07.12.2012 Aufrufe

prorendita 5 - Ideenkapital

prorendita 5 - Ideenkapital

prorendita 5 - Ideenkapital

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

PRORENDITA 5<br />

Britische Leben<br />

www.ideenkapital.de<br />

PRORENDITA 5


Für den Inhalt dieses Prospekts sind ausschließlich die bis zum Redaktionsschluss bekannten oder der Prospektherausgeberin<br />

erkennbaren Sachverhalte maßgebend. Der Prospekt informiert nach Ansicht der Herausgeberin vollständig und wahrheitsgemäß<br />

über die Kapitalanlage. Im Hinblick auf § 264 a StGB versichert die Prospektherausgeberin nach bestem Wissen und<br />

Gewissen, über ihr bekannte erhebliche Umstände, die für die Entscheidung über eine Beteiligung von Bedeutung sind, keine<br />

unrichtigen, für sie vorteilhaften Angaben gemacht und keine nachteiligen Tatsachen verschwiegen zu haben.


PRORENDITA 5<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Seite 07 Angebot im Überblick<br />

Seite 11 Risikohinweise<br />

Seite 21 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />

Seite 25 Fondskonzept<br />

Seite 28 Beteiligte Partner<br />

Seite 31 Portfolio<br />

Seite 33 Finanz- und Investitionsplan<br />

Seite 37 Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />

Seite 45 Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />

Seite 49 Sensitivitätsanalyse<br />

Seite 53 Rechtliche Grundlagen<br />

Seite 63 Steuerliche Grundlagen<br />

Seite 77 Vertragspartner<br />

Seite 80 Leitfaden zur Beteiligung<br />

Seite 82 Planzahlen der Emittentin<br />

Seite 84 Angaben zum Verkaufsprospekt<br />

Seite 86 Leistungsbilanz<br />

Seite 88 Stichwortverzeichnis<br />

Seite 91 Gesellschaftsvertrag<br />

Seite 105 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

Seite 114 Information zum Fernabsatzgesetz<br />

Seite 117 Impressum<br />

Anlage Beitrittserklärung<br />

Hinweis<br />

Seit dem 1. Juli 2005 sind Anbieter von Vermögensanlagen gemäß Verkaufsprospektgesetz dazu verpflichtet,<br />

die Veröffentlichung ihrer Prospekte vorab von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) gestatten zu lassen. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben<br />

war nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin.<br />

5


PRORENDITA<br />

5<br />

Angebot im Überblick<br />

Prospektverantwortung<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG (Anbieterin) mit Sitz in Düsseldorf, Berliner<br />

Allee 27–29, vertreten durch den Vorstand Daniela Schulte (Hürth) und den Prokuristen<br />

Sven Heyden (Leverkusen), übernimmt gem. § 8g Abs. 2 Nr. 1 VerkProspG die Verantwortung<br />

für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts und erklärt, dass ihres Wissens die<br />

Angaben im Verkaufsprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

worden sind.<br />

Der Prospekt wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und informiert nach Ansicht<br />

der Anbieterin vollständig und wahrheitsgemäß über die Kapitalanlage. Für den<br />

Inhalt dieses Prospekts sind ausschließlich die bis zum Redaktionsschluss bekannten<br />

oder der Prospektherausgeberin erkennbaren Sachverhalte maßgebend.<br />

Das Datum der Prospekterstellung ist der 30. August 2007.<br />

Düsseldorf, 30. August 2007<br />

Daniela Schulte ppa. Sven Heyden<br />

IDEENKAPITAL Financial Engineering AG IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Beteiligungsangebot<br />

Anleger des „PRORENDITA 5 – Britische Leben“ beteiligen sich über die Treuhandgesellschaft<br />

die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Düsseldorf, an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (im Folgenden<br />

„Fondsgesellschaft“ oder „Emittentin“). Die Fondsgesellschaft wiederum hält 100 %<br />

der Anteile der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, einer Personengesellschaft britischen<br />

Rechts (im Folgenden „Limited Partnership“).<br />

Die Limited Partnership erwirbt und handelt ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungspolicen.<br />

Diese Lebensversicherungspolicen, die aufgrund der britischen<br />

Versicherungsaufsicht und Einlagensicherung als besonders sicher und rentabel<br />

gelten, werden im britischen Zweitmarkt seit Jahrzehnten gehandelt. Das Portfolio<br />

wird mit Einwerbung des Kommanditkapitals sukzessive aufgebaut (Blind Pool). So genannte<br />

Market Maker fungieren als Schnittstelle zwischen Anlegern und Policenverkäufern.<br />

Mit einem Volumen von geschätzten 700 Mio. EUR p. a. hat sich der Zweitmarkt<br />

für britische Kapitallebensversicherungen als liquide Handelsplattform entwickelt.<br />

Partner für den An- und Verkauf von Policen in Großbritannien ist einer der führenden<br />

Market Maker: Surrenda-link. Die Anbieterin hat mit Surrenda-link eine vertraglich jederzeit<br />

ausübbare Verkaufsoption vereinbart, die die Limited Partnership berechtigt,<br />

jede Police zu 99 % ihres geschätzten Marktwerts zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.<br />

In das Vergütungsmodell für die Beratungsleistungen von Surrenda-link wurden zudem<br />

erhebliche erfolgsabhängige Komponenten integriert. So sind 50 % der jährlichen<br />

Gebühr für die Administration und Bewertung des Portfolios nach einer Zeitspanne<br />

von 24 Monaten unter der Bedingung fällig, dass fest vereinbarte Erfolgskriterien er-<br />

7


PRORENDITA 5<br />

8 Angebot im Überblick<br />

reicht werden. Anderenfalls verbleibt die anteilige Vergütung in der Limited Partnership<br />

und kommt somit der Fondsgesellschaft zugute. Auch die Leistungen des britischen<br />

Fondsmanagements werden bei einer Überperformance der wirtschaftlichen<br />

Fondsentwicklung durch variable Vergütungsbestandteile honoriert.<br />

Die Anlage im Überblick<br />

� Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG, welche in eine britische Limited<br />

Partnership investiert, die britische Zweitmarkt-Policen handelt.<br />

� Beratung beim An- und Verkauf von Policen sowie bei der Administration des Portfolios<br />

durch Surrenda-link und den Aktuar Barnett Waddingham. Beide Unternehmen<br />

zählen zu den qualifiziertesten und renommiertesten ihrer Branche.<br />

� Jederzeitiges Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link für Verkauf der Policen zu<br />

99 % des jeweiligen Marktpreises.<br />

� Erfolgsabhängige Vergütungsstrukturen bei Market Maker Surrenda-link und dem<br />

Management der Limited Partnership, dadurch Anreiz zur Vermittlung überdurchschnittlicher<br />

Policen und zu optimalem Management.<br />

� Ein hoher Freibetrag von 5.225 GBP und niedrige Eingangssteuersätze in Großbritannien<br />

bilden zusammen mit der Freistellung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

attraktive steuerliche Rahmenbedingungen.<br />

� Ausschüttungen ansteigend im Jahr 2010 von 6 % p. a. bis zu 33 % p. a. bis zum Jahr<br />

2023, inkl. Kapitalrückzahlung. Die prognostizierten Rückflüsse betragen insgesamt<br />

ca. 230 %.<br />

� Teilweise Absicherung der Policen durch britische Versicherungsaufsicht, Anlageund<br />

Verkaufskriterien und Einlagensicherungsfonds.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

� Teilweise Absicherung des Fremdkapitalzinssatzes über einen Zeitraum von 5 Jahren<br />

ab Kreditaufnahme im April 2009.<br />

� Es werden nur Policen gekauft, die bereits einen beachtlichen Wert erreicht haben.<br />

Dabei wird das Portfolio so strukturiert, dass das Durchschnittsrating der Versicherer<br />

nach S & P oder einem gleichwertigen Anbieter „A“ beträgt (❿ Seite 31, Portfolio).<br />

� Die Anlagekriterien sehen eine Streuung des Fondskapitals auf ca. 1.850 Policen von<br />

mindestens 15 verschiedenen Versicherungsgesellschaften vor.<br />

Investitionsvolumen<br />

in EUR in %<br />

Kommanditkapital 25.000.000 51,82<br />

Agio 1.250.000 2,59<br />

Fremdkapital 21.998.421 45,59<br />

Gesamtkapital 48.248.421 100,00<br />

Kaufpreis des Versicherungsportfolios 43.611.170 90,39<br />

Initiale Kosten 4.637.251 9,61<br />

Gesamtinvestition 48.248.421 100,00<br />

Beitrittsmöglichkeiten<br />

Es ist vorgesehen, dass sich die Anleger über die Treuhandgesellschaft IDEENKAPITAL<br />

PRORENDITA EINS Treuhand GmbH, Düsseldorf, indirekt an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

Auf Wunsch hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit, seine mittelbare Beteiligung<br />

über die Treuhänderin in eine unmittelbare Beteiligung, bei der der Anleger persönlich<br />

ins Handelsregister eingetragen wird, umzuwandeln.


Kommanditeinlage, Mindestbeteiligung, Agio<br />

Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist (bzw. Treugeber) – er erwirbt Kommanditanteile.<br />

Die Mindestbeteiligung beträgt 10.000 EUR. Eine höhere Beteiligung muss durch<br />

1.000 ganzzahlig teilbar sein. Auf die Kapitaleinlage ist ein Agio i. H. v. 5 % zu zahlen. 50 %<br />

der Kommanditeinlage zzgl. Agio sind 14 Tage nach Annahme durch die Treuhänderin<br />

zu erbringen, die restlichen 50 % der Kommanditeinlage sind am 31. August 2008 fällig.<br />

Die Anzahl der Kommanditbeteiligungen ist abhängig von der individuellen Zeichnungsgröße<br />

der Anleger und liegt theoretisch zwischen 1 und 2.500 bei einem Zeichnungskapital<br />

von 25 Mio. EUR bzw. 10.200 bei Erhöhung des Zeichnungskapitals auf bis<br />

zu 102 Mio. EUR.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Das öffentliche Angebot beginnt nach § 9 Abs. 1 VerkProspG einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospekts und endet mit der Vollplatzierung, spätestens am<br />

31. Dezember 2008. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist dabei berechtigt,<br />

den Platzierungszeitraum um ein Jahr zu verlängern, längstens bis zum 31. Dezember<br />

2009. Weiter hat die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Möglichkeit, die<br />

Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu<br />

kürzen.<br />

Anlagedauer und Übertragbarkeit der Beteiligung<br />

Vorgesehen ist, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 aufgelöst wird. Mit einer<br />

Mehrheit von 75 % kann die Gesellschafterversammlung einen hiervon abweichenden<br />

Zeitpunkt bestimmen. Jeder Anleger kann ab dem 31. Dezember 2023 mit einer Frist<br />

von 3 Monaten aus der Gesellschaft ausscheiden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Anlegerkreis<br />

Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste, in Deutschland ansässige Anleger, die<br />

eine Investition in den britischen Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen<br />

Pfunds tätigen möchten.<br />

Die Wertentwicklung des britischen Lebensversicherungszweitmarkts korreliert mit der<br />

allgemeinen Kapitalmarktentwicklung. Eine Investition in die Fondsgesellschaft eignet<br />

sich nicht für Anleger mit einem kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont.<br />

Nach ausführlicher Lektüre dieses Prospekts sollte vor einer Investition unter Umständen<br />

die Meinung eines qualifizierten Beraters, z. B. eines Steuerberaters, eingeholt werden.<br />

Zusätzliche Unwägbarkeiten können sich auch aus den persönlichen Umständen des<br />

Anlegers ergeben, die durch seine individuelle Situation bedingt sind.<br />

Rechte und Pflichten der Kommanditisten<br />

Der Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ (❿ Seite 53) beinhaltet eine ausführliche Darstellung<br />

der mit diesem Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehenden Rechte<br />

und Pflichten der Anleger. Diese haben insbesondere das Recht, an Gesellschafterbeschlüssen<br />

mitzuwirken, und haben im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage zum Gesellschaftskapital<br />

Anspruch auf Ausschüttungen und den Liquidationserlös der Fondsgesellschaft<br />

(❿ Seite 91, Gesellschaftsvertrag).<br />

Dieser Verkaufsprospekt ist gemäß den Bestimmungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung<br />

sowie den Vorgaben des Standards S 4 des Instituts der<br />

Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW S 4, Stand 18. Mai 2006) erstellt worden.<br />

9


PRORENDITA 5<br />

Risikohinweise<br />

Anlegerzielgruppe<br />

Dieser Prospekt wendet sich an risikobewusste Anleger, die eine Investition in den britischen<br />

Lebensversicherungszweitmarkt auf Basis des britischen Pfunds tätigen möchten<br />

und auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter<br />

Gewinne wirtschaftlich verkraften können. Nach ausführlicher Lektüre dieses Prospekts<br />

sollte vor der Investition ggf. die Meinung eines qualifizierten Beraters, z. B. eines Wirtschaftsprüfers,<br />

Rechtsanwalts oder Steuerberaters, eingeholt werden. Zusätzliche Risiken<br />

können sich aus den persönlichen Umständen des Anlegers ergeben, die durch seine<br />

individuelle Situation bedingt sind.<br />

Soweit ein Anleger seine Beteiligung mit einem Darlehen fremdfinanziert, ist zu bedenken,<br />

dass sich dadurch die Risikostruktur der gesamten Vermögensanlage erhöht, da<br />

die Fremdfinanzierungskosten unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg der Unternehmensbeteiligung<br />

vom Anleger zu tragen sind. Eine solche Anteilsfinanzierung kann<br />

somit zum Verlust der Beteiligung führen und darüber hinaus aufgrund der Pflicht zur<br />

Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen das weitere Vermögen des<br />

Anlegers gefährden. Die Emittentin empfiehlt daher dringend, im Fall der Fremdfinanzierung<br />

des Anteilserwerbs vorab den Rat eines qualifizierten Beraters einzuholen.<br />

Bonuszuweisungen<br />

Die Performance der Fondsgesellschaft im Sinne des Erreichens der prognostizierten<br />

Erfolgskennziffern basiert insbesondere auf der Höhe der Jahresbonuszuweisungen<br />

der Versicherungsgesellschaften. Weiterhin beeinflusst die erwartete Zuweisung des<br />

Schlussbonus entscheidend den geschätzten inneren Wert, d. h. den angenommenen<br />

tatsächlichen Vermögenswert, einer Police. Im Fall einer Kürzung der Bonuszuweisungen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

durch die Versicherungsgesellschaften, z. B. aufgrund negativer Kapitalmarktentwicklungen,<br />

strengerer aufsichtsrechtlicher Regelungen oder strategischer Entscheidungen,<br />

wird der Wert des Portfoliobestands und der voraussichtlich bei Veräußerung<br />

der Policen zu realisierende Erlös signifikant geschmälert. Eine Kürzung von Bonuszuweisungen<br />

kann auch durch ein verändertes Stornoverhalten der Versicherungsnehmer<br />

entstehen, da die Überschüsse aus stornierten Verträgen dem Deckungsstock<br />

der Versicherungsgesellschaften wieder zugeführt werden.<br />

Portfoliohochrechnung – Wertentwicklung, Ausschüttungen<br />

Die Portfoliohochrechnung ist eine Planung für die Fondsgesellschaft. Ihr liegen Annahmen<br />

über die künftigen Aufwendungen und Erträge zu Grunde. Die prognostizierten<br />

Annahmen können signifikant von den tatsächlichen Werten abweichen. Die Portfoliohochrechnung<br />

geht davon aus, dass die Versicherungspolicen im Durchschnitt eine<br />

Wertentwicklung von 9,45 % p. a. im Deckungsstock der Versicherungsgesellschaften<br />

erwirtschaften. Die tatsächliche Wertentwicklung des Portfolios kann unterhalb dieses<br />

angenommenen Durchschnittswerts liegen und sich entsprechend negativ auf die<br />

prognostizierte Wertentwicklung auswirken. Die Wertentwicklung der Policen ist im<br />

wesentlichen Maße von der Entwicklung der Aktienmärkte abhängig. Gleichermaßen<br />

ist nicht auszuschließen, dass sich Aufwandspositionen der Fondsgesellschaft abweichend<br />

von den in der Portfoliohochrechnung kalkulierten Werten entwickeln. Eine Abweichung<br />

von den prognostizierten Ertrags- und Aufwandspositionen hat zwangsläufig eine<br />

Änderung der wirtschaftlichen und steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft zur<br />

Folge.<br />

11


PRORENDITA 5<br />

12 Risikohinweise<br />

Zinsänderungsrisiko<br />

Der wesentliche Teil der für den Policenerwerb ausgehandelten Finanzierung besteht<br />

in einem Kredit auf Basis des Leitzinses der britischen Notenbank (Bank Base Rate), wobei<br />

die Zinssätze täglich schwanken. Sollte sich das Zinsniveau oberhalb der kalkulierten<br />

Werte bewegen, kann das wirtschaftliche Ergebnis der Vermögensanlage negativ beeinflusst<br />

werden.<br />

Liquiditätsrisiko, Fremdkapitalrisiko<br />

Ein Teil der Policenkaufpreise, die Zahlung von Prämien auf die erworbenen Policen<br />

sowie die Zins- und Tilgungsleistung sollen im Rahmen einer Fremdfinanzierung durch<br />

die Kreditlinie der finanzierenden Bank abgedeckt werden. Entsprechende Verhandlungen<br />

mit einer europäischen Großbank sind bereits geführt worden, zum Zeitpunkt<br />

der Prospektherausgabe lag jedoch eine endgültige Finanzierungszusage noch nicht<br />

vor. Sollte sich die endgültige Finanzierungszusage verzögern, wäre die Erreichung der<br />

prognostizierten Ergebnisse gefährdet, weil die geplanten Investitionen in Policen erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Sollte die Finanzierungszusage<br />

ganz ausbleiben, bestünde das zusätzliche Risiko ungünstigerer Kreditkonditionen,<br />

da die Fondsgesellschaft darauf angewiesen wäre, mit anderen Banken die<br />

Fremdfinanzierung abzuschließen. Im Fall mangelnder Kapitalrückflüsse aus dem Handel<br />

mit Policen oder der Überschreitung der Beleihungsgrenze bei der Fremdfinanzierung<br />

kann unter Umständen ein Liquiditätsengpass entstehen. Dieser muss dann durch einen<br />

vorzeitigen Verkauf von Policen bzw. eine Aufstockung der Kreditlinie, unter Umständen<br />

zu unvorteilhaften Konditionen, gedeckt werden. Abschläge bei Policenverkäufen und<br />

zusätzliche Kosten durch weitere Bankkreditlinien führen zu negativen Auswirkungen<br />

bei Ausschüttungen und Erhalt des Kapitals.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Die Auszahlung der verhandelten Kreditlinie steht unter einer Reihe von Bedingungen.<br />

Sollte die finanzierende Bank die Auszahlung teilweise oder insgesamt verweigern,<br />

muss eine alternative Finanzierung, mit evtl. nachteiligeren Konditionen, verhandelt<br />

oder im Extremfall der Fonds ohne Fremdkapital mit entsprechend negativen Auswirkungen<br />

auf die Rentabilität der Anlage betrieben werden.<br />

Eigenkapitalplatzierung<br />

Der Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft geht zunächst von einer Eigenkapitaleinwerbung<br />

(Zeichnungskapital der Anleger) i. H. v. 25 Mio. EUR aus. Diese Summe<br />

kann mit Zustimmung der Komplementärin in 3 Schritten um jeweils weitere bis zu<br />

25 Mio. EUR (also insgesamt um weitere bis zu 75 Mio. EUR) zzgl. 5 % Agio erhöht werden.<br />

Zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen besteht die Möglichkeit der Erhöhung um weitere<br />

2 Mio. EUR. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eigenkapitaleinwerbung<br />

hinter den Erwartungen der Fondsgesellschaft (mindestens 25 Mio. EUR) zurückbleibt.<br />

In diesem Fall würden sich Aufwandspositionen, die mit den jeweiligen Empfängern<br />

fest vereinbart sind und sich nicht in der Höhe des platzierten Eigenkapitals bemessen,<br />

verhältnismäßig stärker auf die Rendite der Beteiligung auswirken, als dies bei planmäßiger<br />

Eigenkapitaleinwerbung der Fall wäre.<br />

Beteiligte Parteien, Management, Interessenkonflikte<br />

Die beteiligten Parteien wurden sorgfältig ausgewählt, wobei grundsätzlich in Lebensversicherungs-<br />

und Fondstransaktionen eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften<br />

involviert sind. Daher kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass Personen oder<br />

Gesellschaften zum Schaden des Fonds handeln (z. B. durch betrügerische Handlungen).<br />

Der Erfolg der Fondsgesellschaft hängt wesentlich von den Fähigkeiten des Managements,<br />

der Qualität der externen Berater und der beauftragten Vertragspartner ab. Der


Verlust von unternehmenstragenden Personen kann sich renditemindernd auswirken.<br />

Das Management der Fondsgesellschaft verantwortet auch die Beteiligungsangebote<br />

PRORENDITA EINS, ZWEI, DREI und VIER. Vor diesem Hintergrund können beispielsweise<br />

im Rahmen der Handelsaktivitäten Interessenkonflikte (z. B. bei der Zuteilung von Policen)<br />

entstehen.<br />

Kostenrisiko<br />

Sämtliche Kostenansätze im Prospekt wurden mit kaufmännischer Vorsicht sorgfältig<br />

kalkuliert. In der Regel liegen den Kosten zudem abgeschlossene Verträge zu Grunde.<br />

Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kosten aufgrund von Zusatzleistungen<br />

oder bei Wechsel eines Vertragspartners erhöhen können. Diese zusätzlichen<br />

Kosten hätten eine negative Auswirkung auf die Vermögensanlage.<br />

Handel mit Policen<br />

Sollte eine Veräußerung von Policen aufgrund von besonderen Marktsituationen nicht<br />

möglich sein, könnte dies negative Auswirkungen auf die Vermögensanlage haben.<br />

Insbesondere bei sich verschlechternden Kapitalmarktbedingungen, unterdurchschnittlichen<br />

Bonuszuweisungen durch die Versicherungen oder einem zumindest<br />

theoretisch möglichen Zusammenbruch der Handelsaktivitäten für Kapitallebensversicherungen<br />

sind Policen ggf. nicht oder nur mit einem hohen Abschlag auf den inneren<br />

Wert veräußerbar.<br />

Auslandsrisiken<br />

Durch die Berührung des britischen Rechtskreises sind Auslandsrisiken nicht auszuschließen,<br />

die z. B. die Freiheit des Kapitaltransfers, die Sicherheit der rechtlichen und<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

steuerlichen Grundlagen und die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten betreffen. Insbesondere<br />

tragen gerichtliche Verfahren in Großbritannien ein Kosten- und Zeitrisiko.<br />

Fremdwährungsrisiko<br />

Das Policenportfolio notiert in britischen Pfund (GBP). Währungsschwankungen führen<br />

zu signifikanten Veränderungen der Kapitalflüsse zwischen der deutschen Fondsgesellschaft<br />

und der britischen Limited Partnership. Es ist nicht vorgesehen, Kurssicherungsinstrumente<br />

einzusetzen, sodass Wechselkursschwankungen direkt zu entsprechenden<br />

Prognoseänderungen und damit auch zu geänderten Ausschüttungen und abweichenden<br />

Werten der Beteiligung führen. Insbesondere eine starke Aufwertung des EUR gegenüber<br />

dem GBP kann sich negativ auf die Vermögensanlage auswirken.<br />

FSA-Regulierung<br />

Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Tätigkeit der Limited Partnership nach britischem<br />

Recht genehmigungsbedürftig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Limited<br />

Partnership eine regulierte Tätigkeit (Regulated Activity) im Sinne des britischen<br />

Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts (Financial Markets Services Act – FSMA) ausübt. Es<br />

handelt sich bei der gewählten gesellschaftsrechtlichen Struktur jedoch um eine innovative<br />

Gestaltung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die FSA eine andere<br />

Rechtsauffassung hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses als die Initiatorin vertritt,<br />

da vergleichbare Sachverhalte in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden<br />

worden sind und folglich eine eindeutige rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht<br />

möglich ist. Sollte die FSA zu der Auffassung gelangen, dass eine Zulassung benötigt<br />

wird, kann dies zu Verzögerungen oder einer Unterbrechung in der Geschäftstätigkeit<br />

der Limited Partnership und damit zu zusätzlichen Kosten führen, die sich negativ auf<br />

die Vermögensanlage auswirken können.<br />

13


PRORENDITA 5<br />

14 Risikohinweise<br />

Steuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der am<br />

10. August 2007 geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während der Fondslaufzeit<br />

eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien, Steuergesetzesänderungen,<br />

erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und die<br />

Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu führen, dass eine andere steuerliche<br />

Bewertung in Deutschland und Großbritannien geboten ist. Grundsätzlich ist zu<br />

beachten, dass es sich bei der Beteiligung an einer Gesellschaft, die in Lebensversicherungspolicen<br />

des Zweitmarkts in Großbritannien investiert, um eine innovative Vermögensanlage<br />

handelt. Daher ist derzeit eine abschließende rechtliche und steuerliche Würdigung<br />

dieser Vermögensanlage durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung noch<br />

nicht erfolgt. Insoweit ist es möglich, dass diese eine abweichende Meinung vertreten<br />

und evtl. zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die deutsche und die britische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren bzw.<br />

im Zuge einer späteren Prüfung eine andere als die hier geäußerte Rechtsauffassung zur<br />

steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />

Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

in Deutschland und ggf. in Großbritannien abschließend entschieden. Dies könnte sich<br />

negativ auf die Nachsteuerrendite der Anlage auswirken. Eine Haftung für den Eintritt<br />

der prognostizierten Ergebnisse wird nicht übernommen.<br />

Ertragsteuerliche Risiken<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte der<br />

deutschen Anleger aus der Beteiligung nicht den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

des DBA zuzuordnen sind, könnten diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden,<br />

ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern. Dies könnte für<br />

Zinseinkünfte gelten, die nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig<br />

nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung entgegen der Auffassung des Prospektherausgebers<br />

die Einkünfte der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership als niedrig<br />

besteuerte gewerbliche Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ansehen,<br />

so kann dies nach § 20 Abs. 2 AStG ebenfalls den Wechsel von der Freistellungsmethode<br />

zur Anrechnungsmethode zur Folge haben. In diesem Fall würde die Freistellung von<br />

der deutschen Besteuerung versagt werden und es käme zu einer vollständigen<br />

Besteuerung sämtlicher Gewinne in Deutschland.<br />

Die Einkünfte unterlägen für den Fall der Besteuerung in Deutschland ggf. der Gewerbeund<br />

Einkommensteuer (ggf. ab Veranlagungszeitraum 2008 zum erhöhten Tarif der<br />

sog. „Reichensteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für evtl. in<br />

Großbritannien entrichtete Steuern käme eine Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld<br />

in Betracht.<br />

Sollten sowohl Großbritannien als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für sich in<br />

Anspruch nehmen, so wird ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt<br />

werden müssen, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach den Regelungen des<br />

DBA zugewiesen ist. Hätte danach Deutschland das Besteuerungsrecht, entstünden<br />

den Anlegern insofern in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage insbesondere<br />

aus den laufenden Finanzierungskosten voraussichtlich steuerlich anzuerkennende<br />

Verluste. Sofern die Finanzverwaltung in diesem Fall die Beteiligung als Steuerstun-


dungsmodell i. S. d. § 15b EStG ansieht, könnten die Verluste voraussichtlich nur mit<br />

zukünftigen Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet werden. Sollte das<br />

Verständigungsverfahren zu keinem Ergebnis führen, könnte es zu einer Belastung mit<br />

deutscher als auch britischer Einkommensteuer kommen.<br />

Die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

kann auch dann versagt werden, wenn Großbritannien als Quellenstaat und<br />

Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten im Sinne<br />

des DBA zuordnen (sog. Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch zu einer doppelten<br />

Nichtbesteuerung oder einer zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte käme<br />

(Vorbehaltsklausel des § 50 d Abs. 9 EStG). In diesem Fall unterlägen die Einkünfte der<br />

deutschen Besteuerung unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern.<br />

Gemäß Investmentänderungsgesetz (Regierungsentwurf vom 27. April 2007) sollen<br />

künftig ausländische geschlossene Fonds grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich<br />

des Investmentsteuergesetzes ausgenommen werden, soweit sie nicht in ihrem Sitzstaat<br />

einer Aufsicht über die Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt<br />

sind (§ 2 Abs. 9 InvG in der Entwurfsfassung). Unterliegt die PRORENDITA FIVE<br />

Limited Partnership als geschlossener Fonds der Aufsicht zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />

könnte das InvG künftig Anwendung finden, sofern die weiteren o.g. Voraussetzungen<br />

(z. B. Grundsatz der Risikomischung) ebenfalls vorliegen. Das Halbeinkünfteverfahren<br />

wäre dann nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG) und die sog.<br />

Strafbesteuerung gemäß § 6 InvStG könnte nur durch die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten<br />

gem. § 5 InvStG vermieden werden. Da das Gesetzgebungsverfahren<br />

derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist, kann die Frage nach der Anwendbarkeit des<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Investmentgesetzes und folglich des Investmentsteuergesetzes nicht abschließend<br />

beurteilt werden.<br />

Es ist weder durch die veröffentlichte Verwaltungsmeinung noch durch Finanzgerichtsrechtsprechung<br />

geklärt, ob der Handel mit Versicherungspolicen die Voraussetzungen<br />

einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG erfüllt. Sollte die deutsche Finanzverwaltung die<br />

Auffassung vertreten, dass der Handel mit den Lebensversicherungspolicen durch die<br />

britische Limited Partnership keine aktive Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG darstellt, könnten<br />

Verluste aus der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nicht im Jahr der Verlustentstehung<br />

im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigt<br />

werden. Die Verluste könnten vielmehr erst durch Verrechnung mit in nachfolgenden<br />

Jahren entstehenden Gewinnen erfolgen, die in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt sind.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Vorschrift des<br />

§ 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte aus der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership anwendet. Sollte § 15b EStG insoweit angewendet werden,<br />

könnten Verluste nach dieser Vorschrift nur mit positiven, unter Progressionsvorbehalt<br />

stehenden Einkünften aus der Beteiligung an der britischen Limited Partnership in den<br />

nachfolgenden Jahren verrechnet werden.<br />

Des Weiteren besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehalts die Ansicht vertritt, dass zumindest Teile der jährlichen Bonus-<br />

Gutschrift als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Versicherungspolicen ertragswirksam<br />

zu aktivieren sind.<br />

15


PRORENDITA 5<br />

16 Risikohinweise<br />

Mit der für 2008 beschlossenen Unternehmensteuerreform ist die Einführung einer Regelung<br />

zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) geplant,<br />

wonach Zinsen nur dann als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug<br />

gebracht werden, wenn sie die Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht<br />

übersteigen (Freigrenze von 1 Mio. EURO). Die Emittentin ist der Auffassung, dass es<br />

sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft i. S. d.<br />

Zinsschranke handelt. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine hiervon<br />

abweichende Auffassung vertritt und die Zinsschranke im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

anwendet. In diesem Fall ist der in einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />

Betrag der Zinsaufwendungen vorzutragen.<br />

Die britische Finanzverwaltung plant, den Eingangssteuersatz von 10 % für Ertragsteuern<br />

ab dem Steuerjahr 2008/2009 abzuschaffen und den derzeitigen Steuersatz von 22 % auf<br />

20 % abzusenken. Dies könnte zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Anleger führen.<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Die Anleger sind zur Abgabe einer britischen Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />

unabhängig von der Höhe ihrer in Großbritannien erzielten Einkünfte. Sollte die<br />

Finanzverwaltung einem Sammelverfahren (Composite Return) nicht zustimmen oder<br />

der Anleger die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Sammelverfahren nicht erfüllen,<br />

entstehen dem Anleger für die Erstellung einer persönlichen britischen Steuererklärung<br />

ggf. weitere Kosten. Die britische Finanzverwaltung kann die Erlaubnis zur<br />

Teilnahme an dem Sammelverfahren für die Gesellschaft aber auch für einzelne Anleger<br />

jederzeit widerrufen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />

Beteiligt sich der Anleger über die Treuhandgesellschaft an der PRORENDITA FÜNF<br />

GmbH & Co. KG, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />

im Fall einer Vererbung nicht das anteilige Betriebsstättenvermögen in Großbritannien<br />

als Gegenstand der Übertragung von Todes wegen erachtet, sondern den Anspruch<br />

auf Rückübertragung des Treuguts gegen den deutschen Treuhänder. Dies hätte zur<br />

Folge, dass die Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht Deutschlands annehmen<br />

könnte. Des Weiteren könnte die deutsche Finanzverwaltung aus diesem Grund auch<br />

im Fall einer Vererbung einer derartigen Beteiligung die Anrechnung der britischen<br />

Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG versagen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />

10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />

Zwecke festgestellt. Die Beibehaltung der Freibeträge in der derzeit gemäß<br />

§§ 13a, 19a ErbStG vorgesehenen Form und Höhe ist insofern ungewiss. Darüber hinaus<br />

ist ungewiss, ob der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />

in der vorliegenden Fassung weiterverfolgt, überarbeitet oder insgesamt neu<br />

aufgelegt wird. Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion in Deutschland ist völlig<br />

offen, in welcher Weise die erbschaftsteuerlichen Regelungen für den Zeitraum nach<br />

dem 31. Dezember 2008 geändert werden.<br />

Infolgedessen können sich für die Anleger im Erbfall beziehungsweise bei Schenkung<br />

des Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gegenüber der derzeitigen<br />

Rechtslage erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Abweichungen ergeben,<br />

die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden können. Dem einzelnen Anleger


wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen der Übertragung<br />

eines Anteils an der Emittentin im Wege der Schenkung oder der Erbschaft<br />

mit seinem persönlichen steuerlichen Berater zu erörtern.<br />

Im Fall des Entstehens britischer Erbschaftsteuer infolge des Versterbens eines Schenkers<br />

innerhalb von 7 Jahren nach der Schenkung kann die britische Erbschaftsteuer voraussichtlich<br />

auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Sollte die deutsche<br />

Finanzverwaltung zu einer abweichenden Beurteilung kommen, besteht das Risiko einer<br />

