
die Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt.<br />
Anleger sollten jedoch beachten, dass die anteiligen Gewinne aus der Limited Partnership<br />
in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen. In Großbritannien werden die<br />
Einkünfte als gewerbliche Einkünfte besteuert, soweit sie den Grundfreibetrag von<br />
5.225 GBP überschreiten, anderenfalls sind die Einkünfte steuerfrei. Wird der Grundfreibetrag<br />
überschritten, werden die Einnahmen mit einem Stufentarif (10 % – 40 %) versteuert<br />
(❿ Seite 67).<br />
Unterstellt wird ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger, der keine<br />
weiteren Einkünfte in Großbritannien erzielt. Nicht berücksichtigt wird bei der Darstellung<br />
der Progressionsvorbehalt in Deutschland.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Renditeberechnung<br />
Die Berechnung der Rendite in diesem Prospekt erfolgt auf Grundlage der Methode<br />
des internen Zinsfußes (Internal Rate of Return – IRR). Der verwendete Renditebegriff<br />
drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Dabei wird der zeitliche<br />
Bezug von Zu- und Abflüssen berücksichtigt. Diese Rendite ist mit den Renditen anderer<br />
Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B.<br />
festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar zu vergleichen. Für einen Vergleich<br />
sind jeweils das durchschnittlich gebundene Kapital und die Anlagedauer sowie der<br />
Gesamtertrag einzubeziehen. Das jeweils gebundene Kapital verringert sich um die<br />
Ausschüttungen und erhöht sich um die Steuerzahlungen und die interne Verzinsung.<br />
Das gebundene Kapital entspricht somit nicht dem ursprünglich eingezahlten Kommanditkapital.<br />
Bei der vorliegenden Investition ist die Einlage höher als das durchschnittlich gebundene<br />
Kapital. Bei der IRR-Methode wird ein Abzinsungssatz (interner Zinsfuß) ermittelt,<br />
bei dem die Summe der Barwerte der Zu- und Abflüsse gleich groß ist und der damit<br />
zu einem Kapitalwert von 0 führt.<br />
Die Angabe der finanzmathematischen Rendite (Methode des internen Zinsfußes –<br />
IRR) ist nur für den mit Finanzmathematik vertrauten sowie in Investitions- und Sensitivitätsrechnungen<br />
fachkundigen Leser verständlich und deshalb auch nur für diesen<br />
Personenkreis bestimmt (❿ Seite 46).<br />
45
PRORENDITA 5<br />
46 Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />
Fall 1: Ergebnishochrechnung für einen Anleger mit einer Beteiligung von 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />
1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital EUR –5.500 –10.500 – 10.500 –9.900 –9.200 –8.400 –7.500 –6.500 –5.500 –4.500 –3.000 –1.500 500 3.000 6.000 9.200 12.499<br />
2.1 Gewinnausschüttung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500 2.500 3.000 3.200 3.299 12.499<br />
2.2 Steuerzahlung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
2.3 Eigenkapitalrückzahlung EUR 0 0 0 600 700 800 900 1.000 1.000 1.000 1.500 1.500 1.500 0 0 0 0 10.500<br />
2.4 Summe d. Rückflüsse nach Steuern EUR 0 0 0 600 700 800 900 1.000 1.000 1.000 1.500 1.500 2.000 2.500 3.000 3.200 3.299 22.999<br />
2.5 Summe d. Rückflüsse nach Steuern in % 0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00 10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 25,00 30,00 32,00 32,99 229,99<br />
3. Haftungsvolumen EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 499 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000<br />
4. Anteiliges Fremdkapital EUR 0 5.757 11.083 11.952 12.410 12.767 13.046 13.209 13.413 13.504 13.087 12.660 11.505 9.621 6.857 3.538 0<br />
5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes 7,56 % p. a.<br />
Fall 2: Ergebnishochrechnung für einen Anleger mit einer Beteiligung von 50.000 EUR zzgl. 5 % Agio<br />
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />
1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital EUR –27.500 –52.500 –52.500 –49.500 –46.000 –42.000 –37.500 –32.500 –27.500 –22.500 –15.000 –7.500 2.500 14.369 27.591 41.052 54.535<br />
2.1 Gewinnausschüttung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.500 12.500 15.000 16.000 16.493 62.493<br />
2.2 Steuerzahlung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 –631 –1.778 –2.539 –3.010 –7.958<br />
2.3 Eigenkapitalrückzahlung EUR 0 0 0 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.000 5.000 7.500 7.500 7.500 0 0 0 0 52.500<br />
2.4 Summe d. Rückflüsse nach Steuern EUR 0 0 0 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.000 5.000 7,500 7.500 10.000 11.869 13.222 13.461 13.483 107.035<br />
2.5 Summe d. Rückflüsse nach Steuern in % 0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00 10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 23,74 26,44 26,92 26,97 214,07<br />
3. Haftungsvolumen EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.493 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000<br />
4. Anteiliges Fremdkapital EUR 0 28.785 55.414 59.762 62.051 63.835 65.229 66.045 67.064 67.519 65.435 63.300 57.523 48.103 34.284 17.691 0<br />
5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes 7,00 % p. a.
Erläuterungen zu Fall 1 und Fall 2<br />
1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital<br />
Hierbei handelt es sich um die Einzahlung der gezeichneten Kommanditeinlage durch<br />
den Anleger in die deutsche Fondsgesellschaft (2007). Es wird in den Kalkulationen<br />
von einem exemplarischen Anleger ausgegangen, der 50 % seiner Zahlung zzgl. Agio<br />
am 31. Dezember 2007 und die restlichen 50 % am 31. August 2008 leistet. Das gebundene<br />
Kapital (2007 bis 2023) errechnet sich aus der Differenz zwischen der eingezahlten<br />
Kommanditeinlage und der Summe der Rückflüsse nach Steuern (❿ 2.4).<br />
2.1 Gewinnausschüttung<br />
Die Gewinnausschüttung weist die prognostizierten handelsrechtlichen Gewinne aus<br />
und wird gemeinsam mit den Eigenkapitalrückzahlungen (❿ 2.3) von der Fondsgesellschaft<br />
an die Anleger ausgeschüttet.<br />
2.2 Steuerzahlung<br />
Bei den Steuerzahlungen handelt es sich um die Steuerzahlungen in Großbritannien,<br />
wo die Besteuerung konzeptionsgemäß erfolgt. Die Einkünfte unterliegen in Deutschland<br />
lediglich dem Progressionsvorbehalt, der in dieser Darstellung nicht berücksichtigt<br />
wird.<br />
2.3 Eigenkapitalrückzahlung<br />
Handelsrechtlich ist der Anteil der Ausschüttung, dem kein Gewinn gegenübersteht,<br />
als Eigenkapitalrückzahlung zu bezeichnen. Die Eigenkapitalrückzahlung ist mit der<br />
Gewinnausschüttung (❿ 2.1) ein Bestandteil der jährlichen Rückflüsse (❿ 2.4) an die Anleger.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
2.4 Summe der Rückflüsse nach Steuern<br />
Die Summe der Rückflüsse nach Steuern ergibt sich aus 3 Komponenten: 1. Gewinnausschüttung,<br />
2. Steuerzahlungen und 3. Eigenkapitalrückflüsse. Dies ist der Wert, der<br />
von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausgeschüttet wird.<br />
2.5 Summe der Rückflüsse nach Steuern in %<br />
Der unter Punkt 2.4 ermittelte Saldo wird in % des ursprünglich gezeichneten Kapitals<br />
dargestellt.<br />
3. Haftungsvolumen<br />
Das Haftungsvolumen beziffert das potenzielle Risiko eines Anlegers im jeweiligen Jahr<br />
und ist abhängig von der Summe der Rückflüsse und der ins Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage. Diese ist insgesamt auf 10 % des Kommanditkapitals begrenzt.<br />
4. Anteiliges Fremdkapital<br />
Das anteilige Fremdkapital berechnet sich aus der für den Erwerb des Policenportfolios<br />
in Anspruch genommenen Darlehen, bezogen auf eine Beteiligungshöhe von 10.000<br />
EUR bzw. 50.000 EUR. Das Darlehen wird ausschließlich auf Ebene der Limited Partnership<br />
in Anspruch genommen.<br />
5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes<br />
Die über die gesamte Laufzeit ermittelte Anlegerrendite nach Steuern wird nach der<br />
Methode des internen Zinsfußes berechnet. Bei der Berechnung wurde zu Grunde gelegt,<br />
dass die Steuerzahlungen zum 30. Juni des Folgejahres und die Ausschüttungen zum<br />
1. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.<br />
47
PRORENDITA 5<br />
Sensitivitätsanalyse (Abweichung von der Prognose)<br />
Nachfolgend wird die Auswirkung von Veränderungen<br />
� der durchschnittlichen Wertentwicklung der Policen p. a.,<br />
� der Fremdkapitalzinsen auf das GBP-Darlehen,<br />
� des EUR/GBP-Wechselkurses<br />
auf die Gesamtausschüttung der Fondsgesellschaft nach Steuern anhand eines exemplarischen<br />
Anlegers dargestellt.<br />
Hierbei handelt es sich nur um Beispiele für mögliche Abweichungen. Neben diesen<br />
sind weitere Abweichungen, auch kumuliert, möglich. Die Abweichungen können in<br />
einem anderen Umfang als hier dargestellt auftreten. Dabei können sich Abweichungen<br />
in verschiedenen Positionen auch gegeneinander ausgleichen. Tatsächliche negative<br />
Abweichungen von den Modellannahmen können durch die positive Abweichung<br />
anderer Positionen ausgeglichen werden. Annahmegemäß beteiligt sich der<br />
exemplarische Anleger mit einer Kommanditbeteiligung i. H. v. 10.000 EUR zzgl. 5 %<br />
Agio an der Fondsgesellschaft. Die Einzahlung der Kommanditbeteiligung zzgl. Agio<br />
erfolgt zu 50 % am 31. Dezember 2007, die restlichen 50 % werden am 31. August 2008<br />
eingezahlt.<br />
Unterstellt wird ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger, der keine<br />
weiteren Einkünfte in Großbritannien erzielt. Nicht berücksichtigt wird bei der Darstellung<br />
der Progressionsvorbehalt in Deutschland. Gemäß Musterhochrechnung ergibt sich<br />
für den hier unterstellten exemplarischen Anleger keine Steuerbelastung in Großbritannien,<br />
da die jährlichen zu versteuernden Einkünfte unterhalb des Freibetrags i. H. v.<br />
5.225 GBP liegen. Sofern das zu versteuernde Einkommen aufgrund der Veränderung<br />
der Annahmen im Rahmen der Szenarioanalyse über dem Freibetrag liegt, wird die<br />
Besteuerung in Großbritannien bei dem Gesamtrückfluss nach Steuern berücksichtigt.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
49
PRORENDITA 5<br />
50 Sensitivitätsanalyse (Abweichung von der Prognose)<br />
Abweichung der durchschnittlichen jährlichen Wertentwicklung der Policen<br />
Annahmegemäß beträgt die durchschnittliche Wertentwicklung der im Portfolio enthaltenen<br />
Zweitmarkt-Policen 9,45 % p. a. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse wird die<br />
Auswirkung einer Abweichung dieser Prämisse auf die Gesamtausschüttung nach<br />
Steuern für den zuvor definierten exemplarischen Anleger dargestellt. Nachfolgend<br />
wird die Auswirkung auf die Gesamtausschüttung nach Steuern einer im Vergleich zur<br />
Hochrechnung um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren jährlichen Wachstumsrate<br />
des Wertes des Policenbestands aufgezeigt. Eine Veränderung der Wachstumsrate<br />
hat von den verschiedenen Variablen die stärkste Auswirkung auf die Renditeentwicklung<br />
für den Anleger. Der IRR für den Beispielanleger mit Beitritt zum 31. Dezember 2007 verändert<br />
sich bei einer Minderperformance von 5 % von 7,56 % auf 6,33 %, bei –10 % auf<br />
5,05 % und bei –15 % auf 3,68 %. Entsprechend positiv stellen sich die Chancen für den<br />
Anleger bei einer besseren Entwicklung der Wachstumsrate dar: Hier hat der Anleger<br />
bei +5 % die Chance auf einen IRR von 8,73 %, bei +10 % auf 9,86 % und bei +15 % auf<br />
10,9 %.<br />
Auswirkung der Veränderung der Wachstumsrate der Policenwerte auf die<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />
300%<br />
250%<br />
200%<br />
150%<br />
100%<br />
50%<br />
0%<br />
–15% –10% –5% 0% 5% 10% 15%<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Veränderung der Wachstumsrate in % zum Grundszenario<br />
Abweichung des Fremdkapitalzinssatzes für das GBP-Darlehen<br />
Während der gesamten Laufzeit des Fonds erfolgt annahmegemäß die Aufnahme eines<br />
grundsätzlich variabel verzinslichen GBP-Darlehens durch die Limited Partnership. In<br />
der Portfoliohochrechnung wird über die gesamte Laufzeit mit einem unveränderten<br />
Zinssatz auf das Darlehen kalkuliert. Eine Zinsabsicherung wurde für einen Betrag von<br />
10 Mio. GBP für eine Laufzeit von 5 Jahren ab April 2009 vorgenommen. Unterstellt<br />
wird eine Zinsbelastung i. H. v. 6,4 % p. a.<br />
Nachfolgend wird die Auswirkung auf die Gesamtausschüttung nach Steuern eines im<br />
Vergleich zur Hochrechnung um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren Zinssatzes<br />
aufgezeigt. Eine solche Veränderung des Fremdkapitalzinses hat insgesamt relativ<br />
moderate Auswirkungen auf die Renditeentwicklung für den Anleger. Der IRR für den<br />
Beispielanleger mit Beitritt zum 31. Dezember 2007 verändert sich bei einer Zinssenkung<br />
von –5 % von 7,56 % auf 7,99 %, bei –10 % auf 8,42 % und bei –15 % auf 8,86 %. Bei einer<br />
Erhöhung des Fremdkapitalzinses stellen sich die Renditen wie folgt dar: +5 % führen<br />
zu einem IRR von 7,1 %, +10 % zu 6,65 % und +15 % zu 6,2 %.<br />
Auswirkung der Veränderung des Fremdkapitalzinses auf die<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern Gesamtausschüttung nach Steuern<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />
300%<br />
250%<br />
200%<br />
150%<br />
100%<br />
50%<br />
0%<br />
10% 5% 0% –5% –10%<br />
Veränderung des FK-Zinses in % zum Grundszenario
Abweichung des EUR/GBP-Wechselkurses<br />
In der Portfoliohochrechnung wird von einem unveränderten EUR/GBP-Wechselkurs<br />
von 0,66667 über die gesamte Fondslaufzeit ausgegangen. Nachfolgend wird die Auswirkung<br />
auf die Gesamtausschüttung nach Steuern eines im Vergleich zur Hochrechnung<br />
um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren Wechselkursniveaus ab 2008<br />
aufgezeigt. Eine Veränderung des Wechselkurses hat je nach Lebenszyklus der Fondsgesellschaft<br />
unterschiedliche Auswirkungen für den Anleger. So wirkt sich ein stärkerer<br />
Euro als im Berechnungsmodell kalkuliert in der Investitionsphase positiv auf die Anlegerrendite<br />
aus, während der Handelsphase jedoch negativ. Aus einer risikoorientierten Betrachtung<br />
heraus wurde die Veränderung des Wechselkurses daher ab 2010 – ab der<br />
Handelsphase – berücksichtigt. Der IRR für den Beispielanleger mit Kapitaleinzahlung<br />
zum 31. Dezember 2007 verändert sich bei einem geringeren Wechselkurs von –5 %<br />
von 7,56 % auf 8,24 %, bei –10 % auf 8,98 % und bei –15 % auf 9,75 %. Bei gegenläufiger<br />
Entwicklung errechnen sich folgende Renditen: bei +5 % ein IRR von 6,83 %, bei +10 %<br />
ein IRR von 6,14 % und bei +15 % ein IRR von 5,47 %.<br />
Auswirkung der Veränderung des EUR/GBP-Kurses auf die<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern Gesamtausschüttung nach Steuern<br />
Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />
300%<br />
250%<br />
200%<br />
150%<br />
100%<br />
50%<br />
0%<br />
15% 10 % 5% 0 % –5% –10% –15%<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Veränderung des Kurses in % zum Grundszenario<br />
51
PRORENDITA 5<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Grundlagen der Beteiligung<br />
Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Beteiligung ergeben sich aus dem in diesem<br />
Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag (❿ Seite 91 ff.) und dem Treuhand-<br />
und Beteiligungsverwaltungsvertrag (❿ Seite 105 ff.). Nachstehend werden die<br />
wesentlichen Punkte einer Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG dargestellt.<br />
Die Anleger beteiligen sich über die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />
(nachfolgend: Treuhandkommanditistin) mbH als Treugeber an der PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG (nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt). Daneben besteht<br />
gem. § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (nachstehend „Gesellschaftsvertrag“)<br />
die Möglichkeit, dass die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
nach dem treuhänderischen Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt auf den Treugeber<br />
übertragen und der bisherige Treugeber unmittelbar als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen wird.<br />
Gründung der Gesellschaft/Handelsregister<br />
Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und ist im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts Hamburg unter HRA 106315 eingetragen.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft,<br />
die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen<br />
Zweitmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel im Rahmen von<br />
Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt. Die englische Personengesellschaft im<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Sinne des vorstehenden Satzes ist insbesondere berechtigt, Rechte aus Kapitallebensversicherungen<br />
und die daraus resultierenden Veräußerungserlöse wie auch die Rückflüsse<br />
aus fällig gewordenen Kapitallebensversicherungen im Sinne eines aktiven Portfoliomanagements<br />
für den Erwerb von Rechten aus weiteren Kapitallebensversicherungen<br />
zu reinvestieren. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben,<br />
die geeignet sind, den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu fördern,<br />
soweit es sich nicht um genehmigungspflichtige Tätigkeiten handelt.<br />
Angaben zu den Gründungsgesellschaftern<br />
Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH (Komplementärin), Pickhuben 2, 20457 Hamburg, sowie als<br />
Kommanditistin die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH, geschäftsansässig<br />
Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf mit einer voll eingezahlten Einlage<br />
bei Gründung i. H. v. 1.000 EUR.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin/Abweichende Satzungsbestimmungen<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Fondsgesellschaft ist die<br />
PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH. Das Stammkapital beträgt 25.000<br />
EUR und wird vollständig von der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG mit Sitz in<br />
Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB<br />
39010, gehalten. Abweichend von der grundsätzlich vorgesehenen gesetzlichen Regelung<br />
ist die Komplementärin am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
Die Komplementärin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB persönlich<br />
und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />
Sie ist zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft berechtigt und<br />
verpflichtet.<br />
53
PRORENDITA 5<br />
54 Rechtliche Grundlagen<br />
Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung i. H. v. 5.000 EUR, die<br />
auch in Verlustjahren zu zahlen ist. Diese Vergütung wird ab dem Jahr 2009 um 2 %<br />
p. a. gesteigert.<br />
Hauptmerkmale der Anteile<br />
Den an der Fondsgesellschaft mittelbar als Treugeber oder unmittelbar als Kommanditisten<br />
Beteiligten stehen vor allem Vermögens- und Mitwirkungsrechte zu. Als wichtige<br />
Vermögensrechte sind der Anspruch auf Ergebnisbeteiligung und Liquiditätsausschüttungen/Entnahmen<br />
zu nennen (vgl. §§ 11 und 12 Gesellschaftsvertrag). Im Fall<br />
der Liquidation besteht ein Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös sowie beim<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch. Daneben haben die Beteiligten<br />
Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die vor allem die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
umfassen. Einzelheiten hierzu sind im nachstehenden Gliederungspunkt<br />
erläutert.<br />
Mitwirkungsrechte der Gesellschafter<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht Mitwirkungs- und Auskunftsrechte der Treugeber/Kommanditisten<br />
vor. Regelmäßig wird einmal pro Jahr und spätestens bis zum Ablauf der<br />
ersten 10 Monate eines Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung einberufen.<br />
Neben der Abhaltung einer solchen Präsenzversammlung besteht auch die Möglichkeit,<br />
dass Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags im schriftlichen<br />
Verfahren gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten<br />
erscheint. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, soweit<br />
ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
gem. § 9 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorliegt. Die Treugeber können ihre Stimmrech-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
te in der Gesellschafterversammlung durch die Treuhandkommanditistin weisungsgebunden<br />
wahrnehmen lassen oder auch selbst teilnehmen. Werden keine Weisungen<br />
erteilt, übt die Treuhandkommanditistin die auf den Treugeberanteil entfallenden<br />
Rechte und Pflichten nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />
soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt (❿ Gesellschaftsvertrag<br />
§9, Nr. 7). Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage) von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten<br />
I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen.<br />
Haftung/Weitere Leistungsverpflichtungen der Anleger<br />
Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft beschränkt bis zur<br />
Höhe der für ihn (ggf. mittelbar über die Treuhandkommanditistin) im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme (Hafteinlage). Die einzutragende Haftsumme beträgt 10 %<br />
der gezeichneten Kommanditeinlage. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />
bestimmt im Außenverhältnis die Höhe der gesetzlichen Kommanditistenhaftung. Im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft hat der Anleger die Pflicht, auch die über die Hafteinlage<br />
hinausgehende Einlage zu erbringen (Pflichteinlage). Hafteinlage und Pflichteinlage<br />
bilden zusammen die Kommanditeinlage des Anlegers. Die Haftung ist ausgeschlossen,<br />
soweit die Einlage geleistet ist (§§ 171 ff. HGB). Es besteht weder eine gesetzliche noch<br />
eine gesellschaftsvertragliche Nachschusspflicht. Die Haftung der Anleger ist auf den<br />
Zeichnungsbetrag (Kommanditeinlage zzgl. Agio) beschränkt. Sinkt die Höhe der Einlage<br />
beispielsweise durch Entnahmen unter die Hafteinlage ab, so lebt die Haftung im Außenverhältnis<br />
bis zum erneuten Erreichen der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m.<br />
§ 171 Abs. 1 HGB). Zu einer Rückforderung bereits geleisteter Barausschüttungen kann<br />
es z. B. im Fall der Insolvenz der Gesellschaft kommen. Der Erwerber der Vermögens-
anlage ist unter keinen weiteren Umständen verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere<br />
Zahlungen, zu leisten. Auf Verlangen der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin<br />
sind die Treugeber verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen<br />
zu lassen (§ 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt mit geplantem Ablauf am 31. Dezember 2023,<br />
sofern die Gesellschafter nicht bis zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der<br />
Stimmen die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Mit einem Gesellschafterbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
kann die Gesellschaft darüber hinaus jederzeit während der geplanten Fondslaufzeit<br />
aufgelöst werden.<br />
Übertragung der Beteiligung, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Die vollständige oder teilweise Übertragung der Beteiligung durch die Abtretung<br />
sämtlicher Rechte und Pflichten, sowie die sonstige Verfügung durch den Anleger sind<br />
jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig, jedoch nur an natürliche<br />
Personen. Voraussetzung ist jedoch die schriftliche Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin, die diese nur aus wichtigem Grund versagen darf. Der<br />
neue Gesellschafter muss sich zudem verpflichten, den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
fortzuführen. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Beteiligung<br />
von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt, wie z. B. die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Für Anteile an dem Fonds besteht kein organisierter<br />
Zweitmarkt. Eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft oder die Initiatorin ist<br />
nicht vorgesehen. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehepaaren<br />
oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung mit einzelnen<br />
Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte<br />
ist nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen<br />
von den vorgenannten Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin<br />
sowie von dieser benannte Dritte.<br />
Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt<br />
wurde. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer<br />
Eintragung im Handelsregister wirksam. Eine teilweise Übertragung von Anteilen ist<br />
ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000<br />
EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 EUR glatt teilbar sind. Die Kündigung einer<br />
Beteiligung ist frühestens zum 31. Dezember 2023 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />
wird, ist ab dem Jahr 2024 die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten auch unterjährig<br />
zulässig.<br />
Des Weiteren scheidet ein Gesellschafter u. a. dann aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Gesellschafter seine aus<br />
dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Pflichten in grobem Maße verletzt hat. Eine<br />
grobe Pflichtverletzung stellt etwa das Unterlassen der Mitteilung über geänderte<br />
Adressdaten des Anlegers dar. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.<br />
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Ausschlussvoraussetzungen<br />
sind in § 16 des Gesellschaftsvertrags im Einzelnen geregelt. Die Bewertung des Anteils<br />
im Fall eines Ausscheidens aus der Gesellschaft erfolgt mithilfe einer Auseinanderset-<br />
55
PRORENDITA 5<br />
56 Rechtliche Grundlagen<br />
zungsbilanz, die den Anteil des Anlegers am Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft<br />
berücksichtigt, wobei ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bei der Ermittlung der<br />
Abfindung außer Betracht bleibt und ferner die durch das Ausscheiden bedingten Kosten,<br />
Abgaben und steuerlichen Nachteile abgezogen werden (vgl. § 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gemäß § 4 Absatz 11 des Gesellschaftsvertrags kann ein Kommanditist durch schriftliche<br />
Erklärung von der Gesellschaft ausgeschlossen oder seine Kommanditeinlage auf<br />
einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabgesetzt werden, falls er seine Einlage<br />
ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt. Von einem nach dieser Vorschrift ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter kann ein pauschalierter Schadensersatz i. H. v. 1.500 EUR<br />
gefordert werden, wobei die Gesellschaft einen höheren Schaden nachweisen kann.<br />
Befindet sich ein Gesellschafter mit seiner Einzahlung oder einer sonstigen offenen<br />
Verbindlichkeit in Verzug, so sind Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
gem. § 247 BGB zu zahlen.<br />
Beirat<br />
Die Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, einen aus 3 Mitgliedern<br />
bestehenden Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht, sind die Aufgaben des Beirats<br />
die Beratung der Komplementärin und die Wahrnehmung der Interessen der übrigen<br />
Gesellschafter. Eines der Mitglieder wird von der Treuhänderin benannt, die weiteren<br />
Mitglieder werden von den Kommanditisten und Treugebern gewählt. Ein Beiratsvorsitzender<br />
wird innerhalb des Beirats bestimmt. Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher<br />
Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Treuhandvertrag<br />
Das vorgesehene Kommanditkapital i. H. v. 25 Mio. EUR, das mit Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin in 3 Schritten um jeweils weitere bis zu 25 Mio. EUR<br />
auf maximal 100 Mio. EUR bzw. zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen um zusätzliche<br />
2 Mio. EUR noch auf 102 Mio. EUR erhöht werden kann, wird von der Treuhandkommanditistin<br />
auf Grundlage des am 29. August 2007 abgeschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
als Treuhänderin im eigenen Namen und für Rechnung des<br />
jeweilig beitretenden Anlegers erworben und verwaltet. Die Treuhänderin hat ihren Sitz in<br />
Düsseldorf, Berliner Allee 27–29, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf<br />
unter der Nummer HRB 50579 eingetragen. Einlagen von Kommanditisten, die infolge<br />
der Umwandlung des Treuhandverhältnisses direkt in das Handelsregister eingetragen<br />
werden, verwaltet die Treuhänderin weiter. Das Treuhandverhältnis wandelt sich in<br />
diesem Fall in ein Verwaltungstreuhandverhältnis um. Die Treuhandkommanditistin ist<br />
gegenüber dem Anleger nach dessen Einzahlung der Kommanditeinlage zzgl. 5 %<br />
Agio verpflichtet, ihren treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil in Höhe des entsprechenden<br />
Betrags der Kommanditeinlage des Anlegers zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten im Interesse der Treugeber<br />
und unter Beachtung der für die Treugeberanteile einheitlich erteilten Weisungen<br />
sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Die Treuhandkommanditistin<br />
hat hinsichtlich ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils<br />
ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, um<br />
dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Dem einzelnen<br />
Treugeber steht ein gespaltenes Stimmrecht nicht zu.