Doppelbesteuerung.<br />

Weitere Einzelheiten zu den steuerlichen Gesichtspunkten sind dem Kapitel „Steuerlichen<br />

Grundlagen“ (❿ Seite 63 ff.) zu entnehmen.<br />

Das steuerliche und wirtschaftliche Konzept baut auf den rechtlichen und steuerlichen<br />

Rahmendaten auf, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts gelten.<br />

Eine Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen während der<br />

Fondslaufzeit ist nicht auszuschließen. Eine von den Prospektangaben abweichende<br />

Beurteilung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte kann sich negativ auf die<br />

Rendite auswirken, wie sich auch eine Erhöhung der Verbrauchsteuern (USt) in<br />

Deutschland negativ auf die Rendite des Fonds auswirken kann.<br />

Unternehmerische Risiken<br />

Diese Beteiligung stellt ein unternehmerisches Engagement dar. Die Wert- und Ertragsentwicklung<br />

hängt u. a. von den Versicherungs- und Kapitalmärkten sowie den<br />

zukünftigen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Bei negativen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Tendenzen in diesen Märkten bzw. zusätzlichen Belastungen aufgrund geänderter<br />

Rahmenbedingungen kann der Bestand der Fondsgesellschaft gefährdet werden.<br />

Aufbau und Zusammensetzung des Portfolios<br />

Insgesamt soll in Policen von mindestens 15 Versicherungsgesellschaften (ab 2017:<br />

mindestens 10) investiert werden. Eine exakte Aussage über die tatsächliche Portfoliozusammensetzung<br />

– insbesondere zu der Anzahl der Policen, der tatsächlich ausgewählten<br />

Versicherungsunternehmen und der konkreten Rentabilität einzelner Versicherungsverträge<br />

– lässt sich konzeptionsbedingt nicht treffen. Sind aufgrund von<br />

Marktentwicklungen die Policen der angestrebten Qualität nicht, nur mit Preisaufschlägen<br />

oder nur zeitlich verzögert erwerbbar oder ist eine Veräußerung von Policen unmöglich,<br />

nur verzögert oder mit hohen Abschlägen durchführbar, kann dies negative Auswirkungen<br />

haben.<br />

Rückabwicklungsrisiko<br />

Sollte das beschriebene Geschäftsmodell aufgrund eines zu geringen Mittelzuflusses<br />

von Kommanditkapital (< 5 Mio. EUR) nicht durchgeführt werden können, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Gesellschafter einen Beschluss zur Auflösung und Liquidation der<br />

Gesellschaft fassen. Dies hätte zur Folge, dass das Gesellschaftsvermögen nach Begleichen<br />

der Schulden unter den Gesellschaftern entsprechend den erbrachten Einlagen aufgeteilt<br />

wird. Aufgrund der initialen und laufenden Kosten der Fondsgesellschaft besteht<br />

das Risiko, dass das verteilungsfähige Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, den<br />

Anlegern ihre geleisteten Einlagen zurückzugewähren.<br />

17


PRORENDITA 5<br />

18 Risikohinweise<br />

Bonität der Versicherungsgesellschaften<br />

Entwickeln sich die wirtschaftlichen Umstände einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />

negativ, so kann im Extremfall eine Insolvenz einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />

nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall, ebenso wie bei<br />

Herunterstufungen des Ratings und grundsätzlich negativen Entwicklungen bezüglich<br />

der Versicherungsgesellschaften, mindert sich der Wert der Policen mit entsprechend<br />

negativen Auswirkungen auf die Ausschüttungen und den Erhalt des Werts der Anlage.<br />

Haftung des Anlegers, Nachhaftung<br />

Die Haftung der Anleger gegenüber Dritten ist auf die eingetragene Haftsumme beschränkt.<br />

Soweit die Einlage geleistet wurde, ist eine weitere Haftung ausgeschlossen;<br />

es besteht keine Nachschusspflicht. Die Haftung lebt auf bis zur Höhe der eingetragenen<br />

Hafteinlage, soweit nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen geleistet wurden.<br />

In diesem Fall müssen unter Umständen erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt<br />

werden. Im Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern aus der Fondsgesellschaft<br />

kommt eine gesetzliche Nachhaftung für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Eintragung des<br />

Ausscheidens im Handelsregister in Betracht.<br />

Fungibilität, Majorisierung<br />

Für Anteile an dem Fonds besteht kein organisierter Zweitmarkt. Eine Rückgabe der<br />

Anteile an die Fondsgesellschaft oder die Initiatorin ist nicht vorgesehen. Mit einer geplanten<br />

Laufzeit von ca. 16 Jahren ist der Fonds als langfristige Kapitalanlage konzipiert.<br />

Der Anleger sollte daher über einen entsprechend langen Anlagehorizont verfügen.<br />

Im Fall eines Verkaufswunsches kann die Beteiligung unter Umständen nicht oder nur<br />

mit einem hohen Abschlag veräußert werden. Dabei ist zu beachten, dass der einzelne<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Anleger auf die Willensbildung der Fondsgesellschaft nur begrenzten Einfluss hat. Der<br />

Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass für bestimmte Maßnahmen ein Gesellschafterbeschluss<br />

erforderlich ist. Die Vielzahl der beteiligten Anleger führt nicht selten dazu,<br />

dass nur wenige an den Abstimmungen teilnehmen. Dies kann dazu führen, dass eine<br />

Minderheit Beschlüsse fasst, deren Folgen letztlich von allen Anlegern getragen werden<br />

müssen. Aufgrund der fehlenden Fungibilität ist es einem Anleger, der derartige Beschlüsse<br />

nicht mitzutragen gewillt ist, ggf. nicht möglich, sich von seiner Beteiligung<br />

zu trennen.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Das Risiko einer Fremdfinanzierung der Beteiligung gefährdet vor allem dann das weitere<br />

Vermögen des Anlegers, wenn er beispielsweise im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

nicht mehr in der Lage ist, Zins und Tilgung aus der Beteiligung zu leisten.<br />

Risikokumulation/Maximales Risiko<br />

Es besteht das Risiko, dass die bisher genannten Risiken auch kumulativ auftreten. In<br />

diesem Fall oder in Verbindung mit konjunkturellen und politischen Entwicklungen<br />

(z. B. Währungskrisen) kann die Fortführung der Gesellschaft gefährdet sein. Im Extremfall<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital (einschließlich<br />

nicht ausgeschütteter Gewinne) teilweise oder vollständig verliert und –<br />

z. B. im Fall der individuellen Anteilsfinanzierung – weiteres Vermögen des Anlegers<br />

gefährdet werden kann.<br />

Abschlusshinweis<br />

Darüber hinaus sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe keine weiteren<br />

wesentlichen Risiken bekannt.


PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

19


PRORENDITA 5<br />

Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />

Britische Kapitallebensversicherungen<br />

Der britische Versicherungsmarkt ist der drittgrößte der Welt, mit einem Prämienaufkommen<br />

von knapp 100 Mrd. GBP ist er in Europa führend vor Frankreich und der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Mit einer 200-jährigen Tradition gelten britische Lebensversicherungen<br />

als solides und langfristiges Investment für den privaten Vermögensaufbau.<br />

Der Markt wird maßgeblich von den 10 größten Gesellschaften dominiert, die gemeinsam<br />

einen Marktanteil von ca. 60 % erreichen. Britische Versicherungsunternehmen<br />

werden durch die Financial Services Authority (FSA) überwacht (u. a. Befähigung des<br />

Managements, Qualität der Prozessabwicklung). Trotz strenger Aufsicht sind die Kapitalanlagevorschriften<br />

für die Versicherungsgesellschaften in Großbritannien vergleichsweise<br />

progressiv. Britische Versicherungen dürfen bis zu 100 % ihres Kapitalstocks in<br />

Aktien investieren, deutsche Versicherungen sind auf eine Risikokapitalquote von 35 %<br />

gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz limitiert. Durch hohe Aktienbestände in den<br />

80er- und 90er-Jahren konnten die britischen Gesellschaften hohe finanzielle Reserven<br />

aufbauen, die sie nicht unmittelbar an die Versicherten weiterreichten. Diese Art der<br />

Glättung von Bonuszuweisungen in Relation zu den Erträgen wird als „Smoothing“ bezeichnet<br />

und führt in volatilen Kapitalmarktphasen zu weiterhin relativ stabilen Bonuszuweisungen.<br />

Die hohen Reserven der britischen Lebensversicherungsgesellschaften<br />

spiegeln sich insbesondere in deren Ratings wider. Während die Mehrzahl der deutschen<br />

Versicherungen im Bereich A– bis BBB nach Standard & Poor’s geratet ist, erreichen<br />

sie oftmals Ratings in den Bereichen AA bis A. Das dennoch grundsätzlich bestehende<br />

Ausfallrisiko britischer Versicherungsgesellschaften wird durch einen staatlich<br />

reglementierten Einlagensicherungsfonds begrenzt. Dieser garantiert den Versicherten<br />

die ersten 2.000 GBP ihrer Versicherungssumme zu 100 % und die restliche Versicherungssumme<br />

zu 90 %.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Rückkaufswert<br />

Kaufpreis<br />

Rating ausgewählter britischer Versicherungsgesellschaften<br />

Prudential AA+<br />

Legal and General AA+<br />

Sun Life of Canada AA–<br />

Norwich Union AA<br />

Friends Provident A+<br />

Standard Life A<br />

Scottish Equitable AA<br />

Scottish Widows AA–<br />

Standard & Poor’s bzw. Moodys, Juli 2007<br />

innerer Wert<br />

Ablaufleistung<br />

Schlussbonus<br />

Jahresboni (kumuliert)<br />

Versicherungssumme<br />

0 5 10 15 20 25<br />

Erträge aus britischen Kapitallebensversicherungen<br />

Vergleich der Verläufe<br />

des Rückkaufswertes,<br />

des Kaufpreises und<br />

des inneren Wertes<br />

einer britischen LV<br />

Quelle: Surrenda-link<br />

Die Ablaufleistung einer britischen Kapitallebensversicherung, einer sog. Endowment<br />

Policy, setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.<br />

� Die Versicherungssumme einer jeden Police wird von der Versicherungsgesellschaft<br />

garantiert und zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. bei vorzeitigem Ableben des Versicherten<br />

ausgezahlt.<br />

� Dazu kommen jährlich zugewiesene Jahresboni, die den einzelnen Versicherungsverträgen<br />

unverfallbar zugewiesen werden.<br />

� Zum Ende der Vertragslaufzeit wird jedem Vertrag zusätzlich noch ein Schlussbonus<br />

zugewiesen. Dieser ist bis zur letztendlichen Mitteilung unbekannt und kann davor<br />

nur geschätzt werden. Da der Schlussbonus bis zu 50 % der Gesamtablaufleistung<br />

beträgt, bzw. in Ausnahmefällen auch darüber, liegt in seiner Höhe ein erhebliches<br />

Ertrags-/Renditepotenzial.<br />

Jahre<br />

21


PRORENDITA 5<br />

22 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />

Für britische Kapitallebensversicherungen existieren keine Mindestverzinsungen wie in<br />

Deutschland. Allerdings sind viele britische Versicherungen durch abweichende<br />

Vertriebs- und Kostenstrukturen weitaus effizienter als ihre deutschen Konkurrenten.<br />

Aufgrund der höheren Effizienz und der aufgebauten Reserven aus dem „Smoothing“<br />

lassen britische Lebensversicherungspolicen tendenziell höhere Renditen erwarten als<br />

deutsche.<br />

Handel mit britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungen<br />

In Großbritannien werden zwei Drittel aller abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />

vor ihrem Laufzeitende gekündigt oder verkauft. Bei dem Verkauf wird aus einer<br />

„Endowment Policy“ eine „Traded Endowment Policy“ (TEP). Die Gründe für die Stornierung<br />

oder den Verkauf von Policen liegen zumeist in den individuellen Verhältnissen<br />

der Versicherten. Oftmals wird mit dem Wechsel einer Immobilie oder der Tilgung eines<br />

Hypothekardarlehens die zur Absicherung gedachte Versicherung obsolet. Aber auch<br />

bei Liquiditätsbedarf, Scheidungen, Arbeitsplatzverlust und ähnlichen Umständen<br />

werden Policen nicht bis zum Laufzeitende gehalten. Infolge des hohen Volumens an<br />

Policenstornierungen haben sich spezialisierte Makler, sog. Market Maker, etabliert, die<br />

die Policen von den Versicherten erwerben bzw. an Investoren vermitteln. Dieser Handel<br />

mit Policen wird seit 150 Jahren betrieben, Tendenz steigend. Das Marktvolumen wird<br />

auf ca. 700 Mio. EUR p. a. geschätzt.<br />

Die Market Maker werden durch die Financial Services Authority (FSA) überwacht, da<br />

der geschäftsmäßige An- und Verkauf der Policen gemäß dem britischen Kapitalmarktgesetz<br />

„Financial Services and Markets Act 2000“ (FSMA) genehmigungspflichtig ist.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Wie funktioniert der Handel konkret?<br />

Wenn der Verkauf einer Police gewünscht ist, wendet sich der Policeninhaber entweder<br />

über eine Internet-Serviceseite direkt an einen Market Maker oder an seinen Finanzberater,<br />

der die Police über die Börse TEP-Exchange einem Pool von Market Makern anbietet.<br />

Die Market Maker nehmen eine Bewertung der Police vor, in die z. B. Faktoren<br />

zur Versicherungsgesellschaft, die Regelmäßigkeit von Prämienzahlungen oder auch<br />

wesentliche Merkmale der Police einfließen. Surrenda-link hat hierzu eigene Aktuarsysteme<br />

aufgebaut. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Kaufpreisangebot an den Policeninhaber.<br />

Bei der Entscheidung des Policeninhabers ist nicht ausschließlich der Preis<br />

ausschlaggebend, sondern auch das Zahlungsverhalten und der geschäftliche Ruf des<br />

Market Makers. Wird ein Angebot angenommen, fordert der Market Maker detaillierte<br />

Unterlagen zur Police an, um sicherzustellen, dass sämtliche zugesagten Eigenschaften<br />

auch vorhanden sind. Erst nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Kaufpreiszahlung.<br />

Während dieses Zeitraums hat der Market Maker einseitig bei Mängeln die Möglichkeit,<br />

vom Kaufpreisangebot zurückzutreten.<br />

Bewertung britischer Zweitmarkt-Lebensversicherungen<br />

Jeder Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über<br />

den aktuellen Rückkaufswert seiner Police. Dies ist der Wert, zu dem eine Versicherung<br />

eine Police im Fall der Stornierung zurücknimmt. Die Rückkaufswerte sind grundsätzlich<br />

sehr gering und spiegeln nicht die geleisteten Prämienzahlungen und die durch die<br />

Versicherungsgesellschaften erwirtschafteten Überschüsse wider. Die tatsächliche<br />

Wertentwicklung, der „innere Wert“ einer Police, reflektiert dagegen die geleisteten<br />

Prämienzahlungen, die jährlich zugewiesenen und bei vertragsgerechter Fortführung<br />

der Lebensversicherung garantierten Jahresboni und den erwarteten Schlussbonus.


Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />

Der Wert einer Zweitmarkt-Police entwickelt sich kontinuierlich. Direkt nach Abschluss<br />

einer Police ist der Wert negativ, da den anfänglichen Kosten (Abschlussgebühr, Vertrieb<br />

etc.) nur geringe Prämienzahlungen gegenüberstehen. Dies ist auch der Grund dafür,<br />

dass der von der Versicherungsgesellschaft bekannt gegebene Rückkaufswert einer<br />

Police in den ersten Jahren gegen 0 tendiert. Im Laufe der Zeit wächst der Wert der Police<br />

stetig, da neben den monatlichen Prämien auch der jährlich zugewiesene Jahresbonus<br />

deutlich zur Wertsteigerung beiträgt und die Schlussbonuszuweisung zeitlich näher<br />

rückt.<br />

Auf dem Zweitmarkt werden Kaufpreise für die Policen geboten, die über dem Rückkaufswert,<br />

aber signifikant unter dem inneren Wert der Policen liegen, wodurch für<br />

sämtliche Beteiligten große Vorteile entstehen: Der Verkäufer einer Police erhält von<br />

dem Käufer einen Preis, der über dem niedrigen Rückkaufswert liegt. Die Versicherung<br />

kann durch die fortgesetzten Prämienzahlungen die Police wie ursprünglich geplant<br />

fortführen (Reduzierung der Stornoquote), und der Käufer profitiert von bereits erwirtschafteten<br />

Werten.<br />

Aktuelle Marktsituation<br />

Die britischen Versicherungsgesellschaften können auf ein weiteres erfolgreiches Jahr<br />

zurückblicken. Nach der Erholung der Aktienmärkte seit 2003 und guten Ergebnissen<br />

aus Immobiliengeschäften haben die meisten Versicherungsgesellschaften gute Renditen<br />

auch für das Jahr 2006 aus ihren Sondervermögen bekannt gegeben.<br />

Renditen vor Steuern ausgewählter Versicherungsgesellschaften in den Jahren 2004<br />

bis 2006:<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Versicherungsgesellschaft1) 2004 2005 2006<br />

Standard Life 10,4 16,1 10,4<br />

Friends Provident 10,7 15,0 8,0<br />

Prudential 13,4 20,0 12,4<br />

Scottish Amicable 13,2 19,0 11,8<br />

Norwich Union 10,2 17,7 10,7<br />

Clerical Medical 9,9 15,0 n.v. 2)<br />

Legal & General 12,0 19,0 11,2<br />

Scottish Widows 10,5 16,0 10,0<br />

Scottish Provident 10,0 12,2 n.v. 2)<br />

Aviva Provident Mutual 7,6 10,6 11,7<br />

Durchschnitt 10,8 16,1 10,8<br />

1) Quelle: Veröffentlichungen Versicherungsgesellschaften<br />

2) nicht verfügbar<br />

Im Jahr des Einbruchs an den Aktienmärkten 2001/2002 tendierten die Renditen vor<br />

Steuern teilweise gegen 0 bzw. waren sogar negativ. Dies zeigt auch die hohe Abhängigkeit<br />

der Sondervermögen von der Entwicklung an den Aktienmärkten.<br />

Die Gewinne 2006 werden als Folge daraus – wie in Großbritannien üblich – nicht in<br />

voller Höhe an die Versicherten weitergegeben, sondern ein Teil wird zur Stärkung der<br />

Rücklagen der Versicherungsgesellschaften (❿ Seite 21, „Smoothing“) genutzt.<br />

Langfristig spiegelt die Wertentwicklung der Kapitallebensversicherungen die Performance<br />

der Sondervermögen der Versicherungsgesellschaften wider. Wesentlich für<br />

23


PRORENDITA 5<br />

24 Britischer Lebensversicherungsmarkt<br />

diese Wertentwicklung ist dabei die Anlagestrategie der Fondsmanager. Der aktiv gesteuerte<br />

Mix verschiedener Anlageformen aus Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und<br />

Immobilien trägt zum Erfolg des Sondervermögens bei.<br />

Durchschnittliche Verteilung Ende 2005:<br />

Schuldverschreibungen 37,6 %<br />

Immobilien 13,9 %<br />

Aktien 43,5 %<br />

Sonstiges 5,0 %<br />

(Quelle: Surrenda-link)<br />

Aufgrund der guten Entwicklung der Sondervermögen im Jahr 2006 haben die meisten<br />

Versicherungsgesellschaften im Jahr 2007 ihre Bonuszuweisungen angehoben.<br />

Das Jahr 2006 selbst war ebenso von sehr guten Wertentwicklungen der Sondervermögen<br />

geprägt und damit das vierte Jahr hintereinander mit solidem Aufwärtstrend<br />

seit 2001/2002.<br />

Die Einkaufspreise für Zweitmarkt-Policen sind weiterhin günstig. Von der aktuellen<br />

Einkaufssituation konnten die Vorgängerfonds PRORENDITA 1 bis 4 bereits profitieren.<br />

Es konnten jeweils Preise unterhalb der Portfolioannahmen im Prospekt erzielt werden.<br />

Das diesem Beteiligungsangebot zu Grunde liegende Konzept nutzt die Chancen des<br />

britischen Kapitallebensversicherungszweitmarkts.<br />

Damit deutsche Privatinvestoren von diesem Markt optimal profitieren können, bedarf<br />

es einer relativ komplexen Struktur. Im Folgenden werden die Struktur und der Wertschöpfungsprozess<br />

dargestellt.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben


Fondskonzept<br />

� Der deutsche Anleger beteiligt sich an der deutschen Fondsgesellschaft, der PRO-<br />

RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Der Beitritt erfolgt über die Treuhänderin, die<br />

IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH. Der Anleger zahlt seine<br />

Kommanditeinlage auf das Konto der Treuhänderin ein, die mit diesen Mitteln eine<br />

Kapitalerhöhung in der deutschen Fondsgesellschaft durchführt.<br />

� Die deutsche Fondsgesellschaft hält 100 % des Kapitals der britischen PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership und ihres General Partners PRORENDITA FIVE Limited.<br />

Die von den Anlegern geleisteten finanziellen Mittel werden, nach Abzug der in<br />

Deutschland anfallenden Kosten, von der deutschen Fondsgesellschaft an die britische<br />

Limited Partnership als Eigenkapitaleinlage weitergeleitet.<br />

Die wichtigste Tätigkeit der Emittentin ist somit die Beteiligung an einer englischen<br />

Personengesellschaft, die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem<br />

britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel im Rahmen<br />

von Ankauf- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />

� Die britische Limited Partnership investiert die zur Anlage in Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen<br />

vorgesehenen Mittel in ein diversifiziertes Policenportfolio<br />

und handelt dies aktiv im britischen Markt. Sie wird hierbei von dem Market Maker<br />

Surrenda-link und einem unabhängigen Aktuar beraten.<br />

Der Fonds investiert in britische Policen, deren Wert bereits eine beachtliche Höhe erreicht<br />

hat. Dabei liegt der Erfolg auch bei dieser Investition im Einkauf. Das Management<br />

des Fonds wird darauf achten, dass die Einkaufspreise der Policen, die sich an<br />

dem Rückkaufswert orientieren, grundsätzlich geringer sind als der „innere Wert“.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Das Portfolio der Limited Partnership wird aktiv im Zweitmarkt gehandelt. Einerseits<br />

können auf diese Weise Gewinnchancen bei steigenden Bonuszuweisungen und anziehenden<br />

Policenpreisen genutzt werden. Andererseits wird die Unsicherheit über<br />

den Schlussbonus, der einen hohen Anteil der Gesamtauszahlung bei Laufzeitende<br />

ausmacht, reduziert.<br />

Für den Ankauf des Portfolios, die Überwachung des Markts und der Preise, den Verkauf<br />

von Policen und die Reinvestition in neue Policen sowie die laufende Überwachung des<br />

Portfolios wird die Limited Partnership durch die Surrenda-link Ltd. sowie durch einen<br />

unabhängigen Aktuar (Barnett Waddingham) beraten. Surrenda-link ist einer der führenden<br />

britischen Market Maker und gilt als ein Pionier im geschäftsmäßigen Handel<br />

von Zweitmarkt-Policen. Die Finanzierung des Fremdkapitalanteils des Portfolios wurde<br />

mit einer internationalen Großbank verhandelt, die ihren Sitz in Großbritannien hat. Die<br />

Struktur und die Aufgabenverteilung der beteiligten Partner des PRORENDITA ist in der<br />

folgenden Grafik skizziert.<br />

25


PRORENDITA 5<br />

26 Vertragsbeziehungen<br />

Versicherungsgesellschaften<br />

Finanzierung<br />

gegen Verpfändung<br />

der Policen<br />

UK<br />

D<br />

Bank<br />

PRORENDITA<br />

Verwaltungs GmbH<br />

Geschäftsführung/<br />

Komplementärin<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Market Maker<br />

Surrenda-link<br />

Dienstleistungsvertrag<br />

Versicherungsnehmer = Verkäufer der Police<br />

(Verkaufsauftrag über Broker oder Market Maker)<br />

PRORENDITA LP PRORENDITA Ltd.<br />

Kommanditist<br />

der LP<br />

PRORENDITA GmbH & Co. KG<br />

Kommanditist<br />

Kaufvertrag Ankauf<br />

PRORENDITA<br />

Treuhand GmbH<br />

Unabhängiger Aktuar<br />

Barnett Waddingham<br />

Policenkontrolle Mittelverwendungskontrolle<br />

(laufend),<br />

Abschlussprüfer<br />

General Partner<br />

Tochtergesellschaft der deutschen KG<br />

Treuhandverwaltung<br />

des KG-Kapitals<br />

Kaufvertrag Verkauf<br />

Käufer der Police<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Baker Tilly<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Anleger


Liquiditätsflüsse<br />

Refinanzierung der Policen<br />

und Prämienzahlung, Zinsund<br />

Gebührenzahlungen<br />

UK<br />

D<br />

Versicherungsgesellschaft<br />

PRORENDITA<br />

Verwaltungs GmbH<br />

Bank<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Prämienzahlungen<br />

Versicherungsgesellschaft<br />

Verkäufer der Police<br />

(Verkaufsauftrag über Broker oder Market Maker)<br />

Courtage Honorar Honorar<br />

Weiterleitung der Zeichnergelder,<br />

Einzahlung von Haftkapital<br />

Haftungsvergütung<br />

Kaufpreis<br />

Vergütung für Fondseinrichtung,<br />

Mittelverwendungskontrolle und<br />

Treuhandtätigkeit<br />

Einzahlung der<br />

Zeichnergelder<br />

Market Maker<br />

Surrenda-link<br />

PRORENDITA LP PRORENDITA Ltd.<br />

PRORENDITA GmbH & Co. KG<br />

PRORENDITA<br />

Treuhand GmbH<br />

Unabhängiger Aktuar<br />

Barnett Waddingham<br />

Ausschüttungen<br />

Ausschüttungen<br />

Haftungsvergütung<br />

und Auslagenersatz<br />

Ausstattung mit<br />

Eigenkapital<br />

Liquidationserlös<br />

Ausschüttungen<br />

Zeichnungssummen und Agio<br />

Kaufpreis<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Baker Tilly<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Käufer der Police<br />

27


PRORENDITA 5<br />

28 Beteiligte Partner<br />

Emissionshaus: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG ist auf die Entwicklung geschlossener Anlageprodukte<br />

für Endanleger spezialisiert. Seit 2001 wurden 10 Immobilienfonds konzipiert,<br />

davon 4 Objekte in Deutschland, ein Objekt in der Schweiz sowie 4 Fonds als Beteiligung<br />

an einem Immobilienportfolio in den USA (davon 3 aktuell in der Platzierung) und 1 Fonds<br />

als Beteiligung an einem Immobilienportfolio in Australien (aktuell in der Platzierung).<br />

Außerdem wurden in den Jahren 2004 bis 2007 insgesamt 4 Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds<br />

angeboten, mit einem Eigenkapital von insgesamt ca. 280 Mio. EUR.<br />

Der Aufbau der Lebensversicherungsportfolien von PRORENDITA 1und 2 ist bei Prospektaufstellung<br />

abgeschlossen. Das Portfolio bei PRORENDITA 1 besteht per Ende Juni<br />

2007 aus ca. 3.658 Policen von 44 verschiedenen Versicherungen, die über ein durchschnittliches<br />

Rating von AA– verfügen. Bei PRORENDITA 2 wurden 3.322 Policen erworben<br />

von 44 Versicherungen und einem Durchschnittsrating von AA–. Im Durchschnitt lag<br />

der Kaufpreis für die Policen unterhalb der Prospektannahmen. Mit dem Aufbau des Lebensversicherungsportfolios<br />

des PRORENDITA 3 wurde prospektgemäß im Mai 2006<br />

begonnen, auch hier erfolgt der Aufbau des Policenportfolios plangemäß. Es wurden<br />

bereits ca. 2.500 Policen von über 40 Versicherungsgesellschaften mit einem Durchschnittsrating<br />

von A+ erworben, wiederum zu Preisen unterhalb der Prospektannahmen.<br />

PRORENDITA 4 wird prognosegemäß seit Januar 2007 eingedeckt mit 598 Policen<br />

und einem Durchschnittsrating von A per Juni 2007 (❿ Seite 86, Leistungsbilanz). Das<br />

Management des PRORENDITA 1 bis 4 wird auch für dieses Beteiligungsangebot verantwortlich<br />

sein.<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG ist ein Unternehmen der IDEENKAPITAL-<br />

Gruppe, die seit 1994 über 42 Fonds mit einem Eigenkapitalvolumen von über 2,6 Mrd.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

EUR am Markt angeboten und erfolgreich vermarktet hat. Die Leistungsbilanz der IDEEN-<br />

KAPITAL-Gruppe ist unter www.ideenkapital.de abrufbar. Die IDEENKAPITAL Financial<br />

Engineering AG ist eine 100 %-Konzerngesellschaft der ERGO Versicherungsgruppe AG.<br />

Market Maker: Surrenda-link Ltd.<br />

Die Surrenda-link Ltd. mit Sitz in Chester, Großbritannien, ist einer der führenden, auf<br />

den Handel mit britischen Zweitmarkt-Policen spezialisierten Market Maker. Surrenda-link<br />

gilt sowohl als Spezialist für Fonds, die durch ein geringes Risiko gekennzeichnet sind,<br />

als auch als Innovator innerhalb des Markts für Zweitmarkt-Policen (Traded Endowment<br />

Policies – TEPs). Surrenda-link wurde 1990 gegründet. Die Kernkompetenz von Surrendalink<br />

liegt in der Bewertung und dem Management der TEPs – dies beinhaltet die wissenschaftlich<br />

fundierte Bewertung der einzelnen Lebensversicherungspolicen sowie den<br />

Aufbau und das Management ganzer Portfolios für private und institutionelle Investoren,<br />

national und international. Dies umfasst auch die operative Verwaltung der Policen wie<br />

Kauf, Verkauf, Prämienzahlung, Übertragungen etc.<br />

Darüber hinaus stellt Surrenda-link sein Know-how auch Fonds zur Verfügung, deren<br />

Ziel es ist, durch ein Engagement in britische TEPs bei begrenztem Risiko eine ansprechende<br />

Rendite zu erwirtschaften. Diese Fonds nutzen die Expertise von Surrenda-link,<br />

um so an diesem durch Sicherheit geprägten Investment partizipieren zu können.<br />

Das zwischen der Fondsgesellschaft und Surrenda-link abgeschlossene „Investment<br />

Advisory and Agency Agreement“ konkretisiert die von Surrenda-link gegenüber der<br />

britischen Limited Partnership zu erbringenden Leistungen. Gemäß dieser Vereinbarung<br />

erbringt Surrenda-link die folgenden Services:


� Überwachung der Einhaltung der Anlagekriterien,<br />

� Aufbereitung von Dokumenten und Unterstützung beim Ankaufsprozess,<br />

� Unterstützung bei der datentechnischen Erfassung und Verwaltung der Policen,<br />

� Unterstützung bei fallweiser Vereinnahmung von Versicherungsleistungen,<br />

� Marktbeobachtung inkl. Reporting,<br />

� Vorschläge für Policenverkäufe je nach Marktopportunitäten,<br />

� Unterstützung bei der Abwicklung von Prämienzahlungen,<br />

� Unterstützung bei der Bewertung des Portfoliobestands,<br />

� Unterstützung bei der Aufbereitung des Anlegerreportings.<br />

Die Anbieterin hat ein einseitiges Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link verhandelt,<br />

das die Limited Partnership berechtigt, jederzeit jede Police zu 99 % ihres geschätzten<br />

Marktwerts an Surrenda-link zu verkaufen bzw. durch Surrenda-link verkaufen zu lassen.<br />

Sollte keine Einigung über die Höhe des Marktwerts erzielt werden können, so wird ein<br />

unabhängiges aktuarisches Gutachten eingeholt. Hierdurch soll eine hohe Qualität der<br />

eingekauften Policen gewährleistet werden, da Surrenda-link mit dieser Vereinbarung<br />

im Risiko steht, die Police selbst ankaufen zu müssen. In das Vergütungsmodell für die<br />

Beratungsleistungen von Surrenda-link wurden erhebliche erfolgsabhängige Komponenten<br />

integriert. Die jährlich für die Unterstützungsleistungen an Surrenda-link<br />

zu erbringende Gebühr wird im jeweiligen Jahr zu 50 % fällig, die restlichen 50 % nur<br />

nach Erreichen von vorab festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Durch die<br />

verzögerte Auszahlung kann der Erfolg der unterstützenden Tätigkeiten im jeweiligen<br />

Geschäftsjahr zuverlässiger beurteilt werden. Erreicht der Fonds die mit Surrenda-link<br />

vereinbarten Erfolgskriterien nicht, verbleibt die anteilige Vergütung im Fonds. Surrendalink<br />

ist auch bei den 4 vorherigen britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

der Anbieterin in gleicher Funktion vertraglich eingebunden. Die bestehende Zusammenarbeit<br />

hat sich über die Jahre als sehr verlässlich und vertrauensvoll herausgestellt.<br />

Der Aktuar: Barnett Waddingham LLP<br />

Barnett Waddingham LLP ist eine unabhängige Aktuar- und Beratungsgesellschaft. Insgesamt<br />

beschäftigt das Unternehmen über 300 Mitarbeiter, davon 33 Partner und 18 Associates<br />

an 6 Standorten in Großbritannien. Das Leistungsangebot von Barnett Waddingham<br />

umfasst neben den Aktuardienstleistungen auch die Konzeption, Bewertung und<br />

Verwaltung von Rentenversicherungen sowie die Beratung bei der Vermögensverwaltung.<br />

Zu den Kunden zählen hauptsächlich Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften<br />

sowie Versicherungsvereine.<br />

Barnett Waddingham ist 1989 aus dem Zusammenschluss der Aktuargesellschaften<br />

Rodney Barnett & Company und Waddingham & Co. entstanden. Rodney Barnett wurde<br />

bereits 1960 gegründet, Waddingham & Co. 1987.<br />

Barnett Waddingham wurde beauftragt, als Aktuar für die Limited Partnership tätig zu<br />

werden, und berät diese beim Aufbau und Handel des Portfolios, insbesondere hinsichtlich<br />

der Einhaltung der Anlage- und Verkaufsrichtlinien. Die Entwicklung des Policenbestands<br />

wird überwacht und regelmäßig an die Limited Partnership berichtet. Es ist<br />

geplant, dass der Aktuar der Fondsgesellschaft während der gesamten Fondslaufzeit<br />

als Berater zur Verfügung steht. Das abgeschlossene „Service Agreement“ konkretisiert<br />

die von Barnett Waddingham gegenüber der britischen Limited Partnership zu erbringenden<br />

Leistungen.<br />

29


30<br />

Die Geschäftsführung der PRORENDITA FIVE LP<br />

Dr. Peter Clode, PhD<br />

Dr. Peter Clode begann seine berufliche Laufbahn 1985 im Investment Department<br />

von Jones Lang Lasalle. Parallel zu dieser Tätigkeit nahm er an der Nottingham Trent<br />

University ein Studium mit den Schwerpunkten Immobilienmanagement, Versicherungswesen<br />

und Investmentgeschäft auf. Von 1988 bis 1990 lehrte er bis zur Promotion<br />

an der Universität zum Thema „Aufbau eines strukturierten LV-Zweitmarkts in Großbritannien“.<br />

Seine Doktorarbeit beschäftigte sich dabei u. a. mit den Bewertungsmethoden<br />

und -systemen für TEPs. Innerhalb von 2 Jahren führten seine Forschungsergebnisse<br />

zu einem organisierten Zweitmarkt mit rund einem Dutzend Teilnehmer. In der Folge<br />

wurde Dr. Clode 1989 von den Gründern von Surrenda-link angesprochen, einen Businessplan<br />

für das geplante Geschäft mit Zweitmarkt-Policen zu entwerfen. 1990 gründete er<br />

eine national tätige Beratungsgesellschaft zur Bewertung von Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />

(Life Policy Valuation Consultants – LPVC). Durch diese Aktivitäten<br />

gilt er als einer der Begründer des organisierten UK-TEP-Markts. Die Gesellschaft wurde<br />

1992 von Surrenda-link erworben. Noch im selben Jahr legte Dr. Clode mit LPVC den<br />

ersten in London gelisteten TEP-Fonds überhaupt auf. Mit dem Verkauf von LPVC<br />

wechselte Dr. Clode zu Surrenda-link, wo er das Handels- und Bewertungssystem aufbaute<br />

sowie in der Folge das Fondsmanagement leitete und die Gesellschaft von<br />

2 Mitarbeitern bis zur aktuellen Größe eines FSA-regulierten Market Makers mit über<br />

100 Mitarbeitern entwickelte. Seit 1996 ist er Mitglied der Geschäftsleitung und hat im<br />

Jahr 2005 den Vorsitz übernommen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Daniela Schulte, Dipl.-Kauffrau<br />

Ihre Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte Daniela Schulte bei der Stadtsparkasse<br />

Köln in den Jahren 1988 bis 1991. Darauf aufbauend studierte sie Betriebswirtschaftslehre<br />

an der Universität zu Köln mit Schwerpunkten im finanzwirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Bereich. Nach dem Prädikatsabschluss im Jahr 1996 setzte Daniela Schulte<br />

ihre berufliche Laufbahn innerhalb der Stadtsparkasse Köln im Bereich Leasingrefinanzierung<br />

und interne Beratung für Firmenkunden bei Großkrediten und Sanierungsfragen<br />

fort.<br />

1999 wechselte sie als Consultant zur ifb GmbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt lag in der<br />

Implementierung von Controlling- und Gesamtbanksteuerungssystemen für Kreditinstitute.<br />

Seit dem Jahr 2000 ist Daniela Schulte für die IDEENKAPITAL-Gruppe tätig. In den vergangenen<br />

7 Jahren hat sie u. a. den Finanzbereich der IDEENKAPITAL-Gruppe geleitet<br />

und war für die Entwicklung und Konzeption neuer Produkte im Bereich der geschlossenen<br />

Fonds zuständig.<br />

Seit Januar 2006 verantwortet Daniela Schulte als Vorstand der IDEENKAPITAL Financial<br />

Engineering AG u. a. die Produktentwicklung der britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungs-Fonds.


Portfolio<br />

Es ist geplant, ein diversifiziertes Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen<br />

zu erwerben und am britischen Zweitmarkt aktiv zu handeln. Zur Steuerung der<br />

Portfoliorisiken wurden folgende Anlage- und Verkaufskriterien, die auch im Rahmen<br />

des Investment Advisory and Agency Agreement mit Surrenda-link festgeschrieben<br />

wurden, aufgestellt. Das Management der britischen Limited Partnership ist verpflichtet,<br />

diese zu befolgen.<br />

Anlagekriterien<br />

� Maximal 25 % der Policen (ab 2017: 30 %) dürfen von einer Versicherungsgesellschaft<br />

stammen. Es wird eine Streuung auf mindestens 15 Versicherungsgesellschaften (ab<br />

2017: 10) angestrebt.<br />

� Die Versicherungsgesellschaften müssen grundsätzlich über ein Rating von mindestens<br />

BBB nach Standard & Poor’s oder einem gleichwertigem Anbieter verfügen (Investment<br />

Grade), maximal 10 % der Policen dürfen dabei von Versicherungsgesellschaften<br />

mit BBB oder schlechter bzw. ohne Rating erworben werden.<br />

� Das Durchschnittsrating aller Gesellschaften soll mindestens einem A entsprechen.<br />

� Die Policen sollen einen Kaufpreis zwischen 3.000 GBP und 140.000 GBP aufweisen.<br />

� Die Kriterien der finanzierenden Bank müssen zwingend eingehalten werden.<br />

Von den Anlagerichtlinien kann, im Sinne der Wahrung der Interessen der Anleger, im<br />

Fall außerordentlicher Entwicklungen im Zweitmarkt abgewichen werden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Beispielhafte Portfoliozusammensetzung<br />

Aviva (Commercial Union) 3,0%<br />

Scottish Provident 3,0%<br />

Cooperative Insurance 3,0%<br />

Aviva (General Accident) 3,0%<br />

Sun Life of Canada 3,0%<br />

Clerical Medical and General 5,0%<br />

Verkaufskriterien<br />

Unitised Policen 3,0%<br />

Other Rated Offices 8,0%<br />

Royal Life 5,0%<br />

Sun Alliance 5,0%<br />

Scottish Widows 5,0%<br />

Legal and General 5,0%<br />

Standard Life 10,0%<br />

Prudential 10,0%<br />

Aviva (Norwich Union) 10,0%<br />

Friends Provident Life Office 10,0%<br />

Prudential (Scottish Amicable) 10,0%<br />

� Die Anlageziele wurden erreicht oder die Fälligkeit der Police steht bevor.<br />

� Erzielung überdurchschnittlicher Preise aufgrund hoher Nachfrage.<br />

� Annäherung des Rückkaufswerts an den inneren Wert.<br />

� Der Verkauf einer Police muss unter Berücksichtigung der Transaktionskosten wirtschaftlich<br />

sinnvoll erscheinen.<br />

Ankauf und Handel von Policen<br />

Der Handel von Policen erfolgt im Einzelkundengeschäft über ein spezielles Börsensystem,<br />

in dem die Policen mit ihrer Vielzahl von Merkmalen (Versicherungsgesellschaft,<br />

Tarif, Laufzeit etc.) angeboten werden und über das der Verkauf abgewickelt werden<br />

kann.<br />

Darüber hinaus gibt es einen sehr begrenzten Kreis von Marktteilnehmern, die Zugang<br />

zu größeren Non-Market-Transaktionen haben. Hierzu zählt Surrenda-link Ltd., der britische<br />

Berater für den An- und Verkauf von Policen. Surrenda-link verfügt seit vielen<br />

Jahren über einen ausgezeichneten Zugang zum Markt für britische Zweitmarkt-Policen.<br />

Weiterhin wird die Limited Partnership durch Surrenda-link bei der Administration des<br />

Übergangs der Rechte aus den Policen (Umschreibung des Berechtigten, Dokumentation<br />

etc.) beraten.<br />

Der Aufbau des Portfolios erfolgt stets parallel zur Einwerbung und Einzahlung des<br />

Fondskapitals und wird mit fortschreitender Platzierung des Kommanditkapitals sukzessive<br />

weiter aufgebaut.<br />

31


PRORENDITA 5<br />

Finanz- und Investitionsplan<br />

Der Finanz- und Investitionsplan stellt exemplarisch die Mittelherkunft und -verwendung<br />

dar, wie sie sich im Fall einer Eigenkapitalplatzierung i. H. v. 25 Mio. EUR ergibt.<br />

Mittelherkunft in EUR in % v. GK in % v. KK 2)<br />

Kommanditkapital 25.000.000 51,82 95,24<br />

Agio 1.250.000 2,59 4,76<br />

Fremdkapital 21.998.421 45,59 83,80<br />

Mittelherkunft gesamt 48.248.421 100,00 183,80<br />

Mittelverwendung<br />

Kaufpreis initiales Lebensversicherungsportfolio 1)<br />

Vermittlungsprovision Zeichnungskapital 2)<br />

43.611.170 90,39 166,14<br />

2.750.000 5,70 10,48<br />

Prospekterstellung und Marketing 625.000 1,30 2,38<br />

Konzeption 669.375 1,38 2,55<br />

Fondseinrichtung 89.250 0,18 0,34<br />

Finanzierungsvermittlung 250.000 0,52 0,95<br />

Rechtliche und steuerliche Beratung 236.001 0,49 0,90<br />

Gründung der britischen Gesellschaften 17.625 0,04 0,07<br />

Mittelverwendung gesamt 48.248.421 100,00 183,80<br />

1) Inkl. Nebenleistungen für Aktuar.<br />

Anmerkung: Als Liquiditätsreserve steht der nicht in Anspruch genommene<br />

Teil der Kreditlinie zur Verfügung.<br />

2) Inkl. Agio.<br />

Die vorstehenden %-Angaben unterliegen Rundungsdifferenzen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Erläuterungen zum Finanz- und Investitionsplan<br />

Die nebenstehende Zusammenfassung der Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />

zeigt die Einzahlungen der Anleger, die vorgesehene Fremdfinanzierung und die initiale<br />

Verwendung der Finanzmittel. In der Darstellung werden die Zahlungsflüsse zwischen<br />

der deutschen Fondsgesellschaft und der britischen Limited Partnership konsolidiert<br />

betrachtet.<br />

Die Aufstellung der Mittelherkunft und -verwendung erfolgt in EUR. In GBP anfallende<br />

Positionen wurden in EUR umgerechnet, wobei mit einem EUR/GBP-Wechselkurs von<br />

0,66667 kalkuliert wurde. Zum Zeitpunkt der Platzierung bzw. der Kostenentstehung<br />

kann der tatsächliche Kurs hiervon abweichen. Um die Zahlung laufender Kosten, z. B.<br />

der Prämien auf die Policen, zu gewährleisten, wird der zur Verfügung gestellte Kreditrahmen<br />

nicht komplett ausgeschöpft. Der nicht in Anspruch genommene Betrag hat<br />

die Funktion einer Liquiditätsreserve.<br />

Die Finanzierung der deutschen Fondsgesellschaft erfolgt ausschließlich durch das<br />

eingeworbene Kommanditkapital (Eigenkapital).<br />

Die eingeworbenen Mittel werden der britischen Limited Partnership in Form einer Kapitalerhöhung<br />

zur Verfügung gestellt. Das Kapital wird für den Erwerb und die Verwaltung<br />

der britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen verwendet. Zur Erweiterung<br />

des Portfolios nimmt die britische Limited Partnership durch Verpfändung der erworbenen<br />

Policen Fremdkapital auf. Die Laufzeit der Finanzierung ist an die jeweilige Police gekoppelt.<br />

Der Beleihungswert liegt bei maximal 65 % des Rückkaufswerts der jeweiligen<br />

Lebensversicherung.<br />

33


PRORENDITA 5<br />

34 Finanz- und Investitionsplan<br />

Mittelherkunft<br />

Die Mittelherkunft setzt sich aus dem Eigen- und dem Fremdkapital zusammen. Als Eigenkapital<br />

wird das von den Gesellschaftern eingezahlte Kommanditkapital ausgewiesen,<br />

als Fremdkapital die vorgesehene initiale Ausschöpfung des Finanzierungsrahmens<br />

der finanzierenden Bank.<br />

Kommanditeinlage<br />

Es ist vorgesehen, dass die Anleger der deutschen Fondsgesellschaft indirekt über die<br />

Treuhandgesellschaft, die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH<br />

beitreten. Geplant ist, dass ein Kommanditkapital i. H. v. bis zu 25 Mio. EUR zzgl. 5 %<br />

Agio platziert wird. Der Zeitpunkt der Beitritte hat Auswirkungen auf das zu dem jeweiligen<br />

Zeitpunkt für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital.<br />

Die beitretenden Anleger erbringen 50 % ihrer Einlage zzgl. Agio innerhalb von 14 Tagen<br />

nach Annahme durch die Treuhandgesellschaft, die restlichen 50 % werden am 31. August<br />

2008 fällig.<br />

Fremdkapital<br />

Mit einer europäischen Großbank wurde für die Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten<br />

der Limited Partnership ein Rahmenkredit mit variablem Zinssatz unterschriftsreif<br />

verhandelt. Der Rahmenkredit beträgt maximal 65 % der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen.<br />

Die Rückkaufswerte unterliegen Schwankungen. Davon abhängig variieren das während<br />

der Investitionsphase in Anspruch genommene Fremdkapital und der Gesamtfinanzierungsrahmen.<br />

In dieser Darstellung wird ausschließlich das Fremdkapital ausgewiesen,<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

das zur Deckung der Kosten der anfänglichen Policeninvestitionen und der Deckung<br />

der initialen Fondskosten benötigt wird. Die weitere Inanspruchnahme des Kreditrahmens<br />

für laufende Fondskosten wird in der Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung ausgewiesen.<br />

Mittelverwendung<br />

Die Mittelverwendung zeigt die initiale Investition des Gesamtkapitals.<br />

Kaufpreis initiales Lebensversicherungsportfolio<br />

Gemäß den Hochrechnungen wird ein Portfolio von britischen Zweitmarkt-Policen im<br />

Wert von umgerechnet ca. 43,6 Mio. EUR zwischen Dezember 2007 und Mai 2009 erworben.<br />

Der Kaufpreis enthält die Vergütung von Surrenda-link sowie sonstige Transaktions-<br />

und Drittkosten (❿ Seite 60 ff., Berechnung im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />

Bei den Drittkosten wurden u. a. die Aktuardienstleistungen berücksichtigt. Als Aktuar<br />

wird Barnett Waddingham für die Limited Partnership tätig werden. Die initiale Vergütung<br />

während der Investitionsphase beträgt 52.875 EUR. Ab 2009 erhält Barnett<br />

Waddingham eine laufende Vergütung, die im Kapitel „Portfoliohochrechnung“ erfasst<br />

wird.<br />

Vermittlungsprovision Zeichnungskapital<br />

Mit der Platzierung des Kommanditkapitals wurde die IDEENKAPITAL Financial Service<br />

AG beauftragt. Sie erhält dafür eine Gesamtvergütung i. H. v. 6 % des Kommanditkapitals<br />

zzgl. des Agios i. H. v. 5 %, wodurch sämtliche mit der Platzierung des Eigenkapitals<br />

zusammenhängenden Leistungen und Kosten abgegolten sind. Die Vergütung ist anteilig<br />

fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zahlbar, sobald die Anleger als<br />

Treugeber der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbe-


trag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

gezahlt haben.<br />

Prospekterstellung<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Service AG erhält zudem eine pauschale Vergütung i. H. v.<br />

2,5 % des Kommanditkapitals für die Erstellung des Verkaufsprospekts. Diese ist anteilig<br />

fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zahlbar, sobald die Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbetrag der fälligen<br />

Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />

Konzeption<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG hat das Fondsbeteiligungskonzept erarbeitet.<br />

Hierfür erhält sie eine Vergütung i. H. v. 2,68 % des Kommanditkapitals. Die Vergütung<br />

ist anteilig fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen, sobald<br />

die Kommanditisten der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den<br />

Gesamtbetrag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

gezahlt haben.<br />

Fondseinrichtung<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält für die Fondseinrichtung eine Vergütung i. H. v.<br />

0,36 % des Kommanditkapitals. Hierin enthalten sind auch die Gründungskosten der<br />

deutschen Fondsgesellschaft und ihrer Komplementärin. Die Vergütung ist anteilig fällig<br />

und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen, sobald die Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und den Gesamtbetrag der fälligen<br />

Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Finanzierungsvermittlung<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG hat das für die Finanzierung der geschäftlichen<br />

Aktivitäten notwendige Darlehen vermittelt. Hierfür erhält sie eine Vergütung i. H. v.<br />

1 % des Kommanditkapitals.<br />

Die Vergütung ist anteilig fällig und von der deutschen Fondsgesellschaft zu zahlen,<br />

sobald die Kommanditisten der Fondsgesellschaft rechtswirksam beigetreten sind und<br />

den Gesamtbetrag der fälligen Kommanditeinlage zzgl. 5 % Agio auf das Konto der<br />

Fondsgesellschaft gezahlt haben.<br />

Rechtliche und steuerliche Beratung<br />

Für die anfängliche rechtliche und steuerliche Beratung in Deutschland und Großbritannien<br />

wurden Beratungsverträge abgeschlossen. Bei steigendem oder geringerem<br />

Aufwand bzw. Policenvolumen können die tatsächlichen Kosten von den Schätzungen<br />

abweichen.<br />

Gründung der britischen Gesellschaften<br />

Diese Kostenposition deckt die mit der Gründung der Limited Partnership und der ihres<br />

General Partners in Großbritannien verbundenen Kosten, z. B. für Handelsregistereintragung<br />

und Notargebühren. Die erwarteten Kosten betragen umgerechnet 17.625 EUR,<br />

können hiervon jedoch abweichen.<br />

35


PRORENDITA 5<br />

Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />

Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />

Die folgende Darstellung zeigt einen beispielhaften Verlauf des Portfolios über die gesamte<br />

Laufzeit des Fonds von 2007 bis 2023. Bei dem Fonds handelt es sich um einen<br />

Blind Pool, d. h., mit dem Ankauf der Policen wird mit Beginn der Platzierungsphase begonnen.<br />

Da die Marktbedingungen für den Ankauf und den Handel des Portfolios nicht prognostizierbar<br />

sind, kann der tatsächliche Verlauf erheblich von dieser Hochrechnung<br />

abweichen.<br />

Die Limited Partnership wird das Policenportfolio aktiv handeln. Die Handelsmöglichkeiten<br />

hängen von den jeweiligen tatsächlichen Marktverhältnissen ab und sind nur<br />

begrenzt im Voraus prognostizierbar bzw. in einer Musterrechnung darstellbar.<br />

In der Portfoliohochrechnung wurde daher davon ausgegangen, dass die Handelsergebnisse<br />

der erwarteten Wertentwicklung des Portfolios entsprechen. Das tatsächliche<br />

Ergebnis der Gesellschaft kann durch den Handel sowohl positiv als auch negativ von<br />

dieser Art der Kalkulation abweichen.<br />

Während der gesamten Laufzeit wird mit einem unveränderten EUR/GBP-Wechselkurs<br />

von 0,66667 gerechnet. Der tatsächliche Kurs kann hiervon während der Laufzeit signifikant<br />

abweichen. Beispiele zu den Auswirkungen abweichender Wechselkurse finden<br />

sich im Kapitel „Sensitivitätsanalyse“ (❿ Seite 51).<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Wechselkurs EUR/GBP<br />

0,72<br />

0,70<br />

0,68<br />

0,66<br />

0,64<br />

0,62<br />

0,60<br />

0,58<br />

2000–2007 2001 2002 2003 2004 2005 2006<br />

Die Rechnung zeigt zum transparenten Gesamtüberblick konsolidierte Werte der deutschen<br />

Fondsgesellschaft und der britischen Limited Partnership. Die unter A. ausgewiesenen<br />

Policen werden von der Limited Partnership gehalten.<br />

Die unter B. zusammengefasste Liquiditätsberechnung („Cashflow-Rechnung“) beinhaltet<br />

Ein- und Auszahlungen sowohl der deutschen Fondsgesellschaft als auch der Limited<br />

Partnership. Ein- und Auszahlungen der deutschen Gesellschaft sind mit (D) am<br />

Ende der jeweiligen Position gekennzeichnet, jene der Limited Partnership mit (GB).<br />

Die unter C. aufgeführte Ergebnisrechnung spiegelt das Ergebnis der Limited Partnership<br />

wider.<br />

37


38<br />

Innenliegend die ausführliche Portfoliohochrechnung des<br />

„PRORENDITA 5 – Britische Leben“ für die Jahre 2006 bis 2021.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben


38<br />

Portfoliohochrechnung (Prognose)<br />

Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

A. Entwicklung Policenbestand<br />

Anzahl der Policen am Jahresanfang 0 32 1.467 1.869 1.750 1.606 1.467 1.335<br />

Veränderung des Policenbestands im Jahresverlauf 32 1.435 402 –119 –144 –139 –132 –127<br />

Anzahl der Policen am Jahresende 32 1.467 1.869 1.750 1.606 1.467 1.335 1.208<br />

B. Liquiditätsberechnung in EUR<br />

Einnahmen<br />

Kapitaleinzahlungen 3.125.000 21.875.000 0 0 0 0 0 0<br />

Erlöse aus Policen 0 0 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />

Gesamteinnahmen 3.125.000 21.875.000 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />

Ausgaben<br />

Anfangsinvestitionen in Zweitmarkt-<br />

Lebensversicherungspolicen (GB) 745.781 33.443.635 9.368.879 0 0 0 0 0<br />

Einmalige Kosten (D + GB)<br />

Laufende Prämienzahlungen<br />

723.423 2.716.703 0 0 0 0 0 0<br />

für Lebensversicherungspolicen (GB) 2.826 491.989 1.949.675 1.980.673 1.828.422 1.674.758 1.530.897 1.393.306<br />

Kosten der Anlegerverwaltung (D) 0 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000<br />

Laufende Buchführung, Jahresabschluss (D) 29.155 29.155 29.738 30.333 30.940 31.558 32.189 32.833<br />

Haftungsvergütung Komplementär-GmbH (D)<br />

Laufende Kosten der Limited Partnership,<br />

5.950 5.950 6.069 6.190 6.314 6.440 6.569 6.701<br />

Haftungsvergütung General Partner (GB) 35.800 143.201 146.065 148.987 151.966 155.006 158.106 161.268<br />

Kosten für den Aktuar (GB) 0 0 35.250 35.955 36.674 37.408 38.156 38.919<br />

Laufende Buchführung, Jahresabschluss (GB) 48.469 48.469 49.438 50.427 51.435 52.464 53.513 54.584<br />

Mittelverwendungskontrolle (GB) 0 14.100 14.382 14.670 14.963 15.262 15.568 15.879<br />

Laufende Beratungsgebühr (GB) 0 33.687 64.755 104.810 139.875 149.428 155.886 160.577


Liquiditätsvorschau und Ergebnisrechnung 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

Verkaufsgebühr (GB) 0 0 0 29.714 36.675 36.110 34.977 34.325<br />

Bereitstellungsgebühr der Bank (GB) 552.000 109.800 0 0 0 0 0 0<br />

Zinsaufwendungen (GB) 0 93.446 1.530.993 1.854.138 1.937.446 1.997.759 2.051.937 2.091.867<br />

Gesamtausgaben 2.143.404 37.249.135 13.314.244 4.374.896 4.353.711 4.275.193 4.196.799 4.109.260<br />

Überschuss der Fondsgesellschaft<br />

vor Kreditaufnahme/Tilgung 981.596 –15.374.135 –13.314.244 –674.208 605.329 1.108.304 1.553.022 2.091.848<br />

Veränderung der Kreditaufnahme<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

0 14.392.539 13.314.244 2.174.208 1.144.671 891.696 696.978 408.152<br />

nach Kreditaufnahme/Tilgung 981.596 – 981.596 0 1.500.000 1.750.000 2.000.000 2.250.000 2.500.000<br />

Ausschüttungen (D)<br />

Ausschüttungen in % des<br />

0 0 0 1.500.000 1.750.000 2.000.000 2.250.000 2.500.000<br />

anfänglichen Kommanditkapitals<br />

Ausschüttungen in % des<br />

0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00<br />

anfänglichen Kommanditkapitals (kumuliert) 0,00 0,00 0,00 6,00 13,00 21,00 30,00 40,00<br />

C. Ergebnis der Limited Partnership in EUR<br />

Handelserlöse 0 0 0 3.700.688 4.959.039 5.383.497 5.749.821 6.201.108<br />

Summe der Betriebsausgaben 145.636 368.673 1.882.052 5.334.996 6.233.628 6.320.609 6.334.097 6.375.995<br />

Gewinn/Verlust –145.636 –368.673 –1.882.052 –1.634.308 –1.274.588 –937.112 –584.276 –174.887<br />

In % des Kommanditkapitals –0,58 –1,47 –7,53 –6,54 –5,10 –3,75 –2,34 –0,70<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />

1.208 1.098 996 869 757 622 471 306 146<br />

–110 –102 –127 –112 –135 –151 –165 –160 –146<br />

1.098 996 869 757 622 471 306 146 0<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 25.000.000<br />

5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 134.684.680<br />

5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 159.684.680<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 43.558.295<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.440.126<br />

1.261.367 1.146.385 1.044.914 912.268 795.519 654.396 496.316 322.782 153.222 17.639.715<br />

119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 119.000 178.500 1.963.500<br />

33.490 34.160 34.843 35.540 36.251 36.976 37.715 38.469 39.239 572.583<br />

6.835 6.971 7.111 7.253 7.398 7.546 7.697 7.851 8.008 116.854<br />

164.493 167.783 171.139 174.562 178.053 181.614 185.246 188.951 192.730 2.704.969<br />

39.697 40.491 41.301 42.127 42.970 43.829 44.706 45.600 46.512 609.593<br />

55.675 56.789 57.925 59.083 60.265 61.470 62.699 63.953 65.233 951.892<br />

16.196 16.520 16.851 17.188 17.532 17.882 18.240 18.605 18.977 262.814<br />

164.823 167.637 165.787 163.200 149.315 128.460 93.417 50.624 25.833 1.918.114<br />

39


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />

30.325 28.682 36.426 32.767 40.285 45.961 51.227 50.668 47.159 535.303<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 661.800<br />

2.115.776 2.143.339 2.173.336 2.106.892 2.039.263 1.856.292 1.557.423 1.116.056 586.562 27.252.425<br />

4.007.678 3.927.757 3.868.632 3.669.880 3.485.850 3.153.425 2.673.686 2.022.559 1.361.874 102.187.983<br />

1.990.351 2.272.875 4.791.915 4.817.314 7.888.324 10.960.230 14.409.351 16.296.386 17.092.439 57.496.697<br />

509.649 227.125 –1.041.915 –1.067.314 –2.888.324 –4.710.230 –6.909.351 –8.296.386 –8.845.742<br />

2.500.000 2.500.000 3.750.000 3.750.000 5.000.000 6.250.000 7.500.000 8.000.000 8.246.697 57.496.697<br />

2.500.000 2.500.000 3.750.000 3.750.000 5.000.000 6.250.000 7.500.000 8.000.000 8.246.697 57.496.697<br />

10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 25,00 30,00 32,00 32,99 229,99<br />

50,00 60,00 75,00 90,00 110,00 135,00 165,00 197,00 229,99<br />

5.998.029 6.200.632 8.660.547 8.487.194 11.374.173 14.113.656 17.083.037 18.318.945 18.454.313 134.684.680<br />

6.016.274 5.912.436 6.895.967 6.453.283 7.315.636 7.848.804 8.210.847 7.716.578 6.782.285 96.147.795<br />

–18.245 288.196 1.764.579 2.033.911 4.058.538 6.264.852 8.872.190 10.602.367 11.672.028 38.536.885<br />

–0,07 1,15 7,06 8,14 16,23 25,06 35,49 42,41 46,69 154,15<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben


PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

39


40<br />

PRORENDITA 5<br />

Portfoliohochrechnung (Prognose) – Erläuterungen<br />

A. Entwicklung Policenbestand<br />

Die hier aufgeführten Policenbestände geben Auskunft über den Bestand am Jahresanfang<br />

und -ende und die Veränderung gemäß einer beispielhaften Hochrechnung<br />

des Portfolioverlaufs. In dem Modell wird von statistischen Durchschnittsgrößen der<br />

Policen ausgegangen. Der tatsächliche Policenbestand wird während der Fondslaufzeit<br />

von den hier aufgeführten Beständen abweichen.<br />

B. Liquiditätsberechnungen<br />

Einnahmen<br />

Kapitaleinzahlungen<br />

Dargestellt werden die Einzahlungen der Kommanditeinlagen, wobei vereinfachend<br />

von einem linear verteilten Beitritt der Anleger in den Monaten Oktober 2007 bis September<br />

2008 ausgegangen wird. Das Agio fließt nicht in die Berechnung ein. Die Portfoliohochrechnung<br />

geht von einer Eigenkapitaleinwerbung i. H. v. 25 Mio. EUR aus.<br />

Erlöse aus Policen<br />

Es ist geplant, dass die Limited Partnership laufend Handelserlöse generiert, die entweder<br />

ausgeschüttet oder wieder in neue Policen investiert werden. Dadurch sollen kontinuierlich<br />

Erlöse anfallen, denen Aufwendungen für den Ankauf neuer Versicherungspolicen<br />

gegenüberstehen. Da nicht prognostiziert werden kann, in welcher Höhe Gewinne<br />

oder Verluste aus den Handelsaktivitäten entstehen, wurden für die Kalkulation die<br />

hochgerechneten Ergebnisse endfälliger Policen eingerechnet. Es wurden damit keine<br />

Handelsgewinne oder -verluste berücksichtigt, sondern es wird davon ausgegangen,<br />

dass die Entwicklung des Portfolios näherungsweise der erwarteten Wertentwicklung<br />

i. H. v. 9,45 % p. a. der Policen entspricht.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Ausgaben<br />

Anfangsinvestitionen in Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />

90,39 % des Gesamtinvestitionsvolumens werden zur Investition in das geplante<br />

Zweitmarkt-Portfolio britischer Lebensversicherungspolicen verwendet. Dieses wird<br />

von der Limited Partnership gehalten und aktiv gemanagt. Es ist vorgesehen, das Portfolio<br />

im Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Mai 2009 aufzubauen.<br />

Einmalige Kosten<br />

Die einmaligen Kosten werden detailliert im „Finanz- und Investitionsplan“ (❿ Seite 33<br />

ff.) ausgewiesen. Dies sind u. a. die Vermittlungsprovision für das Zeichnungskapital,<br />

die Kosten für Prospekterstellung und Marketingmaßnahmen, Konzeption, rechtliche<br />

und steuerliche Beratung, Fondseinrichtung, Finanzierungsvermittlung, Aktuardienstleistungen<br />

und Gründung der Limited Partnership und ihres General Partners. Die Kosten<br />

fallen in Deutschland und Großbritannien an.<br />

Laufende Prämienzahlungen für Lebensversicherungspolicen<br />

Von der Limited Partnership sind für den Zeitraum, in dem sich die Policen im Bestand<br />

befinden, laufend Prämienzahlungen i. H. v. durchschnittlich 4,5 % p. a. bezogen auf<br />

den inneren Wert zu leisten. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Policen<br />

und deren Werten verändern sich die zu leistenden Prämienzahlungen im Zeitablauf.<br />

Kosten der Anlegerverwaltung<br />

Für die Anlegerverwaltung und Treuhandtätigkeit erhält die IDEENKAPITAL PRORENDITA<br />

EINS Treuhandgesellschaft mbH eine Gebühr von 0,4 % p. a. zzgl. 19 % USt. bezogen<br />

auf das eingeworbene Kommanditkapital. Die Vergütung wird erstmals für 2008 fällig<br />

und erhöht sich einmalig auf 0,6 % zzgl. 19 % USt bei Fondsauflösung.