Die Treugeber sind aufgrund von § 5 Ziff. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn sie<br />
unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber<br />
durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />
verzichtet auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden<br />
Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt. Sofern die Treuhandkommanditistin<br />
keine Weisung von den Treugebern erhält, stimmt sie nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen ab. Alleinige Gesellschafterin der Treuhandkommanditistin ist die<br />
IDEENKAPITAL Client Service GmbH, eine Gesellschaft der IDEENKAPITAL-Unternehmensgruppe.<br />
Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Verbindung kann grundsätzlich nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte entstehen können, auch da die Treuhänderin<br />
bei den konzeptionsgleichen Beteiligungsangeboten PRORENDITA 1 bis 4 in<br />
gleicher Funktion aktiv ist. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />
begründen könnten, liegen nicht vor.<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anlegerverwaltung<br />
Die Treuhandkommanditistin übernimmt gemäß dem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
vom 29. August 2007 über die Anlegerverwaltung die gesamte Abwicklung<br />
aller mit der Betreuung und Verwaltung der als Treugeber beitretenden Anleger<br />
zusammenhängenden Tätigkeiten.<br />
Alle Zahlungen der Treugeber werden über ein Treuhandsonderkonto der Treuhandkommanditistin<br />
abgewickelt. Die Weiterleitung des Zeichnungskapitals an die Beteiligungsgesellschaft<br />
erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags.<br />
Das Zeichnungskapital muss in Übereinstimmung mit dem<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft verwendet werden, der ebenfalls Teil des<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags ist.<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält für die Fondseinrichtung im Jahr 2007 eine Vergütung<br />
von 0,3% des Kommanditkapitals zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, für die Treuhandtätigkeit<br />
erhält sie ab dem Jahr 2008 einen Betrag von 0,2 % p. a. des eingeworbenen<br />
Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Für die Anlegerverwaltung erhält sie ab dem Jahr 2008 ebenfalls einen Betrag von 0,2 %<br />
p. a. des eingeworbenen Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer. Die Gesamtvergütung<br />
der Treuhandkommanditistin beträgt somit bei einem eingeworbenen Kommanditkapital<br />
von 25 Mio. EUR im Jahr 2007 insgesamt 75.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Im Jahr der Auflösung der Fondsgesellschaft, geplant 2023, erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine Vergütung i. H. v. 0,6 % des Zeichnungskapitals zzgl. Umsatzsteuer. Insgesamt<br />
beläuft sich der Vergütungsanspruch der Treuhandkommanditistin bei einem<br />
eingeworbenen Eigenkapital von 25 Mio. EUR auf 2.052.750 EUR. Soweit der Treuhandkommanditistin<br />
durch die Wahrnehmung der mit der Treuhand- und Anlegerverwaltungstätigkeit<br />
zusammenhängenden Aufgaben im Einzelfall außergewöhnliche Aufwendungen<br />
entstehen, werden sich die Gesellschaft und die Treuhandkommanditistin<br />
über eine angemessene Anpassung der Vergütung verständigen.<br />
Zahlstelle<br />
Die Zahlungen werden von der Treuhandkommanditistin, der IDEENKAPITAL PRORENDITA<br />
EINS Treuhand GmbH (Anschrift: Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf), durchgeführt.<br />
Außerdem ist sie beauftragt, die Beitrittsdokumente der Kommanditisten (bzw. Treugeber)<br />
entgegenzunehmen und den Beitritt zu erklären.<br />
57
PRORENDITA 5<br />
58 Rechtliche Grundlagen<br />
Funktionsträgerverträge<br />
Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG erhält gemäß der Vereinbarung für die<br />
Erstellung der Fondskonzeption vom 29. August 2007 eine Vergütung i. H. v. 2,25 % des<br />
Zeichnungskapitals (ohne Agio) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus hat<br />
die Fondsgesellschaft mit der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG am 29. August<br />
2007 einen Vertrag über die Vermittlung einer Fremdfinanzierung abgeschlossen. Die<br />
Vergütung beträgt 1 % des Zeichnungskapitals (ohne Agio) einschließlich gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG hat mit der IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />
am 29. August 2007 einen Vertrag über die Vermittlung des Zeichnungskapitals i. H. v. bis<br />
zu 25 Mio. EUR (bzw. 102 Mio. EUR im Fall der maximalen Erhöhung des Kommanditkapitals)<br />
abgeschlossen. Für die Vermittlungsleistung wird die IDEENKAPITAL Financial<br />
Service AG eine Vermittlungsprovision erhalten, die die Organisation und Abwicklung<br />
der Vermittlung sowie die Einwerbung des Kommanditkapitals der Investoren einschließlich<br />
aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten beinhaltet. Die Vergütung<br />
beträgt 6 % des Kommanditkapitals zzgl. des Agios i. H. v. 5 %, sodass sich eine Gesamtprovision<br />
von 11 % des Kommanditkapitals ergibt. Darüber hinaus übernimmt sie den<br />
Prospektdruck und die Durchführung aller hiermit zusammenhängenden Maßnahmen.<br />
Sie erhält hierfür ein Entgelt i. H. v. 2,5 % des Zeichnungskapitals (ohne Agio) einschließlich<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch für sämtliche Funktionsträgergebühren<br />
tritt jeweils anteilig ein, wenn u. a. die rechtsverbindlich unterzeichnete<br />
Beitrittserklärung vorliegt, die Widerrufsfrist abgelaufen ist und die Kommanditeinlage<br />
nebst Agio auf dem Konto der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG bzw. der Treuhandkommanditistin<br />
eingegangen ist.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Provisionen<br />
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen inkl. Agio<br />
oder vergleichbarer Vergütungen, beträgt 17,18 % des zu platzierenden Kommanditkapitals.<br />
Eine ausführliche Darstellung der mit diesem Beteiligungsangebot in Zusammenhang<br />
stehenden Provisionsverpflichtungen befindet sich im Abschnitt „Erläuterungen<br />
zum Finanz- und Investitionsplan“ (❿ Seite 33).<br />
Mit Erwerb, Verwaltung und Veräußerung verbundene weitere Kosten<br />
Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Beteiligung sind aufgrund<br />
des Gesellschaftsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kosten verbunden,<br />
die nachfolgend aufgeführt werden:<br />
� Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung trägt der Gesellschafter<br />
(§ 9 Ziff. 4).<br />
� Ein Treugeber, der sich auf Veranlassung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
oder der Treuhandkommanditistin unmittelbar als Kommanditist im Handelsregister<br />
eintragen lässt, hat die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen (§ 4 Ziff. 7).<br />
� Ein wegen verspäteter Einlageleistung ausgeschlossener Gesellschafter hat die Kosten<br />
für den Ausschluss zu tragen und ggf. Schadenersatz zu leisten (§ 4 Ziff. 11).<br />
� Der sich in Verzug mit der Einlageleistung befindende Gesellschafter hat Zinsen i. H. v.<br />
5 % p. a. über dem Basiszinssatz an die Gesellschaft zu zahlen (§ 4 Ziff. 11).<br />
� Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Einsichtsbevollmächtigten im Rahmen<br />
der Ausübung des Kontrollrechts trägt der Anleger (§ 8 Ziff. 2).<br />
� Teilt ein Anleger Anschriftsänderungen nicht mit, hat er der Gesellschaft daraus resultierende<br />
Schäden zu ersetzen (§ 8 Ziff. 4).
� Für die verspätete/unvollständige Meldung von Sonderbetriebsausgaben ist ein<br />
Kostenbeitrag von 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten (§ 10 Ziff. 2).<br />
� Die Kosten einer Anteilsverfügung, wie z. B. Handelsregistergebühren, trägt der eintretende<br />
Gesellschafter (§ 13 Ziff. 4).<br />
� Die Kosten für die Übersetzung ausländischer Urkunden oder die Anfertigung von<br />
Rechtsgutachten im Erbfall trägt derjenige, der seine Berechtigung auf die Urkunden<br />
stützt (§ 15 Ziff. 2).<br />
� Die Erben/Vermächtnisnehmer tragen nach § 15 Ziff. 3 die durch den Erbfall der<br />
Gesellschaft entstehenden Kosten (einschließlich steuerlicher Nachteile).<br />
� Der Abfindungsanspruch eines Anlegers ermäßigt sich um die durch das Ausscheiden<br />
bedingten Kosten und steuerlichen Nachteile (§ 17 Ziff. 1).<br />
� Die Kosten der Beglaubigung von Handelsregistervollmachten etc. infolge von Anteilsabtretungen/sonstigen<br />
Verfügungen trägt der Kommanditist (§ 21).<br />
� Sollte die Finanzverwaltung in Großbritannien die Beteiligung einzelner Anleger am<br />
Sammelsteuerverfahren nicht zulassen, entstünden für diese Anleger durch die<br />
Erstellung einer persönlichen Steuererklärung für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien<br />
weitere Kosten.<br />
Darüber hinaus entstehen keine weiteren für die mit dem Erwerb, der Verwaltung und<br />
der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />
Ausländische Beteiligungsverhältnisse<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG hat sich zur Umsetzung des dargestellten<br />
Geschäftsmodells an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership (PRORENDITA LP) sowie<br />
an der PRORENDITA FIVE Ltd. (PRORENDITA Ltd.) beteiligt, 2 in Chester (England)<br />
ansässigen Gesellschaften. Beide Gesellschaften unterstehen dem Recht von England<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
und Wales. An der PRORENDITA LP ist die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als sog.<br />
Limited Partner beteiligt. Es handelt sich bei der PRORENDITA LP um eine Personengesellschaft<br />
britischen Rechts in der Rechtsform der Limited Partnership. Die rechtliche<br />
Ausformung einer Limited Partnership ist im „Limited Partnerships Act 1907“ geregelt<br />
und weist vergleichbare Strukturmerkmale einer Kommanditgesellschaft deutschen<br />
Rechts auf.<br />
Ergänzend zu der gesetzlichen Regelung im Limited Partnerships Act 1907 besteht eine<br />
weit gehende gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit. Rechte und Pflichten der<br />
Gesellschafter der PRORENDITA LP sind im Gesellschaftsvertrag geregelt, dem Limited<br />
Partnership Agreement. Eine Limited Partnership wie die PRORENDITA LP verfügt über<br />
mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Limited Partner) und mindestens<br />
einen persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter (General Partner). Einziger<br />
Limited Partner und damit zu 100 % am Vermögen der PRORENDITA LP beteiligt ist die<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und<br />
damit alleiniges Geschäftsführungs- sowie Vertretungsorgan der PRORENDITA LP ist<br />
die PRORENDITA Ltd. Die Anteile der PRORENDITA Ltd. werden wiederum zu 100 %<br />
von der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gehalten. Bei der PRORENDITA Ltd. handelt<br />
es sich um eine Kapitalgesellschaft nach britischem Recht in der Rechtsform der Private<br />
Company Limited by Shares.<br />
Diese Rechtsform des britischen Rechts ist strukturell einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (GmbH) nach deutschem Recht ähnlich. Nach britischem Recht besteht jedoch<br />
beispielsweise – anders als in Deutschland – kein gesetzliches Mindestkapital.<br />
Einzelheiten der Verfassung der PRORENDITA Ltd. sind in der Satzung geregelt (Memorandum<br />
and Articles of Association).<br />
59
PRORENDITA 5<br />
60 Rechtliche Grundlagen<br />
Die Surrenda-link Ltd. stellt einen von 2 Direktoren (vergleichbar Geschäftsführern) der<br />
PRORENDITA Ltd. Den zweiten Direktor stellt die IDEENKAPITAL Financial Engineering<br />
AG. Sollte der von Surrenda-link gestellte Geschäftsführer sein Anstellungsverhältnis<br />
zur PRORENDITA Ltd. kündigen oder sollte es auf Betreiben der PRORENDITA Ltd. zu einer<br />
Abberufung kommen, ist die Surrenda-link Ltd. berechtigt und verpflichtet, eine sachkundige<br />
Person als Nachfolger vorzuschlagen.<br />
Neben der PRORENDITA Ltd. (General Partner) und der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co.<br />
KG (Limited Partner) sind keine weiteren Gesellschafter an der PRORENDITA LP beteiligt.<br />
Eine Ausweitung des Gesellschafterkreises ist nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Ausgestaltung<br />
der Stimmrechtsverhältnisse kontrolliert die deutsche Fondsgesellschaft<br />
jeweils 100 % der Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen sowohl der PRO-<br />
RENDITA LP wie auch der PRORENDITA Ltd. und kann damit Beschlussfassungen in den<br />
Gesellschafterversammlungen in vollem Umfang bestimmen.<br />
Ferner liegt es im Ermessen der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, überhaupt eine<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen. In der Gesellschafterversammlung werden<br />
die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftspolitik getroffen. Darüber hinaus<br />
findet über die Gesellschafterversammlung die Kontrolle der Geschäftsführung statt.<br />
Ausländische Vertragsbeziehungen<br />
Dienstleistungsvereinbarung<br />
Die vorstehend und in § 2 des Gesellschaftsvertrags beschriebene britische Personengesellschaft<br />
in der Rechtsform der Limited Partnership (PRORENDITA LP) hat am 2. August<br />
2007 mit der Surrenda-link Limited (ansässig in 8–11 Grosvenor Court, Foregate<br />
Street, Chester CH1 1HG, United Kingdom), einem Market Maker, der der Aufsicht<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
durch die britische Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde Financial Services Authority<br />
(FSA) unterliegt, einen Vertrag über die Vermittlung von Policen und die Erbringung<br />
von Dienstleistungen (Investment Advisory and Agency Agreement) abgeschlossen.<br />
Aufgrund dieses Vertrags wird die Surrenda-link Limited (Surrenda-link) für die Limited<br />
Partnership im Rahmen der Policenverwaltung ähnlich einem Handelsvertreter tätig.<br />
Surrenda-link ist darüber hinaus verpflichtet, die Limited Partnership beim Aufbau des<br />
Policenportfolios und der laufenden Verwaltung zu unterstützen. Surrenda-link hat z. B.<br />
die Unterlagen zum An- und Verkauf von Versicherungspolicen vorzubereiten, für eine<br />
ordnungsgemäße Dokumentation der An- und Verkaufsvorgänge zu sorgen, die im<br />
Portfolio verwalteten Policen zu erfassen und ferner zahlreiche weitere Dienstleistungen,<br />
wie z. B. Berechnungen über die Entwicklung des Policenportfolios, zu erbringen.<br />
Für die Erbringung der Dienstleistungen erhält Surrenda-link eine Vermittlungsprovision,<br />
die sich wie folgt berechnet: Ausgangspunkt ist der Rückkaufswert einer Police zzgl. eines<br />
festgelegten prozentualen Aufschlags, der sich vor allem nach dem Rating der Versicherungsgesellschaft<br />
bemisst, die die Police ausgestellt hat. Von diesem Ausgangswert<br />
wird der Ankaufspreis einschließlich sämtlicher Transaktions- und Drittkosten abgezogen.<br />
Der verbleibende Betrag entspricht dem Provisionsanspruch von Surrenda-link. Aufgrund<br />
dieser Vergütungsregelung des Investment Advisory and Agency Agreement<br />
profitiert Surrenda-link davon, Policen zu identifizieren, die zu einem günstigen Kaufpreis<br />
im Vergleich mit ihrem Rückkaufswert angeboten werden. An diesem Kaufpreisvorteil<br />
partizipiert Surrenda-link über die Höhe des Provisionsanspruchs.<br />
Surrenda-link erhält eine jährliche Vergütung von 0,4 % des Rückkaufswertes (sog. Surrender<br />
Value) zzgl. 17,5 % USt. der von der britischen Personengesellschaft verwalteten
Versicherungspolicen abzgl. eines Betrags von 50.000 GBP. Bei Verkauf einer Police hat<br />
Surrenda-link darüber hinaus Anspruch auf eine Gebühr i. H. v. 240 EUR pro Police. Die<br />
Gebühr erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2 % p. a. Die Limited Partnership hat<br />
ein Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link, das sie berechtigt, Surrenda-link jederzeit<br />
Policen zu 99 % ihres geschätzten Marktwertes zu verkaufen bzw. durch Surrenda-link<br />
verkaufen zu lassen. Sollte die Limited Partnership das Investment Advisory and Agency<br />
Agreement kündigen, steht Surrenda-link gegen die Limited Partnership möglicherweise<br />
ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Maßgabe britischen Rechts zu.<br />
Darlehensvertrag<br />
Mit einer europäischen Großbank wurde für die Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten<br />
der Limited Partnership die zur Verfügungstellung eines Rahmenkredits mit<br />
variablem Zinssatz unterschriftsreif verhandelt. Der maximale Kreditrahmen beträgt<br />
demnach 65 % der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen. Die Limited Partnership<br />
ist gegenüber der Bank zur Besicherung der Darlehensansprüche zur Sicherheitsabtretung<br />
der erworbenen Versicherungspolicen verpflichtet.<br />
Aktuar<br />
Die Limited Partnership hat am 4. Juli 2007 einen Vertrag mit Barnett Waddingham (ansässig<br />
Cheapside House, 138 Cheapside, London, EC2V 6BW, UK) abgeschlossen, durch<br />
den sich Barnett Waddingham zu einer Reihe aktuarischer Dienstleistungen im Rahmen<br />
der Policen- und Portfoliobewertung verpflichtet. Barnett Waddingham überprüft<br />
z. B. monatlich, ob die unter Vermittlung von Surrenda-link eingekauften Policen den<br />
von der PRORENDITA LP festgelegten Anforderungen entsprechen. Weiterhin werden<br />
quartalsweise die von der PRORENDITA LP vereinnahmten Zahlungen überprüft.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Schließlich ist Barnett Waddingham zur Berichterstattung gegenüber der PRORENDITA<br />
LP verpflichtet. Für diese Dienstleistungen erhält Barnett Waddingham eine jährliche<br />
Vergütung von 30.000 EUR zzgl. 17,5 % VAT (britische Umsatzsteuer), die jährlich um<br />
2 % angepasst wird.<br />
Mittelverwendungskontrolle in Großbritannien<br />
Die Limited Partnership hat einen Vertrag mit der Kanzlei Baker Tilly von Baker Tilly International<br />
unterschriftsreif verhandelt. Baker Tilly wird die Zahlungsströme der britischen<br />
Fondsgesellschaft und der Limited Company laufend überprüfen. Die Kontrolle findet<br />
monatlich statt und bezieht sich jeweils auf den zurückliegenden Monat. Baker Tilly<br />
überprüft im Wesentlichen, ob die von der PRORENDITA LP gezahlten Kaufpreise für<br />
die Policen sowie die Prämienzahlungen mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang<br />
stehen. Weiterhin wird z. B. geprüft, ob die Anweisungen an die Bank von einer<br />
autorisierten Person unterzeichnet sind. Die Kosten für diese Mittelverwendungskontrolle<br />
betragen 12.000 EUR zzgl. 17,5 % VAT p. a. bei einer jährlichen Vertragsanpassung<br />
von 2 %.<br />
Ausländische Genehmigungserfordernisse<br />
Nach Auffassung der Initiatorin wird für die Limited Partnership keine Zulassung durch<br />
die britische Aufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA) benötigt, da die Limited<br />
Partnership keine regulierte Tätigkeit (Regulated Activity) im Sinne des britischen<br />
Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts (Financial Markets Services Act – FSMA) ausübt.<br />
Einzelheiten zu den Risiken aus einem Genehmigungserfordernis nach britischem Aufsichtsrecht<br />
sind im Prospektteil „Risikohinweise“ im Gliederungspunkt „FSA-Regulierung“<br />
dargestellt (❿ Seite 13).<br />
61
PRORENDITA 5<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Vorbemerkung<br />
Die folgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung an der<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG bezieht sich auf die am 10. August 2007 geltende<br />
Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten<br />
Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen und dem geltenden<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien ergibt.<br />
Geplante Vertrags- und Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen<br />
und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen und britischen<br />
Steuerrecht wurden nicht in die Betrachtung einbezogen, soweit nicht gesondert darauf<br />
hingewiesen wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Laufzeit<br />
des Fonds ggf. eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
zwischen Deutschland und Großbritannien sowie Steuergesetzänderungen,<br />
erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und<br />
die Fortentwicklung der Rechtsprechung in Deutschland und Großbritannien dazu<br />
führen können, dass eine andere steuerliche Bewertung geboten ist.<br />
Die Ausführungen ersetzen nicht die individuelle Beratung des einzelnen Anlegers<br />
durch seinen Steuerberater. Vielmehr dienen sie der allgemeinen Information der Anleger<br />
über die steuerlichen Konsequenzen aus dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an<br />
der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Dabei wurden den Ausführungen bestimmte<br />
Annahmen zu Grunde gelegt, die Voraussetzung für deren Gültigkeit sind. Das Angebot<br />
richtet sich an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen,<br />
die die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG im Privatvermögen halten<br />
und in Großbritannien lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Weiterhin liegt dieser<br />
Darstellung die Annahme zu Grunde, dass die Beteiligung in vollem Umfang aus Eigen-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
kapital finanziert wird. Da nachfolgend nicht auf alle steuerlichen Aspekte, die mit einer<br />
Beteiligung des Anlegers im Einzelfall verbunden sind, eingegangen werden kann,<br />
wird jedem Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung<br />
mit seinem Steuerberater zu erörtern.<br />
Gewerbliche Betätigung in Großbritannien<br />
Gewerbebetrieb nach britischem Steuerrecht<br />
Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership erwirbt auf dem britischen Sekundärmarkt<br />
Lebensversicherungspolicen (sog. Traded Endowment Policies – TEPs) mit der Absicht,<br />
sie Gewinn bringend am Markt weiterzuveräußern. Entsprechend dem Investitionsplan<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership soll eine Police veräußert werden, sobald<br />
sich, gemessen am aktuellen Wert der Police, am Markt ein angemessener Gewinn realisieren<br />
lässt. Danach sollen solche Policen erworben werden, bei denen sich – gemessen<br />
an der Bewertung zum Erwerbszeitpunkt – künftig eine bestimmte Gewinnerwartung<br />
durch den Weiterverkauf realisieren lässt.<br />
Um die Investitionsstrategie zu erfüllen, wird die Geschäftsführung der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership mit Unterstützung von Surrenda-link und anderen Dienstleistern<br />
regelmäßig den Policenbestand daraufhin analysieren, welche Policen zu welchem<br />
Preis veräußert werden sollen.<br />
Die Entscheidung über den Ankauf oder den Verkauf von Policen trifft die Geschäftsführung<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die PRORENDITA FIVE Ltd. wiederum<br />
vertreten durch ihre Geschäftsführer, selbstständig. Infolgedessen werden die Policen<br />
stets durch die PRORENDITA FIVE Limited Partnership gehandelt, wobei die Umschlaghäufigkeit<br />
je nach Marktlage Schwankungen unterworfen sein wird.<br />
63
PRORENDITA 5<br />
64 Steuerliche Grundlagen<br />
Der Erwerb der Policen wird zu einem erheblichen Anteil fremdfinanziert. Erlöse aus<br />
der Veräußerung von Policen werden in erheblichem Umfang in neu erworbene Policen<br />
reinvestiert. Eine gewerbliche Betätigung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership ist<br />
damit nach britischem Steuerrecht anzunehmen, sodass die Einkünfte von der britischen<br />
Finanzverwaltung voraussichtlich als gewerbliche Einkünfte (Business Income)<br />
beurteilt werden. Sollten entgegen dieser Erwartung einzelne Policen nicht veräußert<br />
werden, z. B. weil ein angemessener Marktpreis nicht zu erzielen ist, und wird infolgedessen<br />
die Ablaufleistung dieser Policen oder Versicherungsleistungen beim Ableben<br />
der versicherten Person durch die PRORENDITA FIVE Limited Partnership vereinnahmt,<br />
spricht dieses nach britischem Steuerrecht nicht notwendig gegen eine gewerbliche<br />
Betätigung, wenn beim Kauf dieser Policen nachweislich die Absicht zur Veräußerung<br />
bestand.<br />
Gewerbebetrieb nach deutschem Steuerrecht<br />
Die Tätigkeit der PRORENDITA FIVE Limited Partnership ist voraussichtlich auch nach<br />
deutschen steuerlichen Grundsätzen insgesamt als gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2<br />
EStG zu beurteilen, da die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und in Abgrenzung<br />
zum Typus des privaten Anlegers dem Bild des Gewerbetreibenden entspricht.<br />
Die Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die als transparente<br />