Laufende Buchführung, Jahresabschluss der deutschen Fondsgesellschaft<br />

Für die laufende Buchführung und die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses<br />

der deutschen Fondsgesellschaft werden ab dem Jahr 2007 Kosten i. H. v. 29.155 EUR<br />

erwartet. Ab dem Jahr 2009 ist eine jährliche Kostensteigerung von 2 % vorgesehen.<br />

Haftungsvergütung Komplementär-GmbH<br />

Die Haftungsvergütung für die Komplementärin der deutschen KG beträgt 5.000 EUR<br />

p. a. zzgl. 19 % USt. Ab dem Jahr 2009 erhöhen sich die Kosten um 2 % p. a. Die Haftungsvergütung<br />

wird von der deutschen Fondsgesellschaft getragen.<br />

Laufende Kosten der Limited Partnership, Haftungsvergütung General Partner<br />

Unter dieser Position werden die geschätzten jährlichen laufenden Kosten für Gehälter,<br />

Miete sowie Reise- und Telefonkosten ausgewiesen. Für den Zeitraum Oktober bis<br />

Dezember 2007 werden diese Kosten umgerechnet mit 35.800 EUR angesetzt. Für das<br />

Gesamtjahr 2008 betragen die Kosten umgerechnet 143.201 EUR. Ab 2009 wurde mit<br />

einer Kostensteigerung von 2 % p. a. kalkuliert. Diese Kosten werden von der Limited<br />

Partnership getragen. Weiterhin beinhaltet diese Kostenposition die Haftungsvergütung<br />

des General Partners der Limited Partnership, die in einem Umlageverfahren<br />

zwischen den Gesellschaften verrechnet wird.<br />

Kosten für den Aktuar<br />

Die Kosten für die Investitionsphase wurden im Finanz- und Investitionsplan erfasst. Ab<br />

dem Jahr 2009 betragen die jährlichen Kosten 35.250 EUR, wobei eine jährliche Steigerung<br />

ab dem Jahr 2010 von 2 % p. a. eingerechnet wurde. Sie sind quartalsweise fällig.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Historischer UK-Leitzins<br />

8,00<br />

7,00<br />

6,00<br />

5,00<br />

4,00<br />

3,00<br />

2,00<br />

1,00<br />

0,00<br />

1993–2007 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007<br />

Laufende Buchführung, Jahresabschluss der Limited Partnership<br />

Für die laufende Buchführung und den Jahresabschluss der Limited Partnership wurden<br />

ab dem Jahr 2007 umgerechnet 48.469 EUR kalkuliert.<br />

Ab dem Jahr 2009 wurde eine jährliche Steigerung der Kosten von 2 % eingerechnet.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Für die laufende Mittelverwendungskontrolle der Limited Partnership werden ab 2008<br />

Kosten von umgerechnet 14.100 EUR kalkuliert. Ab 2009 erhöhen sich diese Kosten um<br />

2 % p. a. Die Kosten der laufenden Mittelverwendungskontrolle werden von der Limited<br />

Partnership getragen.<br />

Laufende Beratungsgebühr<br />

Die jährlich für die Unterstützung der laufenden Administration und Bewertung des<br />

Portfolios an Surrenda-link zu leistende Gebühr beträgt 0,4 % p. a. zzgl. 17,5 % britischer<br />

Umsatzsteuer bezogen auf den Rückkaufswert des Policenportfolios abzgl. umgerechnet<br />

75.000 EUR.<br />

Diese Gebühr wird im Jahr 2007 anteilig für 3 Monate fällig. 50 % der jährlich anfallenden<br />

Vergütung sind jeweils am Ende eines Jahres fällig, die restlichen 50 % nur nach Erreichen<br />

von festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Diese Kosten werden von der Limited<br />

Partnership getragen.<br />

41


42<br />

PRORENDITA 5<br />

Portfoliohochrechnung (Prognose) – Erläuterungen<br />

Verkaufsgebühr<br />

Mit Aufnahme der Verkaufstätigkeit erhält Surrenda-link für die Vermittlung jedes Verkaufs<br />

einer Police eine Vergütung von umgerechnet je 240 EUR. Ab dem Jahr 2009 ist<br />

eine Erhöhung dieser Gebühr um 2 % p. a. vereinbart.<br />

Bereitstellungsgebühr der Bank<br />

Mit Kreditinanspruchnahme, spätestens jedoch am 1. Dezember 2008, wird eine Bereitstellungsgebühr<br />

auf die zugesagte Kreditlinie i. H. v. 0,3 % fällig. Zur Absicherung von<br />

Zinssätzen hat die Limited Partnership in 2007 ein Zinssicherungsgeschäft für ein<br />

Fremdkapital von 10 Mio. GBP zum Preis von 368.000 GBP abgeschlossen.<br />

Zinsaufwendungen<br />

Die Zinsaufwendungen fallen für das von der Limited Partnership aufgenommene<br />

Fremdkapital an. Der Zinssatz des Darlehens ist variabel und orientiert sich am Leitzins<br />

der britischen Notenbank für GBP-Anlagen zzgl. eines kalkulierten Aufschlags von 0,9 %<br />

p. a. Während der gesamten Laufzeit wurde in der Musterhochrechnung mit einem<br />

unveränderten Zinsniveau kalkuliert.<br />

Zur Absicherung von Zinsänderungen hat die Limited Partnership ein Zinssicherungsgeschäft<br />

getätigt, mit dem sie einen Betrag von 10 Mio. GBP zu einem Zinssatz von<br />

5,4 % ab April 2009 für die Laufzeit von 5 Jahren absichert.<br />

In der Modellhochrechnung wurde mit einem unveränderten Leitzins i. H. v. 5,5 % p. a.<br />

kalkuliert; zzgl. eines Aufschlags von 0,9 % p. a. beträgt der auf den jeweiligen Darlehensstand<br />

zu entrichtende Zins 6,4 % p. a. Aktuell liegt die UK Base Rate, der Leitzins der<br />

britischen Notenbank bei 5,75 %. Der kalkulierte Leitzins im Modell orientiert sich am<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

15-jährigen Durchschnitt des britischen Leitzinses, der bei 5,43 % liegt. Die tatsächlichen<br />

Zinsaufwendungen hängen vom Stand des Leitzinses während der Fondslaufzeit sowie<br />

von der Höhe des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals ab.<br />

Veränderung der Kreditinanspruchnahme<br />

Während der gesamten Laufzeit ist geplant, einen Teil des Policenportfolios und der<br />

Prämienzahlungen mittels eines Kreditrahmens zu finanzieren. In Abhängigkeit von<br />

den laufenden Einnahmen und Ausgaben verändert sich der Kreditrahmen; generell<br />

darf der Kreditrahmen maximal 65 % des Rückkaufswerts des Portfolios betragen.<br />

Unter der Annahme, dass die Anleger von Oktober 2007 bis September 2008 beitreten<br />

und der Aufbau des Portfolios im Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2009 erfolgt, wird<br />

die Fondsgesellschaft zu Beginn der Laufzeit eine Liquiditätsreserve vorhalten. Eine<br />

Guthabenverzinsung wurde innerhalb der Kalkulation nicht berücksichtigt. Nach Abschluss<br />

der geplanten Investitionsphase im Mai 2009 hält die Gesellschaft prognosegemäß<br />

keine Liquiditätsreserve in Form von Kontenguthaben vor. Unvorhergesehene<br />

Ausgaben werden durch eine Erhöhung der Kreditinanspruchnahme beglichen, zusätzliche<br />

Einnahmen verringern den in Anspruch genommenen Kredit. Der Kredit wird<br />

von der Limited Partnership aufgenommen.<br />

Ausschüttungen<br />

Die erste Ausschüttung an die Anleger soll im Jahr 2010 erfolgen und 6 % betragen.<br />

Während der Laufzeit des Fonds steigen die Ausschüttungen auf ca. 33 % p. a. an. Insgesamt<br />

betragen die gesamten Ausschüttungen ca. 230 %. Hierin ist die Rückzahlung<br />

des Anlegerkapitals enthalten.


C. Ergebnis der Limited Partnership<br />

In der Ergebnisrechnung wird das Ergebnis der Limited Partnership dargestellt. In diesen<br />

Zeilen werden jeweils die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst. Aus der Differenz<br />

wird der Gewinn der Gesellschaft gebildet. Die einzigen Einnahmen der Gesellschaft<br />

sind die Erlöse aus dem Handel bzw. Verkauf von Policen. Die Ausgaben sind u. a. die<br />

der Limited Partnership zuzurechnenden Kosten, die auch schon in der Liquiditätsrechnung<br />

angefallen sind.<br />

Im Gegensatz zur Liquiditätsrechnung werden die Kaufpreise und Prämien der Policen<br />

in den Jahren angesetzt, in denen die Policen verkauft werden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

43


PRORENDITA 5<br />

Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />

Allgemeine Annahmen<br />

Nachfolgend wird anhand exemplarischer Anleger der Verlauf einer Beteiligung dargestellt.<br />

Hierbei wurden unterschiedliche Beteiligungshöhen abgebildet, der Beitritt<br />

des Anlegers erfolgt exemplarisch jeweils zum 31. Dezember 2007. Die Anlegerrendite<br />

nach der Methode des internen Zinsfußes variiert in der Praxis leicht in Abhängigkeit<br />

vom Beitrittstermin des jeweiligen Anlegers.<br />

Steuerliche Annahmen<br />

Die folgende Betrachtung geht davon aus, dass die Finanzverwaltung den Geschäftsbetrieb<br />

der Limited Partnership als gewerbliche Betriebsstätte der Anleger anerkennt.<br />

Unter diesen Umständen kann aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(DBA) eine Besteuerung in Großbritannien erfolgen. In diesem Fall sind<br />

die Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt.<br />

Anleger sollten jedoch beachten, dass die anteiligen Gewinne aus der Limited Partnership<br />

in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen. In Großbritannien werden die<br />

Einkünfte als gewerbliche Einkünfte besteuert, soweit sie den Grundfreibetrag von<br />

5.225 GBP überschreiten, anderenfalls sind die Einkünfte steuerfrei. Wird der Grundfreibetrag<br />

überschritten, werden die Einnahmen mit einem Stufentarif (10 % – 40 %) versteuert<br />

(❿ Seite 67).<br />

Unterstellt wird ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger, der keine<br />

weiteren Einkünfte in Großbritannien erzielt. Nicht berücksichtigt wird bei der Darstellung<br />

der Progressionsvorbehalt in Deutschland.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Renditeberechnung<br />

Die Berechnung der Rendite in diesem Prospekt erfolgt auf Grundlage der Methode<br />

des internen Zinsfußes (Internal Rate of Return – IRR). Der verwendete Renditebegriff<br />

drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals aus. Dabei wird der zeitliche<br />

Bezug von Zu- und Abflüssen berücksichtigt. Diese Rendite ist mit den Renditen anderer<br />

Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B.<br />

festverzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar zu vergleichen. Für einen Vergleich<br />

sind jeweils das durchschnittlich gebundene Kapital und die Anlagedauer sowie der<br />

Gesamtertrag einzubeziehen. Das jeweils gebundene Kapital verringert sich um die<br />

Ausschüttungen und erhöht sich um die Steuerzahlungen und die interne Verzinsung.<br />

Das gebundene Kapital entspricht somit nicht dem ursprünglich eingezahlten Kommanditkapital.<br />

Bei der vorliegenden Investition ist die Einlage höher als das durchschnittlich gebundene<br />

Kapital. Bei der IRR-Methode wird ein Abzinsungssatz (interner Zinsfuß) ermittelt,<br />

bei dem die Summe der Barwerte der Zu- und Abflüsse gleich groß ist und der damit<br />

zu einem Kapitalwert von 0 führt.<br />

Die Angabe der finanzmathematischen Rendite (Methode des internen Zinsfußes –<br />

IRR) ist nur für den mit Finanzmathematik vertrauten sowie in Investitions- und Sensitivitätsrechnungen<br />

fachkundigen Leser verständlich und deshalb auch nur für diesen<br />

Personenkreis bestimmt (❿ Seite 46).<br />

45


PRORENDITA 5<br />

46 Anlegerbetrachtung (Prognose)<br />

Fall 1: Ergebnishochrechnung für einen Anleger mit einer Beteiligung von 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />

1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital EUR –5.500 –10.500 – 10.500 –9.900 –9.200 –8.400 –7.500 –6.500 –5.500 –4.500 –3.000 –1.500 500 3.000 6.000 9.200 12.499<br />

2.1 Gewinnausschüttung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 500 2.500 3.000 3.200 3.299 12.499<br />

2.2 Steuerzahlung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

2.3 Eigenkapitalrückzahlung EUR 0 0 0 600 700 800 900 1.000 1.000 1.000 1.500 1.500 1.500 0 0 0 0 10.500<br />

2.4 Summe d. Rückflüsse nach Steuern EUR 0 0 0 600 700 800 900 1.000 1.000 1.000 1.500 1.500 2.000 2.500 3.000 3.200 3.299 22.999<br />

2.5 Summe d. Rückflüsse nach Steuern in % 0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00 10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 25,00 30,00 32,00 32,99 229,99<br />

3. Haftungsvolumen EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 499 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000<br />

4. Anteiliges Fremdkapital EUR 0 5.757 11.083 11.952 12.410 12.767 13.046 13.209 13.413 13.504 13.087 12.660 11.505 9.621 6.857 3.538 0<br />

5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes 7,56 % p. a.<br />

Fall 2: Ergebnishochrechnung für einen Anleger mit einer Beteiligung von 50.000 EUR zzgl. 5 % Agio<br />

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 gesamt<br />

1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital EUR –27.500 –52.500 –52.500 –49.500 –46.000 –42.000 –37.500 –32.500 –27.500 –22.500 –15.000 –7.500 2.500 14.369 27.591 41.052 54.535<br />

2.1 Gewinnausschüttung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.500 12.500 15.000 16.000 16.493 62.493<br />

2.2 Steuerzahlung EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 –631 –1.778 –2.539 –3.010 –7.958<br />

2.3 Eigenkapitalrückzahlung EUR 0 0 0 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.000 5.000 7.500 7.500 7.500 0 0 0 0 52.500<br />

2.4 Summe d. Rückflüsse nach Steuern EUR 0 0 0 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.000 5.000 7,500 7.500 10.000 11.869 13.222 13.461 13.483 107.035<br />

2.5 Summe d. Rückflüsse nach Steuern in % 0,00 0,00 0,00 6,00 7,00 8,00 9,00 10,00 10,00 10,00 15,00 15,00 20,00 23,74 26,44 26,92 26,97 214,07<br />

3. Haftungsvolumen EUR 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.493 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000<br />

4. Anteiliges Fremdkapital EUR 0 28.785 55.414 59.762 62.051 63.835 65.229 66.045 67.064 67.519 65.435 63.300 57.523 48.103 34.284 17.691 0<br />

5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes 7,00 % p. a.


Erläuterungen zu Fall 1 und Fall 2<br />

1. Einzahlung bzw. gebundenes Kapital<br />

Hierbei handelt es sich um die Einzahlung der gezeichneten Kommanditeinlage durch<br />

den Anleger in die deutsche Fondsgesellschaft (2007). Es wird in den Kalkulationen<br />

von einem exemplarischen Anleger ausgegangen, der 50 % seiner Zahlung zzgl. Agio<br />

am 31. Dezember 2007 und die restlichen 50 % am 31. August 2008 leistet. Das gebundene<br />

Kapital (2007 bis 2023) errechnet sich aus der Differenz zwischen der eingezahlten<br />

Kommanditeinlage und der Summe der Rückflüsse nach Steuern (❿ 2.4).<br />

2.1 Gewinnausschüttung<br />

Die Gewinnausschüttung weist die prognostizierten handelsrechtlichen Gewinne aus<br />

und wird gemeinsam mit den Eigenkapitalrückzahlungen (❿ 2.3) von der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger ausgeschüttet.<br />

2.2 Steuerzahlung<br />

Bei den Steuerzahlungen handelt es sich um die Steuerzahlungen in Großbritannien,<br />

wo die Besteuerung konzeptionsgemäß erfolgt. Die Einkünfte unterliegen in Deutschland<br />

lediglich dem Progressionsvorbehalt, der in dieser Darstellung nicht berücksichtigt<br />

wird.<br />

2.3 Eigenkapitalrückzahlung<br />

Handelsrechtlich ist der Anteil der Ausschüttung, dem kein Gewinn gegenübersteht,<br />

als Eigenkapitalrückzahlung zu bezeichnen. Die Eigenkapitalrückzahlung ist mit der<br />

Gewinnausschüttung (❿ 2.1) ein Bestandteil der jährlichen Rückflüsse (❿ 2.4) an die Anleger.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

2.4 Summe der Rückflüsse nach Steuern<br />

Die Summe der Rückflüsse nach Steuern ergibt sich aus 3 Komponenten: 1. Gewinnausschüttung,<br />

2. Steuerzahlungen und 3. Eigenkapitalrückflüsse. Dies ist der Wert, der<br />

von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausgeschüttet wird.<br />

2.5 Summe der Rückflüsse nach Steuern in %<br />

Der unter Punkt 2.4 ermittelte Saldo wird in % des ursprünglich gezeichneten Kapitals<br />

dargestellt.<br />

3. Haftungsvolumen<br />

Das Haftungsvolumen beziffert das potenzielle Risiko eines Anlegers im jeweiligen Jahr<br />

und ist abhängig von der Summe der Rückflüsse und der ins Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage. Diese ist insgesamt auf 10 % des Kommanditkapitals begrenzt.<br />

4. Anteiliges Fremdkapital<br />

Das anteilige Fremdkapital berechnet sich aus der für den Erwerb des Policenportfolios<br />

in Anspruch genommenen Darlehen, bezogen auf eine Beteiligungshöhe von 10.000<br />

EUR bzw. 50.000 EUR. Das Darlehen wird ausschließlich auf Ebene der Limited Partnership<br />

in Anspruch genommen.<br />

5. Anlegerrendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes<br />

Die über die gesamte Laufzeit ermittelte Anlegerrendite nach Steuern wird nach der<br />

Methode des internen Zinsfußes berechnet. Bei der Berechnung wurde zu Grunde gelegt,<br />

dass die Steuerzahlungen zum 30. Juni des Folgejahres und die Ausschüttungen zum<br />

1. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.<br />

47


PRORENDITA 5<br />

Sensitivitätsanalyse (Abweichung von der Prognose)<br />

Nachfolgend wird die Auswirkung von Veränderungen<br />

� der durchschnittlichen Wertentwicklung der Policen p. a.,<br />

� der Fremdkapitalzinsen auf das GBP-Darlehen,<br />

� des EUR/GBP-Wechselkurses<br />

auf die Gesamtausschüttung der Fondsgesellschaft nach Steuern anhand eines exemplarischen<br />

Anlegers dargestellt.<br />

Hierbei handelt es sich nur um Beispiele für mögliche Abweichungen. Neben diesen<br />

sind weitere Abweichungen, auch kumuliert, möglich. Die Abweichungen können in<br />

einem anderen Umfang als hier dargestellt auftreten. Dabei können sich Abweichungen<br />

in verschiedenen Positionen auch gegeneinander ausgleichen. Tatsächliche negative<br />

Abweichungen von den Modellannahmen können durch die positive Abweichung<br />

anderer Positionen ausgeglichen werden. Annahmegemäß beteiligt sich der<br />

exemplarische Anleger mit einer Kommanditbeteiligung i. H. v. 10.000 EUR zzgl. 5 %<br />

Agio an der Fondsgesellschaft. Die Einzahlung der Kommanditbeteiligung zzgl. Agio<br />

erfolgt zu 50 % am 31. Dezember 2007, die restlichen 50 % werden am 31. August 2008<br />

eingezahlt.<br />

Unterstellt wird ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger, der keine<br />

weiteren Einkünfte in Großbritannien erzielt. Nicht berücksichtigt wird bei der Darstellung<br />

der Progressionsvorbehalt in Deutschland. Gemäß Musterhochrechnung ergibt sich<br />

für den hier unterstellten exemplarischen Anleger keine Steuerbelastung in Großbritannien,<br />

da die jährlichen zu versteuernden Einkünfte unterhalb des Freibetrags i. H. v.<br />

5.225 GBP liegen. Sofern das zu versteuernde Einkommen aufgrund der Veränderung<br />

der Annahmen im Rahmen der Szenarioanalyse über dem Freibetrag liegt, wird die<br />

Besteuerung in Großbritannien bei dem Gesamtrückfluss nach Steuern berücksichtigt.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

49


PRORENDITA 5<br />

50 Sensitivitätsanalyse (Abweichung von der Prognose)<br />

Abweichung der durchschnittlichen jährlichen Wertentwicklung der Policen<br />

Annahmegemäß beträgt die durchschnittliche Wertentwicklung der im Portfolio enthaltenen<br />

Zweitmarkt-Policen 9,45 % p. a. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse wird die<br />

Auswirkung einer Abweichung dieser Prämisse auf die Gesamtausschüttung nach<br />

Steuern für den zuvor definierten exemplarischen Anleger dargestellt. Nachfolgend<br />

wird die Auswirkung auf die Gesamtausschüttung nach Steuern einer im Vergleich zur<br />

Hochrechnung um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren jährlichen Wachstumsrate<br />

des Wertes des Policenbestands aufgezeigt. Eine Veränderung der Wachstumsrate<br />

hat von den verschiedenen Variablen die stärkste Auswirkung auf die Renditeentwicklung<br />

für den Anleger. Der IRR für den Beispielanleger mit Beitritt zum 31. Dezember 2007 verändert<br />

sich bei einer Minderperformance von 5 % von 7,56 % auf 6,33 %, bei –10 % auf<br />

5,05 % und bei –15 % auf 3,68 %. Entsprechend positiv stellen sich die Chancen für den<br />

Anleger bei einer besseren Entwicklung der Wachstumsrate dar: Hier hat der Anleger<br />

bei +5 % die Chance auf einen IRR von 8,73 %, bei +10 % auf 9,86 % und bei +15 % auf<br />

10,9 %.<br />

Auswirkung der Veränderung der Wachstumsrate der Policenwerte auf die<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />

300%<br />

250%<br />

200%<br />

150%<br />

100%<br />

50%<br />

0%<br />

–15% –10% –5% 0% 5% 10% 15%<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Veränderung der Wachstumsrate in % zum Grundszenario<br />

Abweichung des Fremdkapitalzinssatzes für das GBP-Darlehen<br />

Während der gesamten Laufzeit des Fonds erfolgt annahmegemäß die Aufnahme eines<br />

grundsätzlich variabel verzinslichen GBP-Darlehens durch die Limited Partnership. In<br />

der Portfoliohochrechnung wird über die gesamte Laufzeit mit einem unveränderten<br />

Zinssatz auf das Darlehen kalkuliert. Eine Zinsabsicherung wurde für einen Betrag von<br />

10 Mio. GBP für eine Laufzeit von 5 Jahren ab April 2009 vorgenommen. Unterstellt<br />

wird eine Zinsbelastung i. H. v. 6,4 % p. a.<br />

Nachfolgend wird die Auswirkung auf die Gesamtausschüttung nach Steuern eines im<br />

Vergleich zur Hochrechnung um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren Zinssatzes<br />

aufgezeigt. Eine solche Veränderung des Fremdkapitalzinses hat insgesamt relativ<br />

moderate Auswirkungen auf die Renditeentwicklung für den Anleger. Der IRR für den<br />

Beispielanleger mit Beitritt zum 31. Dezember 2007 verändert sich bei einer Zinssenkung<br />

von –5 % von 7,56 % auf 7,99 %, bei –10 % auf 8,42 % und bei –15 % auf 8,86 %. Bei einer<br />

Erhöhung des Fremdkapitalzinses stellen sich die Renditen wie folgt dar: +5 % führen<br />

zu einem IRR von 7,1 %, +10 % zu 6,65 % und +15 % zu 6,2 %.<br />

Auswirkung der Veränderung des Fremdkapitalzinses auf die<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern Gesamtausschüttung nach Steuern<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />

300%<br />

250%<br />

200%<br />

150%<br />

100%<br />

50%<br />

0%<br />

10% 5% 0% –5% –10%<br />

Veränderung des FK-Zinses in % zum Grundszenario


Abweichung des EUR/GBP-Wechselkurses<br />

In der Portfoliohochrechnung wird von einem unveränderten EUR/GBP-Wechselkurs<br />

von 0,66667 über die gesamte Fondslaufzeit ausgegangen. Nachfolgend wird die Auswirkung<br />

auf die Gesamtausschüttung nach Steuern eines im Vergleich zur Hochrechnung<br />

um 5 %, 10 % und 15 % höheren sowie niedrigeren Wechselkursniveaus ab 2008<br />

aufgezeigt. Eine Veränderung des Wechselkurses hat je nach Lebenszyklus der Fondsgesellschaft<br />

unterschiedliche Auswirkungen für den Anleger. So wirkt sich ein stärkerer<br />

Euro als im Berechnungsmodell kalkuliert in der Investitionsphase positiv auf die Anlegerrendite<br />

aus, während der Handelsphase jedoch negativ. Aus einer risikoorientierten Betrachtung<br />

heraus wurde die Veränderung des Wechselkurses daher ab 2010 – ab der<br />

Handelsphase – berücksichtigt. Der IRR für den Beispielanleger mit Kapitaleinzahlung<br />

zum 31. Dezember 2007 verändert sich bei einem geringeren Wechselkurs von –5 %<br />

von 7,56 % auf 8,24 %, bei –10 % auf 8,98 % und bei –15 % auf 9,75 %. Bei gegenläufiger<br />

Entwicklung errechnen sich folgende Renditen: bei +5 % ein IRR von 6,83 %, bei +10 %<br />

ein IRR von 6,14 % und bei +15 % ein IRR von 5,47 %.<br />

Auswirkung der Veränderung des EUR/GBP-Kurses auf die<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern Gesamtausschüttung nach Steuern<br />

Gesamtausschüttung nach Steuern in %<br />

300%<br />

250%<br />

200%<br />

150%<br />

100%<br />

50%<br />

0%<br />

15% 10 % 5% 0 % –5% –10% –15%<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Veränderung des Kurses in % zum Grundszenario<br />

51


PRORENDITA 5<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Grundlagen der Beteiligung<br />

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Beteiligung ergeben sich aus dem in diesem<br />

Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag (❿ Seite 91 ff.) und dem Treuhand-<br />

und Beteiligungsverwaltungsvertrag (❿ Seite 105 ff.). Nachstehend werden die<br />

wesentlichen Punkte einer Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG dargestellt.<br />

Die Anleger beteiligen sich über die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />

(nachfolgend: Treuhandkommanditistin) mbH als Treugeber an der PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG (nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt). Daneben besteht<br />

gem. § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (nachstehend „Gesellschaftsvertrag“)<br />

die Möglichkeit, dass die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

nach dem treuhänderischen Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt auf den Treugeber<br />

übertragen und der bisherige Treugeber unmittelbar als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen wird.<br />

Gründung der Gesellschaft/Handelsregister<br />

Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und ist im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Hamburg unter HRA 106315 eingetragen.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft,<br />

die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen<br />

Zweitmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel im Rahmen von<br />

Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt. Die englische Personengesellschaft im<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Sinne des vorstehenden Satzes ist insbesondere berechtigt, Rechte aus Kapitallebensversicherungen<br />

und die daraus resultierenden Veräußerungserlöse wie auch die Rückflüsse<br />

aus fällig gewordenen Kapitallebensversicherungen im Sinne eines aktiven Portfoliomanagements<br />

für den Erwerb von Rechten aus weiteren Kapitallebensversicherungen<br />

zu reinvestieren. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben,<br />

die geeignet sind, den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu fördern,<br />

soweit es sich nicht um genehmigungspflichtige Tätigkeiten handelt.<br />

Angaben zu den Gründungsgesellschaftern<br />

Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH (Komplementärin), Pickhuben 2, 20457 Hamburg, sowie als<br />

Kommanditistin die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH, geschäftsansässig<br />

Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf mit einer voll eingezahlten Einlage<br />

bei Gründung i. H. v. 1.000 EUR.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin/Abweichende Satzungsbestimmungen<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Fondsgesellschaft ist die<br />

PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH. Das Stammkapital beträgt 25.000<br />

EUR und wird vollständig von der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG mit Sitz in<br />

Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB<br />

39010, gehalten. Abweichend von der grundsätzlich vorgesehenen gesetzlichen Regelung<br />

ist die Komplementärin am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Die Komplementärin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB persönlich<br />

und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />

Sie ist zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

53


PRORENDITA 5<br />

54 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung i. H. v. 5.000 EUR, die<br />

auch in Verlustjahren zu zahlen ist. Diese Vergütung wird ab dem Jahr 2009 um 2 %<br />

p. a. gesteigert.<br />

Hauptmerkmale der Anteile<br />

Den an der Fondsgesellschaft mittelbar als Treugeber oder unmittelbar als Kommanditisten<br />

Beteiligten stehen vor allem Vermögens- und Mitwirkungsrechte zu. Als wichtige<br />

Vermögensrechte sind der Anspruch auf Ergebnisbeteiligung und Liquiditätsausschüttungen/Entnahmen<br />

zu nennen (vgl. §§ 11 und 12 Gesellschaftsvertrag). Im Fall<br />

der Liquidation besteht ein Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös sowie beim<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch. Daneben haben die Beteiligten<br />

Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die vor allem die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

umfassen. Einzelheiten hierzu sind im nachstehenden Gliederungspunkt<br />

erläutert.<br />

Mitwirkungsrechte der Gesellschafter<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht Mitwirkungs- und Auskunftsrechte der Treugeber/Kommanditisten<br />

vor. Regelmäßig wird einmal pro Jahr und spätestens bis zum Ablauf der<br />

ersten 10 Monate eines Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung einberufen.<br />

Neben der Abhaltung einer solchen Präsenzversammlung besteht auch die Möglichkeit,<br />

dass Gesellschafterbeschlüsse gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags im schriftlichen<br />

Verfahren gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten<br />

erscheint. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, soweit<br />

ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

gem. § 9 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorliegt. Die Treugeber können ihre Stimmrech-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

te in der Gesellschafterversammlung durch die Treuhandkommanditistin weisungsgebunden<br />

wahrnehmen lassen oder auch selbst teilnehmen. Werden keine Weisungen<br />

erteilt, übt die Treuhandkommanditistin die auf den Treugeberanteil entfallenden<br />

Rechte und Pflichten nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />

soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt (❿ Gesellschaftsvertrag<br />

§9, Nr. 7). Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage) von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten<br />

I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen.<br />

Haftung/Weitere Leistungsverpflichtungen der Anleger<br />

Der Anleger haftet gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft beschränkt bis zur<br />

Höhe der für ihn (ggf. mittelbar über die Treuhandkommanditistin) im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (Hafteinlage). Die einzutragende Haftsumme beträgt 10 %<br />

der gezeichneten Kommanditeinlage. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

bestimmt im Außenverhältnis die Höhe der gesetzlichen Kommanditistenhaftung. Im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft hat der Anleger die Pflicht, auch die über die Hafteinlage<br />

hinausgehende Einlage zu erbringen (Pflichteinlage). Hafteinlage und Pflichteinlage<br />

bilden zusammen die Kommanditeinlage des Anlegers. Die Haftung ist ausgeschlossen,<br />

soweit die Einlage geleistet ist (§§ 171 ff. HGB). Es besteht weder eine gesetzliche noch<br />

eine gesellschaftsvertragliche Nachschusspflicht. Die Haftung der Anleger ist auf den<br />

Zeichnungsbetrag (Kommanditeinlage zzgl. Agio) beschränkt. Sinkt die Höhe der Einlage<br />

beispielsweise durch Entnahmen unter die Hafteinlage ab, so lebt die Haftung im Außenverhältnis<br />

bis zum erneuten Erreichen der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m.<br />

§ 171 Abs. 1 HGB). Zu einer Rückforderung bereits geleisteter Barausschüttungen kann<br />

es z. B. im Fall der Insolvenz der Gesellschaft kommen. Der Erwerber der Vermögens-


anlage ist unter keinen weiteren Umständen verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere<br />

Zahlungen, zu leisten. Auf Verlangen der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin<br />

sind die Treugeber verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen<br />

zu lassen (§ 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt mit geplantem Ablauf am 31. Dezember 2023,<br />

sofern die Gesellschafter nicht bis zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der<br />

Stimmen die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Mit einem Gesellschafterbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

kann die Gesellschaft darüber hinaus jederzeit während der geplanten Fondslaufzeit<br />

aufgelöst werden.<br />

Übertragung der Beteiligung, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Die vollständige oder teilweise Übertragung der Beteiligung durch die Abtretung<br />

sämtlicher Rechte und Pflichten, sowie die sonstige Verfügung durch den Anleger sind<br />

jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig, jedoch nur an natürliche<br />

Personen. Voraussetzung ist jedoch die schriftliche Zustimmung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin, die diese nur aus wichtigem Grund versagen darf. Der<br />

neue Gesellschafter muss sich zudem verpflichten, den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

fortzuführen. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Beteiligung<br />

von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt, wie z. B. die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Für Anteile an dem Fonds besteht kein organisierter<br />

Zweitmarkt. Eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft oder die Initiatorin ist<br />

nicht vorgesehen. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehepaaren<br />

oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung mit einzelnen<br />

Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte<br />

ist nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen<br />

von den vorgenannten Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin<br />

sowie von dieser benannte Dritte.<br />

Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt<br />

wurde. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer<br />

Eintragung im Handelsregister wirksam. Eine teilweise Übertragung von Anteilen ist<br />

ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000<br />

EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 EUR glatt teilbar sind. Die Kündigung einer<br />

Beteiligung ist frühestens zum 31. Dezember 2023 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />

wird, ist ab dem Jahr 2024 die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten auch unterjährig<br />

zulässig.<br />

Des Weiteren scheidet ein Gesellschafter u. a. dann aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />

sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Gesellschafter seine aus<br />

dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Pflichten in grobem Maße verletzt hat. Eine<br />

grobe Pflichtverletzung stellt etwa das Unterlassen der Mitteilung über geänderte<br />

Adressdaten des Anlegers dar. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.<br />

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Ausschlussvoraussetzungen<br />

sind in § 16 des Gesellschaftsvertrags im Einzelnen geregelt. Die Bewertung des Anteils<br />

im Fall eines Ausscheidens aus der Gesellschaft erfolgt mithilfe einer Auseinanderset-<br />

55


PRORENDITA 5<br />

56 Rechtliche Grundlagen<br />

zungsbilanz, die den Anteil des Anlegers am Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft<br />

berücksichtigt, wobei ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bei der Ermittlung der<br />

Abfindung außer Betracht bleibt und ferner die durch das Ausscheiden bedingten Kosten,<br />

Abgaben und steuerlichen Nachteile abgezogen werden (vgl. § 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gemäß § 4 Absatz 11 des Gesellschaftsvertrags kann ein Kommanditist durch schriftliche<br />

Erklärung von der Gesellschaft ausgeschlossen oder seine Kommanditeinlage auf<br />

einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabgesetzt werden, falls er seine Einlage<br />

ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringt. Von einem nach dieser Vorschrift ausgeschlossenen<br />

Gesellschafter kann ein pauschalierter Schadensersatz i. H. v. 1.500 EUR<br />

gefordert werden, wobei die Gesellschaft einen höheren Schaden nachweisen kann.<br />

Befindet sich ein Gesellschafter mit seiner Einzahlung oder einer sonstigen offenen<br />

Verbindlichkeit in Verzug, so sind Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB zu zahlen.<br />

Beirat<br />

Die Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, einen aus 3 Mitgliedern<br />

bestehenden Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht, sind die Aufgaben des Beirats<br />

die Beratung der Komplementärin und die Wahrnehmung der Interessen der übrigen<br />

Gesellschafter. Eines der Mitglieder wird von der Treuhänderin benannt, die weiteren<br />

Mitglieder werden von den Kommanditisten und Treugebern gewählt. Ein Beiratsvorsitzender<br />

wird innerhalb des Beirats bestimmt. Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher<br />

Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Treuhandvertrag<br />

Das vorgesehene Kommanditkapital i. H. v. 25 Mio. EUR, das mit Zustimmung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin in 3 Schritten um jeweils weitere bis zu 25 Mio. EUR<br />

auf maximal 100 Mio. EUR bzw. zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen um zusätzliche<br />

2 Mio. EUR noch auf 102 Mio. EUR erhöht werden kann, wird von der Treuhandkommanditistin<br />

auf Grundlage des am 29. August 2007 abgeschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

als Treuhänderin im eigenen Namen und für Rechnung des<br />

jeweilig beitretenden Anlegers erworben und verwaltet. Die Treuhänderin hat ihren Sitz in<br />

Düsseldorf, Berliner Allee 27–29, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf<br />

unter der Nummer HRB 50579 eingetragen. Einlagen von Kommanditisten, die infolge<br />

der Umwandlung des Treuhandverhältnisses direkt in das Handelsregister eingetragen<br />

werden, verwaltet die Treuhänderin weiter. Das Treuhandverhältnis wandelt sich in<br />

diesem Fall in ein Verwaltungstreuhandverhältnis um. Die Treuhandkommanditistin ist<br />

gegenüber dem Anleger nach dessen Einzahlung der Kommanditeinlage zzgl. 5 %<br />

Agio verpflichtet, ihren treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil in Höhe des entsprechenden<br />

Betrags der Kommanditeinlage des Anlegers zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten im Interesse der Treugeber<br />

und unter Beachtung der für die Treugeberanteile einheitlich erteilten Weisungen<br />

sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Die Treuhandkommanditistin<br />

hat hinsichtlich ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils<br />

ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, um<br />

dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Dem einzelnen<br />

Treugeber steht ein gespaltenes Stimmrecht nicht zu.