Einheit nicht selbst der Besteuerung unterliegt, stellt sich den Anlegern der<br />
deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG anteilig als eine Betriebsstätte in Großbritannien<br />
dar.<br />
Die Tätigkeit entspricht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Bild des Gewerbetreibenden<br />
in Abgrenzung zum Typus des privaten Anlegers. Die Haupttätigkeit der<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership besteht darin, auf dem britischen Sekundär-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
markt in erheblichem Umfang Lebensversicherungen mit Veräußerungsabsicht zu<br />
erwerben. Bei der Veräußerung werden die Policen von der PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership auf den bedeutenden Handelsplätzen in Großbritannien einer breiten<br />
Öffentlichkeit angeboten. Die Geschäftsführung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
tritt dabei selbst mit den institutionellen Marktteilnehmern (Market Makern)<br />
und Abnehmern in Verbindung.<br />
Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership richtet ihre wirtschaftlichen Aktivitäten darauf,<br />
ihren Gewinn durch das professionelle, häufige Umschichten bzw. Umschlagen des<br />
Vermögens zu erzielen. Ablaufleistungen sollen planmäßig nicht vereinnahmt werden.<br />
Damit geht die Tätigkeit der PRORENDITA FIVE Limited Partnership im Vergleich zu einem<br />
typischen privaten Anleger, der lediglich Erträge aus dem Vermögensbestand erzielt<br />
(Fruchtziehung) und gelegentlich Substanzwertsteigerungen des eigenen Vermögens<br />
ausnutzt, über die reine Vermögensverwaltung hinaus. Es handelt sich vielmehr um ein<br />
händlertypisches Umschlagen von Vermögenswerten am Markt, da sich der Handel<br />
auf den für den britischen Sekundärmarkt typischen starken Schwankungen der Marktwerte<br />
der Lebensversicherungen begründet. Damit geht die Tätigkeit der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership über den bloßen Erwerb von Lebensversicherungspolicen<br />
und die Vereinnahmung von Ablaufleistungen hinaus. Selbst in diesem Fall geht die<br />
Finanzverwaltung für den Erwerb von US-Risikolebensversicherungspolicen allerdings<br />
bereits von einer gewerblichen Tätigkeit aus (so z. B. OFD Frankfurt Vfg. v. 24. Februar<br />
2006, S 2240 A – 32 – St II 2.02).<br />
Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterhält für die kaufmännische Durchführung<br />
der Handelstätigkeit eine eigene betriebliche Organisation, die ausschließlich für den<br />
Handel mit Lebensversicherungspolicen bestimmt ist. Der Handel mit Policen wird in
den eigenen Geschäftsräumen der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />
betrieben. Die gesetzlichen Vertreter der geschäftsführenden Gesellschaft der<br />
PRORENDITA FIVE Ltd. verfügen über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Handel<br />
mit Lebensversicherungen in Großbritannien, die für die PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership in deren Interesse genutzt werden. Auch die umfangreiche Fremdfinanzierung<br />
des Policenerwerbs ist ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership, da deutsche Privatanleger eine solche Fremdfinanzierung üblicherweise<br />
nicht vornehmen könnten. Bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts<br />
erfüllt der Handel mit Lebensversicherungspolicen damit auch nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung.<br />
Die Tätigkeit der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership gilt darüber hinaus<br />
auch gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, da bei ihr ausschließlich die PRO-<br />
RENDITA FIVE Ltd., eine Kapitalgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft;<br />
BFH-Urteil v. 14. März 2007, XI R 15/05).<br />
Besteuerungsrecht<br />
Zuweisung des Besteuerungsrechts an Großbritannien<br />
Die von den Anlegern aus der Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
erzielten Einkünfte könnten sowohl in Großbritannien als Quellenstaat als auch in<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen (Doppelbesteuerung). Zur<br />
Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit Großbritannien<br />
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der<br />
Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der britischen PRO-<br />
RENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien steht bei Verwirklichung des geplanten<br />
Sachverhalts aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
zwischen Großbritannien und Deutschland voraussichtlich Großbritannien zu, da die<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des DBA<br />
durch eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte ausübt (Art. III Abs. 2 DBA). Nach<br />
Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA stellt Deutschland diese Gewinne unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung frei. Eine Besteuerung erfolgt ausschließlich in Großbritannien;<br />
die Einkünfte werden jedoch für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes bei der Besteuerung<br />
der übrigen Einkünfte der Anleger in Deutschland herangezogen (Progressionsvorbehalt).<br />
Das Besteuerungsrecht für andere Einkünfte der deutschen Anleger<br />
aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die wirtschaftlich nicht den Unternehmensgewinnen<br />
zuzuordnen sind, ist nach dem DBA gesondert zu bestimmen. Erwirtschaftet<br />
die PRORENDITA FIVE Limited Partnership z. B. neben den Einkünften aus dem Handel<br />
mit Policen Zinsen aus der Anlage von liquiden Mitteln, kann das Besteuerungsrecht<br />
für derartige Zinsen gem. Art. VII Abs. 1 DBA Deutschland zustehen. Gleiches gilt, wenn<br />
die Finanzverwaltung die Erträge aus der Vereinnahmung von Ablaufleistungen einzelner<br />
Policen nicht den Unternehmensgewinnen zuordnet, sondern als Zinserträge im Sinne<br />
des DBA betrachtet.<br />
Keine Abweichung vom DBA nach nationalem Recht<br />
Die Freistellung der Einkünfte aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in<br />
Deutschland gemäß DBA wird nach Ansicht des Fondsinitiators auch nicht durch andere<br />
Vorschriften des deutschen Steuerrechts einseitig aufgehoben.<br />
65
PRORENDITA 5<br />
66 Steuerliche Grundlagen<br />
Investmentsteuergesetz<br />
Eine Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) setzt voraus, dass ein<br />
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage vorliegt, das nach dem Grundsatz der<br />
Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gemäß Investmentgesetz<br />
(InvG) angelegt ist. Bei ausländischen Vermögen ist die Rechtsform der Gesellschaft, in<br />
der das Vermögen gehalten wird, nach dem Gesetz nicht maßgeblich. Vermögen von<br />
ausländischen Personengesellschaften gehören mit Ausnahme von Single-Hedge-<br />
Fonds und Dach-Hedge-Fonds nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />
vom 2. Juni 2005 – IV C 1 – S 1980-1 – 87/05 Rz. 6) jedoch nicht zu den ausländischen<br />
Investmentvermögen. Gemäß einem Entwurf zur Änderung des Investmentänderungsgesetzes<br />
(Regierungsentwurf vom 27. April 2007) soll künftig die Anwendung<br />
des Gesetzes auf ausländische Personengesellschaften wie die britische Limited Partnership<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Außensteuergesetz (AStG)<br />
Nach Ansicht des Fondsinitiators handelt es sich bei den von den Anlegern aus der<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielten Einkünften nicht um Zwischeneinkünfte<br />
mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG. Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
wird bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts auch nach deutschem<br />
Steuerrecht als Handelsgesellschaft aktiv gewerblich tätig. Eine Niedrigbesteuerung im<br />
Sinne des Außensteuergesetzes ist in diesem Fall infolge der Gewährung eines Grundfreibetrags<br />
und der Anwendung des Stufentarifs nach britischem Steuerrecht nicht anzunehmen.<br />
Das Außensteuergesetz sollte demzufolge keine Anwendung finden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG spricht zudem die jüngste<br />
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04, Cadbury<br />
Schweppes) sowie künftig die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008<br />
geplante Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG-E (vom BMF am 8. August 2007 veröffentlicht),<br />
wonach eine ausländische Gesellschaft mit ihren Einkünften auch dann<br />
nicht Zwischengesellschaft ist, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem<br />
Staat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und der unbeschränkt<br />
Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Da es sich bei der britischen PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership konzeptionsgemäß um eine aktiv tätige Handelsgesellschaft<br />
handelt, dürfte die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG auf die Einkünfte der deutschen<br />
Anleger aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership insoweit keine Anwendung finden.<br />
Besteuerungsgrundsätze in Großbritannien<br />
Besteuerung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />
Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterliegt in Großbritannien selbst nicht der<br />
Besteuerung. Für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien wird nicht die Personengesellschaft<br />
selbst, sondern die hinter ihr stehenden Gesellschafter zur Besteuerung<br />
herangezogen. Zur Ermittlung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte<br />
wird der von der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielte Gewinn nach<br />
britischem Recht auf der Grundlage des Jahresabschlusses nach steuerlichen Grundsätzen<br />
ermittelt und formell festgestellt. Der festgestellte Gewinn der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinnanteil<br />
aufgeteilt.
Besteuerung des Anlegers in Großbritannien<br />
Nach britischem Steuerrecht erzielen die Anleger aus ihrer Beteiligung an der<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership voraussichtlich gewerbliche Einkünfte (Business<br />
Income), die aufgrund der Betriebsstätte in Großbritannien der dortigen<br />
Besteuerung unterliegen. Für die Anleger ist in Großbritannien eine Steuererklärung<br />
einzureichen, auf deren Basis sie dort veranlagt werden. Haben die Anleger keine<br />
weiteren Einkünfte in Großbritannien, unterliegen die Einkünfte aus der britischen<br />
Handelsgesellschaft bis zur Höhe des individuellen Grundfreibetrags nicht der<br />
Besteuerung. Der Grundfreibetrag beträgt für Steuerpflichtige aus EU-Staaten für<br />
das Steuerjahr 2007/2008 5.225 GBP und erhöht sich für Anleger, die älter als 65 Jahre<br />
sind. Personen zwischen 65 und 74 Jahren wird ein Freibetrag von maximal 7.550<br />
GBP (Steuerjahr 2007/2008) gewährt. Personen ab dem 75. Lebensjahr erhalten<br />
einen Freibetrag von maximal 7.690 GBP (Steuerjahr 2007/ 2008). Übersteigen die<br />
Einkünfte jedoch 20.900 GBP p. a. (Steuerjahr 2007/2008), wird der Freibetrag<br />
jeweils um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Mindestens verbleibt es<br />
aber bei dem allgemeinen Grundfreibetrag i. H. v. 5.225 GBP (Steuerjahr 2007/2008).<br />
Übersteigen die Einkünfte des jeweiligen Anlegers in Großbritannien den maßgeblichen<br />
Grundfreibetrag, findet ein in Abhängigkeit vom Einkommen steigender Stufentarif<br />
(10 % bis 40 %) Anwendung:<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />
von 0 bis 2.230 10 %<br />
von 2.231 bis 34.600 22 %<br />
über 34.600 40 %<br />
Unabhängig von der Höhe ihres Einkommens müssen die Anleger in Großbritannien<br />
eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Veranlagungszeitraum für natürliche<br />
Personen beginnt am 6. April eines jeden Jahres und endet am 5. April des Folgejahres.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar des darauf folgenden<br />
Jahres bei dem zuständigen britischen Finanzamt einzureichen. Zur Vereinfachung<br />
des Verwaltungsaufwands kann für die Anleger ein Sammelverfahren beantragt werden,<br />
das der Zustimmung durch die Finanzverwaltung bedarf. Eine Beteiligung an dem<br />
Sammelverfahren kann von der britischen Finanzverwaltung u. a. dann versagt werden,<br />
wenn der Anleger nicht deutscher, sondern etwa britischer Staatsangehöriger ist oder<br />
in Großbritannien weitere Einkünfte, z. B. aus anderen geschlossenen Fonds, erzielt.<br />
Ebenso kann die Genehmigung des Sammelverfahrens jederzeit widerrufen werden.<br />
Anleger, die nicht am Sammelsteuererklärungsverfahren teilnehmen, müssen die Erfüllung<br />
ihrer steuerlichen Pflichten in Großbritannien selbstständig sicherstellen und<br />
die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Die Emittentin wird diesen Anlegern die individuellen<br />
Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig übermitteln. In den ersten Jahren können<br />
Anfangsverluste entstehen. Um diese auch in den Folgejahren steuerlich in Großbritannien<br />
nutzen zu können, müssen in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben<br />
werden, in denen die Verluste der Finanzverwaltung erklärt werden.<br />
67
PRORENDITA 5<br />
68 Steuerliche Grundlagen<br />
Besteuerungsgrundsätze in Deutschland<br />
Besteuerung der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG betreibt nach dem geplanten Sachverhalt<br />
selbst keinen Handel mit britischen Lebensversicherungen. Sie gilt aber nach<br />
deutschen steuerlichen Grundsätzen als gewerblich infiziert, da sie an der britischen<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership beteiligt ist, die selbst gewerbliche Gewinne erzielt.<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ist Mitunternehmerin des Betriebs der PRO-<br />
RENDITA FIVE Limited Partnership gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Da die PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG nach den entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership am Gewinn und Verlust sowie an den<br />
stillen Reserven beteiligt ist und ihr zudem Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte<br />
gewährt werden, die denen eines Kommanditisten nach § 166 HGB entsprechen,<br />
trägt sie ein Mitunternehmerrisiko und entfaltet zudem Mitunternehmerinitiative. Somit<br />
gilt die gesamte Tätigkeit der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb<br />
(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), obwohl die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co.<br />
KG damit selbst nicht gewerblich tätig ist. Infolgedessen sind sämtliche Gewinne der<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.<br />
Für Zwecke der Besteuerung in Deutschland erfolgt die Ermittlung des Gewinns der<br />
deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nach deutschen steuerlichen Grundsätzen.<br />
Dies gilt auch, soweit es sich bei den Gewinnen um solche aus der PRORENDITA FIVE<br />
Limited Partnership in Großbritannien handelt. Bei der Gewinnermittlung nach Maßgabe<br />
des § 4 Abs. 1 und Abs. 5 EStG ist insbesondere die im sog. Fünften Bauherrenerlass<br />
(BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003) dargelegte Verwaltungsauffasssung zu beachten.<br />
Danach ist insbesondere die sofortige Abzugsfähigkeit der Kosten der Fondsgesell-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
schaft für Leistungen aus dem Umfeld des Initiators erheblich eingeschränkt. Gewinne,<br />
die die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG im Inland erzielt, werden für Zwecke der<br />
Besteuerung in Deutschland einheitlich und gesondert festgestellt. Die Gewinne und<br />
Verluste, die aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien stammen,<br />
sind in Deutschland nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts einheitlich und gesondert<br />
festzustellen, soweit sie gem. Art. III Abs. 2 DBA durch die Betriebsstätte in Großbritannien<br />
erwirtschaftet werden.<br />
Besteuerung der Anleger in Deutschland<br />
Die Anleger erzielen als Mitunternehmer der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb, da sowohl die britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
als auch die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG für steuerliche Zwecke<br />
transparent sind. Die Mitunternehmereigenschaft der einzelnen Gesellschafter der<br />
deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />
voraus. Da die Gesellschafter nach den entsprechenden Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags am Gewinn und Verlust der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
sowie an den stillen Reserven beteiligt sind, tragen sie steuerlich ein Mitunternehmerrisiko.<br />
Durch die im Gesellschaftsvertrag gewährten Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte<br />
entfalten sie zudem Mitunternehmerinitiative.<br />
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sämtliche Einkünfte der PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG. Dazu zählt neben den Gewinnen, die die inländische PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG selbst erzielt, auch der aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
zugewiesene Gewinnanteil. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind unter<br />
Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freigestellt, soweit sie gem. Art.
III Abs. 2 DBA der Betriebsstätte in Großbritannien zuzurechnen sind. Für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehalts sind auch diese Einkünfte in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
zu erfassen.<br />
Wirkung des Progressionsvorbehalts<br />
Nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG sind diejenigen ausländischen<br />
Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum erzielt, aber gemäß DBA nicht der Besteuerung<br />
unterworfen worden sind, in die Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen<br />
(sog. Progressionsvorbehalt). Damit sind auch die nach dem Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA<br />
in Deutschland von der Besteuerung freigestellten Einkünfte in die Ermittlung des<br />
Steuersatzes für die sonstigen Einkünfte des Anlegers mit einzubeziehen. Infolgedessen<br />
erhöhen Gewinne aus dem Handel mit Versicherungspolicen die Steuerbelastung auf<br />
das übrige in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.<br />
Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung der unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellten Einkünfte ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />
der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG befindet. Die Gewinnanteile werden den Anlegern<br />
entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugewiesen. Die Feststellung ist für die Veranlagung<br />
des Anlegers bezüglich der Art und Höhe der festgestellten Einkünfte bindend (§ 182<br />
Abs. 1 AO). In der jeweiligen Einkommensteuererklärung des Anlegers sind dann die<br />
von der Besteuerung im Inland freigestellten ausländischen Einkünfte in der Anlage<br />
AUS anzugeben.<br />
Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts können von dem jeweiligen<br />
Anleger in Abstimmung mit seinem persönlichen Steuerberater ermittelt werden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Da die Einkünfte der Anleger aus der Beteiligung aufgrund der gewerblichen Prägung<br />
der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte gelten, beträgt der<br />
nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde Höchststeuersatz im<br />
Veranlagungszeitraum 2007 42% (§ 32b Abs. 2 S. 2 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2008 soll der nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde<br />
Höchststeuersatz 45 % betragen, wenn die Einkünfte aus der Beteiligung des Anlegers<br />
an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG dazu führen, dass sich dessen gesamte Einkünfte<br />
auf mehr als 250.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten)<br />
belaufen.<br />
Nach der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossenen Begrenzung<br />
des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) können Zinsen nur dann als<br />
Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug gebracht werden, wenn sie die<br />
Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht übersteigen (Freigrenze von<br />
1 Mio. EUR). Im Ergebnis soll die Zinsschranke auch für Personengesellschaften und im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts gelten, sofern die Gesellschaft eine Konzerngesellschaft<br />
im Sinne dieser Vorschrift ist. In diesem Fall kann der in einem Veranlagungszeitraum<br />
nicht abziehbare Betrag der Zinsaufwendungen lediglich vorgetragen und ggf.<br />
in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Die Emittentin ist der<br />
Auffassung, dass es sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft<br />
i. S. d. Vorschrift handelt und der Abzug der Zinsaufwendungen im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts nicht begrenzt ist.<br />
69
PRORENDITA 5<br />
70 Steuerliche Grundlagen<br />
Veräußerung der Kommanditbeteiligung<br />
Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an der deutschen PRORENDITA FÜNF<br />
GmbH & Co. KG durch den einzelnen Anleger unterliegt grundsätzlich der Besteuerung<br />
in Deutschland, da der einzelne Anleger Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der<br />
Personengesellschaft ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Ein steuerpflichtiger<br />
Gewinn entsteht, wenn der Veräußerungserlös den Buchwert der Kommanditbeteiligung<br />
laut Steuerbilanz zzgl. etwaiger Veräußerungskosten übersteigt.<br />
Allerdings steht nach Art. VIII Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht für einen derartigen<br />
Veräußerungsgewinn insoweit Großbritannien zu, wie der Gewinn auf das Vermögen<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership entfällt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn<br />
zusammen mit einem etwaigen laufenden Gewinn den britischen Grundfreibetrag des<br />
Anlegers, fällt insoweit britische Einkommensteuer an. Die Bemessungsgrundlage der<br />
Steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.<br />
Der nach Berücksichtigung von etwaigen Abschlägen verbleibende<br />
Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP (für das Steuerjahr<br />
2007/2008) von der britischen Besteuerung (Capital Gains Tax) befreit und wird in<br />
Höhe des übersteigenden Betrags mit einem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />
Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />
von 0 bis 2.230 10 %<br />
von 2.231 bis 34.600 20 %<br />
über 34.600 40 %<br />
Soweit der Veräußerungsgewinn in Großbritannien der Besteuerung unterliegt, wird er<br />
in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der von der inländischen Besteuerung<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
freigestellte Veräußerungsgewinn unterliegt jedoch i. H. v. einem Fünftel dem Progressionsvorbehalt<br />
(§ 32b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), wenn der Anleger die<br />
gesamte Beteiligung veräußert. Da die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
neben der Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership kein wesentliches<br />
Betriebsvermögen hat, unterliegen die Anleger in Deutschland voraussichtlich nur mit<br />
einem geringen Anteil am Veräußerungsgewinn der unbeschränkten Steuerpflicht.<br />
Verluste<br />
Anfangsverluste der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />
Nach der Aufnahme der Handelstätigkeit in Großbritannien stehen dem laufenden<br />
Aufwand aus dem Betrieb der Limited Partnership voraussichtlich noch nicht in ausreichendem<br />
Maße Erlöse aus der Handelstätigkeit gegenüber. Infolgedessen wird sie<br />
in den ersten Jahren voraussichtlich Anfangsverluste erzielen.<br />
Die Verluste aus Gewerbebetrieb können nach britischem Steuerrecht im Jahr der Entstehung<br />
und in dem vorangehenden Jahr auch mit anderen Einkünften ausgeglichen<br />
werden. Darüber hinaus können Verluste in Großbritannien zwar grundsätzlich zeitlich<br />
unbegrenzt vorgetragen, aber nur mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft verrechnet<br />
werden. Ein Ausgleich der vorgetragenen, gewerblichen Verluste mit positiven Zinseinkünften<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufwendungen der deutschen PRO-<br />
RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gelten in Großbritannien nicht als durch den Betrieb<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst und sind somit dort steuerlich<br />
auch nicht abzugsfähig.
Behandlung der ausländischen Verluste in Deutschland<br />
Die in der Betriebsstätte der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erwirtschafteten<br />
Verluste können grundsätzlich in Deutschland geltend gemacht werden. Da die Einkünfte<br />
aus der Handelstätigkeit in Großbritannien jedoch von der deutschen Besteuerung<br />
freigestellt sind, dürfen diese Verluste nicht mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen<br />
werden. Sie finden lediglich bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts<br />
Berücksichtigung. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts können die in der Betriebsstätte,<br />
der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, erwirtschafteten Verluste grundsätzlich<br />
im Jahr der Verlustentstehung steuersatzmindernd berücksichtigt werden (negativer<br />
Progressionsvorbehalt), soweit sie aus einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG stammen.<br />
Der in Deutschland beim Progressionsvorbehalt berücksichtigungsfähige Verlust bei<br />
den beschränkt haftenden Gesellschaftern der britischen PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership ist jeweils auf die geleistete Einlage begrenzt (§ 15a EStG).<br />
Darüber hinaus können Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
nach § 15b EStG nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den<br />
Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor,<br />
wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer<br />
Einkünfte erzielt werden sollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind geschlossene<br />
Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase<br />
steuerliche Verluste zuweisen, regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu klassifizieren<br />
(Erlass des BMF vom 17. Juli 2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001 Tz 7). Danach ist<br />
§ 15b EStG auch auf Einkünfte anwendbar, die nach dem Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn die ausländischen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Verluste aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG herrühren (Tz 24<br />
des Erlasses). Nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen sollen dagegen<br />
solche Fonds sein, deren Ziel nicht die Verlustzuweisung ist, sondern die mit der Steuerfreiheit<br />
ihrer Renditen werben. In dem vorliegenden Prospekt wird ein steuerlicher Vorteil<br />
infolge negativer Einkünfte nicht in Aussicht gestellt, sodass nach Auffassung des<br />
Initiators ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG nicht vorliegt.<br />
Behandlung inländischer Verluste in Deutschland<br />
Inländische Verluste entstehen auf Ebene der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nur<br />
insoweit, als diese aus einer eigenständigen gewerblichen Tätigkeit resultieren. Soweit<br />
Verluste aus der Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership stammen,<br />
sind diese in Deutschland von der Besteuerung freigestellt und damit auf Ebene der<br />
Anleger nicht abzugsfähig.<br />
Für die steuerliche Behandlung der inländischen Verluste ist auch auf Ebene der PRO-<br />
RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG grundsätzlich § 15b EStG zu beachten. Bei einer mehrstöckigen<br />
Personengesellschaft sind die Voraussetzungen des § 15b EStG auf jeder Beteiligungsebene<br />
gesondert zu beurteilen (Erlass des BMF vom 17. Juli 2007, IV B 2 –<br />
S 2241 – b/07/0001 Tz 21). Die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
erfüllt voraussichtlich jedoch nicht die Merkmale eines Steuerstundungsmodells im<br />
Sinne des § 15 b EStG, da den Steuerpflichtigen auch insoweit nicht aufgrund eines<br />
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, inländische Verluste mit<br />
den übrigen im Inland steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen.<br />
Die ausgleichsfähigen Verluste sind der Höhe nach grundsätzlich auf das gezeichnete<br />
Kapital des Anlegers beschränkt (§ 15a EStG).<br />
71
PRORENDITA 5<br />
72 Steuerliche Grundlagen<br />
Sonstige steuerliche Aspekte<br />
Beteiligungsaufwendungen des Anlegers<br />
Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit der Beteiligung an der deutschen<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können grundsätzlich als Sonderbetriebsausgaben<br />
im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Steuerlich abzugsfähig sind diese Aufwendungen<br />
in gleicher Weise wie die eigenen Aufwendungen der PRORENDITA FÜNF<br />
GmbH & Co. KG gem. § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur insoweit, als sie mit den in Deutschland<br />
steuerpflichtigen Einkünften in direktem Zusammenhang stehen und als Sonderbetriebsausgaben<br />
in die Steuererklärung der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Eingang<br />
finden. Damit können die Aufwendungen der Anleger im Inland steuerlich<br />
insoweit nicht geltend gemacht werden, als sie wirtschaftlich durch die mittelbare<br />
Beteiligung an dem Gewerbebetrieb der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst<br />
sind.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind derartige Sonderbetriebsausgaben jedoch<br />
zu berücksichtigen. Ein Abzug derartiger Aufwendungen im Zuge der Besteuerung der<br />
Gewinne aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien ist ausgeschlossen,<br />
da ein unmittelbarer Bezug zur britischen Gesellschaft nicht gegeben ist.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die mittelbare Übertragung des Anteils an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt in Großbritannien der Erbschaftsteuer. Das<br />
übertragene Vermögen wird voraussichtlich mit dem Verkehrswert bewertet. Der Freibetrag<br />
für das Steuerjahr 2007/2008 beträgt 300.000 GBP. Er wird jährlich neu festge-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
setzt. Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens den Freibetrag, wird dieses in<br />
Großbritannien mit einem Steuersatz von 40 % besteuert.<br />
Die Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird bei nicht<br />
in Großbritannien ansässigen Anlegern als fiktive Veräußerung behandelt (Capital<br />
Gains). Bemessungsgrundlage der Steuer (Capital Gains Tax) ist die Differenz zwischen<br />
dem Marktwert und den Anschaffungskosten des Anteils. Der Marktwert umfasst dabei<br />
auch den Firmenwert der PRORENDITA FIVE Limited Partnership. Für britisches Betriebsvermögen<br />
kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der verbleibende<br />
fiktive Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP für das Steuerjahr<br />
2007/2008 von der britischen Besteuerung befreit. Ein übersteigender Betrag wird den<br />
laufenden Einkünften hinzugerechnet und mit dem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />
Zu versteuernder Gewinn in GBP %<br />
von 0 bis 2.230 10 %<br />
von 2.231 bis 34.600 20 %<br />
über 34.600 40 %<br />
Eine mittelbare Übertragung des Anteils an der Limited Partnership im Wege der<br />
Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt nur<br />
dann der britischen Erbschaftsteuer, wenn der Schenker innerhalb von 7 Jahren nach<br />
der Schenkung verstirbt. Allerdings sieht das britische Steuerrecht eine besondere<br />
Steuerermäßigung (sog. Taper Relief) vor. Dieser Steuerermäßigung zur Folge reduziert<br />
sich die Erbschaftsteuerlast in Abhängigkeit von dem Zeitraum zwischen Schenkung<br />
und Todesfall wie folgt:
Zwischen Schenkung und Steuerermäßigung<br />
Todesfall vergangene Jahre<br />
0 bis 3 0 %<br />
> 3 bis 4 20 %<br />
> 4 bis 5 40 %<br />
> 5 bis 6 60 %<br />
> 6 bis7 80 %<br />
Die steuerpflichtigen Erwerbe sind in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.<br />
Die Übertragung des Anteils durch Erbfolge oder Schenkung unterliegt zudem auch<br />
der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Anleger als Erblasser oder<br />
Schenker seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.<br />
Zwischen Großbritannien und Deutschland wurde auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer kein DBA abgeschlossen. Die Doppelbesteuerung wird im Erbfall auf<br />
deutscher Seite durch Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer<br />
auf die deutsche Erbschaftsteuer vermieden (§ 21 ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch<br />
nur insoweit gewährt, wie die deutsche Steuer auf das britische Betriebsvermögen erhoben<br />
wird. Infolgedessen kann es im Einzelfall zu Anrechnungsüberhängen kommen.<br />
Britische Erbschaftsteuer, die infolge des Versterbens des Schenkers innerhalb von<br />
7 Jahren nach der Schenkung entsteht, kann voraussichtlich ebenfalls auf die deutsche<br />
Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die britische Capital Gains Tax ist dagegen nicht<br />
auf die deutsche Schenkungsteuer anrechenbar.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Die Bewertung des Anteils an der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG erfolgt<br />
mit dem anteiligen Wert der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätzen sowie<br />
den Schulden und sonstigen Abzügen, soweit sie zum steuerlichen Vermögen der Personengesellschaft<br />
gehören. Ausländisches Betriebsvermögen ist für Zwecke der deutschen<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 VI ErbStG,<br />
§ 31 BewG, § 9 BewG). Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert der Policen<br />
abzüglich des Nennwertes des Fremdkapitals der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />
Vereinfachend kann die Beteiligung an der britischen Personengesellschaft mit dem<br />
Steuerbilanzwert angesetzt werden, sofern dieses nicht zu einem steuerlich unangemessenen<br />
Ergebnis führt (R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).<br />
Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag (§ 13a ErbStG) wie auch die Tarifbegrenzung<br />
(§ 19a ErbStG) können regelmäßig nicht geltend gemacht werden, soweit es sich bei<br />
dem steuerpflichtigen Erwerb um ausländisches Betriebsvermögen handelt.<br />
In Abweichung von den zuvor genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen soll<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung (Koordinierter Ländererlass, z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, 3 – S – 3806/05) bei einer Übertragung<br />
einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung diese nicht mit dem<br />
anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit dem gemeinen Wert bewertet<br />
werden. Gegenstand der Zuwendung sei der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />
nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Die erbschaftsteuerlichen<br />
Vergünstigungen für Betriebsvermögen sollen im Fall von treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligungen folglich nicht gelten. Der Herausgabeanspruch stelle<br />
keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar. Folglich könnte die deutsche Finanzverwaltung<br />
möglicherweise die Auffassung vertreten, dass Deutschland das alleinige<br />
73
PRORENDITA 5<br />
74 Steuerliche Grundlagen<br />
Besteuerungsrecht bezüglich des Treuguts zusteht. In diesem Fall könnte die deutsche<br />
Finanzverwaltung die Anrechnung der britischen Steuer versagen, weil es sich aus ihrer<br />
Sicht nicht um die Übertragung desselben Wirtschaftsguts handelt.<br />
Die Auffassung der Finanzverwaltung findet derzeit keine ausdrückliche Bestätigung in<br />
der Finanzrechtsprechung.<br />
In einem weiteren koordinierten Ländererlass (z. B. des Bayerischen Staatsministeriums<br />
der Finanzen vom 17. Januar 2007, 34 – S-3881 – 035, des Finanzministeriums Baden-<br />
Württemberg vom 16. Februar 2007, 3 – S3806/51, sowie in der Verfügung der OFD<br />
Münster vom 30. März 2007, DStR 2007, 1125) hat die Finanzverwaltung eine Ausnahmeregelung<br />
getroffen. Wenn sowohl im Treuhandvertrag als auch im Gesellschaftsvertrag<br />
vereinbart ist, dass bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag bzw.<br />
beim Tod des Treugebers das Treuhandverhältnis endet und der Beschenkte bzw. Erbe<br />
unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt,<br />
so ist die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar Gegenstand der Zuwendung und nicht<br />
der Herausgabeanspruch aus dem Treuhandvertrag. Der Gesellschafts- wie auch der<br />
Treuhandvertrag sehen eine entsprechende Regelung vor, so dass der anteilige steuerliche<br />
Wert des Vermögens der Fondsgesellschaft (vgl § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages,<br />
§ 9 Abs. 1 des Treuhandvertrages) Grundlage der Bewertung sein sollte.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />
10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />
Zwecke festgestellt. Danach wird Betriebsvermögen teilweise mehrfach<br />
begünstigt, indem es regelmäßig weit unter dem Verkehrswert bewertet wird (z. B.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
durch Ansatz von ausländischem Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten), was<br />
nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.<br />
Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine gesetzliche<br />
Neuregelung herbeizuführen.<br />
Dem einzelnen Anleger wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />
Konsequenzen einer Schenkung mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt mit ihrem inländischen Gewerbebetrieb<br />
der Gewerbesteuer. Dabei sind die an Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />
zu zahlenden Vergütungen abzüglich damit zusammenhängender Aufwendungen<br />
dem Gewerbeertrag der Gesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen damit ebenfalls<br />
der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht umfasst jedoch nicht den Anteil am Gewinn<br />
der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership, soweit dieser aus dem Gewerbebetrieb<br />
in Großbritannien resultiert.<br />
Die Gewerbesteuer wird ab 2008 weder im Rahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen<br />
noch der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe<br />
abzugsfähig sein. Auf Ebene der Gesellschaft soll dies jedoch durch Senkung der<br />
Gewerbesteuermesszahl einheitlich von 5 % auf 3,5 % kompensiert werden. Auf der<br />
Ebene des Anlegers erfolgt der Ausgleich durch die Erhöhung seines Gewerbesteueranrechnungsfaktors<br />
von 1,8 auf 3,8. Die Gewährung der Steuerermäßigung wird dabei<br />
auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.
Kapitalvermögen<br />
Erzielen die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG und die britische PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership Gewinne aus der Anlage von Kapitalvermögen, sind derartige<br />
Gewinne der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Deutschland nur<br />
dann als gewerbliche Gewinne unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt,<br />
wenn die Zinsen der britischen Limited Partnership zuzurechnen sind (Art. VII<br />
Abs. 5 DBA). Die Voraussetzungen einer derartigen Zurechnung dürften regelmäßig<br />
dann gegeben sein, wenn die Limited Partnership nur kurzfristig Guthaben zur Investition<br />
in Policen vorhält. Steht das vorhandene Kapitalvermögen hingegen nicht mehr unmittelbar<br />
mit der Handelstätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, liegen<br />
insoweit Zinsen vor, für die das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zusteht.<br />
Dennoch sind diese Einkünfte im Rahmen des individuellen britischen Freibetrags zu<br />
berücksichtigen (❿ Seite 67, Besteuerung des Anlegers in Großbritannien). Diese unterliegen<br />
zusammen mit den Zinsgewinnen der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH &<br />
Co. KG auf Ebene der Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der deutschen<br />
Einkommensteuer. Soweit die Zinsgewinne der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH<br />
& Co. KG zuzurechnen sind, fällt zudem Gewerbesteuer an.<br />
Quellensteuer<br />
Auf den Handel mit Policen, den Rückkauf durch die Versicherungsgesellschaft und die<br />
Auszahlung der Ablaufleistung wird in Großbritannien keine Quellensteuer erhoben.<br />
Die Anteile an den gewerblichen Einkünften aus der Handelstätigkeit der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership unterliegen jedoch einer Sozialabgabe (Class NIC 4 Charge).<br />
Diese wird nicht erhoben, wenn der einzelne Anleger seine Nichtansässigkeit in Großbritannien<br />
in der jährlichen Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr nachweist.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Handel mit britischen Lebensversicherungen durch die PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership unterliegt in Großbritannien nicht der Umsatzsteuer. In der Folge ist die<br />
britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership auch nicht zum Abzug der Vorsteuer<br />
auf Eingangsleistungen, die mit diesen steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehen,<br />
berechtigt. Erbringt die britische Gesellschaft neben dem Handel mit Lebensversicherungen<br />
umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist sie insoweit zum Abzug der Vorsteuer<br />
aus Eingangsleistungen berechtigt. Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird im<br />
Rahmen der Beteiligungsverwaltung nicht unternehmerisch tätig. Darüber hinaus<br />
führt sie planmäßig keine in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus. Die<br />
Gesellschaft ist infolgedessen nicht zum Abzug von in Rechnung gestellter Vorsteuer<br />
berechtigt.<br />
Versicherungsteuer<br />
In Großbritannien und in Deutschland fällt keine Versicherungsteuer an.<br />
Zu den steuerlichen Grundlagen hat sich die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
beraten lassen. Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine<br />
vertragliche Vereinbarung, nach der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auch im<br />
Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung, wie allgemein üblich, für fahrlässig verursachte<br />
Schäden auf bis zu 4 Mio. EUR pro Schadenfall und für Serienschäden auf bis zu 5 Mio. EUR<br />
beschränkt hat.<br />
75
PRORENDITA 5<br />
Vertragspartner<br />
Deutsche Fondsgesellschaft<br />
Funktion: Emittentin, Fondsgesellschaft<br />
Firma: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Gegenstand des Die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft, die ein<br />
Unternehmens: Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen<br />
Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel<br />
im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />
Sitz, Anschrift: Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRA 106315<br />
Gründungsdatum: Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und am 5. Juli<br />
2007 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der<br />
HRA 106315 eingetragen.<br />
Kommanditkapital: 1.000 EUR, voll eingezahlt, d. h., bei Prospektaufstellung war keine<br />
Einlage ausstehend. Das Kommanditkapital ist in voller Höhe als<br />
Haftkapital im Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus bestehen<br />
keine weiteren Kapitalanteile. Die Haftsumme neu beitretender<br />
Gesellschafter wird lediglich i. H. v. 10 % des Kommanditanteils<br />
eingetragen, somit weichen die Hauptmerkmale der Anteile diesbezüglich<br />
von denen der Gründungsgesellschafterin ab. Es ist vorgesehen,<br />
das Kommanditkapital auf bis zu 25 Mio. EUR zu erhöhen<br />
(das Kommanditkapital kann mit Zustimmung der Komplementärin<br />
um weitere bis zu 77 Mio. EUR auf insgesamt bis zu 102 Mio. EUR<br />
erhöht werden).<br />
Komplementärin: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungsgesellschafter),<br />
vertreten durch ihre Geschäftsführer Daniela Schulte<br />
und Marc Schlotterbeck<br />
Kommanditisten: IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH<br />
(Gründungsgesellschafterin), vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />
Thomas Bister<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Geschäftsführung: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Dauer: Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit<br />
ist auf 15 Jahre kalkuliert.<br />
Maßgebliche<br />
Rechtsordnung: Deutsches Recht<br />
Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />
Beirat: Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags kann ein aus 3 Personen bestehender<br />
Beirat bestellt werden. Bis zur Prospektaufstellung wurde<br />
kein Beirat bestellt.<br />
Aufsichtsgremien: Weitere Aufsichtsgremien bestehen nicht.<br />
Treuhandkommanditistin der deutschen Fondsgesellschaft<br />
Funktion: Betreuung der Treugeber, treuhänderische<br />
Eintragung ins Handelsregister für die Anleger<br />
Firma: IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS<br />
Treuhandgesellschaft mbH<br />
Sitz, Anschrift: Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HR B 50579<br />
Stammkapital: 25.000 EUR<br />
Gesellschafter: IDEENKAPITAL Client Service GmbH, Düsseldorf (100 %)<br />
Geschäftsführung: Thomas Bister, Düsseldorf<br />
Kommanditkapital: 1.000 EUR, voll eingezahlt, Gründungskommanditist<br />
77
PRORENDITA 5<br />
78 Vertragspartner<br />
Komplementärin der deutschen Fondsgesellschaft<br />
Funktion: Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführung<br />
der deutschen Fondsgesellschaft<br />
Firma: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Sitz, Anschrift: Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 101247<br />
Gründungsdatum: 16. Mai 2007<br />
Stammkapital: 25.000 EUR; voll eingezahlt<br />
Maßgebliche Die Komplementärin haftet als Gesellschaft mit beschränkter<br />
Rechtsordnung: Haftung (Kapitalgesellschaft) gegenüber ihren Gläubigern, d. h.<br />
auch gegenüber der Fondsgesellschaft, mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
(§13 Abs. 2 GmbHG)<br />
Rechtsform: GmbH<br />
Gesellschafter: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG, Düsseldorf (100 %)<br />
Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Marc Schlotterbeck, Köln, geschäftsansässig<br />
Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />
General Partner der Limited Partnership<br />
Funktion: Persönlich haftender Gesellschafter der Limited Partnership<br />
Firma: PRORENDITA FIVE Limited<br />
Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street, Chester CH1 1 HG, UK<br />
Register: 6312256<br />
Kapital: 17.000 GBP; voll eingezahlt<br />
Gesellschafter: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG (100 %)<br />
Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Peter Clode, Chester, UK<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Limited Partnership<br />
Funktion: Handelsgesellschaft für britische<br />
Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungspolicen<br />
Firma: PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street,<br />
Chester CH1 1HG, UK<br />
Register: LP 12323<br />
Kapital: 1.000 GBP; voll eingezahlt<br />
Gesellschafter: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, 100 %<br />
Geschäftsführung: PRORENDITA FIVE Limited<br />
Market Maker<br />
Funktion: Unterstützung der Limited Partnership bei<br />
Beschaffung und Handel mit LV-Policen<br />
Firma: Surrenda-link Ltd.<br />
Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street, Chester CH1 1HG, UK<br />
Register: 2485382<br />
Kapital: 458.325 GBP<br />
Gesellschafter: Fitzwilton UK plc (36 %), Michael Semple (20,4 %), Marsh Ins. Holdings<br />
Ltd. (20 %), Übrige (23,6 %)<br />
Geschäftsführung: Paul Sands, Michael Semple, Peter Clode, Gareth Groome, Jeremy<br />
Brettell
Aktuar<br />
Funktion: Aktuarische Bewertung und Beratung<br />
Firma: Barnett Waddingham LLP<br />
Sitz: London<br />
Register: OC307678<br />
Kapital: Partnerschaft, 33 Partner<br />
Gesellschafter: Gemeinschaft von Partnern, zugleich auch Geschäftsführer<br />
Eigenkapitalvermittler<br />
Funktion: Platzierung des Eigenkapitals der deutschen Fondsgesellschaft<br />
Firma: IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />
Sitz: Düsseldorf<br />
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 35263,<br />
Tag der ersten Eintragung: 31. März 1994<br />
Stammkapital: 511.291,88 EUR; voll eingezahlt<br />
Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf (100 %)<br />
Vorstand: Marco Ambrosius, Grefrath;<br />
Michael Ide, Solingen;<br />
Susanne Berger, Düsseldorf<br />
Kommanditkapital: 1.000 EUR; voll eingezahlt<br />
Personelle und finanzielle Verflechtungen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Mittelverwendungskontrolleur Großbritannien<br />
Funktion: Mittelverwendungskontrolle in Großbritannien<br />
Firma: Baker Tilly<br />
Sitz: Chester<br />
Kapital: Partnerschaft, 268 Partner<br />
Gesellschafter: Gemeinschaft von Partnern, zugleich auch Geschäftsführer<br />
Anbieterin, Prospektherausgeber, Finanzierungsvermittler<br />
Funktion: Initiator, Prospekterstellung, Marketingmaßnahmen, Vermittlung<br />
der Bankfinanzierung<br />
Firma: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
Sitz: Düsseldorf<br />
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 39010,<br />
Tag der ersten Eintragung: 11. Juni 1996<br />
Stammkapital: 126.000,00 EUR; voll eingezahlt<br />
Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf, 100 %<br />
Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Christian Middelberg, Düsseldorf<br />
Kommanditkapital: 1.000 EUR; voll eingezahlt<br />
Frau Daniela Schulte ist sowohl bei der PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH als auch bei der PRORENDITA FIVE Ltd. und der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
in der Geschäftsführung tätig. Finanzielle Verflechtungen bestehen zwischen der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG und der PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />
79
PRORENDITA 5<br />
80 Leitfaden zur Beteiligung<br />
Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
Wenn Sie sich für einen Gesellschaftsbeitritt entschieden haben, füllen Sie bitte die beigefügte<br />
Beitrittserklärung (nebst Widerrufsbelehrung) vollständig aus und übergeben<br />
Sie das Original zusammen mit den Kopien Ihrem Anlageberater oder senden Sie die<br />
Unterlagen direkt an die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte:<br />
IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />
Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />
Telefon 0211/13 60 8–0, Telefax 0211/13 60 8–55<br />
Die Beitrittserklärungen werden bis zum Platzierungsende in der Reihenfolge des Eingangs<br />
registriert und angenommen. Der jeweilige Beitritt des Anlegers wird wirksam,<br />
sobald die vom Anleger unterschriebene Beitrittserklärung von der Treuhandkommanditistin<br />
angenommen wurde.<br />
Mindestbeteiligung<br />
Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio. Höhere Zeichnungsbeträge<br />
müssen durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein.<br />
Zahlungen<br />
Der Beteiligungsbetrag ist zu 50 % zzgl. 5 % Agio innerhalb von 14 Tagen auf das Konto<br />
der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG zu überweisen; die restlichen 50 % sind am<br />
31. August 2008 einzuzahlen.<br />
Konto: 02 48 44 20 01<br />
BLZ: 300 80 000<br />
Bank: Dresdner Bank Düsseldorf<br />
Verwendungszweck: PRORENDITA 5, Formular-Nr. der Beitrittserklärung<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Handelsregistervollmacht<br />
Sollten Sie nach Ihrem Beitritt als Treugeber in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />
wechseln wollen, der selbst in das Handelsregister eingetragen wird, senden Sie bitte<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die Treuhandkommanditistin.<br />
Das Formular erhalten Sie auf Anforderung von der Treuhandkommanditistin. Die Ihnen<br />
dabei entstehenden Beglaubigungskosten sind nicht erstattungsfähig.<br />
Ausschüttungen<br />
Die Fondsgesellschaft tätigt die Ausschüttungen in EUR. Die Ausschüttungen werden<br />
auf ein Euro-Konto überwiesen. Bei der Überweisung wird der Ausschüttungsbetrag<br />
noch vor der Überweisung von der Auftraggeberbank zum Tageskurs in EUR gewechselt<br />
und dann im Inlandszahlungsverkehr überwiesen.<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Sonderwerbungskosten des Anlegers sollen der Fondsgesellschaft nach § 10 Abs. 2<br />
des Gesellschaftsvertrags bis spätestens 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden.<br />
Bei einem Versäumnis dieser Frist ist die Fondsgesellschaft berechtigt, die Sonderwerbungskosten<br />
im Rahmen ihrer Feststellungserklärung nicht zu berücksichtigen.<br />
Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Erbfall<br />
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Erbfall ist mit administrativen Kosten<br />
verbunden, die vom Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen sind.