Die Treugeber sind aufgrund von § 5 Ziff. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />

berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn sie<br />

unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber<br />

durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin<br />

verzichtet auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden<br />

Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt. Sofern die Treuhandkommanditistin<br />

keine Weisung von den Treugebern erhält, stimmt sie nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen ab. Alleinige Gesellschafterin der Treuhandkommanditistin ist die<br />

IDEENKAPITAL Client Service GmbH, eine Gesellschaft der IDEENKAPITAL-Unternehmensgruppe.<br />

Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Verbindung kann grundsätzlich nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte entstehen können, auch da die Treuhänderin<br />

bei den konzeptionsgleichen Beteiligungsangeboten PRORENDITA 1 bis 4 in<br />

gleicher Funktion aktiv ist. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />

begründen könnten, liegen nicht vor.<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anlegerverwaltung<br />

Die Treuhandkommanditistin übernimmt gemäß dem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

vom 29. August 2007 über die Anlegerverwaltung die gesamte Abwicklung<br />

aller mit der Betreuung und Verwaltung der als Treugeber beitretenden Anleger<br />

zusammenhängenden Tätigkeiten.<br />

Alle Zahlungen der Treugeber werden über ein Treuhandsonderkonto der Treuhandkommanditistin<br />

abgewickelt. Die Weiterleitung des Zeichnungskapitals an die Beteiligungsgesellschaft<br />

erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags.<br />

Das Zeichnungskapital muss in Übereinstimmung mit dem<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft verwendet werden, der ebenfalls Teil des<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags ist.<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält für die Fondseinrichtung im Jahr 2007 eine Vergütung<br />

von 0,3% des Kommanditkapitals zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, für die Treuhandtätigkeit<br />

erhält sie ab dem Jahr 2008 einen Betrag von 0,2 % p. a. des eingeworbenen<br />

Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Für die Anlegerverwaltung erhält sie ab dem Jahr 2008 ebenfalls einen Betrag von 0,2 %<br />

p. a. des eingeworbenen Kommanditkapitals zzgl. Umsatzsteuer. Die Gesamtvergütung<br />

der Treuhandkommanditistin beträgt somit bei einem eingeworbenen Kommanditkapital<br />

von 25 Mio. EUR im Jahr 2007 insgesamt 75.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Im Jahr der Auflösung der Fondsgesellschaft, geplant 2023, erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine Vergütung i. H. v. 0,6 % des Zeichnungskapitals zzgl. Umsatzsteuer. Insgesamt<br />

beläuft sich der Vergütungsanspruch der Treuhandkommanditistin bei einem<br />

eingeworbenen Eigenkapital von 25 Mio. EUR auf 2.052.750 EUR. Soweit der Treuhandkommanditistin<br />

durch die Wahrnehmung der mit der Treuhand- und Anlegerverwaltungstätigkeit<br />

zusammenhängenden Aufgaben im Einzelfall außergewöhnliche Aufwendungen<br />

entstehen, werden sich die Gesellschaft und die Treuhandkommanditistin<br />

über eine angemessene Anpassung der Vergütung verständigen.<br />

Zahlstelle<br />

Die Zahlungen werden von der Treuhandkommanditistin, der IDEENKAPITAL PRORENDITA<br />

EINS Treuhand GmbH (Anschrift: Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf), durchgeführt.<br />

Außerdem ist sie beauftragt, die Beitrittsdokumente der Kommanditisten (bzw. Treugeber)<br />

entgegenzunehmen und den Beitritt zu erklären.<br />

57


PRORENDITA 5<br />

58 Rechtliche Grundlagen<br />

Funktionsträgerverträge<br />

Die IDEENKAPITAL Financial Engineering AG erhält gemäß der Vereinbarung für die<br />

Erstellung der Fondskonzeption vom 29. August 2007 eine Vergütung i. H. v. 2,25 % des<br />

Zeichnungskapitals (ohne Agio) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus hat<br />

die Fondsgesellschaft mit der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG am 29. August<br />

2007 einen Vertrag über die Vermittlung einer Fremdfinanzierung abgeschlossen. Die<br />

Vergütung beträgt 1 % des Zeichnungskapitals (ohne Agio) einschließlich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG hat mit der IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />

am 29. August 2007 einen Vertrag über die Vermittlung des Zeichnungskapitals i. H. v. bis<br />

zu 25 Mio. EUR (bzw. 102 Mio. EUR im Fall der maximalen Erhöhung des Kommanditkapitals)<br />

abgeschlossen. Für die Vermittlungsleistung wird die IDEENKAPITAL Financial<br />

Service AG eine Vermittlungsprovision erhalten, die die Organisation und Abwicklung<br />

der Vermittlung sowie die Einwerbung des Kommanditkapitals der Investoren einschließlich<br />

aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten beinhaltet. Die Vergütung<br />

beträgt 6 % des Kommanditkapitals zzgl. des Agios i. H. v. 5 %, sodass sich eine Gesamtprovision<br />

von 11 % des Kommanditkapitals ergibt. Darüber hinaus übernimmt sie den<br />

Prospektdruck und die Durchführung aller hiermit zusammenhängenden Maßnahmen.<br />

Sie erhält hierfür ein Entgelt i. H. v. 2,5 % des Zeichnungskapitals (ohne Agio) einschließlich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch für sämtliche Funktionsträgergebühren<br />

tritt jeweils anteilig ein, wenn u. a. die rechtsverbindlich unterzeichnete<br />

Beitrittserklärung vorliegt, die Widerrufsfrist abgelaufen ist und die Kommanditeinlage<br />

nebst Agio auf dem Konto der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

eingegangen ist.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Provisionen<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen inkl. Agio<br />

oder vergleichbarer Vergütungen, beträgt 17,18 % des zu platzierenden Kommanditkapitals.<br />

Eine ausführliche Darstellung der mit diesem Beteiligungsangebot in Zusammenhang<br />

stehenden Provisionsverpflichtungen befindet sich im Abschnitt „Erläuterungen<br />

zum Finanz- und Investitionsplan“ (❿ Seite 33).<br />

Mit Erwerb, Verwaltung und Veräußerung verbundene weitere Kosten<br />

Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Beteiligung sind aufgrund<br />

des Gesellschaftsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kosten verbunden,<br />

die nachfolgend aufgeführt werden:<br />

� Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung trägt der Gesellschafter<br />

(§ 9 Ziff. 4).<br />

� Ein Treugeber, der sich auf Veranlassung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

oder der Treuhandkommanditistin unmittelbar als Kommanditist im Handelsregister<br />

eintragen lässt, hat die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen (§ 4 Ziff. 7).<br />

� Ein wegen verspäteter Einlageleistung ausgeschlossener Gesellschafter hat die Kosten<br />

für den Ausschluss zu tragen und ggf. Schadenersatz zu leisten (§ 4 Ziff. 11).<br />

� Der sich in Verzug mit der Einlageleistung befindende Gesellschafter hat Zinsen i. H. v.<br />

5 % p. a. über dem Basiszinssatz an die Gesellschaft zu zahlen (§ 4 Ziff. 11).<br />

� Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Einsichtsbevollmächtigten im Rahmen<br />

der Ausübung des Kontrollrechts trägt der Anleger (§ 8 Ziff. 2).<br />

� Teilt ein Anleger Anschriftsänderungen nicht mit, hat er der Gesellschaft daraus resultierende<br />

Schäden zu ersetzen (§ 8 Ziff. 4).


� Für die verspätete/unvollständige Meldung von Sonderbetriebsausgaben ist ein<br />

Kostenbeitrag von 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten (§ 10 Ziff. 2).<br />

� Die Kosten einer Anteilsverfügung, wie z. B. Handelsregistergebühren, trägt der eintretende<br />

Gesellschafter (§ 13 Ziff. 4).<br />

� Die Kosten für die Übersetzung ausländischer Urkunden oder die Anfertigung von<br />

Rechtsgutachten im Erbfall trägt derjenige, der seine Berechtigung auf die Urkunden<br />

stützt (§ 15 Ziff. 2).<br />

� Die Erben/Vermächtnisnehmer tragen nach § 15 Ziff. 3 die durch den Erbfall der<br />

Gesellschaft entstehenden Kosten (einschließlich steuerlicher Nachteile).<br />

� Der Abfindungsanspruch eines Anlegers ermäßigt sich um die durch das Ausscheiden<br />

bedingten Kosten und steuerlichen Nachteile (§ 17 Ziff. 1).<br />

� Die Kosten der Beglaubigung von Handelsregistervollmachten etc. infolge von Anteilsabtretungen/sonstigen<br />

Verfügungen trägt der Kommanditist (§ 21).<br />

� Sollte die Finanzverwaltung in Großbritannien die Beteiligung einzelner Anleger am<br />

Sammelsteuerverfahren nicht zulassen, entstünden für diese Anleger durch die<br />

Erstellung einer persönlichen Steuererklärung für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien<br />

weitere Kosten.<br />

Darüber hinaus entstehen keine weiteren für die mit dem Erwerb, der Verwaltung und<br />

der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

Ausländische Beteiligungsverhältnisse<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG hat sich zur Umsetzung des dargestellten<br />

Geschäftsmodells an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership (PRORENDITA LP) sowie<br />

an der PRORENDITA FIVE Ltd. (PRORENDITA Ltd.) beteiligt, 2 in Chester (England)<br />

ansässigen Gesellschaften. Beide Gesellschaften unterstehen dem Recht von England<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

und Wales. An der PRORENDITA LP ist die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als sog.<br />

Limited Partner beteiligt. Es handelt sich bei der PRORENDITA LP um eine Personengesellschaft<br />

britischen Rechts in der Rechtsform der Limited Partnership. Die rechtliche<br />

Ausformung einer Limited Partnership ist im „Limited Partnerships Act 1907“ geregelt<br />

und weist vergleichbare Strukturmerkmale einer Kommanditgesellschaft deutschen<br />

Rechts auf.<br />

Ergänzend zu der gesetzlichen Regelung im Limited Partnerships Act 1907 besteht eine<br />

weit gehende gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit. Rechte und Pflichten der<br />

Gesellschafter der PRORENDITA LP sind im Gesellschaftsvertrag geregelt, dem Limited<br />

Partnership Agreement. Eine Limited Partnership wie die PRORENDITA LP verfügt über<br />

mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Limited Partner) und mindestens<br />

einen persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter (General Partner). Einziger<br />

Limited Partner und damit zu 100 % am Vermögen der PRORENDITA LP beteiligt ist die<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und<br />

damit alleiniges Geschäftsführungs- sowie Vertretungsorgan der PRORENDITA LP ist<br />

die PRORENDITA Ltd. Die Anteile der PRORENDITA Ltd. werden wiederum zu 100 %<br />

von der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gehalten. Bei der PRORENDITA Ltd. handelt<br />

es sich um eine Kapitalgesellschaft nach britischem Recht in der Rechtsform der Private<br />

Company Limited by Shares.<br />

Diese Rechtsform des britischen Rechts ist strukturell einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH) nach deutschem Recht ähnlich. Nach britischem Recht besteht jedoch<br />

beispielsweise – anders als in Deutschland – kein gesetzliches Mindestkapital.<br />

Einzelheiten der Verfassung der PRORENDITA Ltd. sind in der Satzung geregelt (Memorandum<br />

and Articles of Association).<br />

59


PRORENDITA 5<br />

60 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Surrenda-link Ltd. stellt einen von 2 Direktoren (vergleichbar Geschäftsführern) der<br />

PRORENDITA Ltd. Den zweiten Direktor stellt die IDEENKAPITAL Financial Engineering<br />

AG. Sollte der von Surrenda-link gestellte Geschäftsführer sein Anstellungsverhältnis<br />

zur PRORENDITA Ltd. kündigen oder sollte es auf Betreiben der PRORENDITA Ltd. zu einer<br />

Abberufung kommen, ist die Surrenda-link Ltd. berechtigt und verpflichtet, eine sachkundige<br />

Person als Nachfolger vorzuschlagen.<br />

Neben der PRORENDITA Ltd. (General Partner) und der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co.<br />

KG (Limited Partner) sind keine weiteren Gesellschafter an der PRORENDITA LP beteiligt.<br />

Eine Ausweitung des Gesellschafterkreises ist nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Ausgestaltung<br />

der Stimmrechtsverhältnisse kontrolliert die deutsche Fondsgesellschaft<br />

jeweils 100 % der Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen sowohl der PRO-<br />

RENDITA LP wie auch der PRORENDITA Ltd. und kann damit Beschlussfassungen in den<br />

Gesellschafterversammlungen in vollem Umfang bestimmen.<br />

Ferner liegt es im Ermessen der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, überhaupt eine<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen. In der Gesellschafterversammlung werden<br />

die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftspolitik getroffen. Darüber hinaus<br />

findet über die Gesellschafterversammlung die Kontrolle der Geschäftsführung statt.<br />

Ausländische Vertragsbeziehungen<br />

Dienstleistungsvereinbarung<br />

Die vorstehend und in § 2 des Gesellschaftsvertrags beschriebene britische Personengesellschaft<br />

in der Rechtsform der Limited Partnership (PRORENDITA LP) hat am 2. August<br />

2007 mit der Surrenda-link Limited (ansässig in 8–11 Grosvenor Court, Foregate<br />

Street, Chester CH1 1HG, United Kingdom), einem Market Maker, der der Aufsicht<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

durch die britische Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde Financial Services Authority<br />

(FSA) unterliegt, einen Vertrag über die Vermittlung von Policen und die Erbringung<br />

von Dienstleistungen (Investment Advisory and Agency Agreement) abgeschlossen.<br />

Aufgrund dieses Vertrags wird die Surrenda-link Limited (Surrenda-link) für die Limited<br />

Partnership im Rahmen der Policenverwaltung ähnlich einem Handelsvertreter tätig.<br />

Surrenda-link ist darüber hinaus verpflichtet, die Limited Partnership beim Aufbau des<br />

Policenportfolios und der laufenden Verwaltung zu unterstützen. Surrenda-link hat z. B.<br />

die Unterlagen zum An- und Verkauf von Versicherungspolicen vorzubereiten, für eine<br />

ordnungsgemäße Dokumentation der An- und Verkaufsvorgänge zu sorgen, die im<br />

Portfolio verwalteten Policen zu erfassen und ferner zahlreiche weitere Dienstleistungen,<br />

wie z. B. Berechnungen über die Entwicklung des Policenportfolios, zu erbringen.<br />

Für die Erbringung der Dienstleistungen erhält Surrenda-link eine Vermittlungsprovision,<br />

die sich wie folgt berechnet: Ausgangspunkt ist der Rückkaufswert einer Police zzgl. eines<br />

festgelegten prozentualen Aufschlags, der sich vor allem nach dem Rating der Versicherungsgesellschaft<br />

bemisst, die die Police ausgestellt hat. Von diesem Ausgangswert<br />

wird der Ankaufspreis einschließlich sämtlicher Transaktions- und Drittkosten abgezogen.<br />

Der verbleibende Betrag entspricht dem Provisionsanspruch von Surrenda-link. Aufgrund<br />

dieser Vergütungsregelung des Investment Advisory and Agency Agreement<br />

profitiert Surrenda-link davon, Policen zu identifizieren, die zu einem günstigen Kaufpreis<br />

im Vergleich mit ihrem Rückkaufswert angeboten werden. An diesem Kaufpreisvorteil<br />

partizipiert Surrenda-link über die Höhe des Provisionsanspruchs.<br />

Surrenda-link erhält eine jährliche Vergütung von 0,4 % des Rückkaufswertes (sog. Surrender<br />

Value) zzgl. 17,5 % USt. der von der britischen Personengesellschaft verwalteten


Versicherungspolicen abzgl. eines Betrags von 50.000 GBP. Bei Verkauf einer Police hat<br />

Surrenda-link darüber hinaus Anspruch auf eine Gebühr i. H. v. 240 EUR pro Police. Die<br />

Gebühr erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2 % p. a. Die Limited Partnership hat<br />

ein Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link, das sie berechtigt, Surrenda-link jederzeit<br />

Policen zu 99 % ihres geschätzten Marktwertes zu verkaufen bzw. durch Surrenda-link<br />

verkaufen zu lassen. Sollte die Limited Partnership das Investment Advisory and Agency<br />

Agreement kündigen, steht Surrenda-link gegen die Limited Partnership möglicherweise<br />

ein Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Maßgabe britischen Rechts zu.<br />

Darlehensvertrag<br />

Mit einer europäischen Großbank wurde für die Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten<br />

der Limited Partnership die zur Verfügungstellung eines Rahmenkredits mit<br />

variablem Zinssatz unterschriftsreif verhandelt. Der maximale Kreditrahmen beträgt<br />

demnach 65 % der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen. Die Limited Partnership<br />

ist gegenüber der Bank zur Besicherung der Darlehensansprüche zur Sicherheitsabtretung<br />

der erworbenen Versicherungspolicen verpflichtet.<br />

Aktuar<br />

Die Limited Partnership hat am 4. Juli 2007 einen Vertrag mit Barnett Waddingham (ansässig<br />

Cheapside House, 138 Cheapside, London, EC2V 6BW, UK) abgeschlossen, durch<br />

den sich Barnett Waddingham zu einer Reihe aktuarischer Dienstleistungen im Rahmen<br />

der Policen- und Portfoliobewertung verpflichtet. Barnett Waddingham überprüft<br />

z. B. monatlich, ob die unter Vermittlung von Surrenda-link eingekauften Policen den<br />

von der PRORENDITA LP festgelegten Anforderungen entsprechen. Weiterhin werden<br />

quartalsweise die von der PRORENDITA LP vereinnahmten Zahlungen überprüft.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Schließlich ist Barnett Waddingham zur Berichterstattung gegenüber der PRORENDITA<br />

LP verpflichtet. Für diese Dienstleistungen erhält Barnett Waddingham eine jährliche<br />

Vergütung von 30.000 EUR zzgl. 17,5 % VAT (britische Umsatzsteuer), die jährlich um<br />

2 % angepasst wird.<br />

Mittelverwendungskontrolle in Großbritannien<br />

Die Limited Partnership hat einen Vertrag mit der Kanzlei Baker Tilly von Baker Tilly International<br />

unterschriftsreif verhandelt. Baker Tilly wird die Zahlungsströme der britischen<br />

Fondsgesellschaft und der Limited Company laufend überprüfen. Die Kontrolle findet<br />

monatlich statt und bezieht sich jeweils auf den zurückliegenden Monat. Baker Tilly<br />

überprüft im Wesentlichen, ob die von der PRORENDITA LP gezahlten Kaufpreise für<br />

die Policen sowie die Prämienzahlungen mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang<br />

stehen. Weiterhin wird z. B. geprüft, ob die Anweisungen an die Bank von einer<br />

autorisierten Person unterzeichnet sind. Die Kosten für diese Mittelverwendungskontrolle<br />

betragen 12.000 EUR zzgl. 17,5 % VAT p. a. bei einer jährlichen Vertragsanpassung<br />

von 2 %.<br />

Ausländische Genehmigungserfordernisse<br />

Nach Auffassung der Initiatorin wird für die Limited Partnership keine Zulassung durch<br />

die britische Aufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA) benötigt, da die Limited<br />

Partnership keine regulierte Tätigkeit (Regulated Activity) im Sinne des britischen<br />

Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts (Financial Markets Services Act – FSMA) ausübt.<br />

Einzelheiten zu den Risiken aus einem Genehmigungserfordernis nach britischem Aufsichtsrecht<br />

sind im Prospektteil „Risikohinweise“ im Gliederungspunkt „FSA-Regulierung“<br />

dargestellt (❿ Seite 13).<br />

61


PRORENDITA 5<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Vorbemerkung<br />

Die folgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung an der<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG bezieht sich auf die am 10. August 2007 geltende<br />

Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten<br />

Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen und dem geltenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien ergibt.<br />

Geplante Vertrags- und Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen<br />

und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen und britischen<br />

Steuerrecht wurden nicht in die Betrachtung einbezogen, soweit nicht gesondert darauf<br />

hingewiesen wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Laufzeit<br />

des Fonds ggf. eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

zwischen Deutschland und Großbritannien sowie Steuergesetzänderungen,<br />

erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und<br />

die Fortentwicklung der Rechtsprechung in Deutschland und Großbritannien dazu<br />

führen können, dass eine andere steuerliche Bewertung geboten ist.<br />

Die Ausführungen ersetzen nicht die individuelle Beratung des einzelnen Anlegers<br />

durch seinen Steuerberater. Vielmehr dienen sie der allgemeinen Information der Anleger<br />

über die steuerlichen Konsequenzen aus dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Dabei wurden den Ausführungen bestimmte<br />

Annahmen zu Grunde gelegt, die Voraussetzung für deren Gültigkeit sind. Das Angebot<br />

richtet sich an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen,<br />

die die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG im Privatvermögen halten<br />

und in Großbritannien lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Weiterhin liegt dieser<br />

Darstellung die Annahme zu Grunde, dass die Beteiligung in vollem Umfang aus Eigen-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

kapital finanziert wird. Da nachfolgend nicht auf alle steuerlichen Aspekte, die mit einer<br />

Beteiligung des Anlegers im Einzelfall verbunden sind, eingegangen werden kann,<br />

wird jedem Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen Konsequenzen einer Beteiligung<br />

mit seinem Steuerberater zu erörtern.<br />

Gewerbliche Betätigung in Großbritannien<br />

Gewerbebetrieb nach britischem Steuerrecht<br />

Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership erwirbt auf dem britischen Sekundärmarkt<br />

Lebensversicherungspolicen (sog. Traded Endowment Policies – TEPs) mit der Absicht,<br />

sie Gewinn bringend am Markt weiterzuveräußern. Entsprechend dem Investitionsplan<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership soll eine Police veräußert werden, sobald<br />

sich, gemessen am aktuellen Wert der Police, am Markt ein angemessener Gewinn realisieren<br />

lässt. Danach sollen solche Policen erworben werden, bei denen sich – gemessen<br />

an der Bewertung zum Erwerbszeitpunkt – künftig eine bestimmte Gewinnerwartung<br />

durch den Weiterverkauf realisieren lässt.<br />

Um die Investitionsstrategie zu erfüllen, wird die Geschäftsführung der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership mit Unterstützung von Surrenda-link und anderen Dienstleistern<br />

regelmäßig den Policenbestand daraufhin analysieren, welche Policen zu welchem<br />

Preis veräußert werden sollen.<br />

Die Entscheidung über den Ankauf oder den Verkauf von Policen trifft die Geschäftsführung<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die PRORENDITA FIVE Ltd. wiederum<br />

vertreten durch ihre Geschäftsführer, selbstständig. Infolgedessen werden die Policen<br />

stets durch die PRORENDITA FIVE Limited Partnership gehandelt, wobei die Umschlaghäufigkeit<br />

je nach Marktlage Schwankungen unterworfen sein wird.<br />

63


PRORENDITA 5<br />

64 Steuerliche Grundlagen<br />

Der Erwerb der Policen wird zu einem erheblichen Anteil fremdfinanziert. Erlöse aus<br />

der Veräußerung von Policen werden in erheblichem Umfang in neu erworbene Policen<br />

reinvestiert. Eine gewerbliche Betätigung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership ist<br />

damit nach britischem Steuerrecht anzunehmen, sodass die Einkünfte von der britischen<br />

Finanzverwaltung voraussichtlich als gewerbliche Einkünfte (Business Income)<br />

beurteilt werden. Sollten entgegen dieser Erwartung einzelne Policen nicht veräußert<br />

werden, z. B. weil ein angemessener Marktpreis nicht zu erzielen ist, und wird infolgedessen<br />

die Ablaufleistung dieser Policen oder Versicherungsleistungen beim Ableben<br />

der versicherten Person durch die PRORENDITA FIVE Limited Partnership vereinnahmt,<br />

spricht dieses nach britischem Steuerrecht nicht notwendig gegen eine gewerbliche<br />

Betätigung, wenn beim Kauf dieser Policen nachweislich die Absicht zur Veräußerung<br />

bestand.<br />

Gewerbebetrieb nach deutschem Steuerrecht<br />

Die Tätigkeit der PRORENDITA FIVE Limited Partnership ist voraussichtlich auch nach<br />

deutschen steuerlichen Grundsätzen insgesamt als gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2<br />

EStG zu beurteilen, da die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und in Abgrenzung<br />

zum Typus des privaten Anlegers dem Bild des Gewerbetreibenden entspricht.<br />

Die Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die als transparente<br />

Einheit nicht selbst der Besteuerung unterliegt, stellt sich den Anlegern der<br />

deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG anteilig als eine Betriebsstätte in Großbritannien<br />

dar.<br />

Die Tätigkeit entspricht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Bild des Gewerbetreibenden<br />

in Abgrenzung zum Typus des privaten Anlegers. Die Haupttätigkeit der<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership besteht darin, auf dem britischen Sekundär-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

markt in erheblichem Umfang Lebensversicherungen mit Veräußerungsabsicht zu<br />

erwerben. Bei der Veräußerung werden die Policen von der PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership auf den bedeutenden Handelsplätzen in Großbritannien einer breiten<br />

Öffentlichkeit angeboten. Die Geschäftsführung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

tritt dabei selbst mit den institutionellen Marktteilnehmern (Market Makern)<br />

und Abnehmern in Verbindung.<br />

Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership richtet ihre wirtschaftlichen Aktivitäten darauf,<br />

ihren Gewinn durch das professionelle, häufige Umschichten bzw. Umschlagen des<br />

Vermögens zu erzielen. Ablaufleistungen sollen planmäßig nicht vereinnahmt werden.<br />

Damit geht die Tätigkeit der PRORENDITA FIVE Limited Partnership im Vergleich zu einem<br />

typischen privaten Anleger, der lediglich Erträge aus dem Vermögensbestand erzielt<br />

(Fruchtziehung) und gelegentlich Substanzwertsteigerungen des eigenen Vermögens<br />

ausnutzt, über die reine Vermögensverwaltung hinaus. Es handelt sich vielmehr um ein<br />

händlertypisches Umschlagen von Vermögenswerten am Markt, da sich der Handel<br />

auf den für den britischen Sekundärmarkt typischen starken Schwankungen der Marktwerte<br />

der Lebensversicherungen begründet. Damit geht die Tätigkeit der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership über den bloßen Erwerb von Lebensversicherungspolicen<br />

und die Vereinnahmung von Ablaufleistungen hinaus. Selbst in diesem Fall geht die<br />

Finanzverwaltung für den Erwerb von US-Risikolebensversicherungspolicen allerdings<br />

bereits von einer gewerblichen Tätigkeit aus (so z. B. OFD Frankfurt Vfg. v. 24. Februar<br />

2006, S 2240 A – 32 – St II 2.02).<br />

Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterhält für die kaufmännische Durchführung<br />

der Handelstätigkeit eine eigene betriebliche Organisation, die ausschließlich für den<br />

Handel mit Lebensversicherungspolicen bestimmt ist. Der Handel mit Policen wird in


den eigenen Geschäftsräumen der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />

betrieben. Die gesetzlichen Vertreter der geschäftsführenden Gesellschaft der<br />

PRORENDITA FIVE Ltd. verfügen über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Handel<br />

mit Lebensversicherungen in Großbritannien, die für die PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership in deren Interesse genutzt werden. Auch die umfangreiche Fremdfinanzierung<br />

des Policenerwerbs ist ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership, da deutsche Privatanleger eine solche Fremdfinanzierung üblicherweise<br />

nicht vornehmen könnten. Bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts<br />

erfüllt der Handel mit Lebensversicherungspolicen damit auch nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung.<br />

Die Tätigkeit der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership gilt darüber hinaus<br />

auch gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, da bei ihr ausschließlich die PRO-<br />

RENDITA FIVE Ltd., eine Kapitalgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft;<br />

BFH-Urteil v. 14. März 2007, XI R 15/05).<br />

Besteuerungsrecht<br />

Zuweisung des Besteuerungsrechts an Großbritannien<br />

Die von den Anlegern aus der Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

erzielten Einkünfte könnten sowohl in Großbritannien als Quellenstaat als auch in<br />

Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen (Doppelbesteuerung). Zur<br />

Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit Großbritannien<br />

ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der<br />

Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der britischen PRO-<br />

RENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien steht bei Verwirklichung des geplanten<br />

Sachverhalts aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

zwischen Großbritannien und Deutschland voraussichtlich Großbritannien zu, da die<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des DBA<br />

durch eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte ausübt (Art. III Abs. 2 DBA). Nach<br />

Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA stellt Deutschland diese Gewinne unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung frei. Eine Besteuerung erfolgt ausschließlich in Großbritannien;<br />

die Einkünfte werden jedoch für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes bei der Besteuerung<br />

der übrigen Einkünfte der Anleger in Deutschland herangezogen (Progressionsvorbehalt).<br />

Das Besteuerungsrecht für andere Einkünfte der deutschen Anleger<br />

aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die wirtschaftlich nicht den Unternehmensgewinnen<br />

zuzuordnen sind, ist nach dem DBA gesondert zu bestimmen. Erwirtschaftet<br />

die PRORENDITA FIVE Limited Partnership z. B. neben den Einkünften aus dem Handel<br />

mit Policen Zinsen aus der Anlage von liquiden Mitteln, kann das Besteuerungsrecht<br />

für derartige Zinsen gem. Art. VII Abs. 1 DBA Deutschland zustehen. Gleiches gilt, wenn<br />

die Finanzverwaltung die Erträge aus der Vereinnahmung von Ablaufleistungen einzelner<br />

Policen nicht den Unternehmensgewinnen zuordnet, sondern als Zinserträge im Sinne<br />

des DBA betrachtet.<br />

Keine Abweichung vom DBA nach nationalem Recht<br />

Die Freistellung der Einkünfte aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in<br />

Deutschland gemäß DBA wird nach Ansicht des Fondsinitiators auch nicht durch andere<br />

Vorschriften des deutschen Steuerrechts einseitig aufgehoben.<br />

65


PRORENDITA 5<br />

66 Steuerliche Grundlagen<br />

Investmentsteuergesetz<br />

Eine Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) setzt voraus, dass ein<br />

Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage vorliegt, das nach dem Grundsatz der<br />

Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gemäß Investmentgesetz<br />

(InvG) angelegt ist. Bei ausländischen Vermögen ist die Rechtsform der Gesellschaft, in<br />

der das Vermögen gehalten wird, nach dem Gesetz nicht maßgeblich. Vermögen von<br />

ausländischen Personengesellschaften gehören mit Ausnahme von Single-Hedge-<br />

Fonds und Dach-Hedge-Fonds nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />

vom 2. Juni 2005 – IV C 1 – S 1980-1 – 87/05 Rz. 6) jedoch nicht zu den ausländischen<br />

Investmentvermögen. Gemäß einem Entwurf zur Änderung des Investmentänderungsgesetzes<br />

(Regierungsentwurf vom 27. April 2007) soll künftig die Anwendung<br />

des Gesetzes auf ausländische Personengesellschaften wie die britische Limited Partnership<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Außensteuergesetz (AStG)<br />

Nach Ansicht des Fondsinitiators handelt es sich bei den von den Anlegern aus der<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielten Einkünften nicht um Zwischeneinkünfte<br />

mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG. Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

wird bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts auch nach deutschem<br />

Steuerrecht als Handelsgesellschaft aktiv gewerblich tätig. Eine Niedrigbesteuerung im<br />

Sinne des Außensteuergesetzes ist in diesem Fall infolge der Gewährung eines Grundfreibetrags<br />

und der Anwendung des Stufentarifs nach britischem Steuerrecht nicht anzunehmen.<br />

Das Außensteuergesetz sollte demzufolge keine Anwendung finden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG spricht zudem die jüngste<br />

Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04, Cadbury<br />

Schweppes) sowie künftig die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008<br />

geplante Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG-E (vom BMF am 8. August 2007 veröffentlicht),<br />

wonach eine ausländische Gesellschaft mit ihren Einkünften auch dann<br />

nicht Zwischengesellschaft ist, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem<br />

Staat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und der unbeschränkt<br />

Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Da es sich bei der britischen PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership konzeptionsgemäß um eine aktiv tätige Handelsgesellschaft<br />

handelt, dürfte die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG auf die Einkünfte der deutschen<br />

Anleger aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership insoweit keine Anwendung finden.<br />

Besteuerungsgrundsätze in Großbritannien<br />

Besteuerung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />

Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterliegt in Großbritannien selbst nicht der<br />

Besteuerung. Für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien wird nicht die Personengesellschaft<br />

selbst, sondern die hinter ihr stehenden Gesellschafter zur Besteuerung<br />

herangezogen. Zur Ermittlung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte<br />

wird der von der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielte Gewinn nach<br />

britischem Recht auf der Grundlage des Jahresabschlusses nach steuerlichen Grundsätzen<br />

ermittelt und formell festgestellt. Der festgestellte Gewinn der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinnanteil<br />

aufgeteilt.