Vertriebshinweise<br />
Die Platzierung des Gesellschaftskapitals erfolgt durch Vertriebsbeauftragte, mit denen<br />
entsprechende Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden. Die Vertriebsbeauftragten<br />
sind selbstständige Unternehmer, die ebenso wie ihre Mitarbeiter für die vorgenannten<br />
Gesellschaften nicht als Erfüllungsgehilfen auftreten.<br />
Schadenersatzansprüche<br />
Schadenersatzansprüche aufgrund etwaiger unrichtiger und/oder unvollständiger<br />
Prospektangaben verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 3 Jahre<br />
nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Eine Haftung bezüglich des tatsächlichen Eintritts<br />
der im Verkaufsprospekt getroffenen Prognosen kann nicht übernommen werden.<br />
Ebenso wird keine Haftung dafür übernommen, dass sich die Verwaltung oder die<br />
Gerichte den im Prospekt getroffenen Wertungen und Darstellungen anschließen.<br />
Über die in diesem Prospekt dargestellten Vereinbarungen zwischen den aufgeführten<br />
Vertragspartnern hinaus bestehen nach Kenntnis der Prospektherausgeberin keine<br />
sonstigen, das Anlageobjekt betreffenden Vereinbarungen, beispielsweise über Provisionen,<br />
Rabatte oder sonstige Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt zugute kommen,<br />
sowie keine Kompensationsgeschäfte oder Ergebnisbeteiligungen. Gehaftet wird<br />
nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Maßgeblich ist das Datum des Prospekts.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
81
PRORENDITA 5<br />
82 Planzahlen der Emittentin (Prognose)<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Bilanzen in EUR Eröffnungsbilanz zum Planbilanz zum Planbilanz zum<br />
26. Juni 2007 31. Dezember 2007 31. Dezember 2008<br />
AKTIVA<br />
A. Ausstehende Einlagen 0 0 0<br />
B. Anlagevermögen<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen 0 2.384.097 21.441.164<br />
C. Umlaufvermögen<br />
PASSIVA<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0<br />
Guthaben bei Kreditinstituten 1.000 0 0<br />
1.000 2.384.097 21.441.164<br />
A. Eigenkapital 1.000 2.384.097 21.441.164<br />
Kommanditeinlage 1.000 3.125.000 25.000.000<br />
Agio 0 312.500 1.250.000<br />
Ergebnis 0 –1.053.403 –4.808.836<br />
B. Verbindlichkeiten 0 0 0<br />
Sonstige Verbindlichkeiten 0 0 0<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
1.000 2.384.097 21.441.164
Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnungen in EUR (Prognose)<br />
2007 2008 2009<br />
Sonst. betriebl. Aufwendungen –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />
Erträge aus Beteiligungen 0 0 0<br />
Sonst. Zinsen u. ähnl. Aufwendungen 0 0 0<br />
Ergebnis Zinsen u. ähnl. Aufwendungen 0 0 0<br />
Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />
Überschuss/Fehlbetrag –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />
Cashflow-Prognose in EUR (Prognose)<br />
2007 2008<br />
Einzahlungen<br />
Einzahlung Anleger 3.125.000 21.875.000<br />
Einzahlung Agio 312.500 937.500<br />
Summe<br />
Auszahlungen<br />
3.437.500 22.812.500<br />
Initiale Fondskosten 1.018.298 3.601.328<br />
Laufende Kosten 35.105 154.105<br />
Ausschüttungen 0 0<br />
Einz. Kapital in britische LP 2.384.097 19.057.067<br />
Summe 3.437.500 22.812.500<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Erläuterung der Wirkungszusammenhänge<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG investiert ihr Gesellschaftskapital in die PROREN-<br />
DITA FIVE LP. Diese wird ein Portfolio von britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />
erwerben. Gemäß der Planungen werden die Policen über die Jahre an Wert<br />
gewinnen. Die PRORENDITA FIVE LP wird diesen Wertzuwachs nutzen, die Policen zu<br />
attraktiven Preisen zu handeln und das zunächst aufgebaute Portfolio über die Laufzeit<br />
mit Gewinn wieder zu veräußern. Den erzielten Gewinn inkl. ihres Gesellschaftskapitals<br />
wird die PRORENDITA FIVE LP an die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ausschütten.<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ist dadurch in der Lage, ihren Kommanditisten<br />
sowohl Kapitalrückzahlungen als auch Ausschüttungen zu leisten. Im Rahmen der Erläuterungen<br />
der Portfoliohochrechnung werden die Angaben zu den wesentlichen<br />
Annahmen und Wirkungszusammenhängen detailliert ergänzt.<br />
Gemäß der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt Verordnung (VermVerkProspV) sind<br />
die nebenstehenden Angaben zu den Planzahlen der Emittentin explizit zu nennen.<br />
Auf einen separaten Ausweis der Planzahlen der Emittentin zu Produktion und Umsatz<br />
wird aufgrund des Fondskonzepts verzichtet.<br />
Planzahlen in EUR (Prognose) 2007 2008 2009 2010<br />
Investition 2.384.097 21.441.164 0 0<br />
Ergebnis –1.053.403 –3.755.433 –154.807 1.344.477<br />
Prognose: Rückflüsse an den Anleger sind ab dem Jahr 2010 geplant. Das Eigenkapital<br />
soll von Oktober 2007 bis September 2008 eingeworben werden. Bei einem Eigenkapital<br />
von 25 Mio. EUR sollen dabei 2.384.097 EUR im Jahr 2007 und 21.441.164 EUR im<br />
Jahr 2008 in die britische Personengesellschaft investiert werden.<br />
83
PRORENDITA 5<br />
84 Angaben zum Verkaufsprospekt<br />
Gemäß Verkaufsprospektgesetz i. V. m. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-<br />
Verordnung vom 16. Dezember 2004 sind in Ergänzung zu den bereits an anderer<br />
Stelle des Verkaufsprospekts gegebenen Informationen und Erläuterungen folgende<br />
weitere Angaben zu machen:<br />
§ 2 Absatz 1 Satz 5<br />
Der Verkaufsprospekt wird ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst.<br />
§ 4 Satz 1 Nr. 2<br />
Die Anbieterin übernimmt keine Steuerzahlungen für den Anleger.<br />
§ 4 Satz 1 Nr. 8<br />
Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Gesellschaft ausschließlich in Deutschland anzubieten.<br />
§ 5 Satz 1 Nr. 6<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist kein Konzernunternehmen.<br />
§ 5 Nr. 3<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin weicht in folgenden Punkten vom gesetzlichen Leitbild ab: Der Komplementärin<br />
zeichnet keine Einlage, neben der Haftungsvergütung steht ihr kein Entnahmerecht zu und sie hat<br />
keine Stimmrechte. Darüber hinaus gibt es keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.<br />
§ 6 Satz 1 Nr. 1<br />
Die Treuhandkommanditistin kann mit den eingezahlten Einlagen der neu beigetretenen Kommanditisten eine<br />
Kapitalerhöhung in der deutschen Fondsgesellschaft durchführen. Zudem ist die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />
Das Geschäftsführungsrecht für die Emittentin hat die Komplementärin. Die Treuhandkommandistin zahlt auf<br />
ihre Einlage kein Agio. Außer diesen und den auf Seite 77 dargestellten Merkmalen gibt es keine Abweichungen<br />
bei den Rechten der neu beitretenden Gesellschafter.<br />
§ 6 Satz 1 Nr. 2<br />
Die Emittentin hat mit Ausnahme dieses Beteiligungsangebots keine Vermögensanlagen oder Wertpapiere<br />
angeboten.<br />
§ 6 Satz 2, 3<br />
Die Emittentin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftskapital nicht auf Aktien basiert.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3<br />
Den Gründungsgesellschaftern der Emittentin stehen außer den im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Nr. 8 i. V. m.<br />
§ 12 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag geregelten Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />
sonstige Gesamtbezüge, insbesondere, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeglicher Art keinerlei Vergütungen zu<br />
(❿ Seite 57, Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anlegerverwaltung).<br />
§ 7 Absatz 2 Nr. 1<br />
Die Gründungsgesellschafter halten keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen,<br />
die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind.<br />
§ 7 Absatz 2 Nr. 2<br />
Die Gründungsgesellschafter der Emittentin sind an Unternehmen, die der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen, nicht beteiligt.<br />
§ 7 Absatz 2 Nr. 3<br />
Die Gründungsgesellschafter halten keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts keine oder nur geringfügige Lieferungen und<br />
Leistungen erbringen.<br />
§ 8 Absatz 1 Nr. 2<br />
Die Emittentin ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neue Herstellungsverfahren.<br />
§ 8 Absatz 1 Nr. 3<br />
Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin<br />
haben können, sind nicht anhängig.<br />
§ 8 Absatz 1 Nr. 4<br />
Neben den im Finanz- und Investitionsplan beschriebenen Investitionen tätigt die Emittentin keine laufenden<br />
Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.<br />
§ 8 Absatz 2<br />
Die Tätigkeit der Emittentin ist bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht durch außergewöhnliche<br />
Ereignisse beeinflusst worden.<br />
§ 9 Absatz 1<br />
Die Anlageziele und die Anlagepolitik richten sich nach dem Finanz- und Investitionsplan (❿ Seite 33). Die<br />
Nettoeinnahmen dienen zur Kapitalerhöhung bei der PRORENDITA FIVE LP. Diese wird gemäß den festgelegten<br />
Investitionskriterien ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen aufbauen.
Da die Nettoeinnahmen allein nicht für den Aufbau des Portfolios ausreichend sind, wird zusätzlich, jedoch<br />
ausschließlich auf Ebene der britischen Personengesellschaft, Fremdkapital in Anspruch genommen. Die Mittel<br />
werden ausschließlich gemäß dem Finanz- und Investitionsplan (❿ Seite 33) verwendet und nicht für sonstige<br />
Zwecke genutzt. Das Lebensversicherungsportfolio wird sukzessive mit dem Zufluss des Kommanditkapitals<br />
aufgebaut, d. h., bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Policen erworben worden.<br />
§ 9 Absatz 2 Nr. 2, 4, 5<br />
Die gemäß § 3, 7 und 12 der Verordnung zu nennenden Personen (IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
als Anbieterin, die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH, die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS<br />
Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafterin sowie die entsprechenden Mitglieder der<br />
Geschäftsführung und Treuhänderin) hatten und haben keine Eigentumsrechte oder eine dingliche Berechtigung<br />
an dem Anlageobjekt mit der Ausnahme der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />
mbH, die entsprechend der Höhe ihrer eingezahlten Beteiligung wie die Anleger anteilig am Vermögen der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt ist.<br />
Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts<br />
hinsichtlich des Anlageziels.<br />
Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor.<br />
§ 9 Absatz 2 Nr. 3<br />
Das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />
Eine dingliche Belastung des Anlageobjekts besteht nicht.<br />
§ 9 Absatz 2 Nr. 7<br />
Gutachten liegen nicht vor.<br />
§ 9 Absatz 2 Nr. 8<br />
Über die Vergütungen auf Seite 57 f. hinaus werden für die Personen gemäß §§ 3, 7 und 12 der Verordnung<br />
(IDEENKAPITAL Financial Engineering AG als Anbieterin, die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafter sowie die entsprechenden<br />
Mitglieder der Geschäftsführung und Treuhänderin) keinerlei Leistungen und Lieferungen erbracht.<br />
§§ 10, 11, 13<br />
Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und nimmt die Vereinfachungsregelung des § 15 in<br />
Anspruch.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
§ 10 Absatz 2<br />
Da die Gesellschaft kein Konzernunternehmen ist, ist sie nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />
§ 12 Absatz 1 Nr. 1<br />
Es hat noch keine Funktionstrennung zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin stattgefunden.<br />
§ 12 Absatz 1 Nr. 2<br />
Keinem Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder der Aufsichtsgremien der Emittentin sind im letzten<br />
abgelaufenen Geschäftsjahr Gesamtbezüge jedweder Art, Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art gewährt worden.<br />
§ 12 Absatz 2 Nr. 1<br />
Kein Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder Aufsichtsgremien der Emittentin ist für ein Unternehmen<br />
tätig, das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist.<br />
§ 12 Absatz 2 Nr. 2<br />
Kein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin ist für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />
bereitgestellt haben. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Beiräte oder Aufsichtsgremien bestellt.<br />
§ 12 Absatz 2 Nr. 3<br />
Kein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin, mit Ausnahme von Daniela Schulte, die Vorstandsmitglied<br />
bei der Anbieterin des Anlageobjekts ist, ist für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
sind keine Beiräte oder Aufsichtsgremien bestellt.<br />
§ 12 Absatz 4<br />
Über den Kreis der im Prospekt dargestellten, gemäß Verordnung angabepflichtigen Personen gibt es keine<br />
Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />
der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.<br />
§ 14<br />
Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde nicht übernommen.<br />
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2<br />
Auf die Aufnahme einer Zwischenübersicht wurde verzichtet, da bilanzwirksame Geschäftsvorfälle seit der<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht eingetreten sind.<br />
85
PRORENDITA 5<br />
86 Leistungsbilanz der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG per 31. Dezember 2006<br />
Alle Werte in EUR Prospekt- Objekt Eigen- Investitions- Investitionsherausgabe<br />
kapital volumen plan<br />
Immobilienfonds<br />
VALIDIA 1 06/2001 Bürogebäude BMW, München 61.300.000 184.573.500 eingehalten<br />
VALIDIA 2 04/2002 Lifestyle Club, Hamburg 10.480.000 23.245.173 geringe Kostenüberschreitung<br />
VALIDIA 3 11/2002 Bürogebäude SAP, Bensheim 22.500.000 47.223.500 eingehalten<br />
VALIDIA Schweiz 1 (in CHF) 07/2003 Bürogebäude, Zürich 25.445.069 55.445.069 eingehalten<br />
Seldac 5 10/2002 Wohn- u. Gewerbeeinheiten<br />
Biomasseheizkraftwerk, Elsterwerda<br />
39.000.000 40.945.000 eingehalten<br />
US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST (in USD) 02/2005 US-Immobilienportfolio 130.850.000 137.534.250 eingehalten<br />
US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST 2 (in USD) 1) 08/2006 US-Immobilienportfolio 120.000.000 126.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />
US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST 3 (in USD) 1) 11/2006 US-Immobilienportfolio 105.000.000 110.250.000 zurzeit Investitionsphase<br />
US PROPERTIES VALUE ADDED (in USD) 1) 04/2007 US-Immobilienportfolio 114.000.000 119.700.000 zurzeit Investitionsphase<br />
IK Australia Core+ (in USD) 1) 04/2007 Immobilienportfolio in Australien 58.400.000 61.320.000 zurzeit Investitionsphase<br />
Britische Zweitmarkt-Lebensversicherungsfonds<br />
PRORENDITA 1 10/2004 3.655 Versicherungspolicen 50.822.000 93.322.542 eingehalten<br />
PRORENDITA 2 08/2005 3.300 Versicherungspolicen 52.000.000 90.906.000 eingehalten<br />
PRORENDITA 3 02/2006 ca. 6.360 Versicherungspolicen 77.000.000 ca. 137.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />
PRORENDITA 4 1) 10/2006 ca. 9.000 Versicherungspolicen ca. 102.000.000 ca. 195.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />
1) Noch in der Platzierung.<br />
2) Ergebnisse 2006 vorläufig.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben
Tilgung/Liquidität Kumulierte Kumuliertes 2) Sonstiges Stand<br />
Ausschüttung Steuerliches Ergebnis<br />
Soll Ist Soll Ist<br />
plangemäß 42,0 % 42,0 % –2,3 % –2,0 % Dez. 05<br />
plangemäß 24,0 % 24,0 % 6,2 % –20,2 % Ausschüttung 2006 noch nicht beschlossen, hier Stand Dez. 2005 Dez. 06<br />
geringfügig unter Plan wg. zeitl. Verschiebung Tilgungsbeginn 30,0 % 34,0 % –5,56 –15,5 % Dez. 05<br />
Tilgung im Plan, Liquidität leicht unter Plan 20,0 % 20,0 % 5,5 % Dez. 06<br />
30,0 % 25,0 % –18,8 % –60,5 % Ausschüttung Ist per 12/2005;<br />
Anteile und Agio wurden in 2007 zurückgekauft<br />
Dez. 06<br />
Dachfonds, bei denen das Eigenkapital<br />
seitens der Zielfonds noch nicht voll abgerufen<br />
wurde. Keine Fremdfinanzierung auf Fondsebene,<br />
so dass Tilgung entfällt. Liquidität jeweils<br />
plangemäß.<br />
Keine Fremdfinanzierung auf Fondsebene, so<br />
dass die Tilgung entfällt. Als Liquiditätsreserve<br />
steht der nicht in Anspruch genommene Teil<br />
der Kreditlinie zur Verfügung.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
11,8 % 12,0 % 3,8 % –8,5 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />
– – –0,4 % Dez. 06<br />
– –<br />
– –<br />
– –<br />
6,0 % 7,0 % –9,3 % –2,4 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />
– – –6,2 % –2,0 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />
– – –1,0 % –0,8 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />
– – –0,3 % –0,1 % Dez. 06<br />
87
PRORENDITA 5<br />
88 Stichwortverzeichnis<br />
Ablaufleistung ❿☎Seite 21, 64 f., 75<br />
Aktuar ❿☎Seite 8, 22, 24 f., 29, 33 f., 38, 40 f., 61, 79<br />
Andienungsrecht ❿☎Seite 8, 29, 60<br />
Anlagekriterien ❿☎Seite 8, 29, 31<br />
Anlegerrendite ❿☎Seite 45 ff., 51<br />
Anteilsabtretungen ❿☎Seite 59<br />
Ausschüttungen ❿☎Seite 8 f., 11 ff., 18, 27, 39, 42, 45, 47,<br />
80, 83, 99, 108<br />
Baker Tilly ❿☎Seite 26 f., 61, 79<br />
Barnett Waddingham ❿☎Seite 8, 25 ff., 29, 34, 61, 79<br />
Besteuerungsrecht ❿☎Seite 14, 16, 65, 70, 74 f.<br />
Bonität der Versicherungsgesellschaften ❿☎Seite 17<br />
Bonuszuweisungen ❿☎Seite 11, 13, 21, 24<br />
Britischer Lebensversicherungsmarkt ❿☎Seite 21 ff.<br />
Einlagensicherungsfonds ❿☎Seite 8, 21<br />
Emissionshaus ❿☎Seite 28<br />
Erbfall ❿☎Seite 16, 58, 73 f., 80, 100<br />
Financial Services Authority (FSA) ❿☎Seite 13, 21 f., 60 f.<br />
Finanz- und Investitionsplan ❿☎Seite 12, 33 f., 40 f., 57 f., 84<br />
Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde ❿☎Seite 60<br />
Fondskonzept ❿☎Seite 25, 57, 83<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Fremdfinanzierungskosten ❿☎Seite 11<br />
Fremdwährungsrisiko ❿☎Seite 13<br />
Gesellschaftsvertrag ❿☎Seite 9, 18, 53 ff., 58 ff., 68, 77, 80,<br />
84, 91 ff., 106 ff.<br />
Handel mit Policen ❿☎Seite 12 f., 22, 64 f., 75<br />
Innerer Wert ❿☎Seite 11, 13, 21, 23, 31, 40<br />
Internal Rate of Return – IRR ❿☎Seite 45<br />
Jahresboni ❿☎Seite 21 f.<br />
Leistungsbilanz ❿☎Seite 28, 86 f.<br />
Market Maker ❿☎Seite 7 f., 22, 24 f., 30, 60, 64, 78<br />
Mindestbeteiligung ❿☎Seite 9, 80<br />
Mittelherkunft ❿☎Seite 33 f.<br />
Mittelverwendung ❿☎Seite 33 f.<br />
Mittelverwendungskontrolle ❿☎Seite 26 f., 38 f., 41, 61, 79<br />
Policenbestand ❿☎Seite 29, 38 ff., 50, 63<br />
Policenkaufpreise ❿☎Seite 12<br />
Policenverkäufe ❿☎Seite 7, 12, 29<br />
Portfoliohochrechnung ❿☎Seite 11, 34, 37 ff., 50 f., 83<br />
Prämienzahlungen ❿☎Seite 22 f., 27, 29, 38 ff., 42<br />
Progressionsvorbehalt ❿☎Seite 8, 15 f., 45, 47, 49, 65 ff.<br />
Regulierung ❿☎Seite 13, 61<br />
Renditeberechnung ❿☎Seite 45<br />
Rückabwicklungsrisiko ❿☎Seite 17<br />
Rückkaufswert ❿☎Seite 21 ff., 31, 33 f., 41 f., 60 f.<br />
Schlussbonus ❿☎Seite 11, 21 ff.<br />
Sensitivitätsanalyse ❿☎Seite 37, 49 ff.<br />
Smoothing ❿☎Seite 21 ff.<br />
Steuererklärung ❿☎Seite 12 f., 22, 64 f., 75<br />
Steuerliche Grundlagen ❿☎Seite 63 ff., 115<br />
Steuerzahlung ❿☎Seite 45 ff., 84<br />
Stornierung ❿☎Seite 22<br />
Surrenda-link Ltd. ❿☎Seite 7 f., 22, 24 ff., 30 f., 34, 41 f.,<br />
59 ff., 63, 78<br />
Traded Endowment Policy (TEP) ❿☎Seite 22<br />
Veräußerung der Kommanditbeteiligung ❿☎Seite 70<br />
Verkaufskriterien ❿☎Seite 8, 31<br />
Verkaufsoption (Put-Option) ❿☎Seite 7<br />
VermVerkProspV ❿☎Seite 83<br />
Wechselkurs ❿☎Seite 13, 33, 37, 51<br />
Wertentwicklung ❿☎Seite 9, 11, 22 ff., 37, 40, 49 f.<br />
Zinsänderungsrisiko ❿☎Seite 12
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
89
Gesellschaftsvertrag der<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite 92 § 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
Seite 92 § 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
Seite 92 § 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft<br />
Seite 92 § 4 Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme,<br />
Treuhandverhältnis<br />
Seite 94 § 5 Konten<br />
Seite 94 § 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
Seite 95 § 7 Beirat<br />
Seite 96 § 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber,<br />
Auskunftsrechte, Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte<br />
der Gesellschaft<br />
Seite 96 § 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />
Seite 98 § 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Seite 98 § 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />
Seite 99 § 12 Entnahmen<br />
Seite 99 § 13 Belastung und Übertragung von<br />
Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />
Seite 100 § 14 Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />
Seite 100 § 15 Tod eines Gesellschafters<br />
Seite 100 § 16 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters<br />
Seite 102 § 17 Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern, Abfindung<br />
Seite 102 § 18 Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung<br />
Seite 102 § 19 Nachschusspflicht<br />
Seite 102 § 20 Schlussbestimmungen<br />
Seite 103 § 21 Kosten<br />
91
PRORENDITA 5<br />
92 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />
2. Die Firma der Gesellschaft lautet: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG.<br />
3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft, die ein Portfolio<br />
von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen<br />
aktiven Handel im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt. Die englische Personengesellschaft<br />
im Sinne des vorstehenden Satzes ist insbesondere berechtigt, Rechte aus Kapitallebensversicherungen<br />
und die daraus resultierenden Veräußerungserlöse wie auch die Rückflüsse aus fällig gewordenen<br />
Kapitallebensversicherungen im Sinne eines aktiven Portfoliomanagements für den Erwerb von<br />
Rechten aus weiteren Kapitallebensversicherungen zu reinvestieren.<br />
2. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck<br />
mittelbar oder unmittelbar zu fördern, soweit es keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten<br />
sind.<br />
§ 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft<br />
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
§ 4 Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Kommanditistin ist die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH, Düsseldorf, mit einer<br />
Einlage von 1.000,00 EUR auf eigene Rechnung.<br />
3. Die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“)<br />
ist als Treuhandkommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB von allen<br />
Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von treugeberisch<br />
beteiligten Anlegern (nachfolgend auch „Treugeber“ genannt), jeweils in Verbindung mit dem<br />
Abschluss von Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen um bis zu 25.000.000,00 EUR an Kommanditeinlagen<br />
(Pflichteinlagen) zu erhöhen. Mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin darf<br />
die Treuhandkommanditistin ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene Kommanditeinlage in 3 weiteren<br />
Schritten um jeweils weitere bis zu 25.000.000,00 EUR erhöhen. Zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen ist<br />
die Treuhandkommanditistin darüber hinaus berechtigt, mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene Kommanditeinlage um zusätzliche<br />
2.000.000,00 EUR zu erhöhen. Die Gesellschaft wird spätestens mit Erreichung eines Erhöhungsbetrags von<br />
insgesamt 102.000.000,00 EUR geschlossen.<br />
Die maximalen Erhöhungsbeträge für die Einlage der Treuhandkommanditistin reduzieren sich um die Einlagen<br />
der anderen Kommanditisten. Die Aufnahme von weiteren Kommanditisten bedarf bis zum Erreichen<br />
des vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht der Zustimmung der übrigen Kommanditisten.<br />
4. Das Gesellschaftsverhältnis beginnt im Innenverhältnis mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird verzichtet. Mit Ausnahme der in Ziff. 2<br />
genannten Einlage wird von den übernommenen Kommanditeinlagen (Pflichteinlagen) jeweils ein Betrag<br />
i. H. v. 10 % als Haftsumme im Handelsregister eingetragen, unbeschadet der Verpflichtung der Anleger zur<br />
vollständigen Einzahlung der von ihnen übernommenen Pflichteinlagen im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />
und zur Gesellschaft. Entsprechendes gilt im Fall der Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />
Treuhandkommanditistin. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung<br />
im Handelsregister wirksam. Bis zur Eintragung sind die Gesellschafter atypisch stille Gesellschafter mit diesem<br />
Gesellschaftsvertrag entsprechenden Rechten und Pflichten.<br />
5. Die Kommanditeinlage jedes Kommanditisten soll regelmäßig mindestens 10.000,00 EUR betragen oder<br />
auf einen durch 1.000 glatt teilbaren höheren Betrag lauten. Die Kommanditeinlagen sind vorbehaltlich<br />
Abs. 6 Satz 2 als Bareinlagen zu erbringen.<br />
6. Jeder Anleger erfüllt seine Einlageverpflichtung durch fristgerechte Zahlung auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />
angegebene Konto der Treuhandkommanditistin, die diese Mittel an die Gesellschaft weiterleitet.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber der Gesellschaft berechtigt, ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen,
indem sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Erfüllung statt an die Gesellschaft abtritt. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist beauftragt, die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />
Einlagen nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen und einzuziehen.<br />
7. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />
Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in<br />
notariell beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des<br />
Eintragungswilligen.<br />
Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />
ihrerseits verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister eintragen zu lassen.<br />
Satz 2 und 3 dieser Ziffer gelten entsprechend. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung an Treugeber<br />
wird im Außenverhältnis jeweils erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die damit verbundenen<br />
Kosten werden vom Gesellschafter getragen.<br />
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihren<br />
Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt<br />
und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags<br />
und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />
und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst<br />
auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.<br />
8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte,<br />
soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />
Kommanditanteil und ist im Handelsregister als Kommanditistin eingetragen, während sie im Innenverhältnis<br />
die jeweiligen Treuhandanteile für die Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />
verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung an der<br />
Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, schließt die<br />
Treuhandkommanditistin Beteiligungsverwaltungsverträge und verwaltet die Kommanditbeteiligungen<br />
ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungstreuhänderin.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag wird die Treuhandkommanditistin beauftragt, für die<br />
Gesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger, seien sie Kommanditisten oder seien<br />
sie Treugeber, zu übernehmen („Anlegerverwaltungstätigkeit“). Für diese Anlegerverwaltungstätigkeit erhält<br />
die Treuhandkommanditistin von der Gesellschaft eine Vergütung auf Basis einer gesonderten Vereinbarung,<br />
die im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft gilt und auch in<br />
Verlustjahren zu zahlen ist.<br />
9. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber/Kommanditisten<br />
beitreten. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin auch juristische<br />
Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher<br />
Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung<br />
mit einzelnen Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte ist<br />
nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />
Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin sowie von dieser benannte Dritte.<br />
10. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu<br />
ihrer Einlage haben die Gesellschafter ein Agio i. H. v. 5 % ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin<br />
hat Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />
Verfügung gestellt haben; es gilt Abs. 6 Satz 2.<br />
11. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gem. Abs. 6 ganz oder teilweise nicht zu dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
angegebenen Fälligkeitstag, so sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die Treuhandkommanditistin,<br />
und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen oder die Kommanditeinlage auf<br />
einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen, ohne dass es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf. Im Fall der Herabsetzung soll die verbleibende Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />
10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss eines<br />
Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines<br />
Treugebers und eine entsprechende anteilige Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
wegen eines säumigen Treugebers.<br />
93
PRORENDITA 5<br />
94 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Ergänzend gelten die §§ 16, 17 dieses Gesellschaftsvertrags.<br />
Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt und die Erben die vorgenannten<br />
Einzahlungen nicht rechtzeitig in vollem Umfang vornehmen.<br />
Der Ausschluss bzw. die Herabsetzung wird 3 Werktage nach Absendung der schriftlichen Erklärung (Datum<br />
des Poststempels) an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse des betroffenen Gesellschafters<br />
wirksam. Sämtliche Kosten und Aufwendungen der Gesellschaft für den Ausschluss oder die Herabsetzung<br />
trägt der säumige Gesellschafter.<br />
Von einem nach dieser Vorschrift ganz ausgeschlossenen Gesellschafter kann die Gesellschaft als pauschalierten<br />
Schadenersatz einen Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR oder einen durch die Gesellschaft nachgewiesenen<br />
höheren Schaden verlangen. Der Gesellschafter hat das Recht, der Gesellschaft einen geringeren Schaden<br />
nachzuweisen.<br />
Der sich in Verzug befindende Gesellschafter hat auf die verspätete Einzahlung oder sonstige offene<br />
Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
gem. § 247 BGB an die Gesellschaft zu zahlen. Im Fall der Herabsetzung werden bereits geleistete Verzugszinsen<br />
nicht zurückerstattet. Die Erhebung von Verzugszinsen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />
12. Am Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />
beteiligt.<br />
13. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen nicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleich untereinander.<br />
§ 5 Konten<br />
1. Der Teil der vereinbarten Kommanditeinlagen, der als Haftsumme ins Handelsregister eingetragen wird,<br />
wird für jeden Kommanditisten auf dem Kapitalkonto I (Haftkapital) gebucht.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto II (über Haftkapital hinausgehende Kommanditeinlage) wird der Teil der vereinbarten<br />
Kommanditeinlage (Pflichteinlage) ausgewiesen, der nicht zur Haftsumme zählt. Die Kapitalkonten I<br />
und II sind allein maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und am Verlust<br />
der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts Anderes geregelt ist. Die festen Kapital-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
konten I und II können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit in diesem<br />
Vertrag nichts Anderes geregelt ist.<br />
3. Für jeden Gesellschafter wird ein variables Kapitalkonto III gebildet, auf dem alle weiteren Einlagen sowie<br />
sämtliche Entnahmen verbucht werden.<br />
4. Für jeden Gesellschafter wird des Weiteren ein variables Kapitalkonto IV gebildet, auf dem alle anteiligen<br />
Gewinne sowie Verluste gebucht werden.<br />
5. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung und mit<br />
der Vertretung der Gesellschaft zu beauftragen, entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung<br />
für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende Vollmachten zu erteilen.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung von der Gesellschaft eine jährliche Vergütung i. H. v. 5.000,00 EUR, die im Jahr 2007<br />
anteilig gewährt wird und ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a. gesteigert wird. Die Vergütung ist auch in Verlustjahren<br />
zu zahlen. Die Kosten der Führung des Geschäftsbetriebs sind, soweit gesetzlich zulässig, von der<br />
Gesellschaft zu tragen.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Gesellschafter sowie die Treuhandkommanditistin und<br />
deren Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB. Dasselbe gilt sinngemäß<br />
für die Organe der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin.<br />
4. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes nach § 116 Abs. 1 HGB hinausgehen,<br />
kann die persönlich haftende Gesellschafterin nur nach zustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />
Insbesondere bedürfen folgende Geschäfte eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />
(a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Garantieverträgen, Schuldbeitritte, Abgabe von Patronatserklärungen<br />
und die Übernahme jeglicher sonstiger Sicherheiten einschließlich solcher zu Gunsten von<br />
Gesellschaftern;
(b) Führung von Aktivprozessen und Prozess beendenden Handlungen und Erklärungen ab einem Streitwert<br />
von 250.000,00 EUR;<br />
(c) alle sonstigen Geschäfte und Erklärungen ab einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR und/oder<br />
einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten, soweit sie nicht explizit von einer Zustimmung ausgenommen<br />
sind;<br />
(d) alle sonstigen über den in § 2 definierten Gegenstand des Unternehmens hinausgehenden Geschäfte.<br />
5. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare<br />
Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der<br />
Gesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschluss vorzunehmen.<br />
Hat die persönlich haftende Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
6. Keiner Zustimmung bedürfen die im Beteiligungsprospekt geschilderten Geschäfte zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks gem. § 2, insbesondere solche, die im Rahmen des Erwerbs und des Verkaufs von<br />
britischen Sekundärmarkt-Lebensversicherungen im Rahmen des aktiven Handels mit Policen durch die in<br />
§ 2 Ziff. 1 genannte englische Personengesellschaft abgeschlossen werden.<br />
7. Weiterhin bedürfen die nachfolgend aufgelisteten Geschäfte und Maßnahmen keines zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschlusses:<br />
(a) Kapitalausstattung der in § 2 genannten englischen Personengesellschaft;<br />
(b) Abschluss von Kredit- bzw. Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des in Ausübung des in § 2 definierten<br />
Unternehmensgegenstandes zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen bzw. prolongiert werden;<br />
(c) Abschluss von Dienstverträgen mit einer Vergütung von weniger als 250.000,00 EUR p. a.;<br />
(d) die Geldanlage in Tages- und/oder Termingeldern und jede sonstige Wiederanlage von Guthabensbeträgen<br />
des Gesellschaftsvermögens zu marktüblichen Konditionen mit nahezu vergleichbaren geringen<br />
Risiken und im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens;<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
(e) Führung von Aktivprozessen gegen Anleger auf Leistung ihrer Einlage;<br />
(f) Erhöhung des Kommanditkapitals auf insgesamt bis zu 52.000.000,00 EUR und alle damit verbundenen<br />
Tätigkeiten.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus berechtigt und unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, ohne gesonderten<br />
Gesellschafterbeschluss den Sitz der Gesellschaft zu verlegen und alle hierfür erforderlichen Handlungen<br />
vorzunehmen.<br />
8. Im Rahmen der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
verpflichtet, gegenüber Vertragspartnern darauf hinzuweisen, dass die Haftung aller anderen Kommanditisten/Treugeber<br />
auf die Haftsumme i. H. v. 10 % der Kommanditeinlage (Pflichteinlage) beschränkt ist, somit<br />
10 % des Kommanditkapitals als Haftkapital zur Verfügung stehen, und dass eine direkte Haftung der Treugeber<br />
nicht besteht.<br />
§ 7 Beirat<br />
1. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen aus 3 Personen bestehenden Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht,<br />
unterliegt der Beirat den nachstehenden Regelungen.<br />
2. 2 Beiratsmitglieder werden von den Kommanditisten und Treugebern auf Vorschlag des Beiratsvorsitzenden<br />
gewählt; für den ersten Beirat obliegt das Vorschlagsrecht der persönlich haftenden Gesellschafterin. Ein<br />
Beiratsmitglied wird von der Treuhandkommanditistin selbst bestimmt. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt<br />
für 3 Jahre, der Beirat bleibt jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />
im Amt. Die Kommanditisten und Treugeber können ein Ersatzbeiratsmitglied wählen. Personen, die<br />
in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft stehen, können nicht in den Beirat gewählt werden.<br />
3. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten Befugnisse aus. Er ist berechtigt, sich jederzeit über alle<br />
Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, dem Beirat Auskunft zu erteilen und ihn über alle<br />
wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
4. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, tritt zunächst ein Ersatzbeiratsmitglied in<br />
95
PRORENDITA 5<br />
96 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied vorhanden, ist spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />
ein neues Beiratsmitglied zu wählen.<br />
5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus<br />
dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />
6. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch<br />
oder durch Telefaxschreiben herbeigeführt werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit<br />
dem zu fassenden Beschluss oder der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />
sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden des Beirats bzw. bei dessen Verhinderung<br />
durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
7. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die Beiratsmitglieder<br />
erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen<br />
erstattet.<br />
§ 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte,<br />
Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft<br />
1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in<br />
§ 166 HGB bestimmten Umfang zu. Sie können insbesondere die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses<br />
verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Die Treugeber<br />
sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen<br />
gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die<br />
Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />
2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich von Vertragsunterlagen nur durch einen berufsrechtlich<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“) ausüben, der sich der Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />
auch gegenüber dem Einsicht verlangenden Anleger verpflichtet. Letzteres gilt allerdings<br />
nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches Know-how der Gesellschaft darstellenden Geschäftsge-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
heimnisse, deren Bekanntwerden die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beeinträchtigen könnte.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann der Entscheidung über die Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />
aus wichtigem Grund widersprechen. Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung erneut<br />
wirksam widersprochen, so wird der Einsichtsbevollmächtigte durch die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />
bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten und etwaige Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />
trägt der Einsicht verlangende Anleger.<br />
3. Die Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />
4. Ein Anleger, der seine Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Abs. 3 nicht erfüllt, ist der Gesellschaft<br />
gegenüber verpflichtet, die Gesellschaft von allen Aufwendungen und Schäden freizuhalten, die ihr aus<br />
der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell entstehenden<br />
Nachteile trägt der Anleger.<br />
§ 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in den Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />
Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen nach Maßgabe des Abs. 10 sowie des<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags berechtigt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden vorbehaltlich<br />
Ziff. 8 in Gesellschafterversammlungen gefasst, die am Sitz der Gesellschaft abzuhalten sind.<br />
2. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />
(a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1;<br />
(b) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 10 Ziff. 1;<br />
(c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 11;<br />
(d) Entnahmen gem. § 12;<br />
(e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />
(f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
(g) Beschluss über eine Nachschusspflicht gem. § 19;<br />
(h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 Ziff. 4 (b);
(i) Auflösung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft gem. § 18;<br />
(j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen sowie ihnen von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten;<br />
(k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung oder der Kündigung von Unternehmensverträgen i. S. d.<br />
§§ 291, 292 AktG;<br />
(l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß dem Umwandlungsgesetz.<br />
3. Die Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. im Rahmen<br />
ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit von der Treuhandkommanditistin einberufen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von 10 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. In<br />
begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschafterversammlung um 2 Monate verschoben werden. Die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />
verlangt wird oder es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />
4. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Gesellschafter<br />
unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der voraussichtlichen Versammlungszeit.<br />
Zwischen der Absendung der Einladungen (Datum des Poststempels) und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />
müssen 4 Wochen liegen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Die Frist<br />
muss aber in jedem Fall 7 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />
nicht mitgerechnet werden. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />
mit Ausnahme der persönlichen Kosten der Gesellschafter, trägt die Gesellschaft.<br />
5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Anleger gem. Ziff. 4 ordnungsgemäß geladen<br />
wurden und die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Treuhandkommanditistin und/oder so viele<br />
Anleger anwesend oder vertreten sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich vorhandenen<br />
Stimmen der Gesellschaft in der Versammlung anwesend oder vertreten sind, sofern in diesem Gesell-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
schaftsvertrag keine qualifizierten Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit<br />
erreicht werden, ist die Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff.<br />
4 erneut zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />
6. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8) zulässig durch den Ehegatten<br />
des Anlegers, durch einen anderen Gesellschafter, ein Mitglied des Beirats oder durch einen beruflich zur<br />
Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, ein Mitglied des Beirats,<br />
Steuerberater); die Vertretungsmacht ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Aufgrund des durch<br />
den Beitritt begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin<br />
ist Letztere beauftragt und bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />
gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, sofern der<br />
Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt hat. Die<br />
Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder von einem durch sie<br />
bevollmächtigten Dritten geleitet. Die Teilnahme ist nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten gestattet,<br />
soweit nicht abweichend hiervon der Versammlungsleiter die Teilnahme gestattet. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin oder eine durch sie bestimmte Person führt über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
Protokoll. Das Protokoll wird den Anlegern in Form einer Kopie zugesandt.<br />
7. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />
soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt. Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage)<br />
von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten<br />
als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />
(a) der Ausschluss eines Gesellschafters gem. § 16 Ziff. 4 (b);<br />
(b) die Auflösung der Gesellschaft;<br />
(c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags;<br />
(d) Zustimmung zu Gesellschafterbeschlüssen entsprechend § 9 Ziff. 2 (k) und (l);<br />
(e) Neubestellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
97
PRORENDITA 5<br />
98 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
8. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren<br />
gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten erscheint, es sei denn,<br />
es liegt ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. Ziff. 3 vor.<br />
Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren wird durch die Treuhänderin durchgeführt. Sie bestimmt<br />
die Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung<br />
der Beschlussunterlagen (Datum des Poststempels) enden darf. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />
enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens und die Angabe des letzten<br />
Abstimmungstages. Die Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Beschlussunterlagen wurden unter Einhaltung der<br />
Abstimmungsfrist an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannten Adressen aller Anleger<br />
versandt; mindestens 40 % der Stimmen aller Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil; einer Abstimmung<br />
im schriftlichen Verfahren wird nicht mit mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />
der Abstimmungsfrist schriftlich widersprochen.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen werden bei der Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht<br />
berücksichtigt und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zu Stande,<br />
so hat die persönlich haftende Gesellschafterin den Anlegern unverzüglich das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.<br />
9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen<br />
nach Absendung des Protokolls bzw. der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />
geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes im Protokoll/in der schriftlichen<br />
Mitteilung des Ergebnisses bekannt gegeben wird. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Aufgabe<br />
des Protokolls zur Post unter Adressierung an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse (§ 8<br />
Ziff. 3) des Anlegers. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Soweit Klage erhoben wird,<br />
ist diese Klage gegen die Gesellschaft zu richten, die durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten<br />
wird.<br />
10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, von ihren Stimmrechten unterschiedlich Gebrauch zu machen<br />
(gespaltenes Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen des einzelnen Treugebers Geltung zu verschaffen.<br />
Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />
in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber<br />
stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />
§ 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb der gesetzlichen Frist<br />
(§ 264 Abs. 1 HGB) nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen von der Gesellschafterversammlung<br />
zu bestellenden Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist allen Anlegern spätestens<br />
mit der Ladung zur bzw. im Fall des schriftlichen Verfahrens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zur jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Er ist durch die Gesellschafterversammlung<br />
per Beschluss festzustellen.<br />
2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />
ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />
geltend machen können. Sonderbetriebsausgaben muss jeder Kommanditist spätestens bis zum 28. Februar<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhandkommanditistin bekannt geben. Die Gesellschafter<br />
werden am Anfang eines jeden Jahres schriftlich gebeten, die Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen<br />
und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben, die nach diesem Stichtag, jedoch vor<br />
Einreichung der Steuererklärung eingehen oder ersichtlich unvollständig sind, werden wegen des anfallenden<br />
organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl.<br />
Umsatzsteuer an die Treuhandgesellschaft bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />
§ 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />
1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Summe aus den festen Kapitalkonten I<br />
und II) am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
nimmt am Gewinn und Verlust nicht teil.<br />
Für das Geschäftsjahr 2007 wird sowohl das handelsrechtliche wie auch das steuerrechtliche Ergebnis auf<br />
die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt, dass die Kapitalkonten ohne<br />
Berücksichtigung von Entnahmen, soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zueinander stehen<br />
wie die übernommenen Kommanditeinlagen. Im Fall eines Gewinns erfolgt die Verteilung im Verhältnis<br />
der Einlagen sowie jeweils zeitanteilig ab dem der Einzahlung der Pflichteinlage folgenden Tag.