Besteuerung des Anlegers in Großbritannien<br />

Nach britischem Steuerrecht erzielen die Anleger aus ihrer Beteiligung an der<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership voraussichtlich gewerbliche Einkünfte (Business<br />

Income), die aufgrund der Betriebsstätte in Großbritannien der dortigen<br />

Besteuerung unterliegen. Für die Anleger ist in Großbritannien eine Steuererklärung<br />

einzureichen, auf deren Basis sie dort veranlagt werden. Haben die Anleger keine<br />

weiteren Einkünfte in Großbritannien, unterliegen die Einkünfte aus der britischen<br />

Handelsgesellschaft bis zur Höhe des individuellen Grundfreibetrags nicht der<br />

Besteuerung. Der Grundfreibetrag beträgt für Steuerpflichtige aus EU-Staaten für<br />

das Steuerjahr 2007/2008 5.225 GBP und erhöht sich für Anleger, die älter als 65 Jahre<br />

sind. Personen zwischen 65 und 74 Jahren wird ein Freibetrag von maximal 7.550<br />

GBP (Steuerjahr 2007/2008) gewährt. Personen ab dem 75. Lebensjahr erhalten<br />

einen Freibetrag von maximal 7.690 GBP (Steuerjahr 2007/ 2008). Übersteigen die<br />

Einkünfte jedoch 20.900 GBP p. a. (Steuerjahr 2007/2008), wird der Freibetrag<br />

jeweils um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Mindestens verbleibt es<br />

aber bei dem allgemeinen Grundfreibetrag i. H. v. 5.225 GBP (Steuerjahr 2007/2008).<br />

Übersteigen die Einkünfte des jeweiligen Anlegers in Großbritannien den maßgeblichen<br />

Grundfreibetrag, findet ein in Abhängigkeit vom Einkommen steigender Stufentarif<br />

(10 % bis 40 %) Anwendung:<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />

von 0 bis 2.230 10 %<br />

von 2.231 bis 34.600 22 %<br />

über 34.600 40 %<br />

Unabhängig von der Höhe ihres Einkommens müssen die Anleger in Großbritannien<br />

eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Veranlagungszeitraum für natürliche<br />

Personen beginnt am 6. April eines jeden Jahres und endet am 5. April des Folgejahres.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar des darauf folgenden<br />

Jahres bei dem zuständigen britischen Finanzamt einzureichen. Zur Vereinfachung<br />

des Verwaltungsaufwands kann für die Anleger ein Sammelverfahren beantragt werden,<br />

das der Zustimmung durch die Finanzverwaltung bedarf. Eine Beteiligung an dem<br />

Sammelverfahren kann von der britischen Finanzverwaltung u. a. dann versagt werden,<br />

wenn der Anleger nicht deutscher, sondern etwa britischer Staatsangehöriger ist oder<br />

in Großbritannien weitere Einkünfte, z. B. aus anderen geschlossenen Fonds, erzielt.<br />

Ebenso kann die Genehmigung des Sammelverfahrens jederzeit widerrufen werden.<br />

Anleger, die nicht am Sammelsteuererklärungsverfahren teilnehmen, müssen die Erfüllung<br />

ihrer steuerlichen Pflichten in Großbritannien selbstständig sicherstellen und<br />

die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Die Emittentin wird diesen Anlegern die individuellen<br />

Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig übermitteln. In den ersten Jahren können<br />

Anfangsverluste entstehen. Um diese auch in den Folgejahren steuerlich in Großbritannien<br />

nutzen zu können, müssen in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben<br />

werden, in denen die Verluste der Finanzverwaltung erklärt werden.<br />

67


PRORENDITA 5<br />

68 Steuerliche Grundlagen<br />

Besteuerungsgrundsätze in Deutschland<br />

Besteuerung der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG betreibt nach dem geplanten Sachverhalt<br />

selbst keinen Handel mit britischen Lebensversicherungen. Sie gilt aber nach<br />

deutschen steuerlichen Grundsätzen als gewerblich infiziert, da sie an der britischen<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership beteiligt ist, die selbst gewerbliche Gewinne erzielt.<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ist Mitunternehmerin des Betriebs der PRO-<br />

RENDITA FIVE Limited Partnership gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Da die PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG nach den entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership am Gewinn und Verlust sowie an den<br />

stillen Reserven beteiligt ist und ihr zudem Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte<br />

gewährt werden, die denen eines Kommanditisten nach § 166 HGB entsprechen,<br />

trägt sie ein Mitunternehmerrisiko und entfaltet zudem Mitunternehmerinitiative. Somit<br />

gilt die gesamte Tätigkeit der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb<br />

(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), obwohl die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co.<br />

KG damit selbst nicht gewerblich tätig ist. Infolgedessen sind sämtliche Gewinne der<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.<br />

Für Zwecke der Besteuerung in Deutschland erfolgt die Ermittlung des Gewinns der<br />

deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nach deutschen steuerlichen Grundsätzen.<br />

Dies gilt auch, soweit es sich bei den Gewinnen um solche aus der PRORENDITA FIVE<br />

Limited Partnership in Großbritannien handelt. Bei der Gewinnermittlung nach Maßgabe<br />

des § 4 Abs. 1 und Abs. 5 EStG ist insbesondere die im sog. Fünften Bauherrenerlass<br />

(BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003) dargelegte Verwaltungsauffasssung zu beachten.<br />

Danach ist insbesondere die sofortige Abzugsfähigkeit der Kosten der Fondsgesell-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

schaft für Leistungen aus dem Umfeld des Initiators erheblich eingeschränkt. Gewinne,<br />

die die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG im Inland erzielt, werden für Zwecke der<br />

Besteuerung in Deutschland einheitlich und gesondert festgestellt. Die Gewinne und<br />

Verluste, die aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien stammen,<br />

sind in Deutschland nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts einheitlich und gesondert<br />

festzustellen, soweit sie gem. Art. III Abs. 2 DBA durch die Betriebsstätte in Großbritannien<br />

erwirtschaftet werden.<br />

Besteuerung der Anleger in Deutschland<br />

Die Anleger erzielen als Mitunternehmer der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb, da sowohl die britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

als auch die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG für steuerliche Zwecke<br />

transparent sind. Die Mitunternehmereigenschaft der einzelnen Gesellschafter der<br />

deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />

voraus. Da die Gesellschafter nach den entsprechenden Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags am Gewinn und Verlust der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

sowie an den stillen Reserven beteiligt sind, tragen sie steuerlich ein Mitunternehmerrisiko.<br />

Durch die im Gesellschaftsvertrag gewährten Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte<br />

entfalten sie zudem Mitunternehmerinitiative.<br />

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sämtliche Einkünfte der PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG. Dazu zählt neben den Gewinnen, die die inländische PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG selbst erzielt, auch der aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

zugewiesene Gewinnanteil. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind unter<br />

Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freigestellt, soweit sie gem. Art.


III Abs. 2 DBA der Betriebsstätte in Großbritannien zuzurechnen sind. Für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehalts sind auch diese Einkünfte in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

zu erfassen.<br />

Wirkung des Progressionsvorbehalts<br />

Nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG sind diejenigen ausländischen<br />

Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum erzielt, aber gemäß DBA nicht der Besteuerung<br />

unterworfen worden sind, in die Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen<br />

(sog. Progressionsvorbehalt). Damit sind auch die nach dem Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA<br />

in Deutschland von der Besteuerung freigestellten Einkünfte in die Ermittlung des<br />

Steuersatzes für die sonstigen Einkünfte des Anlegers mit einzubeziehen. Infolgedessen<br />

erhöhen Gewinne aus dem Handel mit Versicherungspolicen die Steuerbelastung auf<br />

das übrige in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.<br />

Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung der unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Einkünfte ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG befindet. Die Gewinnanteile werden den Anlegern<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugewiesen. Die Feststellung ist für die Veranlagung<br />

des Anlegers bezüglich der Art und Höhe der festgestellten Einkünfte bindend (§ 182<br />

Abs. 1 AO). In der jeweiligen Einkommensteuererklärung des Anlegers sind dann die<br />

von der Besteuerung im Inland freigestellten ausländischen Einkünfte in der Anlage<br />

AUS anzugeben.<br />

Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts können von dem jeweiligen<br />

Anleger in Abstimmung mit seinem persönlichen Steuerberater ermittelt werden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Da die Einkünfte der Anleger aus der Beteiligung aufgrund der gewerblichen Prägung<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte gelten, beträgt der<br />

nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde Höchststeuersatz im<br />

Veranlagungszeitraum 2007 42% (§ 32b Abs. 2 S. 2 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 soll der nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde<br />

Höchststeuersatz 45 % betragen, wenn die Einkünfte aus der Beteiligung des Anlegers<br />

an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG dazu führen, dass sich dessen gesamte Einkünfte<br />

auf mehr als 250.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten)<br />

belaufen.<br />

Nach der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossenen Begrenzung<br />

des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) können Zinsen nur dann als<br />

Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug gebracht werden, wenn sie die<br />

Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht übersteigen (Freigrenze von<br />

1 Mio. EUR). Im Ergebnis soll die Zinsschranke auch für Personengesellschaften und im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts gelten, sofern die Gesellschaft eine Konzerngesellschaft<br />

im Sinne dieser Vorschrift ist. In diesem Fall kann der in einem Veranlagungszeitraum<br />

nicht abziehbare Betrag der Zinsaufwendungen lediglich vorgetragen und ggf.<br />

in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Die Emittentin ist der<br />

Auffassung, dass es sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft<br />

i. S. d. Vorschrift handelt und der Abzug der Zinsaufwendungen im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts nicht begrenzt ist.<br />

69


PRORENDITA 5<br />

70 Steuerliche Grundlagen<br />

Veräußerung der Kommanditbeteiligung<br />

Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an der deutschen PRORENDITA FÜNF<br />

GmbH & Co. KG durch den einzelnen Anleger unterliegt grundsätzlich der Besteuerung<br />

in Deutschland, da der einzelne Anleger Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der<br />

Personengesellschaft ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Ein steuerpflichtiger<br />

Gewinn entsteht, wenn der Veräußerungserlös den Buchwert der Kommanditbeteiligung<br />

laut Steuerbilanz zzgl. etwaiger Veräußerungskosten übersteigt.<br />

Allerdings steht nach Art. VIII Abs. 2 DBA das Besteuerungsrecht für einen derartigen<br />

Veräußerungsgewinn insoweit Großbritannien zu, wie der Gewinn auf das Vermögen<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership entfällt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn<br />

zusammen mit einem etwaigen laufenden Gewinn den britischen Grundfreibetrag des<br />

Anlegers, fällt insoweit britische Einkommensteuer an. Die Bemessungsgrundlage der<br />

Steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.<br />

Der nach Berücksichtigung von etwaigen Abschlägen verbleibende<br />

Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP (für das Steuerjahr<br />

2007/2008) von der britischen Besteuerung (Capital Gains Tax) befreit und wird in<br />

Höhe des übersteigenden Betrags mit einem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />

Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />

von 0 bis 2.230 10 %<br />

von 2.231 bis 34.600 20 %<br />

über 34.600 40 %<br />

Soweit der Veräußerungsgewinn in Großbritannien der Besteuerung unterliegt, wird er<br />

in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der von der inländischen Besteuerung<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

freigestellte Veräußerungsgewinn unterliegt jedoch i. H. v. einem Fünftel dem Progressionsvorbehalt<br />

(§ 32b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), wenn der Anleger die<br />

gesamte Beteiligung veräußert. Da die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

neben der Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership kein wesentliches<br />

Betriebsvermögen hat, unterliegen die Anleger in Deutschland voraussichtlich nur mit<br />

einem geringen Anteil am Veräußerungsgewinn der unbeschränkten Steuerpflicht.<br />

Verluste<br />

Anfangsverluste der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />

Nach der Aufnahme der Handelstätigkeit in Großbritannien stehen dem laufenden<br />

Aufwand aus dem Betrieb der Limited Partnership voraussichtlich noch nicht in ausreichendem<br />

Maße Erlöse aus der Handelstätigkeit gegenüber. Infolgedessen wird sie<br />

in den ersten Jahren voraussichtlich Anfangsverluste erzielen.<br />

Die Verluste aus Gewerbebetrieb können nach britischem Steuerrecht im Jahr der Entstehung<br />

und in dem vorangehenden Jahr auch mit anderen Einkünften ausgeglichen<br />

werden. Darüber hinaus können Verluste in Großbritannien zwar grundsätzlich zeitlich<br />

unbegrenzt vorgetragen, aber nur mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft verrechnet<br />

werden. Ein Ausgleich der vorgetragenen, gewerblichen Verluste mit positiven Zinseinkünften<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufwendungen der deutschen PRO-<br />

RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gelten in Großbritannien nicht als durch den Betrieb<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst und sind somit dort steuerlich<br />

auch nicht abzugsfähig.


Behandlung der ausländischen Verluste in Deutschland<br />

Die in der Betriebsstätte der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erwirtschafteten<br />

Verluste können grundsätzlich in Deutschland geltend gemacht werden. Da die Einkünfte<br />

aus der Handelstätigkeit in Großbritannien jedoch von der deutschen Besteuerung<br />

freigestellt sind, dürfen diese Verluste nicht mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen<br />

werden. Sie finden lediglich bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts<br />

Berücksichtigung. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts können die in der Betriebsstätte,<br />

der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, erwirtschafteten Verluste grundsätzlich<br />

im Jahr der Verlustentstehung steuersatzmindernd berücksichtigt werden (negativer<br />

Progressionsvorbehalt), soweit sie aus einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG stammen.<br />

Der in Deutschland beim Progressionsvorbehalt berücksichtigungsfähige Verlust bei<br />

den beschränkt haftenden Gesellschaftern der britischen PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership ist jeweils auf die geleistete Einlage begrenzt (§ 15a EStG).<br />

Darüber hinaus können Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

nach § 15b EStG nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den<br />

Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor,<br />

wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer<br />

Einkünfte erzielt werden sollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind geschlossene<br />

Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase<br />

steuerliche Verluste zuweisen, regelmäßig als Steuerstundungsmodell zu klassifizieren<br />

(Erlass des BMF vom 17. Juli 2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001 Tz 7). Danach ist<br />

§ 15b EStG auch auf Einkünfte anwendbar, die nach dem Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn die ausländischen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Verluste aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG herrühren (Tz 24<br />

des Erlasses). Nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen sollen dagegen<br />

solche Fonds sein, deren Ziel nicht die Verlustzuweisung ist, sondern die mit der Steuerfreiheit<br />

ihrer Renditen werben. In dem vorliegenden Prospekt wird ein steuerlicher Vorteil<br />

infolge negativer Einkünfte nicht in Aussicht gestellt, sodass nach Auffassung des<br />

Initiators ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG nicht vorliegt.<br />

Behandlung inländischer Verluste in Deutschland<br />

Inländische Verluste entstehen auf Ebene der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nur<br />

insoweit, als diese aus einer eigenständigen gewerblichen Tätigkeit resultieren. Soweit<br />

Verluste aus der Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership stammen,<br />

sind diese in Deutschland von der Besteuerung freigestellt und damit auf Ebene der<br />

Anleger nicht abzugsfähig.<br />

Für die steuerliche Behandlung der inländischen Verluste ist auch auf Ebene der PRO-<br />

RENDITA FÜNF GmbH & Co. KG grundsätzlich § 15b EStG zu beachten. Bei einer mehrstöckigen<br />

Personengesellschaft sind die Voraussetzungen des § 15b EStG auf jeder Beteiligungsebene<br />

gesondert zu beurteilen (Erlass des BMF vom 17. Juli 2007, IV B 2 –<br />

S 2241 – b/07/0001 Tz 21). Die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

erfüllt voraussichtlich jedoch nicht die Merkmale eines Steuerstundungsmodells im<br />

Sinne des § 15 b EStG, da den Steuerpflichtigen auch insoweit nicht aufgrund eines<br />

vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, inländische Verluste mit<br />

den übrigen im Inland steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen.<br />

Die ausgleichsfähigen Verluste sind der Höhe nach grundsätzlich auf das gezeichnete<br />

Kapital des Anlegers beschränkt (§ 15a EStG).<br />

71


PRORENDITA 5<br />

72 Steuerliche Grundlagen<br />

Sonstige steuerliche Aspekte<br />

Beteiligungsaufwendungen des Anlegers<br />

Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit der Beteiligung an der deutschen<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können grundsätzlich als Sonderbetriebsausgaben<br />

im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Steuerlich abzugsfähig sind diese Aufwendungen<br />

in gleicher Weise wie die eigenen Aufwendungen der PRORENDITA FÜNF<br />

GmbH & Co. KG gem. § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur insoweit, als sie mit den in Deutschland<br />

steuerpflichtigen Einkünften in direktem Zusammenhang stehen und als Sonderbetriebsausgaben<br />

in die Steuererklärung der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Eingang<br />

finden. Damit können die Aufwendungen der Anleger im Inland steuerlich<br />

insoweit nicht geltend gemacht werden, als sie wirtschaftlich durch die mittelbare<br />

Beteiligung an dem Gewerbebetrieb der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst<br />

sind.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind derartige Sonderbetriebsausgaben jedoch<br />

zu berücksichtigen. Ein Abzug derartiger Aufwendungen im Zuge der Besteuerung der<br />

Gewinne aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien ist ausgeschlossen,<br />

da ein unmittelbarer Bezug zur britischen Gesellschaft nicht gegeben ist.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die mittelbare Übertragung des Anteils an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt in Großbritannien der Erbschaftsteuer. Das<br />

übertragene Vermögen wird voraussichtlich mit dem Verkehrswert bewertet. Der Freibetrag<br />

für das Steuerjahr 2007/2008 beträgt 300.000 GBP. Er wird jährlich neu festge-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

setzt. Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens den Freibetrag, wird dieses in<br />

Großbritannien mit einem Steuersatz von 40 % besteuert.<br />

Die Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird bei nicht<br />

in Großbritannien ansässigen Anlegern als fiktive Veräußerung behandelt (Capital<br />

Gains). Bemessungsgrundlage der Steuer (Capital Gains Tax) ist die Differenz zwischen<br />

dem Marktwert und den Anschaffungskosten des Anteils. Der Marktwert umfasst dabei<br />

auch den Firmenwert der PRORENDITA FIVE Limited Partnership. Für britisches Betriebsvermögen<br />

kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der verbleibende<br />

fiktive Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP für das Steuerjahr<br />

2007/2008 von der britischen Besteuerung befreit. Ein übersteigender Betrag wird den<br />

laufenden Einkünften hinzugerechnet und mit dem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />

Zu versteuernder Gewinn in GBP %<br />

von 0 bis 2.230 10 %<br />

von 2.231 bis 34.600 20 %<br />

über 34.600 40 %<br />

Eine mittelbare Übertragung des Anteils an der Limited Partnership im Wege der<br />

Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt nur<br />

dann der britischen Erbschaftsteuer, wenn der Schenker innerhalb von 7 Jahren nach<br />

der Schenkung verstirbt. Allerdings sieht das britische Steuerrecht eine besondere<br />

Steuerermäßigung (sog. Taper Relief) vor. Dieser Steuerermäßigung zur Folge reduziert<br />

sich die Erbschaftsteuerlast in Abhängigkeit von dem Zeitraum zwischen Schenkung<br />

und Todesfall wie folgt:


Zwischen Schenkung und Steuerermäßigung<br />

Todesfall vergangene Jahre<br />

0 bis 3 0 %<br />

> 3 bis 4 20 %<br />

> 4 bis 5 40 %<br />

> 5 bis 6 60 %<br />

> 6 bis7 80 %<br />

Die steuerpflichtigen Erwerbe sind in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.<br />

Die Übertragung des Anteils durch Erbfolge oder Schenkung unterliegt zudem auch<br />

der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Anleger als Erblasser oder<br />

Schenker seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.<br />

Zwischen Großbritannien und Deutschland wurde auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer kein DBA abgeschlossen. Die Doppelbesteuerung wird im Erbfall auf<br />

deutscher Seite durch Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer<br />

auf die deutsche Erbschaftsteuer vermieden (§ 21 ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch<br />

nur insoweit gewährt, wie die deutsche Steuer auf das britische Betriebsvermögen erhoben<br />

wird. Infolgedessen kann es im Einzelfall zu Anrechnungsüberhängen kommen.<br />

Britische Erbschaftsteuer, die infolge des Versterbens des Schenkers innerhalb von<br />

7 Jahren nach der Schenkung entsteht, kann voraussichtlich ebenfalls auf die deutsche<br />

Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die britische Capital Gains Tax ist dagegen nicht<br />

auf die deutsche Schenkungsteuer anrechenbar.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Die Bewertung des Anteils an der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG erfolgt<br />

mit dem anteiligen Wert der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätzen sowie<br />

den Schulden und sonstigen Abzügen, soweit sie zum steuerlichen Vermögen der Personengesellschaft<br />

gehören. Ausländisches Betriebsvermögen ist für Zwecke der deutschen<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 VI ErbStG,<br />

§ 31 BewG, § 9 BewG). Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert der Policen<br />

abzüglich des Nennwertes des Fremdkapitals der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />

Vereinfachend kann die Beteiligung an der britischen Personengesellschaft mit dem<br />

Steuerbilanzwert angesetzt werden, sofern dieses nicht zu einem steuerlich unangemessenen<br />

Ergebnis führt (R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).<br />

Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag (§ 13a ErbStG) wie auch die Tarifbegrenzung<br />

(§ 19a ErbStG) können regelmäßig nicht geltend gemacht werden, soweit es sich bei<br />

dem steuerpflichtigen Erwerb um ausländisches Betriebsvermögen handelt.<br />

In Abweichung von den zuvor genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen soll<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung (Koordinierter Ländererlass, z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, 3 – S – 3806/05) bei einer Übertragung<br />

einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung diese nicht mit dem<br />

anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit dem gemeinen Wert bewertet<br />

werden. Gegenstand der Zuwendung sei der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />

nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Die erbschaftsteuerlichen<br />

Vergünstigungen für Betriebsvermögen sollen im Fall von treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligungen folglich nicht gelten. Der Herausgabeanspruch stelle<br />

keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar. Folglich könnte die deutsche Finanzverwaltung<br />

möglicherweise die Auffassung vertreten, dass Deutschland das alleinige<br />

73


PRORENDITA 5<br />

74 Steuerliche Grundlagen<br />

Besteuerungsrecht bezüglich des Treuguts zusteht. In diesem Fall könnte die deutsche<br />

Finanzverwaltung die Anrechnung der britischen Steuer versagen, weil es sich aus ihrer<br />

Sicht nicht um die Übertragung desselben Wirtschaftsguts handelt.<br />

Die Auffassung der Finanzverwaltung findet derzeit keine ausdrückliche Bestätigung in<br />

der Finanzrechtsprechung.<br />

In einem weiteren koordinierten Ländererlass (z. B. des Bayerischen Staatsministeriums<br />

der Finanzen vom 17. Januar 2007, 34 – S-3881 – 035, des Finanzministeriums Baden-<br />

Württemberg vom 16. Februar 2007, 3 – S3806/51, sowie in der Verfügung der OFD<br />

Münster vom 30. März 2007, DStR 2007, 1125) hat die Finanzverwaltung eine Ausnahmeregelung<br />

getroffen. Wenn sowohl im Treuhandvertrag als auch im Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbart ist, dass bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag bzw.<br />

beim Tod des Treugebers das Treuhandverhältnis endet und der Beschenkte bzw. Erbe<br />

unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt,<br />

so ist die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar Gegenstand der Zuwendung und nicht<br />

der Herausgabeanspruch aus dem Treuhandvertrag. Der Gesellschafts- wie auch der<br />

Treuhandvertrag sehen eine entsprechende Regelung vor, so dass der anteilige steuerliche<br />

Wert des Vermögens der Fondsgesellschaft (vgl § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages,<br />

§ 9 Abs. 1 des Treuhandvertrages) Grundlage der Bewertung sein sollte.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />

10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />

Zwecke festgestellt. Danach wird Betriebsvermögen teilweise mehrfach<br />

begünstigt, indem es regelmäßig weit unter dem Verkehrswert bewertet wird (z. B.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

durch Ansatz von ausländischem Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten), was<br />

nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.<br />

Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine gesetzliche<br />

Neuregelung herbeizuführen.<br />

Dem einzelnen Anleger wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Konsequenzen einer Schenkung mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt mit ihrem inländischen Gewerbebetrieb<br />

der Gewerbesteuer. Dabei sind die an Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />

zu zahlenden Vergütungen abzüglich damit zusammenhängender Aufwendungen<br />

dem Gewerbeertrag der Gesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen damit ebenfalls<br />

der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht umfasst jedoch nicht den Anteil am Gewinn<br />

der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership, soweit dieser aus dem Gewerbebetrieb<br />

in Großbritannien resultiert.<br />

Die Gewerbesteuer wird ab 2008 weder im Rahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen<br />

noch der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe<br />

abzugsfähig sein. Auf Ebene der Gesellschaft soll dies jedoch durch Senkung der<br />

Gewerbesteuermesszahl einheitlich von 5 % auf 3,5 % kompensiert werden. Auf der<br />

Ebene des Anlegers erfolgt der Ausgleich durch die Erhöhung seines Gewerbesteueranrechnungsfaktors<br />

von 1,8 auf 3,8. Die Gewährung der Steuerermäßigung wird dabei<br />

auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.


Kapitalvermögen<br />

Erzielen die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG und die britische PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership Gewinne aus der Anlage von Kapitalvermögen, sind derartige<br />

Gewinne der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Deutschland nur<br />

dann als gewerbliche Gewinne unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt,<br />

wenn die Zinsen der britischen Limited Partnership zuzurechnen sind (Art. VII<br />

Abs. 5 DBA). Die Voraussetzungen einer derartigen Zurechnung dürften regelmäßig<br />

dann gegeben sein, wenn die Limited Partnership nur kurzfristig Guthaben zur Investition<br />

in Policen vorhält. Steht das vorhandene Kapitalvermögen hingegen nicht mehr unmittelbar<br />

mit der Handelstätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, liegen<br />

insoweit Zinsen vor, für die das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zusteht.<br />

Dennoch sind diese Einkünfte im Rahmen des individuellen britischen Freibetrags zu<br />

berücksichtigen (❿ Seite 67, Besteuerung des Anlegers in Großbritannien). Diese unterliegen<br />

zusammen mit den Zinsgewinnen der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH &<br />

Co. KG auf Ebene der Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der deutschen<br />

Einkommensteuer. Soweit die Zinsgewinne der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH<br />

& Co. KG zuzurechnen sind, fällt zudem Gewerbesteuer an.<br />

Quellensteuer<br />

Auf den Handel mit Policen, den Rückkauf durch die Versicherungsgesellschaft und die<br />

Auszahlung der Ablaufleistung wird in Großbritannien keine Quellensteuer erhoben.<br />

Die Anteile an den gewerblichen Einkünften aus der Handelstätigkeit der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership unterliegen jedoch einer Sozialabgabe (Class NIC 4 Charge).<br />

Diese wird nicht erhoben, wenn der einzelne Anleger seine Nichtansässigkeit in Großbritannien<br />

in der jährlichen Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr nachweist.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Handel mit britischen Lebensversicherungen durch die PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership unterliegt in Großbritannien nicht der Umsatzsteuer. In der Folge ist die<br />

britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership auch nicht zum Abzug der Vorsteuer<br />

auf Eingangsleistungen, die mit diesen steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehen,<br />

berechtigt. Erbringt die britische Gesellschaft neben dem Handel mit Lebensversicherungen<br />

umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist sie insoweit zum Abzug der Vorsteuer<br />

aus Eingangsleistungen berechtigt. Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird im<br />

Rahmen der Beteiligungsverwaltung nicht unternehmerisch tätig. Darüber hinaus<br />

führt sie planmäßig keine in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus. Die<br />

Gesellschaft ist infolgedessen nicht zum Abzug von in Rechnung gestellter Vorsteuer<br />

berechtigt.<br />

Versicherungsteuer<br />

In Großbritannien und in Deutschland fällt keine Versicherungsteuer an.<br />

Zu den steuerlichen Grundlagen hat sich die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

beraten lassen. Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine<br />

vertragliche Vereinbarung, nach der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auch im<br />

Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung, wie allgemein üblich, für fahrlässig verursachte<br />

Schäden auf bis zu 4 Mio. EUR pro Schadenfall und für Serienschäden auf bis zu 5 Mio. EUR<br />

beschränkt hat.<br />

75


PRORENDITA 5<br />

Vertragspartner<br />

Deutsche Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Emittentin, Fondsgesellschaft<br />

Firma: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Gegenstand des Die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft, die ein<br />

Unternehmens: Portfolio von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen<br />

Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel<br />

im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />

Sitz, Anschrift: Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRA 106315<br />

Gründungsdatum: Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und am 5. Juli<br />

2007 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der<br />

HRA 106315 eingetragen.<br />

Kommanditkapital: 1.000 EUR, voll eingezahlt, d. h., bei Prospektaufstellung war keine<br />

Einlage ausstehend. Das Kommanditkapital ist in voller Höhe als<br />

Haftkapital im Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus bestehen<br />

keine weiteren Kapitalanteile. Die Haftsumme neu beitretender<br />

Gesellschafter wird lediglich i. H. v. 10 % des Kommanditanteils<br />

eingetragen, somit weichen die Hauptmerkmale der Anteile diesbezüglich<br />

von denen der Gründungsgesellschafterin ab. Es ist vorgesehen,<br />

das Kommanditkapital auf bis zu 25 Mio. EUR zu erhöhen<br />

(das Kommanditkapital kann mit Zustimmung der Komplementärin<br />

um weitere bis zu 77 Mio. EUR auf insgesamt bis zu 102 Mio. EUR<br />

erhöht werden).<br />

Komplementärin: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH (Gründungsgesellschafter),<br />

vertreten durch ihre Geschäftsführer Daniela Schulte<br />

und Marc Schlotterbeck<br />

Kommanditisten: IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH<br />

(Gründungsgesellschafterin), vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />

Thomas Bister<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Geschäftsführung: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Dauer: Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit<br />

ist auf 15 Jahre kalkuliert.<br />

Maßgebliche<br />

Rechtsordnung: Deutsches Recht<br />

Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />

Beirat: Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags kann ein aus 3 Personen bestehender<br />

Beirat bestellt werden. Bis zur Prospektaufstellung wurde<br />

kein Beirat bestellt.<br />

Aufsichtsgremien: Weitere Aufsichtsgremien bestehen nicht.<br />

Treuhandkommanditistin der deutschen Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Betreuung der Treugeber, treuhänderische<br />

Eintragung ins Handelsregister für die Anleger<br />

Firma: IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS<br />

Treuhandgesellschaft mbH<br />

Sitz, Anschrift: Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HR B 50579<br />

Stammkapital: 25.000 EUR<br />

Gesellschafter: IDEENKAPITAL Client Service GmbH, Düsseldorf (100 %)<br />

Geschäftsführung: Thomas Bister, Düsseldorf<br />

Kommanditkapital: 1.000 EUR, voll eingezahlt, Gründungskommanditist<br />

77


PRORENDITA 5<br />

78 Vertragspartner<br />

Komplementärin der deutschen Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführung<br />

der deutschen Fondsgesellschaft<br />

Firma: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Sitz, Anschrift: Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 101247<br />

Gründungsdatum: 16. Mai 2007<br />

Stammkapital: 25.000 EUR; voll eingezahlt<br />

Maßgebliche Die Komplementärin haftet als Gesellschaft mit beschränkter<br />

Rechtsordnung: Haftung (Kapitalgesellschaft) gegenüber ihren Gläubigern, d. h.<br />

auch gegenüber der Fondsgesellschaft, mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§13 Abs. 2 GmbHG)<br />

Rechtsform: GmbH<br />

Gesellschafter: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG, Düsseldorf (100 %)<br />

Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Marc Schlotterbeck, Köln, geschäftsansässig<br />

Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />

General Partner der Limited Partnership<br />

Funktion: Persönlich haftender Gesellschafter der Limited Partnership<br />

Firma: PRORENDITA FIVE Limited<br />

Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street, Chester CH1 1 HG, UK<br />

Register: 6312256<br />

Kapital: 17.000 GBP; voll eingezahlt<br />

Gesellschafter: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG (100 %)<br />

Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Peter Clode, Chester, UK<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Limited Partnership<br />

Funktion: Handelsgesellschaft für britische<br />

Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungspolicen<br />

Firma: PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street,<br />

Chester CH1 1HG, UK<br />

Register: LP 12323<br />

Kapital: 1.000 GBP; voll eingezahlt<br />

Gesellschafter: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, 100 %<br />

Geschäftsführung: PRORENDITA FIVE Limited<br />

Market Maker<br />

Funktion: Unterstützung der Limited Partnership bei<br />

Beschaffung und Handel mit LV-Policen<br />

Firma: Surrenda-link Ltd.<br />

Sitz, Anschrift: 8–11 Grosvenor Court, Foregate Street, Chester CH1 1HG, UK<br />

Register: 2485382<br />

Kapital: 458.325 GBP<br />

Gesellschafter: Fitzwilton UK plc (36 %), Michael Semple (20,4 %), Marsh Ins. Holdings<br />

Ltd. (20 %), Übrige (23,6 %)<br />

Geschäftsführung: Paul Sands, Michael Semple, Peter Clode, Gareth Groome, Jeremy<br />

Brettell


Aktuar<br />

Funktion: Aktuarische Bewertung und Beratung<br />

Firma: Barnett Waddingham LLP<br />

Sitz: London<br />

Register: OC307678<br />

Kapital: Partnerschaft, 33 Partner<br />

Gesellschafter: Gemeinschaft von Partnern, zugleich auch Geschäftsführer<br />

Eigenkapitalvermittler<br />

Funktion: Platzierung des Eigenkapitals der deutschen Fondsgesellschaft<br />

Firma: IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />

Sitz: Düsseldorf<br />

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 35263,<br />

Tag der ersten Eintragung: 31. März 1994<br />

Stammkapital: 511.291,88 EUR; voll eingezahlt<br />

Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf (100 %)<br />

Vorstand: Marco Ambrosius, Grefrath;<br />

Michael Ide, Solingen;<br />

Susanne Berger, Düsseldorf<br />

Kommanditkapital: 1.000 EUR; voll eingezahlt<br />

Personelle und finanzielle Verflechtungen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Mittelverwendungskontrolleur Großbritannien<br />

Funktion: Mittelverwendungskontrolle in Großbritannien<br />

Firma: Baker Tilly<br />

Sitz: Chester<br />

Kapital: Partnerschaft, 268 Partner<br />

Gesellschafter: Gemeinschaft von Partnern, zugleich auch Geschäftsführer<br />

Anbieterin, Prospektherausgeber, Finanzierungsvermittler<br />

Funktion: Initiator, Prospekterstellung, Marketingmaßnahmen, Vermittlung<br />

der Bankfinanzierung<br />

Firma: IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

Sitz: Düsseldorf<br />

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 39010,<br />

Tag der ersten Eintragung: 11. Juni 1996<br />

Stammkapital: 126.000,00 EUR; voll eingezahlt<br />

Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf, 100 %<br />

Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth; Christian Middelberg, Düsseldorf<br />

Kommanditkapital: 1.000 EUR; voll eingezahlt<br />

Frau Daniela Schulte ist sowohl bei der PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH als auch bei der PRORENDITA FIVE Ltd. und der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

in der Geschäftsführung tätig. Finanzielle Verflechtungen bestehen zwischen der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG und der PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH.<br />

79


PRORENDITA 5<br />

80 Leitfaden zur Beteiligung<br />

Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />

Wenn Sie sich für einen Gesellschaftsbeitritt entschieden haben, füllen Sie bitte die beigefügte<br />

Beitrittserklärung (nebst Widerrufsbelehrung) vollständig aus und übergeben<br />

Sie das Original zusammen mit den Kopien Ihrem Anlageberater oder senden Sie die<br />

Unterlagen direkt an die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte:<br />

IDEENKAPITAL Financial Service AG<br />

Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/13 60 8–0, Telefax 0211/13 60 8–55<br />

Die Beitrittserklärungen werden bis zum Platzierungsende in der Reihenfolge des Eingangs<br />

registriert und angenommen. Der jeweilige Beitritt des Anlegers wird wirksam,<br />

sobald die vom Anleger unterschriebene Beitrittserklärung von der Treuhandkommanditistin<br />

angenommen wurde.<br />

Mindestbeteiligung<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio. Höhere Zeichnungsbeträge<br />

müssen durch 1.000 ganzzahlig teilbar sein.<br />

Zahlungen<br />

Der Beteiligungsbetrag ist zu 50 % zzgl. 5 % Agio innerhalb von 14 Tagen auf das Konto<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG zu überweisen; die restlichen 50 % sind am<br />

31. August 2008 einzuzahlen.<br />

Konto: 02 48 44 20 01<br />

BLZ: 300 80 000<br />

Bank: Dresdner Bank Düsseldorf<br />

Verwendungszweck: PRORENDITA 5, Formular-Nr. der Beitrittserklärung<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Handelsregistervollmacht<br />

Sollten Sie nach Ihrem Beitritt als Treugeber in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

wechseln wollen, der selbst in das Handelsregister eingetragen wird, senden Sie bitte<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die Treuhandkommanditistin.<br />

Das Formular erhalten Sie auf Anforderung von der Treuhandkommanditistin. Die Ihnen<br />

dabei entstehenden Beglaubigungskosten sind nicht erstattungsfähig.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Fondsgesellschaft tätigt die Ausschüttungen in EUR. Die Ausschüttungen werden<br />

auf ein Euro-Konto überwiesen. Bei der Überweisung wird der Ausschüttungsbetrag<br />

noch vor der Überweisung von der Auftraggeberbank zum Tageskurs in EUR gewechselt<br />

und dann im Inlandszahlungsverkehr überwiesen.<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Sonderwerbungskosten des Anlegers sollen der Fondsgesellschaft nach § 10 Abs. 2<br />

des Gesellschaftsvertrags bis spätestens 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden.<br />

Bei einem Versäumnis dieser Frist ist die Fondsgesellschaft berechtigt, die Sonderwerbungskosten<br />

im Rahmen ihrer Feststellungserklärung nicht zu berücksichtigen.<br />

Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Erbfall<br />

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Erbfall ist mit administrativen Kosten<br />

verbunden, die vom Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen sind.