Für das Geschäftsjahr 2008 ist erneut entsprechend dem vorstehenden Absatz zu verfahren.<br />
Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise, dass den im Jahr 2008 eintretenden Gesellschaftern das Ergebnis<br />
der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur Gleichstellung des variablen Kapitalkontos IV zunächst<br />
allein zugewiesen wird. Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden wie Beitritte behandelt. Das nach<br />
Abzug dieser Vorabverteilung verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />
verteilt.<br />
2. Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das voraussichtliche Ergebnis<br />
der Gesellschaft bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, sofern es die<br />
Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung der<br />
vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />
Soweit keine überschießende Liquidität vorhanden ist, erfolgt keine Vorabausschüttung.<br />
4. Sollte der Gesellschaft aufgrund von Sachverhalten aus der Spähre eines Gesellschafters ein gewerbesteuerlicher<br />
Nachteil entstehen, so wird dieser Nachteil von den betreffenden Gesellschaftern allein getragen.<br />
Der zu leistende Nachteilsausgleich ist im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Ertrag zu behandeln.<br />
§ 12 Entnahmen<br />
1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Entnahmen. Entnahmen sind bis 4 Wochen nach Feststellung<br />
des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Regelung in § 11 Ziff. 4 bleibt unberührt. Die Vorabausschüttungen<br />
werden auf die Entnahmen angerechnet.<br />
2. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
§ 13 Belastung und Übertragung von Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />
1. Jeder Kommanditist kann mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Monats nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin seinen Kommanditanteil oder seine<br />
Ansprüche gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise übertragen oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />
Die entsprechende Anfrage muss Angaben dazu enthalten, ob der Erwerber die Voraussetzungen des § 4<br />
Ziff. 9 erfüllt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtiger Grund ist ins-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
besondere anzusehen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />
Kommanditisten zustehen oder den übrigen Gesellschaftern durch den verfügungswilligen oder den eintretenden<br />
Gesellschafter keine angemessene Sicherheit für etwaige steuerliche Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />
gestellt wird. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />
entstehen sollten, die 10.000,00 EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet einer vorab<br />
eingeholten Zustimmung wird eine Übertragung oder sonstige Verfügung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
und zu den übrigen Gesellschaftern nur wirksam, wenn sie nach Vollzug vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger<br />
der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt wurde.<br />
2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 zu jeder Zeit von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des<br />
für ihn gehaltenen Teil-Kommanditanteils an sich verlangen. Abweichend von den Bestimmungen der Ziff.<br />
1 benötigt die Treuhandkommanditistin hierfür nicht die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und der weiteren Kommanditisten. In diesem Fall werden der Kommanditanteil sowie die Haftsumme<br />
der Treuhandkommanditistin in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />
3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen von<br />
Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />
Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Der eintretende Gesellschafter (dies gilt auch für<br />
Gesellschafter, die bereits beteiligt sind und ihren Kommanditanteil erhöhen) stellt die Gesellschaft und<br />
die Gesellschafter von allen Mehrbelastungen und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
frei. Er trägt auch das Risiko, dass er wegen solcher Mehrbelastungen keinen Totalgewinn erzielt.<br />
Gestattet die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen<br />
Mehraufwands.<br />
4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen,<br />
trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende Gesellschafter.<br />
5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung ist der übernehmende Gesellschafter<br />
zur Fortführung des zwischen dem übertragenden Gesellschafter und der Treuhandkommanditistin<br />
99
PRORENDITA 5<br />
100 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
bestehenden Beteiligungsverwaltungsvertrags gem. § 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />
verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Versagung ihrer Zustimmung zur Übertragung<br />
berechtigt, wenn der übernehmende Gesellschafter den Treuhand- und Beteiligungsvertrag nicht<br />
übernimmt.<br />
6. Soweit ein Treugeber gem. § 4 Ziff. 7 die Umwandlung seiner treuhänderischen Beteiligung in eine direkt<br />
gehaltene Kommanditbeteiligung durch Übertragung seines Treugeberanteils verlangt und den Treuhandvertrag<br />
mit der Treuhandkommanditistin wirksam kündigt, erwirbt er den der Höhe seiner Beteiligung<br />
entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin.<br />
Das Vertragsverhältnis zwischen dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin wird als<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag i. S. d. § 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags fortgesetzt.<br />
§ 14 Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />
1. Sofern ein Gesellschafter Zahlungen von der Gesellschaft verlangen kann, dürfen diese Zahlungen die Interessen<br />
der übrigen Gesellschafter sowie die notwendigen liquiden Mittel der Gesellschaft nicht beeinträchtigen.<br />
Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, kann die persönlich haftende Gesellschafterin die Zahlung<br />
unabhängig von ihrer ansonsten bestimmten Fälligkeit bis zum Wegfall der Beeinträchtigung aussetzen<br />
oder in Raten zahlen. Dabei ist auf die Gleichbehandlung der Gesellschafter zu achten.<br />
2. Für alle an die Kommanditisten zu versendenden Schriftstücke ist die letzte Anschrift maßgebend, die die<br />
Kommanditisten der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich mitgeteilt haben. Für alle an die<br />
Kommanditisten zu leistenden Zahlungen ist die letzte Bankverbindung maßgebend, die die Kommanditisten<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich mitgeteilt haben. Von der Gesellschaft an diese Bankverbindung<br />
geleistete Zahlungen haben gegenüber dem Kommanditisten schuldbefreiende Wirkung.<br />
§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnissnehmern fortgesetzt,<br />
sofern bei den neuen Gesellschaftern kein Ausschlussgrund i. S. d. § 16 oder aufgrund anderer<br />
gesetzlicher Bestimmungen vorliegt. Jeder Kommanditist verpflichtet sich, durch entsprechende Nachfolgeregelung<br />
sicherzustellen, dass im Fall seines Todes eine Aufspaltung seines Kommanditanteils in Beträge,<br />
die unter 10.000,00 EUR liegen und nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, nicht erfolgt. Hat der Kommanditist<br />
für seinen Todesfall eine der vorgenannten Verpflichtung entsprechende Regelung nicht getroffen oder ist<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
eine Erbauseinandersetzung mit Wirkung für die Gesellschaft (noch) nicht erfolgt, gilt Folgendes: Mehrere<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind, es sei denn, es wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet,<br />
sich durch einen gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der sämtliche Gesellschafterrechte<br />
nur gemeinsam für seine Vollmachtgeber ausüben kann und alle Erklärungen/Zahlungen<br />
der Gesellschaft gegenüber den Rechtsnachfolgern mit Wirkung für diese entgegennimmt. Solange kein<br />
gemeinsamer Bevollmächtigter bzw. Testamentsvollstrecker bestellt oder die Legitimation nach Ziff. 2 nicht<br />
vollständig erfolgt ist, ruhen alle auf den Kommanditanteil bezogenen mitgliedschaftlichen Rechte; entnahmefähige<br />
Gewinnanteile werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bis zur Bestellung eines<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten bzw. eines Testamentsvollstreckers einbehalten und für die Dauer<br />
der Einbehaltung mit dem von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum<br />
Zugang einer schriftlichen Vollmachtserklärung eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
kann die Gesellschaft mit Wirkung gegenüber allen Rechtsnachfolgern an einen<br />
Rechtsnachfolger ihrer Wahl Zustellungen vornehmen.<br />
2. Die Erben/Testamentsvollstrecker müssen sich durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins/<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer beglaubigten<br />
Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss. Werden der Gesellschaft ausländische<br />
Urkunden zum Nachweis des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen<br />
zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Im Fall des Todes eines Kommanditisten tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer, die die Kommanditanteile<br />
erwerben, alle durch den Erbfall der Gesellschaft entstehenden Kosten, Steuern (einschließlich etwaiger<br />
steuerlicher Nachteile für die Gesellschaft) und Abgaben. Die Gesellschaft kann hierfür Freistellung<br />
und die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Verfügungen über einen Kommanditanteil im<br />
Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe des § 13 zulässig.<br />
§ 16 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />
2023, durch eingeschriebenen Brief ordentlich kündigen. Vorbehaltlich des § 18 ist ab dem Jahr 2024<br />
die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten auch unterjährig möglich. Jede Kündigung durch einen
Kommanditisten ist an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. Für die Fristeinhaltung ist das<br />
Datum des Poststempels bei Absendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben an die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,<br />
zu dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus (siehe Ziff. 3 (a)). Entsprechendes gilt,<br />
wenn ein Treugeber, unter Beachtung der Voraussetzungen dieser Vorschrift, der Treuhandkommanditistin<br />
die Weisung erteilt hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen mit der Maßgabe, dass dann die Treuhandkommanditistin<br />
anteilig mit dem Treuhandanteil ihres Kommanditanteils an der Gesellschaft ausscheidet,<br />
den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält. Ansonsten steht der Treuhandkommanditistin<br />
kein ordentliches Kündigungsrecht zu.<br />
2. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss<br />
aus wichtigem Grund obliegt grundsätzlich der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung entsprechend<br />
der nachstehenden Ziff. 4 (b). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche<br />
einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser Gesellschafter<br />
seine Einlage ganz oder teilweise nicht rechtzeitig leistet (siehe § 4 Ziff. 11).<br />
3. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder Erklärung<br />
bedarf, wenn<br />
(a) er seine Beteiligung an der Gesellschaft entsprechend Ziff. 1 ordentlich gekündigt hat;<br />
(b) über das Vermögen des Kommanditisten oder des Treugebers das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet<br />
oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;<br />
(c) der Kommanditist oder der Treugeber dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen gem. § 4 Ziff. 9<br />
nicht oder nicht mehr erfüllt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung, sofern der<br />
betroffene Kommanditist oder Treugeber nach Aufforderung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
nicht bereit ist, etwaige zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen oder zumindest eine auf erstes Anfordern<br />
fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer Bank mit<br />
vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />
wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 4 Ziff. 9 zu stellen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Tritt ein Fall gem. lit. (b) oder (c) in Bezug auf einen Treugeber ein, so endet das jeweilige Treuhandverhältnis<br />
aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin.<br />
4. In nachstehenden Fällen scheidet ein Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
der jeweilige Ausschluss durch die persönlich haftende Gesellschafterin schriftlich erklärt wird. Hierzu ist<br />
diese, mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 4 (b), von allen Gesellschaftern bevollmächtigt. Der Ausschluss wird<br />
mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss<br />
wirksam. Kann der Zugang auf dem Postweg nicht bewirkt werden, scheidet der Gesellschafter mit Absendung<br />
der Erklärung an die zuletzt der Gesellschaft schriftlich genannte Adresse in folgenden Fällen aus:<br />
(a) Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters durch einen Gläubiger, sofern die Vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von 2 Monaten aufgehoben wird;<br />
(b) grobe Verletzung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis trotz schriftlicher<br />
Abmahnung durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d.<br />
§ 133 HGB; Äußerungen insbesondere gegenüber Dritten, die eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
mit diesem Gesellschafter für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen. Der Beschluss über<br />
den Ausschluss ist mit qualifizierter Mehrheit der Gesellschafter nach § 9 Ziff. 7 zu fassen. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />
(c) Als wichtiger Grund gilt auch die Verletzung von Verpflichtungen eines Gesellschafters gem. § 8 Ziff. 3<br />
(Mitteilung über Wohnsitzwechsel), sofern der Gesellschafter zuvor von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit abgemahnt worden ist und innerhalb einer Frist<br />
von 14 Tagen nach Zugang der Abmahnung nicht die geschuldete Leistung erbracht hat. Der Gesellschafter<br />
kann in diesem Fall die Ausschließung abwenden, wenn er vor dem Ausschließungsbeschluss<br />
eine auf erstes Anfordern fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer<br />
Bank mit vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />
wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 8 Ziff. 3 stellt.<br />
5. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />
im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu, soweit nicht Ziff. 6 einschlägig ist. Dieser § 16 gilt<br />
entsprechend bei Vorliegen eines der genannten Ausschlussgründe bei einem Treugeber mit der Maß-<br />
101
PRORENDITA 5<br />
102 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
gabe, dass dann die Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil-Kommanditanteil aus der Gesellschaft<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält.<br />
6. Statt der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gem. Ziff. 5 ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />
einen oder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) oder auf die Treuhandkommanditistin zu übertragen.<br />
Die Treuhandkommanditistin hat, falls eine Übertragung an Dritte nicht erfolgt, das Recht, die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils an sich zu verlangen. Die Übertragung erfolgt zu dem in § 17 festgelegten Wert.<br />
§ 17 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern, Abfindung<br />
1. Falls ein Anleger gem. § 16 aus der Gesellschaft ausscheidet, ist an den ausscheidenden Anleger eine Abfindung<br />
zu zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt.<br />
Die Abfindung richtet sich nach dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil am Betriebsvermögen<br />
der Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bei der Ermittlung der Abfindung außer<br />
Betracht bleibt. Abzuziehen sind die durch das Ausscheiden bedingten Kosten, Abgaben und steuerlichen<br />
Nachteile. Für die Berechnung der Höhe der Abfindung ist ausschließlich der Jahresabschluss des laufenden<br />
Geschäftsjahres nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung maßgebend. Im Streitfall ist die<br />
Abfindung von dem jeweils bestellten Abschlussprüfer als Schiedsgutachter nach Maßgabe von § 317 BGB<br />
verbindlich festzustellen. Ungeachtet der Feststellung der Höhe des Abfindungsanspruchs kann die Auszahlung<br />
der Abfindung nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden des Gesellschafters verlangt<br />
werden. Der Betrag der Abfindung wird in dem Zeitraum zwischen Feststellung des Jahresabschlusses und<br />
Ablauf der Jahresfrist in Höhe des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
verzinst. Der Ausscheidende kann keine Sicherheitsleistung hinsichtlich der Abfindung verlangen.<br />
2. Wird ein Gesellschafter gem. § 16 Ziff. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Ziff. 11 ausgeschlossen, weil er seine Einlage ganz<br />
oder teilweise nicht erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nicht zu.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung<br />
1. Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:<br />
(a) mit Ablauf des 31. Dezembers 2023, sofern nicht die Gesellschafter in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
bis spätestens zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
der Gesellschaft eine Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;<br />
(b) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der<br />
Gesellschaft bedarf.<br />
2. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft abgewickelt. Abwicklerin (Liquidatorin) ist die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin, es sei denn, sie ist ausgeschieden. Dann ist die Liquidatorin durch Gesellschafterbeschluss<br />
zu bestimmen. Sie verwertet das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen der Kommanditisten.<br />
Der Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens über die Verbindlichkeiten) ist an die Gesellschafter<br />
nach Maßgabe des § 11 zu verteilen.<br />
§ 19 Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus übernehmen<br />
die Kommanditisten weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />
eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Nur<br />
mit den Stimmen aller Gesellschafter kann eine Nachschusspflicht beschlossen werden. Von Vorstehendem<br />
unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff. HGB.<br />
§ 20 Schlussbestimmungen<br />
1. Im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit wird die Treuhandkommanditistin ein Anlegerregister mit<br />
den persönlichen Daten der Anleger führen. Die Anleger anerkennen die wechselseitigen Interessen auf<br />
vertrauliche Behandlung ihrer persönlichen Daten. Weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch<br />
die Treuhandkommanditistin sind berechtigt, Daten einzelner oder aller Anleger ohne deren ausdrückliche<br />
Zustimmung weiterzugeben.<br />
2. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen<br />
Bestimmungen des Vertrags ihre Gültigkeit. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine dem<br />
Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung entsprechende
Regelung zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt Entsprechendes. Die Haftung der übrigen Gesellschafter<br />
bleibt auf die erbrachte Haftsumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung ist dem Rechtsverkehr nach<br />
außen kenntlich zu machen. Über das Weitere entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />
3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen<br />
bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch einen Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrags erfolgen. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags mit anderen<br />
Verträgen und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet.<br />
4. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist<br />
der Sitz der Gesellschaft.<br />
§ 21 Kosten<br />
Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt die Gesellschaft die Kosten für diesen Vertrag und<br />
dessen Durchführung, ausgenommen sind die Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten sowie<br />
die Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch die Abtretung oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen<br />
sowie die sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile begründet werden. Diese Kosten trägt jeder<br />
Kommanditist, der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem Vertrag nicht bereits etwas Anderes bestimmt<br />
ist. Dies gilt auch bei Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />
Hamburg, 29. August 2007<br />
Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, vertreten durch PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
(Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführer Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />
Thomas Bister<br />
IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin),<br />
vertreten durch ihren Geschäftsführer Thomas Bister<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
103
Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite 106 Präambel<br />
Teil 1 Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von<br />
Anlegern als Kommanditisten der Gesellschaft<br />
Seite 106 § 1 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
Seite 107 § 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
Teil 2 Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung<br />
von Beteiligungen von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />
Seite 107 § 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />
Seite 107 § 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />
Seite 108 § 5 Rechte des Treugebers<br />
Seite 109 § 6 Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Seite 110 § 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />
Seite 110 § 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
Seite 111 § 9 Tod eines Treugebers<br />
Teil 3 Gemeinsame Bestimmungen<br />
Seite 111 § 10 Sonstige Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin, Selbstkontrahieren<br />
Seite 111 § 11 Sonstige Pflichten des Anlegers<br />
Seite 112 § 12 Vergütung<br />
Seite 112 § 13 Haftung der Treuhandkommanditistin, Verjährung<br />
Seite 112 § 14 Anlegerregister<br />
Seite 112 § 15 Schlussbestimmungen<br />
105
PRORENDITA 5<br />
106 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
zwischen<br />
der jeweils in der Beitrittsvereinbarung zu der<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG genannten Person<br />
– nachfolgend „Treugeber/Kommanditist“ oder „Anleger“ genannt –<br />
und<br />
IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ oder „Verwalterin“ genannt –<br />
und<br />
der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG,<br />
Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
Präambel<br />
1. Die Gesellschaft beteiligt sich an einer englischen Personengesellschaft, die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen<br />
aus dem britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel<br />
im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin der Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage von anfänglich<br />
1.000,00 EUR, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft (der „Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, das<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und<br />
Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu<br />
25.000.000,00 EUR zu erhöhen. Mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin darf die Treuhandkommanditistin<br />
ihre Kommanditeinlage in 3 Schritten jeweils um weitere bis zu 25.000.000,00 EUR<br />
erhöhen. Darüber hinaus ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen<br />
ihre Kommanditeinlage um zusätzliche 2.000.000,00 EUR mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Gesellschafterin zu erhöhen. Die Gesellschaft wird spätestens mit Erreichung eines Erhöhungsbetrags von<br />
insgesamt 102.000.000,00 EUR geschlossen.<br />
3. Bei der treuhänderischen Übernahme einer Kommanditbeteiligung hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />
den übernommenen Kommanditanteil nach Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag. Sie<br />
ist berechtigt, ihren gesamten Kommanditanteil treuhänderisch für eine Mehrzahl von Treugebern zu halten.<br />
4. Nach Umwandlung von Treuhandanteilen in Kommanditbeteiligungen übernimmt die Treuhandkommanditistin<br />
als Verwalterin die Verwaltung des jeweiligen Kommanditanteils nach Maßgabe dieses Vertrags<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag (Verwaltungstreuhand).<br />
5. Dem Treugeber/Kommanditisten ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die Treuhandkommanditistin<br />
mit einer Mehrzahl von Kommanditisten sowie Treugebern Treuhand- bzw. Beteiligungsverwaltungsverträge<br />
dieses Inhalts abschließt.<br />
6. Die Beitrittserklärung wird von der Treuhänderin entweder im eigenen Namen oder im Namen der übrigen<br />
Gesellschafter angenommen. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Anleger mit diesem Vertrag ausgehändigt<br />
und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil<br />
dieses Vertrags und gelten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung<br />
ergänzend.<br />
Teil 1<br />
Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von Anlegern als<br />
Kommanditisten der Gesellschaft<br />
§ 1 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft durch Übertragung des für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteils durch die Treuhandkommanditistin verlangen. Hat der Treugeber hiernach den<br />
Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin wirksam gekündigt und den der Höhe seiner Beteiligung<br />
entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin<br />
erworben, wird das Vertragsverhältnis zwischen dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag i. S. d. § 2 fortgesetzt.