Vertriebshinweise<br />

Die Platzierung des Gesellschaftskapitals erfolgt durch Vertriebsbeauftragte, mit denen<br />

entsprechende Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden. Die Vertriebsbeauftragten<br />

sind selbstständige Unternehmer, die ebenso wie ihre Mitarbeiter für die vorgenannten<br />

Gesellschaften nicht als Erfüllungsgehilfen auftreten.<br />

Schadenersatzansprüche<br />

Schadenersatzansprüche aufgrund etwaiger unrichtiger und/oder unvollständiger<br />

Prospektangaben verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 3 Jahre<br />

nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Eine Haftung bezüglich des tatsächlichen Eintritts<br />

der im Verkaufsprospekt getroffenen Prognosen kann nicht übernommen werden.<br />

Ebenso wird keine Haftung dafür übernommen, dass sich die Verwaltung oder die<br />

Gerichte den im Prospekt getroffenen Wertungen und Darstellungen anschließen.<br />

Über die in diesem Prospekt dargestellten Vereinbarungen zwischen den aufgeführten<br />

Vertragspartnern hinaus bestehen nach Kenntnis der Prospektherausgeberin keine<br />

sonstigen, das Anlageobjekt betreffenden Vereinbarungen, beispielsweise über Provisionen,<br />

Rabatte oder sonstige Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt zugute kommen,<br />

sowie keine Kompensationsgeschäfte oder Ergebnisbeteiligungen. Gehaftet wird<br />

nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Maßgeblich ist das Datum des Prospekts.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

81


PRORENDITA 5<br />

82 Planzahlen der Emittentin (Prognose)<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Bilanzen in EUR Eröffnungsbilanz zum Planbilanz zum Planbilanz zum<br />

26. Juni 2007 31. Dezember 2007 31. Dezember 2008<br />

AKTIVA<br />

A. Ausstehende Einlagen 0 0 0<br />

B. Anlagevermögen<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen 0 2.384.097 21.441.164<br />

C. Umlaufvermögen<br />

PASSIVA<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0<br />

Guthaben bei Kreditinstituten 1.000 0 0<br />

1.000 2.384.097 21.441.164<br />

A. Eigenkapital 1.000 2.384.097 21.441.164<br />

Kommanditeinlage 1.000 3.125.000 25.000.000<br />

Agio 0 312.500 1.250.000<br />

Ergebnis 0 –1.053.403 –4.808.836<br />

B. Verbindlichkeiten 0 0 0<br />

Sonstige Verbindlichkeiten 0 0 0<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

1.000 2.384.097 21.441.164


Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnungen in EUR (Prognose)<br />

2007 2008 2009<br />

Sonst. betriebl. Aufwendungen –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />

Erträge aus Beteiligungen 0 0 0<br />

Sonst. Zinsen u. ähnl. Aufwendungen 0 0 0<br />

Ergebnis Zinsen u. ähnl. Aufwendungen 0 0 0<br />

Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />

Überschuss/Fehlbetrag –1.053.403 –3.755.433 –154.807<br />

Cashflow-Prognose in EUR (Prognose)<br />

2007 2008<br />

Einzahlungen<br />

Einzahlung Anleger 3.125.000 21.875.000<br />

Einzahlung Agio 312.500 937.500<br />

Summe<br />

Auszahlungen<br />

3.437.500 22.812.500<br />

Initiale Fondskosten 1.018.298 3.601.328<br />

Laufende Kosten 35.105 154.105<br />

Ausschüttungen 0 0<br />

Einz. Kapital in britische LP 2.384.097 19.057.067<br />

Summe 3.437.500 22.812.500<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Erläuterung der Wirkungszusammenhänge<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG investiert ihr Gesellschaftskapital in die PROREN-<br />

DITA FIVE LP. Diese wird ein Portfolio von britischen Zweitmarkt-Lebensversicherungspolicen<br />

erwerben. Gemäß der Planungen werden die Policen über die Jahre an Wert<br />

gewinnen. Die PRORENDITA FIVE LP wird diesen Wertzuwachs nutzen, die Policen zu<br />

attraktiven Preisen zu handeln und das zunächst aufgebaute Portfolio über die Laufzeit<br />

mit Gewinn wieder zu veräußern. Den erzielten Gewinn inkl. ihres Gesellschaftskapitals<br />

wird die PRORENDITA FIVE LP an die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ausschütten.<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ist dadurch in der Lage, ihren Kommanditisten<br />

sowohl Kapitalrückzahlungen als auch Ausschüttungen zu leisten. Im Rahmen der Erläuterungen<br />

der Portfoliohochrechnung werden die Angaben zu den wesentlichen<br />

Annahmen und Wirkungszusammenhängen detailliert ergänzt.<br />

Gemäß der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt Verordnung (VermVerkProspV) sind<br />

die nebenstehenden Angaben zu den Planzahlen der Emittentin explizit zu nennen.<br />

Auf einen separaten Ausweis der Planzahlen der Emittentin zu Produktion und Umsatz<br />

wird aufgrund des Fondskonzepts verzichtet.<br />

Planzahlen in EUR (Prognose) 2007 2008 2009 2010<br />

Investition 2.384.097 21.441.164 0 0<br />

Ergebnis –1.053.403 –3.755.433 –154.807 1.344.477<br />

Prognose: Rückflüsse an den Anleger sind ab dem Jahr 2010 geplant. Das Eigenkapital<br />

soll von Oktober 2007 bis September 2008 eingeworben werden. Bei einem Eigenkapital<br />

von 25 Mio. EUR sollen dabei 2.384.097 EUR im Jahr 2007 und 21.441.164 EUR im<br />

Jahr 2008 in die britische Personengesellschaft investiert werden.<br />

83


PRORENDITA 5<br />

84 Angaben zum Verkaufsprospekt<br />

Gemäß Verkaufsprospektgesetz i. V. m. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-<br />

Verordnung vom 16. Dezember 2004 sind in Ergänzung zu den bereits an anderer<br />

Stelle des Verkaufsprospekts gegebenen Informationen und Erläuterungen folgende<br />

weitere Angaben zu machen:<br />

§ 2 Absatz 1 Satz 5<br />

Der Verkaufsprospekt wird ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst.<br />

§ 4 Satz 1 Nr. 2<br />

Die Anbieterin übernimmt keine Steuerzahlungen für den Anleger.<br />

§ 4 Satz 1 Nr. 8<br />

Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital der Gesellschaft ausschließlich in Deutschland anzubieten.<br />

§ 5 Satz 1 Nr. 6<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist kein Konzernunternehmen.<br />

§ 5 Nr. 3<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin weicht in folgenden Punkten vom gesetzlichen Leitbild ab: Der Komplementärin<br />

zeichnet keine Einlage, neben der Haftungsvergütung steht ihr kein Entnahmerecht zu und sie hat<br />

keine Stimmrechte. Darüber hinaus gibt es keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.<br />

§ 6 Satz 1 Nr. 1<br />

Die Treuhandkommanditistin kann mit den eingezahlten Einlagen der neu beigetretenen Kommanditisten eine<br />

Kapitalerhöhung in der deutschen Fondsgesellschaft durchführen. Zudem ist die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />

Das Geschäftsführungsrecht für die Emittentin hat die Komplementärin. Die Treuhandkommandistin zahlt auf<br />

ihre Einlage kein Agio. Außer diesen und den auf Seite 77 dargestellten Merkmalen gibt es keine Abweichungen<br />

bei den Rechten der neu beitretenden Gesellschafter.<br />

§ 6 Satz 1 Nr. 2<br />

Die Emittentin hat mit Ausnahme dieses Beteiligungsangebots keine Vermögensanlagen oder Wertpapiere<br />

angeboten.<br />

§ 6 Satz 2, 3<br />

Die Emittentin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftskapital nicht auf Aktien basiert.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3<br />

Den Gründungsgesellschaftern der Emittentin stehen außer den im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Nr. 8 i. V. m.<br />

§ 12 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag geregelten Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />

sonstige Gesamtbezüge, insbesondere, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeglicher Art keinerlei Vergütungen zu<br />

(❿ Seite 57, Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anlegerverwaltung).<br />

§ 7 Absatz 2 Nr. 1<br />

Die Gründungsgesellschafter halten keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind.<br />

§ 7 Absatz 2 Nr. 2<br />

Die Gründungsgesellschafter der Emittentin sind an Unternehmen, die der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen, nicht beteiligt.<br />

§ 7 Absatz 2 Nr. 3<br />

Die Gründungsgesellschafter halten keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts keine oder nur geringfügige Lieferungen und<br />

Leistungen erbringen.<br />

§ 8 Absatz 1 Nr. 2<br />

Die Emittentin ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neue Herstellungsverfahren.<br />

§ 8 Absatz 1 Nr. 3<br />

Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin<br />

haben können, sind nicht anhängig.<br />

§ 8 Absatz 1 Nr. 4<br />

Neben den im Finanz- und Investitionsplan beschriebenen Investitionen tätigt die Emittentin keine laufenden<br />

Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.<br />

§ 8 Absatz 2<br />

Die Tätigkeit der Emittentin ist bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

§ 9 Absatz 1<br />

Die Anlageziele und die Anlagepolitik richten sich nach dem Finanz- und Investitionsplan (❿ Seite 33). Die<br />

Nettoeinnahmen dienen zur Kapitalerhöhung bei der PRORENDITA FIVE LP. Diese wird gemäß den festgelegten<br />

Investitionskriterien ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen aufbauen.


Da die Nettoeinnahmen allein nicht für den Aufbau des Portfolios ausreichend sind, wird zusätzlich, jedoch<br />

ausschließlich auf Ebene der britischen Personengesellschaft, Fremdkapital in Anspruch genommen. Die Mittel<br />

werden ausschließlich gemäß dem Finanz- und Investitionsplan (❿ Seite 33) verwendet und nicht für sonstige<br />

Zwecke genutzt. Das Lebensversicherungsportfolio wird sukzessive mit dem Zufluss des Kommanditkapitals<br />

aufgebaut, d. h., bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Policen erworben worden.<br />

§ 9 Absatz 2 Nr. 2, 4, 5<br />

Die gemäß § 3, 7 und 12 der Verordnung zu nennenden Personen (IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

als Anbieterin, die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH, die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS<br />

Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafterin sowie die entsprechenden Mitglieder der<br />

Geschäftsführung und Treuhänderin) hatten und haben keine Eigentumsrechte oder eine dingliche Berechtigung<br />

an dem Anlageobjekt mit der Ausnahme der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />

mbH, die entsprechend der Höhe ihrer eingezahlten Beteiligung wie die Anleger anteilig am Vermögen der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt ist.<br />

Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts<br />

hinsichtlich des Anlageziels.<br />

Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor.<br />

§ 9 Absatz 2 Nr. 3<br />

Das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />

Eine dingliche Belastung des Anlageobjekts besteht nicht.<br />

§ 9 Absatz 2 Nr. 7<br />

Gutachten liegen nicht vor.<br />

§ 9 Absatz 2 Nr. 8<br />

Über die Vergütungen auf Seite 57 f. hinaus werden für die Personen gemäß §§ 3, 7 und 12 der Verordnung<br />

(IDEENKAPITAL Financial Engineering AG als Anbieterin, die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafter sowie die entsprechenden<br />

Mitglieder der Geschäftsführung und Treuhänderin) keinerlei Leistungen und Lieferungen erbracht.<br />

§§ 10, 11, 13<br />

Die Gesellschaft wurde am 16. Mai 2007 gegründet und nimmt die Vereinfachungsregelung des § 15 in<br />

Anspruch.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

§ 10 Absatz 2<br />

Da die Gesellschaft kein Konzernunternehmen ist, ist sie nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />

§ 12 Absatz 1 Nr. 1<br />

Es hat noch keine Funktionstrennung zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin stattgefunden.<br />

§ 12 Absatz 1 Nr. 2<br />

Keinem Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder der Aufsichtsgremien der Emittentin sind im letzten<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr Gesamtbezüge jedweder Art, Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art gewährt worden.<br />

§ 12 Absatz 2 Nr. 1<br />

Kein Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands oder Aufsichtsgremien der Emittentin ist für ein Unternehmen<br />

tätig, das mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist.<br />

§ 12 Absatz 2 Nr. 2<br />

Kein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin ist für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />

bereitgestellt haben. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Beiräte oder Aufsichtsgremien bestellt.<br />

§ 12 Absatz 2 Nr. 3<br />

Kein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin, mit Ausnahme von Daniela Schulte, die Vorstandsmitglied<br />

bei der Anbieterin des Anlageobjekts ist, ist für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind keine Beiräte oder Aufsichtsgremien bestellt.<br />

§ 12 Absatz 4<br />

Über den Kreis der im Prospekt dargestellten, gemäß Verordnung angabepflichtigen Personen gibt es keine<br />

Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.<br />

§ 14<br />

Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde nicht übernommen.<br />

§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2<br />

Auf die Aufnahme einer Zwischenübersicht wurde verzichtet, da bilanzwirksame Geschäftsvorfälle seit der<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht eingetreten sind.<br />

85


PRORENDITA 5<br />

86 Leistungsbilanz der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG per 31. Dezember 2006<br />

Alle Werte in EUR Prospekt- Objekt Eigen- Investitions- Investitionsherausgabe<br />

kapital volumen plan<br />

Immobilienfonds<br />

VALIDIA 1 06/2001 Bürogebäude BMW, München 61.300.000 184.573.500 eingehalten<br />

VALIDIA 2 04/2002 Lifestyle Club, Hamburg 10.480.000 23.245.173 geringe Kostenüberschreitung<br />

VALIDIA 3 11/2002 Bürogebäude SAP, Bensheim 22.500.000 47.223.500 eingehalten<br />

VALIDIA Schweiz 1 (in CHF) 07/2003 Bürogebäude, Zürich 25.445.069 55.445.069 eingehalten<br />

Seldac 5 10/2002 Wohn- u. Gewerbeeinheiten<br />

Biomasseheizkraftwerk, Elsterwerda<br />

39.000.000 40.945.000 eingehalten<br />

US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST (in USD) 02/2005 US-Immobilienportfolio 130.850.000 137.534.250 eingehalten<br />

US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST 2 (in USD) 1) 08/2006 US-Immobilienportfolio 120.000.000 126.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />

US PROFESSIONAL PORTFOLIO INVEST 3 (in USD) 1) 11/2006 US-Immobilienportfolio 105.000.000 110.250.000 zurzeit Investitionsphase<br />

US PROPERTIES VALUE ADDED (in USD) 1) 04/2007 US-Immobilienportfolio 114.000.000 119.700.000 zurzeit Investitionsphase<br />

IK Australia Core+ (in USD) 1) 04/2007 Immobilienportfolio in Australien 58.400.000 61.320.000 zurzeit Investitionsphase<br />

Britische Zweitmarkt-Lebensversicherungsfonds<br />

PRORENDITA 1 10/2004 3.655 Versicherungspolicen 50.822.000 93.322.542 eingehalten<br />

PRORENDITA 2 08/2005 3.300 Versicherungspolicen 52.000.000 90.906.000 eingehalten<br />

PRORENDITA 3 02/2006 ca. 6.360 Versicherungspolicen 77.000.000 ca. 137.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />

PRORENDITA 4 1) 10/2006 ca. 9.000 Versicherungspolicen ca. 102.000.000 ca. 195.000.000 zurzeit Investitionsphase<br />

1) Noch in der Platzierung.<br />

2) Ergebnisse 2006 vorläufig.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben


Tilgung/Liquidität Kumulierte Kumuliertes 2) Sonstiges Stand<br />

Ausschüttung Steuerliches Ergebnis<br />

Soll Ist Soll Ist<br />

plangemäß 42,0 % 42,0 % –2,3 % –2,0 % Dez. 05<br />

plangemäß 24,0 % 24,0 % 6,2 % –20,2 % Ausschüttung 2006 noch nicht beschlossen, hier Stand Dez. 2005 Dez. 06<br />

geringfügig unter Plan wg. zeitl. Verschiebung Tilgungsbeginn 30,0 % 34,0 % –5,56 –15,5 % Dez. 05<br />

Tilgung im Plan, Liquidität leicht unter Plan 20,0 % 20,0 % 5,5 % Dez. 06<br />

30,0 % 25,0 % –18,8 % –60,5 % Ausschüttung Ist per 12/2005;<br />

Anteile und Agio wurden in 2007 zurückgekauft<br />

Dez. 06<br />

Dachfonds, bei denen das Eigenkapital<br />

seitens der Zielfonds noch nicht voll abgerufen<br />

wurde. Keine Fremdfinanzierung auf Fondsebene,<br />

so dass Tilgung entfällt. Liquidität jeweils<br />

plangemäß.<br />

Keine Fremdfinanzierung auf Fondsebene, so<br />

dass die Tilgung entfällt. Als Liquiditätsreserve<br />

steht der nicht in Anspruch genommene Teil<br />

der Kreditlinie zur Verfügung.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

11,8 % 12,0 % 3,8 % –8,5 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />

– – –0,4 % Dez. 06<br />

– –<br />

– –<br />

– –<br />

6,0 % 7,0 % –9,3 % –2,4 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />

– – –6,2 % –2,0 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />

– – –1,0 % –0,8 % Erhöhung Eigenkapital gem. Gesellschafterbeschluss sowie anteilig Fremdkapital Dez. 06<br />

– – –0,3 % –0,1 % Dez. 06<br />

87


PRORENDITA 5<br />

88 Stichwortverzeichnis<br />

Ablaufleistung ❿☎Seite 21, 64 f., 75<br />

Aktuar ❿☎Seite 8, 22, 24 f., 29, 33 f., 38, 40 f., 61, 79<br />

Andienungsrecht ❿☎Seite 8, 29, 60<br />

Anlagekriterien ❿☎Seite 8, 29, 31<br />

Anlegerrendite ❿☎Seite 45 ff., 51<br />

Anteilsabtretungen ❿☎Seite 59<br />

Ausschüttungen ❿☎Seite 8 f., 11 ff., 18, 27, 39, 42, 45, 47,<br />

80, 83, 99, 108<br />

Baker Tilly ❿☎Seite 26 f., 61, 79<br />

Barnett Waddingham ❿☎Seite 8, 25 ff., 29, 34, 61, 79<br />

Besteuerungsrecht ❿☎Seite 14, 16, 65, 70, 74 f.<br />

Bonität der Versicherungsgesellschaften ❿☎Seite 17<br />

Bonuszuweisungen ❿☎Seite 11, 13, 21, 24<br />

Britischer Lebensversicherungsmarkt ❿☎Seite 21 ff.<br />

Einlagensicherungsfonds ❿☎Seite 8, 21<br />

Emissionshaus ❿☎Seite 28<br />

Erbfall ❿☎Seite 16, 58, 73 f., 80, 100<br />

Financial Services Authority (FSA) ❿☎Seite 13, 21 f., 60 f.<br />

Finanz- und Investitionsplan ❿☎Seite 12, 33 f., 40 f., 57 f., 84<br />

Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde ❿☎Seite 60<br />

Fondskonzept ❿☎Seite 25, 57, 83<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Fremdfinanzierungskosten ❿☎Seite 11<br />

Fremdwährungsrisiko ❿☎Seite 13<br />

Gesellschaftsvertrag ❿☎Seite 9, 18, 53 ff., 58 ff., 68, 77, 80,<br />

84, 91 ff., 106 ff.<br />

Handel mit Policen ❿☎Seite 12 f., 22, 64 f., 75<br />

Innerer Wert ❿☎Seite 11, 13, 21, 23, 31, 40<br />

Internal Rate of Return – IRR ❿☎Seite 45<br />

Jahresboni ❿☎Seite 21 f.<br />

Leistungsbilanz ❿☎Seite 28, 86 f.<br />

Market Maker ❿☎Seite 7 f., 22, 24 f., 30, 60, 64, 78<br />

Mindestbeteiligung ❿☎Seite 9, 80<br />

Mittelherkunft ❿☎Seite 33 f.<br />

Mittelverwendung ❿☎Seite 33 f.<br />

Mittelverwendungskontrolle ❿☎Seite 26 f., 38 f., 41, 61, 79<br />

Policenbestand ❿☎Seite 29, 38 ff., 50, 63<br />

Policenkaufpreise ❿☎Seite 12<br />

Policenverkäufe ❿☎Seite 7, 12, 29<br />

Portfoliohochrechnung ❿☎Seite 11, 34, 37 ff., 50 f., 83<br />

Prämienzahlungen ❿☎Seite 22 f., 27, 29, 38 ff., 42<br />

Progressionsvorbehalt ❿☎Seite 8, 15 f., 45, 47, 49, 65 ff.<br />

Regulierung ❿☎Seite 13, 61<br />

Renditeberechnung ❿☎Seite 45<br />

Rückabwicklungsrisiko ❿☎Seite 17<br />

Rückkaufswert ❿☎Seite 21 ff., 31, 33 f., 41 f., 60 f.<br />

Schlussbonus ❿☎Seite 11, 21 ff.<br />

Sensitivitätsanalyse ❿☎Seite 37, 49 ff.<br />

Smoothing ❿☎Seite 21 ff.<br />

Steuererklärung ❿☎Seite 12 f., 22, 64 f., 75<br />

Steuerliche Grundlagen ❿☎Seite 63 ff., 115<br />

Steuerzahlung ❿☎Seite 45 ff., 84<br />

Stornierung ❿☎Seite 22<br />

Surrenda-link Ltd. ❿☎Seite 7 f., 22, 24 ff., 30 f., 34, 41 f.,<br />

59 ff., 63, 78<br />

Traded Endowment Policy (TEP) ❿☎Seite 22<br />

Veräußerung der Kommanditbeteiligung ❿☎Seite 70<br />

Verkaufskriterien ❿☎Seite 8, 31<br />

Verkaufsoption (Put-Option) ❿☎Seite 7<br />

VermVerkProspV ❿☎Seite 83<br />

Wechselkurs ❿☎Seite 13, 33, 37, 51<br />

Wertentwicklung ❿☎Seite 9, 11, 22 ff., 37, 40, 49 f.<br />

Zinsänderungsrisiko ❿☎Seite 12


PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

89


Gesellschaftsvertrag der<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 92 § 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

Seite 92 § 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

Seite 92 § 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft<br />

Seite 92 § 4 Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme,<br />

Treuhandverhältnis<br />

Seite 94 § 5 Konten<br />

Seite 94 § 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Seite 95 § 7 Beirat<br />

Seite 96 § 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber,<br />

Auskunftsrechte, Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte<br />

der Gesellschaft<br />

Seite 96 § 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />

Seite 98 § 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Seite 98 § 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />

Seite 99 § 12 Entnahmen<br />

Seite 99 § 13 Belastung und Übertragung von<br />

Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />

Seite 100 § 14 Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />

Seite 100 § 15 Tod eines Gesellschafters<br />

Seite 100 § 16 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters<br />

Seite 102 § 17 Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern, Abfindung<br />

Seite 102 § 18 Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung<br />

Seite 102 § 19 Nachschusspflicht<br />

Seite 102 § 20 Schlussbestimmungen<br />

Seite 103 § 21 Kosten<br />

91


PRORENDITA 5<br />

92 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />

2. Die Firma der Gesellschaft lautet: PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG.<br />

3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an einer englischen Personengesellschaft, die ein Portfolio<br />

von Kapitallebensversicherungen aus dem britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen<br />

aktiven Handel im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt. Die englische Personengesellschaft<br />

im Sinne des vorstehenden Satzes ist insbesondere berechtigt, Rechte aus Kapitallebensversicherungen<br />

und die daraus resultierenden Veräußerungserlöse wie auch die Rückflüsse aus fällig gewordenen<br />

Kapitallebensversicherungen im Sinne eines aktiven Portfoliomanagements für den Erwerb von<br />

Rechten aus weiteren Kapitallebensversicherungen zu reinvestieren.<br />

2. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck<br />

mittelbar oder unmittelbar zu fördern, soweit es keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten<br />

sind.<br />

§ 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft<br />

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

§ 4 Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Kommanditistin ist die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH, Düsseldorf, mit einer<br />

Einlage von 1.000,00 EUR auf eigene Rechnung.<br />

3. Die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“)<br />

ist als Treuhandkommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB von allen<br />

Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von treugeberisch<br />

beteiligten Anlegern (nachfolgend auch „Treugeber“ genannt), jeweils in Verbindung mit dem<br />

Abschluss von Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen um bis zu 25.000.000,00 EUR an Kommanditeinlagen<br />

(Pflichteinlagen) zu erhöhen. Mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin darf<br />

die Treuhandkommanditistin ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene Kommanditeinlage in 3 weiteren<br />

Schritten um jeweils weitere bis zu 25.000.000,00 EUR erhöhen. Zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen ist<br />

die Treuhandkommanditistin darüber hinaus berechtigt, mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin ihre auf Rechnung von Treugebern gehaltene Kommanditeinlage um zusätzliche<br />

2.000.000,00 EUR zu erhöhen. Die Gesellschaft wird spätestens mit Erreichung eines Erhöhungsbetrags von<br />

insgesamt 102.000.000,00 EUR geschlossen.<br />

Die maximalen Erhöhungsbeträge für die Einlage der Treuhandkommanditistin reduzieren sich um die Einlagen<br />

der anderen Kommanditisten. Die Aufnahme von weiteren Kommanditisten bedarf bis zum Erreichen<br />

des vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht der Zustimmung der übrigen Kommanditisten.<br />

4. Das Gesellschaftsverhältnis beginnt im Innenverhältnis mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird verzichtet. Mit Ausnahme der in Ziff. 2<br />

genannten Einlage wird von den übernommenen Kommanditeinlagen (Pflichteinlagen) jeweils ein Betrag<br />

i. H. v. 10 % als Haftsumme im Handelsregister eingetragen, unbeschadet der Verpflichtung der Anleger zur<br />

vollständigen Einzahlung der von ihnen übernommenen Pflichteinlagen im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />

und zur Gesellschaft. Entsprechendes gilt im Fall der Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />

Treuhandkommanditistin. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister wirksam. Bis zur Eintragung sind die Gesellschafter atypisch stille Gesellschafter mit diesem<br />

Gesellschaftsvertrag entsprechenden Rechten und Pflichten.<br />

5. Die Kommanditeinlage jedes Kommanditisten soll regelmäßig mindestens 10.000,00 EUR betragen oder<br />

auf einen durch 1.000 glatt teilbaren höheren Betrag lauten. Die Kommanditeinlagen sind vorbehaltlich<br />

Abs. 6 Satz 2 als Bareinlagen zu erbringen.<br />

6. Jeder Anleger erfüllt seine Einlageverpflichtung durch fristgerechte Zahlung auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebene Konto der Treuhandkommanditistin, die diese Mittel an die Gesellschaft weiterleitet.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber der Gesellschaft berechtigt, ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen,


indem sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Erfüllung statt an die Gesellschaft abtritt. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist beauftragt, die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />

Einlagen nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen und einzuziehen.<br />

7. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />

Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in<br />

notariell beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des<br />

Eintragungswilligen.<br />

Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />

ihrerseits verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister eintragen zu lassen.<br />

Satz 2 und 3 dieser Ziffer gelten entsprechend. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung an Treugeber<br />

wird im Außenverhältnis jeweils erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die damit verbundenen<br />

Kosten werden vom Gesellschafter getragen.<br />

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihren<br />

Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt<br />

und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags<br />

und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst<br />

auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.<br />

8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte,<br />

soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />

Kommanditanteil und ist im Handelsregister als Kommanditistin eingetragen, während sie im Innenverhältnis<br />

die jeweiligen Treuhandanteile für die Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />

verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung an der<br />

Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, schließt die<br />

Treuhandkommanditistin Beteiligungsverwaltungsverträge und verwaltet die Kommanditbeteiligungen<br />

ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungstreuhänderin.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag wird die Treuhandkommanditistin beauftragt, für die<br />

Gesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger, seien sie Kommanditisten oder seien<br />

sie Treugeber, zu übernehmen („Anlegerverwaltungstätigkeit“). Für diese Anlegerverwaltungstätigkeit erhält<br />

die Treuhandkommanditistin von der Gesellschaft eine Vergütung auf Basis einer gesonderten Vereinbarung,<br />

die im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft gilt und auch in<br />

Verlustjahren zu zahlen ist.<br />

9. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber/Kommanditisten<br />

beitreten. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin auch juristische<br />

Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher<br />

Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung<br />

mit einzelnen Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte ist<br />

nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />

Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin sowie von dieser benannte Dritte.<br />

10. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu<br />

ihrer Einlage haben die Gesellschafter ein Agio i. H. v. 5 % ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin<br />

hat Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />

Verfügung gestellt haben; es gilt Abs. 6 Satz 2.<br />

11. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gem. Abs. 6 ganz oder teilweise nicht zu dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebenen Fälligkeitstag, so sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die Treuhandkommanditistin,<br />

und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen oder die Kommanditeinlage auf<br />

einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen, ohne dass es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Im Fall der Herabsetzung soll die verbleibende Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />

10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss eines<br />

Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines<br />

Treugebers und eine entsprechende anteilige Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

wegen eines säumigen Treugebers.<br />

93


PRORENDITA 5<br />

94 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Ergänzend gelten die §§ 16, 17 dieses Gesellschaftsvertrags.<br />

Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt und die Erben die vorgenannten<br />

Einzahlungen nicht rechtzeitig in vollem Umfang vornehmen.<br />

Der Ausschluss bzw. die Herabsetzung wird 3 Werktage nach Absendung der schriftlichen Erklärung (Datum<br />

des Poststempels) an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse des betroffenen Gesellschafters<br />

wirksam. Sämtliche Kosten und Aufwendungen der Gesellschaft für den Ausschluss oder die Herabsetzung<br />

trägt der säumige Gesellschafter.<br />

Von einem nach dieser Vorschrift ganz ausgeschlossenen Gesellschafter kann die Gesellschaft als pauschalierten<br />

Schadenersatz einen Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR oder einen durch die Gesellschaft nachgewiesenen<br />

höheren Schaden verlangen. Der Gesellschafter hat das Recht, der Gesellschaft einen geringeren Schaden<br />

nachzuweisen.<br />

Der sich in Verzug befindende Gesellschafter hat auf die verspätete Einzahlung oder sonstige offene<br />

Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB an die Gesellschaft zu zahlen. Im Fall der Herabsetzung werden bereits geleistete Verzugszinsen<br />

nicht zurückerstattet. Die Erhebung von Verzugszinsen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

12. Am Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

beteiligt.<br />

13. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen nicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleich untereinander.<br />