§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
1. Der Kommanditanteil wird durch die Treuhandkommanditistin für den Anleger uneigennützig verwaltet<br />
(Verwaltungstreuhand). Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Verwaltungsvertrags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />
Rechte und Pflichten, einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />
einheitlich erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der Kommanditist nicht<br />
selbst diese Rechte und Pflichten ausübt.<br />
Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />
hat die Treuhandkommanditistin den Kommanditisten darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung<br />
der Rechte und Pflichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern. Wurde keine<br />
einheitliche Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die Rechte und Pflichten des Kommanditisten<br />
in dessen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />
2. In steuerlicher Hinsicht ist der Kommanditist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils.<br />
Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich<br />
den Kommanditisten.<br />
3. Der Verwaltungsvertrag endet vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
am 31. Dezember 2023. Hinsichtlich des Verwaltungsvertrags hat keine der Parteien ein ordentliches<br />
Kündigungsrecht. Die in § 8 Ziff. 5 aufgeführten Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />
Kündigungen dar. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft<br />
liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche automatisch<br />
beendet.<br />
4. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht dieses Vertragsverhältnis<br />
mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt, es sei denn, der Kommanditist gilt gem. § 15 Ziff. 1<br />
des Gesellschaftsvertrags mit seinem Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
als zu diesem Zeitpunkt beendet.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Teil 2<br />
Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />
von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />
§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />
1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die Treuhandkommanditistin, auf<br />
Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe<br />
der in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an<br />
der Gesellschaft in Höhe des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />
2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zu-Stande-Kommen des<br />
Treuhandverhältnisses nicht erforderlich.<br />
3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage (einschließlich Agio)<br />
fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />
dem Anleger erst nach Einzahlung der Zeichnungssumme zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />
in Höhe der Zeichnungssumme verpflichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers muss mindestens<br />
10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />
4. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen<br />
ausschließlich den Treugeber.<br />
5. Weiterhin können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber beitreten.<br />
In Einzelfällen kann die Treuhänderin diesen Vertrag auch nach Zustimmung durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin mit juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften<br />
schließen. Ein Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Den Treugebern<br />
ist der Abschluss von Beitritts- und Treuhandvereinbarungen als Treuhänder für Dritte nicht gestattet.<br />
6. Der Treugeber übernimmt persönlich die Verpflichtungen aus § 8 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags.<br />
107
PRORENDITA 5<br />
108 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />
1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber<br />
im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko<br />
des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt<br />
ist.<br />
2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v. 10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
(Pflichteinlage).<br />
3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses erworbene<br />
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
§ 5 Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung festgelegten Beteiligungsbetrag<br />
ergebenden rechnerischen Anteils am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin am Vermögen und<br />
Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, Frühzeichnerbonus,<br />
Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/Auseinandersetzungsguthaben)<br />
beteiligt. Die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />
2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch für den Treugeber gehalten<br />
und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten<br />
im Interesse des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich erteilten Weisungen<br />
des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine<br />
Weisung gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, braucht<br />
die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen.<br />
Wurde keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte und Pflichten im<br />
Interesse des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft teilzunehmen.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen übersenden<br />
bzw. eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende Gesellschafterin veranlassen. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich ihres treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft,<br />
um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der Treugeber ist berechtigt,<br />
die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.<br />
Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung<br />
der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />
auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />
Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin teilnimmt. Der Treugeber ist<br />
berechtigt, entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht<br />
zu erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />
ist. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend<br />
oder vertreten ist bzw. sich weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags<br />
beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeberanteil<br />
entfallende Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />
das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
ausüben. Der Treugeber erhält die Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahrens.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, bei der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich die<br />
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern,<br />
deren Einlagen (ohne Agio) zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft entsprechen,<br />
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn<br />
sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch
die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags<br />
unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet auf die Ausübung der auf den<br />
betroffenen Treugeberanteil entfallenden Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />
§ 6 Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />
1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des Treugeberanteils alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, mit Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte,<br />
insbesondere des Rechts auf Begründung von Treuhandverhältnissen, des jederzeitigen Verfügungsrechts<br />
über den Kommanditanteil, des Rechts auf eine gespaltene Stimmrechtsausübung und des<br />
Rechts, außerordentliche Gesellschafterversammlungen zu beantragen, und stellt sie von allen Verbindlichkeiten<br />
frei, die sie für ihn gegenüber der Gesellschaft eingeht oder die aus der (beschränkten) Gesellschafterhaftung<br />
der Treuhandkommanditistin resultieren, insbesondere im Hinblick auf noch offene Einzahlungsverpflichtungen<br />
hinsichtlich seines Beteiligungsbetrags und auf etwaige Rückzahlungen der<br />
Hafteinlage. Wurde die Treuhandkommanditistin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen,<br />
so hat der Treugeber unverzüglich Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin kann die Herausgabe<br />
von Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Treugeber so lange verweigern, bis dieser ihr in Höhe<br />
der Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet oder bis Ersatz geleistet wurde. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist, soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, ausdrücklich berechtigt, mit konkretisierten Ansprüchen<br />
auf Freistellung bzw. mit Schadenersatzansprüchen gegen alle Forderungen des Treugebers aufzurechnen.<br />
Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
2. Sofern durch Rückzahlungen des Beteiligungsbetrags an den Treugeber eine Haftung der Treuhänderin<br />
aus den §§ 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin auch diesbezüglich zu<br />
Freistellung und Ersatz verpflichtet.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag (zzgl. Agio) zu den in der<br />
Beteiligungserklärung genannten Zeitpunkten zu leisten.<br />
4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der Zeichnungssumme (zzgl. Agio) in Verzug befindende Treugeber<br />
hat auf das Konto der Treuhandkommanditistin Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />
gem. § 247 BGB an die Treuhandkommanditistin zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin steht es frei, einen<br />
darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Beteili-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
gungsbetrags (zzgl. Agio) bis zu dem in Ziff. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin zudem<br />
berechtigt, nach fristloser schriftlicher Mahnung unter Rücktritts- bzw. Herabsetzungsandrohung von dem<br />
Treuhandvertrag zurückzutreten oder den Beteiligungsbetrag herabzusetzen. Der Rücktritt oder die Herabsetzung<br />
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />
zuletzt benannte Adresse zu versenden ist. Der Rücktritt oder die Herabsetzung wird<br />
mit Abgabe dieser schriftlichen Erklärung wirksam. In diesem Fall kann die Treuhandkommanditistin darüber<br />
hinaus als pauschalierten Schadenersatz einen Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR oder einen durch die Treuhandkommanditistin<br />
nachgewiesenen höheren Schaden der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft<br />
verlangen. Dem ausgeschlossenen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
Die Erhebung von Zinsen und pauschaliertem Schadenersatz steht in pflichtgemäßem Ermessen<br />
der Treuhandkommanditistin.<br />
5. Im Fall des Rücktritts der Treuhandkommanditistin werden dem säumigen Treugeber bereits geleistete<br />
Zahlungen nach Abzug der im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstandenen Kosten und etwaiger<br />
weiterer Gegenforderungen innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Erklärung über den Rücktritt<br />
zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem säumigen Treugeber nicht zu. Insbesondere nimmt der<br />
Treugeber nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt für den Widerruf dieses Treuhandvertrags<br />
durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer.<br />
6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf<br />
Handlungen bzw. dem Verhalten eines Treugebers beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />
eines Treugebers haben, sind gegenüber der Treuhandkommanditistin von<br />
dem jeweiligen die Belastung auslösenden Treugeber zu tragen. Die Einforderung solcher Leistungen<br />
steht in pflichtgemäßem Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />
7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vorstehenden Absätzen ist eine Aufrechnung<br />
nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene<br />
oder rechtskräftig festgestellte Forderung.<br />
109
PRORENDITA 5<br />
110 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />
1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten nur mit einer<br />
Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />
Treuhandkommanditistin ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber<br />
der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von (indirekten) nicht glatt durch 1.000<br />
teilbaren Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />
Nachteil der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige Treugeber keine<br />
angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />
Kosten und Aufwendungen der Treugeberin und der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die<br />
Treuhänderin hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />
am Teil-Kommanditanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags nachzuweisen.<br />
4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden alle Konten unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />
ist nicht möglich.<br />
§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem Ausscheiden der<br />
Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und<br />
der wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />
2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen. Die Wirksamkeit der Kündigung steht unter<br />
den aufschiebenden Bedingungen, dass (1.) der Treugeber zuvor die Übertragung des treuhänderisch für<br />
ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich im Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Kündigung, verlangt und angenommen hat, dass (2.)<br />
der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt<br />
hat und dass (3.) er die erforderliche Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das Handelsregister. Eine teilweise<br />
Kündigung steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine durch 1.000 nicht glatt teilbaren<br />
Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR entstehen. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils<br />
und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen der<br />
Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />
hat sie verschuldet. Ein sonstiges ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />
3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 16 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags,<br />
der Treuhandkommanditistin die Weisung zu erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />
d. h. bezogen auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen. Mit<br />
entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft und wechselseitiger<br />
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz<br />
oder, durch Herabsetzung, teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung<br />
aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt.<br />
Liegt einer der in § 16 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines<br />
Gesellschafters in der Person des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />
aus der Gesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche<br />
automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils besteht nicht.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt, unter der aufschiebenden Bedingung<br />
der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteils auf den Treugeber:<br />
a. wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird,<br />
b. wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
in die Kommanditbeteiligung betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten<br />
aufgehoben oder eingestellt wird oder
c. wenn die Treuhandkommanditistin wirksam außerordentlich gekündigt hat.<br />
Der Treugeber nimmt diese Übertragung bereits hiermit an. Die in Verbindung mit der Übertragung entstehenden<br />
Kosten und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber.<br />
6. Die Treuhänderin darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Treugeber über den Teil-<br />
Kommanditanteil verfügen.<br />
§ 9 Tod eines Treugebers<br />
1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit den Erben<br />
oder, nach entsprechender Verfügung durch die Erben, mit dem Vermächtnisnehmer fortgesetzt, sofern<br />
dieser die Gesellschaft von etwaigen Kosten und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Übergangs der Beteiligung<br />
freistellt und ggf. eine angemessene Sicherheit bestellt. Erfolgt auf Anforderung der Treuhandkommanditistin<br />
keine Freistellung oder Stellung einer Sicherheit, gilt dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit dem Ableben des Treugebers als beendet. Bei Erbauseinandersetzungen dürfen<br />
keine Kommanditanteile gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00 EUR unterschreitet bzw. die<br />
nicht ganzzahlig durch 1.000 teilbar sind.<br />
2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />
beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll.<br />
3. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur Ausübung ihrer vertraglichen Rechte einen gemeinsamen,<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen<br />
ist. Die Rechtsnachfolger tragen alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit dem<br />
Übergang des Treugutes entstehen. Verfügungen über die Treugeberstellung bzw. den Kommanditanteil<br />
im Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften dieses Vertrags<br />
bzw. des Gesellschaftsvertrags zulässig.<br />
4. Solange die Legitimation nach Ziff. 2 nicht erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen<br />
die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme<br />
vermögensrechtlicher Ansprüche.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen, sofern<br />
dieser Testamentsvollstrecker gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. In diesem Fall entfällt<br />
für die Dauer der Testamentsvollstreckung die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />
Teil 3<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 10 Sonstige Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin, Selbstkontrahieren<br />
1. Die Treuhänderin/Verwalterin wird den Anleger über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der Gesellschaft<br />
informieren sowie unverzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, Beschlussunterlagen<br />
für das schriftliche Verfahren, Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder Berichte der Geschäftsführung<br />
an die Gesellschafter und Ähnliches an den Anleger weiterleiten.<br />
2. Die Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin beschränken sich auf die in diesem Vertrag und in dem Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Treuhänderin/Verwalterin gehört es nicht, die<br />
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die gesetzlich festgelegten<br />
Mitwirkungsrechte der Kommanditisten hinaus zu kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />
3. Die Treuhänderin/Verwalterin hat gegenüber dem Anleger eine Herausgabepflicht gem. § 667 BGB, insbesondere<br />
im Hinblick auf Zahlungen und sonstige Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />
4. Die Treuhänderin/Verwalterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
§ 11 Sonstige Pflichten des Anlegers<br />
Dem Anleger ist bekannt, dass er Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen<br />
der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend machen kann. Sonderbetriebsausgaben<br />
muss jeder Anleger spätestens bis zum 28. Februar des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />
der Treuhänderin/Verwalterin bekannt geben und belegen. Die Anleger werden am Anfang eines jeden Jahres<br />
schriftlich gebeten, diese Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben,<br />
die vor der Abgabe der Steuererklärung, aber nach diesem Stichtag eingehen oder ersichtlich<br />
unvollständig sind, werden wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines<br />
Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />
111
PRORENDITA 5<br />
112 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
§ 12 Vergütung<br />
1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags gegenüber den Anlegern<br />
auch solche Treuhand- bzw. Verwaltungsleistungen, die die Gesellschaft ohne die Einschaltung der Treuhandkommanditistin<br />
selbst erbringen müsste, z. B. die Korrespondenz mit den Anlegern, die Verwaltung<br />
des Anlegerregisters etc. Ihre Vergütung wird deshalb von der Gesellschaft auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
über die Anlegerverwaltung zwischen der Gesellschaft und der Treuhandkommanditistin<br />
übernommen. Ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gegenüber dem Anleger bleibt<br />
unberührt. Außergewöhnliche Aufwendungen ersetzt der Treugeber der Treuhänderin jedoch nur, soweit<br />
er ihnen zugestimmt hat.<br />
2. Über die allgemeine Treuhandschaft und Verwaltungstätigkeit hinausgehende zusätzliche Leistungen der<br />
Treuhandkommanditistin zu Gunsten eines einzelnen Anlegers werden diesem gesondert in Rechnung<br />
gestellt.<br />
§ 13 Haftung der Treuhandkommanditistin, Verjährung<br />
1. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit sie schuldhaft eine wesentliche<br />
Vertragspflicht verletzt, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Dasselbe gilt für ihre Haftung<br />
für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Treugebers (physische<br />
Schäden) entstehen. Im Übrigen haften die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, nur, soweit<br />
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter<br />
Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher Effekte sowie sonstiger Effekte. Ebenso<br />
wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße<br />
Vertragserfüllung derselben. Die Treuhandkommanditistin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere<br />
den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt.<br />
Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />
ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin.<br />
3. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Treuhänderin und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere<br />
gesetzliche Fristen gelten, innerhalb von 3 Jahren nach Kenntniserlangung der haftungsbegründenden<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Umstände und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung oder grob<br />
fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. In<br />
jedem Fall verjähren etwaige Ansprüche spätestens nach 5 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Sätze 1 und 2<br />
gelten nicht für Schadenersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Treuhänderin<br />
beruhen, sowie für Ansprüche auf Ersatz von physischen Schäden.<br />
§ 14 Anlegerregister<br />
1. Die Treuhandkommanditistin führt für alle Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten, die den Angaben des Anlegers in der Beitrittserklärung entnommen werden. Mit der Erfassung<br />
und Bearbeitung der personenbezogenen Daten auf EDV-Anlagen sowie der Weitergabe an Dritte<br />
nach Maßgabe der Angaben in der Beitrittsdokumentation ist der Anleger einverstanden.<br />
2. Jeder Anleger erhält auf Antrag einen Anlegerregisterauszug über den Eintrag seiner persönlichen und<br />
beteiligungsbezogenen Daten. Ihm obliegt es, alle Änderungen seiner eingetragenen Daten der Treuhandkommanditistin<br />
unverzüglich bekannt zu geben und ggf. durch Vorlage entsprechender Urkunden<br />
(Erbschein, Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Anschrift<br />
des Anlegers.<br />
3. Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten<br />
ohne Zustimmung des Anlegers nur erteilen, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im<br />
Hinblick auf andere Anleger, soweit die Daten nicht im Handelsregister einsehbar sind. Darüber hinaus darf<br />
sie Auskünfte in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, der<br />
Komplementärin oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />
erteilen. Ein Anleger hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer Anleger, die über die<br />
Angaben im Handelsregister hinausgehen.<br />
§ 15 Schlussbestimmungen<br />
1. Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />
ist. Schriftstücke gelten 3 Werktage nach Versendung (Datum des Poststempels) an die zuletzt
schriftlich bekannt gegebene Adresse des Anlegers als zugegangen. Mündliche Nebenabreden wurden<br />
nicht getroffen.<br />
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das<br />
die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthält.<br />
Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene<br />
Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem möglichst nahe kommt, was die Beteiligten<br />
beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags beabsichtigt hätten, falls sie die Angelegenheit<br />
bei Abschluss des Treuhandvertrags bedacht hätten.<br />
3. Gerichtsstand ist der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />
4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />
Hamburg, 29. August 2007<br />
Treugeber/Anleger<br />
Thomas Bister<br />
IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin), vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />
Thomas Bister<br />
Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, vertreten durch PRORENDITA FÜNF VerwaltungsGmbH (Komplementärin),<br />
diese vertreten durch die Geschäftsführer Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
113
PRORENDITA 5<br />
114 Information zum Fernabsatzgesetz<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch<br />
i. V. m. § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung<br />
Sofern der Beitritt des Anlegers (Verbraucher) nicht unmittelbar über den Anlageberater<br />
erfolgt, sondern im Wege des Fernabsatzes, d. h. durch sog. Fernkommunikationsmittel<br />
(Telefon, Brief, Fax, elektronische Kommunikation wie E-Mail, Internet), sind nach<br />
§ 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 1 BGB Informationspflichtenverordnung<br />
(BGB-InfoV) dem Anleger gegenüber umfangreiche Informationen zu erteilen:<br />
Bei telefonischen Kontakten gelten folgende Informationsbestimmungen:<br />
Der Unternehmer hat<br />
� seine Identität,<br />
� den geschäftlichen Zweck des Telefonats<br />
zu Beginn des Gesprächs ungefragt ausführlich offen zu legen.<br />
Alle Vertragsbestimmungen sind dem Anleger vorzulegen:<br />
� Gesellschaftsvertrag (❿ Seite 91)<br />
� Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag (❿ Seite 105)<br />
� Beitrittserklärung (Anlage)<br />
� Allgemeine Geschäftsbedingungen (entfallen vorliegend)<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach der BGB-InfoV in Textform:<br />
1. Identität des Unternehmers und ladungsfähige Anschriften:<br />
a) Initiator/Prospektherausgeber<br />
IDEENKAPITAL Financial Engineering AG,<br />
Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 39010<br />
Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf, 100 %<br />
Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth<br />
Christian Middelberg, Düsseldorf<br />
b)Fondsgesellschaft<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG,<br />
Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRA 106315<br />
vertreten durch: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
diese vertreten durch: Daniela Schulte, Hürth<br />
Marc Schlotterbeck, Köln<br />
c) Treuhandkommanditist<br />
IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 50579<br />
vertreten durch: Thomas Bister, Düsseldorf<br />
d) Anlageberater<br />
Stempel oder siehe Beitrittserklärung
2. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />
Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt.<br />
Mit der Annahme der Beitrittserklärung kommt ein Treuhandvertrag zwischen dem<br />
Anleger und der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH zu Stande<br />
(❿ Seite 105 ff. sowie Beitrittserklärung).<br />
3. Mindestlaufzeit der Beteiligung<br />
Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (❿ Seite 92) ist die Gesellschaft auf unbestimmte<br />
Zeit geschlossen.<br />
4. Angaben über einen Vorbehalt, eine Endqualität und preisgleichwertige Kapitalanlage<br />
zu erbringen, und über einen Vorbehalt, versprochene Leistungen im<br />
Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen<br />
Der Treuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
und den Treuhandkommanditisten – jeweils vertreten durch die IDEENKA-<br />
PITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH – zu Stande. Nach Annahme des<br />
Beitritts bestehen keine Leistungsvorbehalte. Eine Alternativanlage entfällt. Anteile<br />
an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können nur erworben werden, solange<br />
der Fonds noch nicht geschlossen ist.<br />
5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer<br />
abführen muss, und sonstigen Preisbestandteilen<br />
Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio auf die Zeichnungssumme.<br />
Auf die von der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG zu leistenden<br />
Steuern wird im Kapitel Steuerliche Grundlagen auf ❿ Seite 68 hingewiesen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
6. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Hinweis<br />
auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer<br />
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden<br />
Bei Umwandlung der treugeberischen Beteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />
trägt der Anleger nach § 4 Abs. 7 (3) des Gesellschaftsvertrags die anfallenden<br />
Kosten (Notar, Handelsregister). Auf die steuerlichen Auswirkungen bei dem<br />
einzelnen Anleger wird im Kapitel Steuerliche Grundlagen hingewiesen (❿ Seite 68 f.).<br />
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung<br />
Die Einzahlungsraten und -termine ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie<br />
aus § 4 des Gesellschaftsvertrags. Erfüllung liegt vor mit Annahme der Beitrittserklärung<br />
und Einzahlung der Raten.<br />
8. Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts<br />
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere<br />
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,<br />
die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen<br />
über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe<br />
gem. § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat<br />
Die Einzelheiten des Widerrufs und seiner Rechtsfolgen ergeben sich aus der auf<br />
der Beitrittserklärung enthaltenen Widerrufsbelehrung.<br />
9. Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung<br />
des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen<br />
Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden<br />
Solche Kosten fallen nicht an.<br />
115
PRORENDITA 5<br />
116 Information zum Fernabsatzgesetz<br />
10. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
z. B. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des<br />
Preises<br />
Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen ist nicht vorgesehen. Anteile<br />
an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können jedoch nur erworben werden,<br />
solange der Fonds nicht geschlossen ist.<br />
11. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung<br />
zuständige Aufsichtsbehörde<br />
a) Initiator/Prospektherausgeber<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG besteht in<br />
der Konzeption von Kapitalanlageprodukten.<br />
b) Fondsgesellschaft<br />
Für die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ergibt sich die Hauptgeschäftstätigkeit<br />
aus dem Unternehmensgegenstand in § 2 des Gesellschaftsvertrags.<br />
c) Treuhandkommanditist<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />
mbH besteht in der Verwaltung von Treuhandbeteiligungen.<br />
d) Aufsichtsbehörde<br />
Eine für die Zulassung des Initiators, der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />
zuständige Aufsichtsbehörde gibt es derzeit nicht.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
12. Gegebenenfalls der Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente<br />
bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden<br />
Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis<br />
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer<br />
keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein<br />
Indikator für künftige Erträge sind<br />
Auf die Risiken der Beteiligung wird ausführlich auf ❿ Seite 11 ff. hingewiesen.<br />
13. Hinweis auf die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger<br />
Vertragsstrafen<br />
Gemäß § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags kann ein Kommanditist seine Beteiligung<br />
an der Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />
2023 durch eingeschriebenen Brief ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Kommanditist richtet<br />
seine Kündigung an die persönlich haftende Gesellschafterin. Der Treugeber, der mittelbar<br />
über den Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt ist, richtet seine Kündigung<br />
an die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH.<br />
Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Erfolgt jedoch die Kündigung des Anlegers<br />
aus einem wichtigen Grund, den er zu vertreten hat, so wird sein Abfindungsanspruch<br />
möglicherweise beschränkt. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 12 des<br />
Gesellschaftsvertrags.<br />
14. Hinweis auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Rechte der<br />
Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss<br />
des Fernabsatzvertrags zu Grunde liegt<br />
Bundesrepublik Deutschland.
15. Hinweis auf eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare<br />
Recht oder über das zuständige Gericht<br />
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
16. Hinweis auf die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser<br />
Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen,<br />
in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers<br />
die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen<br />
Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.<br />
17. Hinweis auf einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen<br />
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen<br />
für diesen Zugang<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich<br />
die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, an eine Schlichtungsstelle<br />
wenden, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt<br />
sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind bei der Deutschen<br />
Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt, Telefon:<br />
+ 49 (69) 2388-1906/1907, Telefax: + 49 (69) 2388-1919, erhältlich. Der Beschwerdeführer<br />
hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />
und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen<br />
und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
18. Hinweis auf das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,<br />
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagesicherungssysteme (ABL.EG Nr. L<br />
135, Seite 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger<br />
(ABL.EG Nr. L 84, Seite 22) fallen<br />
Solche Garantiefonds und/oder andere Entschädigungsregelungen der vorstehenden<br />
Art sind bei dieser Anlageform nicht vorgesehen.<br />
Impressum<br />
Anbieterin und Prospektverantwortliche<br />
IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />
Berliner Allee 27–29<br />
40212 Düsseldorf<br />
info@ideenkapital.de<br />
hotline 0211–136 08-333<br />
www.ideenkapital.de<br />
Gestaltung und Satz<br />
Uta Hugenbruch, Köln<br />
Fotos<br />
Ralf Bauer, Köln<br />
Lektorat<br />
AdverTEXT, Düsseldorf<br />
Druck<br />
Schotte GmbH & Co. KG, Krefeld<br />
Papier<br />
Zanders Galaxi Keramik; Umschlag 300 g/m 2 , Innen 150 g/m 2<br />
117
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DIE ERGO VERSICHERUNGSGRUPPE IST MIT ÜBER 16 MRD. EUR BEITRAGSAUFKOMMEN DIE NUMMER 2 IM DEUTSCHEN ERSTVERSICHERUNGS-<br />
MARKT. MIT 94,7 % IST DIE MÜNCHENER RÜCK DER GRÖSSTE ANTEILSEIGNER. 15 MIO. KUNDEN IN DEUTSCHLAND VERTRAUEN DEN LEISTUNGEN,<br />
DER KOMPETENZ UND DER SICHERHEIT DER ERGO VERSICHERUNGSGRUPPE MIT IHREN STARKEN MARKEN VICTORIA, HAMBURG-MANNHEIMER,<br />
DKV DEUTSCHE KRANKENVERSICHERUNG, D.A.S. UND KARSTADTQUELLE VERSICHERUNGEN; EUROPAWEIT SIND ES 30 MIO. KUNDEN. IHRE KAPITAL-<br />
ANLAGEN VON RUND 175 MRD. EUR BÜNDELN ERGO UND MÜNCHENER RÜCK IN DER MEAG MUNICH ERGO ASSETMANAGEMENT.