§ 5 Konten<br />

1. Der Teil der vereinbarten Kommanditeinlagen, der als Haftsumme ins Handelsregister eingetragen wird,<br />

wird für jeden Kommanditisten auf dem Kapitalkonto I (Haftkapital) gebucht.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto II (über Haftkapital hinausgehende Kommanditeinlage) wird der Teil der vereinbarten<br />

Kommanditeinlage (Pflichteinlage) ausgewiesen, der nicht zur Haftsumme zählt. Die Kapitalkonten I<br />

und II sind allein maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und am Verlust<br />

der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts Anderes geregelt ist. Die festen Kapital-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

konten I und II können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit in diesem<br />

Vertrag nichts Anderes geregelt ist.<br />

3. Für jeden Gesellschafter wird ein variables Kapitalkonto III gebildet, auf dem alle weiteren Einlagen sowie<br />

sämtliche Entnahmen verbucht werden.<br />

4. Für jeden Gesellschafter wird des Weiteren ein variables Kapitalkonto IV gebildet, auf dem alle anteiligen<br />

Gewinne sowie Verluste gebucht werden.<br />

5. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung und mit<br />

der Vertretung der Gesellschaft zu beauftragen, entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung<br />

für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende Vollmachten zu erteilen.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung von der Gesellschaft eine jährliche Vergütung i. H. v. 5.000,00 EUR, die im Jahr 2007<br />

anteilig gewährt wird und ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a. gesteigert wird. Die Vergütung ist auch in Verlustjahren<br />

zu zahlen. Die Kosten der Führung des Geschäftsbetriebs sind, soweit gesetzlich zulässig, von der<br />

Gesellschaft zu tragen.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Gesellschafter sowie die Treuhandkommanditistin und<br />

deren Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB. Dasselbe gilt sinngemäß<br />

für die Organe der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin.<br />

4. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes nach § 116 Abs. 1 HGB hinausgehen,<br />

kann die persönlich haftende Gesellschafterin nur nach zustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />

Insbesondere bedürfen folgende Geschäfte eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />

(a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Garantieverträgen, Schuldbeitritte, Abgabe von Patronatserklärungen<br />

und die Übernahme jeglicher sonstiger Sicherheiten einschließlich solcher zu Gunsten von<br />

Gesellschaftern;


(b) Führung von Aktivprozessen und Prozess beendenden Handlungen und Erklärungen ab einem Streitwert<br />

von 250.000,00 EUR;<br />

(c) alle sonstigen Geschäfte und Erklärungen ab einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR und/oder<br />

einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten, soweit sie nicht explizit von einer Zustimmung ausgenommen<br />

sind;<br />

(d) alle sonstigen über den in § 2 definierten Gegenstand des Unternehmens hinausgehenden Geschäfte.<br />

5. In Not- und in Eilfällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare<br />

Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der<br />

Gesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschluss vorzunehmen.<br />

Hat die persönlich haftende Gesellschafterin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

6. Keiner Zustimmung bedürfen die im Beteiligungsprospekt geschilderten Geschäfte zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks gem. § 2, insbesondere solche, die im Rahmen des Erwerbs und des Verkaufs von<br />

britischen Sekundärmarkt-Lebensversicherungen im Rahmen des aktiven Handels mit Policen durch die in<br />

§ 2 Ziff. 1 genannte englische Personengesellschaft abgeschlossen werden.<br />

7. Weiterhin bedürfen die nachfolgend aufgelisteten Geschäfte und Maßnahmen keines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses:<br />

(a) Kapitalausstattung der in § 2 genannten englischen Personengesellschaft;<br />

(b) Abschluss von Kredit- bzw. Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des in Ausübung des in § 2 definierten<br />

Unternehmensgegenstandes zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen bzw. prolongiert werden;<br />

(c) Abschluss von Dienstverträgen mit einer Vergütung von weniger als 250.000,00 EUR p. a.;<br />

(d) die Geldanlage in Tages- und/oder Termingeldern und jede sonstige Wiederanlage von Guthabensbeträgen<br />

des Gesellschaftsvermögens zu marktüblichen Konditionen mit nahezu vergleichbaren geringen<br />

Risiken und im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens;<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

(e) Führung von Aktivprozessen gegen Anleger auf Leistung ihrer Einlage;<br />

(f) Erhöhung des Kommanditkapitals auf insgesamt bis zu 52.000.000,00 EUR und alle damit verbundenen<br />

Tätigkeiten.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus berechtigt und unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, ohne gesonderten<br />

Gesellschafterbeschluss den Sitz der Gesellschaft zu verlegen und alle hierfür erforderlichen Handlungen<br />

vorzunehmen.<br />

8. Im Rahmen der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

verpflichtet, gegenüber Vertragspartnern darauf hinzuweisen, dass die Haftung aller anderen Kommanditisten/Treugeber<br />

auf die Haftsumme i. H. v. 10 % der Kommanditeinlage (Pflichteinlage) beschränkt ist, somit<br />

10 % des Kommanditkapitals als Haftkapital zur Verfügung stehen, und dass eine direkte Haftung der Treugeber<br />

nicht besteht.<br />

§ 7 Beirat<br />

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen aus 3 Personen bestehenden Beirat zu bestellen. Soweit dies geschieht,<br />

unterliegt der Beirat den nachstehenden Regelungen.<br />

2. 2 Beiratsmitglieder werden von den Kommanditisten und Treugebern auf Vorschlag des Beiratsvorsitzenden<br />

gewählt; für den ersten Beirat obliegt das Vorschlagsrecht der persönlich haftenden Gesellschafterin. Ein<br />

Beiratsmitglied wird von der Treuhandkommanditistin selbst bestimmt. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt<br />

für 3 Jahre, der Beirat bleibt jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten Neuwahl<br />

im Amt. Die Kommanditisten und Treugeber können ein Ersatzbeiratsmitglied wählen. Personen, die<br />

in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft stehen, können nicht in den Beirat gewählt werden.<br />

3. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten Befugnisse aus. Er ist berechtigt, sich jederzeit über alle<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, dem Beirat Auskunft zu erteilen und ihn über alle<br />

wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

4. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, tritt zunächst ein Ersatzbeiratsmitglied in<br />

95


PRORENDITA 5<br />

96 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied vorhanden, ist spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

ein neues Beiratsmitglied zu wählen.<br />

5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus<br />

dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />

6. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch<br />

oder durch Telefaxschreiben herbeigeführt werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit<br />

dem zu fassenden Beschluss oder der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />

sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden des Beirats bzw. bei dessen Verhinderung<br />

durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

7. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die Beiratsmitglieder<br />

erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen<br />

erstattet.<br />

§ 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte,<br />

Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft<br />

1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in<br />

§ 166 HGB bestimmten Umfang zu. Sie können insbesondere die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses<br />

verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Die Treugeber<br />

sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen<br />

gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die<br />

Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />

2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich von Vertragsunterlagen nur durch einen berufsrechtlich<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“) ausüben, der sich der Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />

auch gegenüber dem Einsicht verlangenden Anleger verpflichtet. Letzteres gilt allerdings<br />

nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches Know-how der Gesellschaft darstellenden Geschäftsge-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

heimnisse, deren Bekanntwerden die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beeinträchtigen könnte.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin kann der Entscheidung über die Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />

aus wichtigem Grund widersprechen. Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung erneut<br />

wirksam widersprochen, so wird der Einsichtsbevollmächtigte durch die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />

bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten und etwaige Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />

trägt der Einsicht verlangende Anleger.<br />

3. Die Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />

4. Ein Anleger, der seine Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Abs. 3 nicht erfüllt, ist der Gesellschaft<br />

gegenüber verpflichtet, die Gesellschaft von allen Aufwendungen und Schäden freizuhalten, die ihr aus<br />

der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell entstehenden<br />

Nachteile trägt der Anleger.<br />

§ 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in den Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />

Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen nach Maßgabe des Abs. 10 sowie des<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags berechtigt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden vorbehaltlich<br />

Ziff. 8 in Gesellschafterversammlungen gefasst, die am Sitz der Gesellschaft abzuhalten sind.<br />

2. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

(a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1;<br />

(b) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 10 Ziff. 1;<br />

(c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 11;<br />

(d) Entnahmen gem. § 12;<br />

(e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />

(f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

(g) Beschluss über eine Nachschusspflicht gem. § 19;<br />

(h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 Ziff. 4 (b);


(i) Auflösung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft gem. § 18;<br />

(j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen sowie ihnen von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten;<br />

(k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung oder der Kündigung von Unternehmensverträgen i. S. d.<br />

§§ 291, 292 AktG;<br />

(l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß dem Umwandlungsgesetz.<br />

3. Die Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. im Rahmen<br />

ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit von der Treuhandkommanditistin einberufen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von 10 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. In<br />

begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschafterversammlung um 2 Monate verschoben werden. Die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />

verlangt wird oder es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />

4. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Gesellschafter<br />

unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der voraussichtlichen Versammlungszeit.<br />

Zwischen der Absendung der Einladungen (Datum des Poststempels) und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />

müssen 4 Wochen liegen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Die Frist<br />

muss aber in jedem Fall 7 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />

mit Ausnahme der persönlichen Kosten der Gesellschafter, trägt die Gesellschaft.<br />

5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Anleger gem. Ziff. 4 ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Treuhandkommanditistin und/oder so viele<br />

Anleger anwesend oder vertreten sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich vorhandenen<br />

Stimmen der Gesellschaft in der Versammlung anwesend oder vertreten sind, sofern in diesem Gesell-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

schaftsvertrag keine qualifizierten Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit<br />

erreicht werden, ist die Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff.<br />

4 erneut zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />

6. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8) zulässig durch den Ehegatten<br />

des Anlegers, durch einen anderen Gesellschafter, ein Mitglied des Beirats oder durch einen beruflich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, ein Mitglied des Beirats,<br />

Steuerberater); die Vertretungsmacht ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Aufgrund des durch<br />

den Beitritt begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin<br />

ist Letztere beauftragt und bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />

gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, sofern der<br />

Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt hat. Die<br />

Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder von einem durch sie<br />

bevollmächtigten Dritten geleitet. Die Teilnahme ist nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten gestattet,<br />

soweit nicht abweichend hiervon der Versammlungsleiter die Teilnahme gestattet. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin oder eine durch sie bestimmte Person führt über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

Protokoll. Das Protokoll wird den Anlegern in Form einer Kopie zugesandt.<br />

7. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />

soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt. Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage)<br />

von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />

(a) der Ausschluss eines Gesellschafters gem. § 16 Ziff. 4 (b);<br />

(b) die Auflösung der Gesellschaft;<br />

(c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags;<br />

(d) Zustimmung zu Gesellschafterbeschlüssen entsprechend § 9 Ziff. 2 (k) und (l);<br />

(e) Neubestellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

97


PRORENDITA 5<br />

98 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

8. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren<br />

gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten erscheint, es sei denn,<br />

es liegt ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. Ziff. 3 vor.<br />

Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren wird durch die Treuhänderin durchgeführt. Sie bestimmt<br />

die Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung<br />

der Beschlussunterlagen (Datum des Poststempels) enden darf. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />

enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens und die Angabe des letzten<br />

Abstimmungstages. Die Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Beschlussunterlagen wurden unter Einhaltung der<br />

Abstimmungsfrist an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannten Adressen aller Anleger<br />

versandt; mindestens 40 % der Stimmen aller Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil; einer Abstimmung<br />

im schriftlichen Verfahren wird nicht mit mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />

der Abstimmungsfrist schriftlich widersprochen.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen werden bei der Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht<br />

berücksichtigt und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zu Stande,<br />

so hat die persönlich haftende Gesellschafterin den Anlegern unverzüglich das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.<br />

9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen<br />

nach Absendung des Protokolls bzw. der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes im Protokoll/in der schriftlichen<br />

Mitteilung des Ergebnisses bekannt gegeben wird. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Aufgabe<br />

des Protokolls zur Post unter Adressierung an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse (§ 8<br />

Ziff. 3) des Anlegers. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Soweit Klage erhoben wird,<br />

ist diese Klage gegen die Gesellschaft zu richten, die durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten<br />

wird.<br />

10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, von ihren Stimmrechten unterschiedlich Gebrauch zu machen<br />

(gespaltenes Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen des einzelnen Treugebers Geltung zu verschaffen.<br />

Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />

in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber<br />

stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />

§ 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb der gesetzlichen Frist<br />

(§ 264 Abs. 1 HGB) nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen von der Gesellschafterversammlung<br />

zu bestellenden Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist allen Anlegern spätestens<br />

mit der Ladung zur bzw. im Fall des schriftlichen Verfahrens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zur jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Er ist durch die Gesellschafterversammlung<br />

per Beschluss festzustellen.<br />

2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können. Sonderbetriebsausgaben muss jeder Kommanditist spätestens bis zum 28. Februar<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhandkommanditistin bekannt geben. Die Gesellschafter<br />

werden am Anfang eines jeden Jahres schriftlich gebeten, die Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen<br />

und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben, die nach diesem Stichtag, jedoch vor<br />

Einreichung der Steuererklärung eingehen oder ersichtlich unvollständig sind, werden wegen des anfallenden<br />

organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl.<br />

Umsatzsteuer an die Treuhandgesellschaft bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />

§ 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />

1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Summe aus den festen Kapitalkonten I<br />

und II) am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

nimmt am Gewinn und Verlust nicht teil.<br />

Für das Geschäftsjahr 2007 wird sowohl das handelsrechtliche wie auch das steuerrechtliche Ergebnis auf<br />

die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt, dass die Kapitalkonten ohne<br />

Berücksichtigung von Entnahmen, soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zueinander stehen<br />

wie die übernommenen Kommanditeinlagen. Im Fall eines Gewinns erfolgt die Verteilung im Verhältnis<br />

der Einlagen sowie jeweils zeitanteilig ab dem der Einzahlung der Pflichteinlage folgenden Tag.


Für das Geschäftsjahr 2008 ist erneut entsprechend dem vorstehenden Absatz zu verfahren.<br />

Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise, dass den im Jahr 2008 eintretenden Gesellschaftern das Ergebnis<br />

der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur Gleichstellung des variablen Kapitalkontos IV zunächst<br />

allein zugewiesen wird. Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden wie Beitritte behandelt. Das nach<br />

Abzug dieser Vorabverteilung verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

verteilt.<br />

2. Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das voraussichtliche Ergebnis<br />

der Gesellschaft bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, sofern es die<br />

Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung der<br />

vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />

Soweit keine überschießende Liquidität vorhanden ist, erfolgt keine Vorabausschüttung.<br />

4. Sollte der Gesellschaft aufgrund von Sachverhalten aus der Spähre eines Gesellschafters ein gewerbesteuerlicher<br />

Nachteil entstehen, so wird dieser Nachteil von den betreffenden Gesellschaftern allein getragen.<br />

Der zu leistende Nachteilsausgleich ist im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Ertrag zu behandeln.<br />

§ 12 Entnahmen<br />

1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Entnahmen. Entnahmen sind bis 4 Wochen nach Feststellung<br />

des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Regelung in § 11 Ziff. 4 bleibt unberührt. Die Vorabausschüttungen<br />

werden auf die Entnahmen angerechnet.<br />

2. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 13 Belastung und Übertragung von Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />

1. Jeder Kommanditist kann mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Monats nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin seinen Kommanditanteil oder seine<br />

Ansprüche gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise übertragen oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />

Die entsprechende Anfrage muss Angaben dazu enthalten, ob der Erwerber die Voraussetzungen des § 4<br />

Ziff. 9 erfüllt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtiger Grund ist ins-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

besondere anzusehen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />

Kommanditisten zustehen oder den übrigen Gesellschaftern durch den verfügungswilligen oder den eintretenden<br />

Gesellschafter keine angemessene Sicherheit für etwaige steuerliche Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />

gestellt wird. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />

entstehen sollten, die 10.000,00 EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet einer vorab<br />

eingeholten Zustimmung wird eine Übertragung oder sonstige Verfügung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

und zu den übrigen Gesellschaftern nur wirksam, wenn sie nach Vollzug vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger<br />

der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt wurde.<br />

2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 zu jeder Zeit von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des<br />

für ihn gehaltenen Teil-Kommanditanteils an sich verlangen. Abweichend von den Bestimmungen der Ziff.<br />

1 benötigt die Treuhandkommanditistin hierfür nicht die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und der weiteren Kommanditisten. In diesem Fall werden der Kommanditanteil sowie die Haftsumme<br />

der Treuhandkommanditistin in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />

3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen von<br />

Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Der eintretende Gesellschafter (dies gilt auch für<br />

Gesellschafter, die bereits beteiligt sind und ihren Kommanditanteil erhöhen) stellt die Gesellschaft und<br />

die Gesellschafter von allen Mehrbelastungen und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei. Er trägt auch das Risiko, dass er wegen solcher Mehrbelastungen keinen Totalgewinn erzielt.<br />

Gestattet die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen<br />

Mehraufwands.<br />

4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen,<br />

trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende Gesellschafter.<br />

5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung ist der übernehmende Gesellschafter<br />

zur Fortführung des zwischen dem übertragenden Gesellschafter und der Treuhandkommanditistin<br />

99


PRORENDITA 5<br />

100 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

bestehenden Beteiligungsverwaltungsvertrags gem. § 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags<br />

verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Versagung ihrer Zustimmung zur Übertragung<br />

berechtigt, wenn der übernehmende Gesellschafter den Treuhand- und Beteiligungsvertrag nicht<br />

übernimmt.<br />

6. Soweit ein Treugeber gem. § 4 Ziff. 7 die Umwandlung seiner treuhänderischen Beteiligung in eine direkt<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung durch Übertragung seines Treugeberanteils verlangt und den Treuhandvertrag<br />

mit der Treuhandkommanditistin wirksam kündigt, erwirbt er den der Höhe seiner Beteiligung<br />

entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin.<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin wird als<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag i. S. d. § 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags fortgesetzt.<br />

§ 14 Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />

1. Sofern ein Gesellschafter Zahlungen von der Gesellschaft verlangen kann, dürfen diese Zahlungen die Interessen<br />

der übrigen Gesellschafter sowie die notwendigen liquiden Mittel der Gesellschaft nicht beeinträchtigen.<br />

Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, kann die persönlich haftende Gesellschafterin die Zahlung<br />

unabhängig von ihrer ansonsten bestimmten Fälligkeit bis zum Wegfall der Beeinträchtigung aussetzen<br />

oder in Raten zahlen. Dabei ist auf die Gleichbehandlung der Gesellschafter zu achten.<br />

2. Für alle an die Kommanditisten zu versendenden Schriftstücke ist die letzte Anschrift maßgebend, die die<br />

Kommanditisten der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich mitgeteilt haben. Für alle an die<br />

Kommanditisten zu leistenden Zahlungen ist die letzte Bankverbindung maßgebend, die die Kommanditisten<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich mitgeteilt haben. Von der Gesellschaft an diese Bankverbindung<br />

geleistete Zahlungen haben gegenüber dem Kommanditisten schuldbefreiende Wirkung.<br />

§ 15 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnissnehmern fortgesetzt,<br />

sofern bei den neuen Gesellschaftern kein Ausschlussgrund i. S. d. § 16 oder aufgrund anderer<br />

gesetzlicher Bestimmungen vorliegt. Jeder Kommanditist verpflichtet sich, durch entsprechende Nachfolgeregelung<br />

sicherzustellen, dass im Fall seines Todes eine Aufspaltung seines Kommanditanteils in Beträge,<br />

die unter 10.000,00 EUR liegen und nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, nicht erfolgt. Hat der Kommanditist<br />

für seinen Todesfall eine der vorgenannten Verpflichtung entsprechende Regelung nicht getroffen oder ist<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

eine Erbauseinandersetzung mit Wirkung für die Gesellschaft (noch) nicht erfolgt, gilt Folgendes: Mehrere<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind, es sei denn, es wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet,<br />

sich durch einen gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der sämtliche Gesellschafterrechte<br />

nur gemeinsam für seine Vollmachtgeber ausüben kann und alle Erklärungen/Zahlungen<br />

der Gesellschaft gegenüber den Rechtsnachfolgern mit Wirkung für diese entgegennimmt. Solange kein<br />

gemeinsamer Bevollmächtigter bzw. Testamentsvollstrecker bestellt oder die Legitimation nach Ziff. 2 nicht<br />

vollständig erfolgt ist, ruhen alle auf den Kommanditanteil bezogenen mitgliedschaftlichen Rechte; entnahmefähige<br />

Gewinnanteile werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bis zur Bestellung eines<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten bzw. eines Testamentsvollstreckers einbehalten und für die Dauer<br />

der Einbehaltung mit dem von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum<br />

Zugang einer schriftlichen Vollmachtserklärung eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

kann die Gesellschaft mit Wirkung gegenüber allen Rechtsnachfolgern an einen<br />

Rechtsnachfolger ihrer Wahl Zustellungen vornehmen.<br />

2. Die Erben/Testamentsvollstrecker müssen sich durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins/<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer beglaubigten<br />

Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss. Werden der Gesellschaft ausländische<br />

Urkunden zum Nachweis des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen<br />

zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Im Fall des Todes eines Kommanditisten tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer, die die Kommanditanteile<br />

erwerben, alle durch den Erbfall der Gesellschaft entstehenden Kosten, Steuern (einschließlich etwaiger<br />

steuerlicher Nachteile für die Gesellschaft) und Abgaben. Die Gesellschaft kann hierfür Freistellung<br />

und die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Verfügungen über einen Kommanditanteil im<br />

Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe des § 13 zulässig.<br />

§ 16 Ausscheiden, Ausschluss eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />

2023, durch eingeschriebenen Brief ordentlich kündigen. Vorbehaltlich des § 18 ist ab dem Jahr 2024<br />

die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten auch unterjährig möglich. Jede Kündigung durch einen


Kommanditisten ist an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. Für die Fristeinhaltung ist das<br />

Datum des Poststempels bei Absendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben an die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,<br />

zu dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus (siehe Ziff. 3 (a)). Entsprechendes gilt,<br />

wenn ein Treugeber, unter Beachtung der Voraussetzungen dieser Vorschrift, der Treuhandkommanditistin<br />

die Weisung erteilt hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen mit der Maßgabe, dass dann die Treuhandkommanditistin<br />

anteilig mit dem Treuhandanteil ihres Kommanditanteils an der Gesellschaft ausscheidet,<br />

den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält. Ansonsten steht der Treuhandkommanditistin<br />

kein ordentliches Kündigungsrecht zu.<br />

2. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss<br />

aus wichtigem Grund obliegt grundsätzlich der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung entsprechend<br />

der nachstehenden Ziff. 4 (b). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche<br />

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser Gesellschafter<br />

seine Einlage ganz oder teilweise nicht rechtzeitig leistet (siehe § 4 Ziff. 11).<br />

3. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder Erklärung<br />

bedarf, wenn<br />

(a) er seine Beteiligung an der Gesellschaft entsprechend Ziff. 1 ordentlich gekündigt hat;<br />

(b) über das Vermögen des Kommanditisten oder des Treugebers das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet<br />

oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;<br />

(c) der Kommanditist oder der Treugeber dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen gem. § 4 Ziff. 9<br />

nicht oder nicht mehr erfüllt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung, sofern der<br />

betroffene Kommanditist oder Treugeber nach Aufforderung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

nicht bereit ist, etwaige zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen oder zumindest eine auf erstes Anfordern<br />

fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer Bank mit<br />

vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />

wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 4 Ziff. 9 zu stellen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Tritt ein Fall gem. lit. (b) oder (c) in Bezug auf einen Treugeber ein, so endet das jeweilige Treuhandverhältnis<br />

aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin.<br />

4. In nachstehenden Fällen scheidet ein Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

der jeweilige Ausschluss durch die persönlich haftende Gesellschafterin schriftlich erklärt wird. Hierzu ist<br />

diese, mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 4 (b), von allen Gesellschaftern bevollmächtigt. Der Ausschluss wird<br />

mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss<br />

wirksam. Kann der Zugang auf dem Postweg nicht bewirkt werden, scheidet der Gesellschafter mit Absendung<br />

der Erklärung an die zuletzt der Gesellschaft schriftlich genannte Adresse in folgenden Fällen aus:<br />

(a) Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters durch einen Gläubiger, sofern die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von 2 Monaten aufgehoben wird;<br />

(b) grobe Verletzung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis trotz schriftlicher<br />

Abmahnung durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d.<br />

§ 133 HGB; Äußerungen insbesondere gegenüber Dritten, die eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit diesem Gesellschafter für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen. Der Beschluss über<br />

den Ausschluss ist mit qualifizierter Mehrheit der Gesellschafter nach § 9 Ziff. 7 zu fassen. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />

(c) Als wichtiger Grund gilt auch die Verletzung von Verpflichtungen eines Gesellschafters gem. § 8 Ziff. 3<br />

(Mitteilung über Wohnsitzwechsel), sofern der Gesellschafter zuvor von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit abgemahnt worden ist und innerhalb einer Frist<br />

von 14 Tagen nach Zugang der Abmahnung nicht die geschuldete Leistung erbracht hat. Der Gesellschafter<br />

kann in diesem Fall die Ausschließung abwenden, wenn er vor dem Ausschließungsbeschluss<br />

eine auf erstes Anfordern fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer<br />

Bank mit vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />

wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 8 Ziff. 3 stellt.<br />

5. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu, soweit nicht Ziff. 6 einschlägig ist. Dieser § 16 gilt<br />

entsprechend bei Vorliegen eines der genannten Ausschlussgründe bei einem Treugeber mit der Maß-<br />

101


PRORENDITA 5<br />

102 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

gabe, dass dann die Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil-Kommanditanteil aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält.<br />

6. Statt der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gem. Ziff. 5 ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />

einen oder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) oder auf die Treuhandkommanditistin zu übertragen.<br />

Die Treuhandkommanditistin hat, falls eine Übertragung an Dritte nicht erfolgt, das Recht, die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils an sich zu verlangen. Die Übertragung erfolgt zu dem in § 17 festgelegten Wert.<br />

§ 17 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern, Abfindung<br />

1. Falls ein Anleger gem. § 16 aus der Gesellschaft ausscheidet, ist an den ausscheidenden Anleger eine Abfindung<br />

zu zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt.<br />

Die Abfindung richtet sich nach dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil am Betriebsvermögen<br />

der Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bei der Ermittlung der Abfindung außer<br />

Betracht bleibt. Abzuziehen sind die durch das Ausscheiden bedingten Kosten, Abgaben und steuerlichen<br />

Nachteile. Für die Berechnung der Höhe der Abfindung ist ausschließlich der Jahresabschluss des laufenden<br />

Geschäftsjahres nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung maßgebend. Im Streitfall ist die<br />

Abfindung von dem jeweils bestellten Abschlussprüfer als Schiedsgutachter nach Maßgabe von § 317 BGB<br />

verbindlich festzustellen. Ungeachtet der Feststellung der Höhe des Abfindungsanspruchs kann die Auszahlung<br />

der Abfindung nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden des Gesellschafters verlangt<br />

werden. Der Betrag der Abfindung wird in dem Zeitraum zwischen Feststellung des Jahresabschlusses und<br />

Ablauf der Jahresfrist in Höhe des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

verzinst. Der Ausscheidende kann keine Sicherheitsleistung hinsichtlich der Abfindung verlangen.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gem. § 16 Ziff. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Ziff. 11 ausgeschlossen, weil er seine Einlage ganz<br />

oder teilweise nicht erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nicht zu.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung<br />

1. Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:<br />

(a) mit Ablauf des 31. Dezembers 2023, sofern nicht die Gesellschafter in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

bis spätestens zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

der Gesellschaft eine Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;<br />

(b) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der<br />

Gesellschaft bedarf.<br />

2. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft abgewickelt. Abwicklerin (Liquidatorin) ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin, es sei denn, sie ist ausgeschieden. Dann ist die Liquidatorin durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu bestimmen. Sie verwertet das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen der Kommanditisten.<br />

Der Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens über die Verbindlichkeiten) ist an die Gesellschafter<br />

nach Maßgabe des § 11 zu verteilen.<br />

§ 19 Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus übernehmen<br />

die Kommanditisten weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />

eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Nur<br />

mit den Stimmen aller Gesellschafter kann eine Nachschusspflicht beschlossen werden. Von Vorstehendem<br />

unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff. HGB.<br />

§ 20 Schlussbestimmungen<br />

1. Im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit wird die Treuhandkommanditistin ein Anlegerregister mit<br />

den persönlichen Daten der Anleger führen. Die Anleger anerkennen die wechselseitigen Interessen auf<br />

vertrauliche Behandlung ihrer persönlichen Daten. Weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch<br />

die Treuhandkommanditistin sind berechtigt, Daten einzelner oder aller Anleger ohne deren ausdrückliche<br />

Zustimmung weiterzugeben.<br />

2. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrags ihre Gültigkeit. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine dem<br />

Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung entsprechende


Regelung zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt Entsprechendes. Die Haftung der übrigen Gesellschafter<br />

bleibt auf die erbrachte Haftsumme beschränkt. Die Haftungsbeschränkung ist dem Rechtsverkehr nach<br />

außen kenntlich zu machen. Über das Weitere entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />

3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen<br />

bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch einen Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrags erfolgen. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags mit anderen<br />

Verträgen und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet.<br />

4. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist<br />

der Sitz der Gesellschaft.<br />

§ 21 Kosten<br />

Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt die Gesellschaft die Kosten für diesen Vertrag und<br />

dessen Durchführung, ausgenommen sind die Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten sowie<br />

die Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch die Abtretung oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen<br />

sowie die sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile begründet werden. Diese Kosten trägt jeder<br />

Kommanditist, der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem Vertrag nicht bereits etwas Anderes bestimmt<br />

ist. Dies gilt auch bei Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />

Hamburg, 29. August 2007<br />

Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, vertreten durch PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

(Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführer Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />

Thomas Bister<br />

IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin),<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer Thomas Bister<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

103


Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 106 Präambel<br />

Teil 1 Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von<br />

Anlegern als Kommanditisten der Gesellschaft<br />

Seite 106 § 1 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

Seite 107 § 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

Teil 2 Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung<br />

von Beteiligungen von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />

Seite 107 § 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />

Seite 107 § 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />

Seite 108 § 5 Rechte des Treugebers<br />

Seite 109 § 6 Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Seite 110 § 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />

Seite 110 § 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

Seite 111 § 9 Tod eines Treugebers<br />

Teil 3 Gemeinsame Bestimmungen<br />

Seite 111 § 10 Sonstige Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin, Selbstkontrahieren<br />

Seite 111 § 11 Sonstige Pflichten des Anlegers<br />

Seite 112 § 12 Vergütung<br />

Seite 112 § 13 Haftung der Treuhandkommanditistin, Verjährung<br />

Seite 112 § 14 Anlegerregister<br />

Seite 112 § 15 Schlussbestimmungen<br />

105


PRORENDITA 5<br />

106 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

zwischen<br />

der jeweils in der Beitrittsvereinbarung zu der<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG genannten Person<br />

– nachfolgend „Treugeber/Kommanditist“ oder „Anleger“ genannt –<br />

und<br />

IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ oder „Verwalterin“ genannt –<br />

und<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG,<br />

Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

Präambel<br />

1. Die Gesellschaft beteiligt sich an einer englischen Personengesellschaft, die ein Portfolio von Kapitallebensversicherungen<br />

aus dem britischen Sekundärmarkt erwirbt und mit den Policen einen aktiven Handel<br />

im Rahmen von Ankaufs- und Veräußerungsvorgängen betreibt.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin der Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage von anfänglich<br />

1.000,00 EUR, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft (der „Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, das<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und<br />

Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu<br />

25.000.000,00 EUR zu erhöhen. Mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin darf die Treuhandkommanditistin<br />

ihre Kommanditeinlage in 3 Schritten jeweils um weitere bis zu 25.000.000,00 EUR<br />

erhöhen. Darüber hinaus ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, zum Ausgleich von Zeichnungsspitzen<br />

ihre Kommanditeinlage um zusätzliche 2.000.000,00 EUR mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Gesellschafterin zu erhöhen. Die Gesellschaft wird spätestens mit Erreichung eines Erhöhungsbetrags von<br />

insgesamt 102.000.000,00 EUR geschlossen.<br />

3. Bei der treuhänderischen Übernahme einer Kommanditbeteiligung hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />

den übernommenen Kommanditanteil nach Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag. Sie<br />

ist berechtigt, ihren gesamten Kommanditanteil treuhänderisch für eine Mehrzahl von Treugebern zu halten.<br />

4. Nach Umwandlung von Treuhandanteilen in Kommanditbeteiligungen übernimmt die Treuhandkommanditistin<br />

als Verwalterin die Verwaltung des jeweiligen Kommanditanteils nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag (Verwaltungstreuhand).<br />

5. Dem Treugeber/Kommanditisten ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die Treuhandkommanditistin<br />

mit einer Mehrzahl von Kommanditisten sowie Treugebern Treuhand- bzw. Beteiligungsverwaltungsverträge<br />

dieses Inhalts abschließt.<br />

6. Die Beitrittserklärung wird von der Treuhänderin entweder im eigenen Namen oder im Namen der übrigen<br />

Gesellschafter angenommen. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Anleger mit diesem Vertrag ausgehändigt<br />

und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil<br />

dieses Vertrags und gelten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung<br />

ergänzend.<br />

Teil 1<br />

Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von Anlegern als<br />

Kommanditisten der Gesellschaft<br />

§ 1 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft durch Übertragung des für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteils durch die Treuhandkommanditistin verlangen. Hat der Treugeber hiernach den<br />

Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin wirksam gekündigt und den der Höhe seiner Beteiligung<br />

entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von der Treuhandkommanditistin<br />

erworben, wird das Vertragsverhältnis zwischen dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag i. S. d. § 2 fortgesetzt.


§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

1. Der Kommanditanteil wird durch die Treuhandkommanditistin für den Anleger uneigennützig verwaltet<br />

(Verwaltungstreuhand). Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Verwaltungsvertrags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />

Rechte und Pflichten, einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />

einheitlich erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der Kommanditist nicht<br />

selbst diese Rechte und Pflichten ausübt.<br />

Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />

hat die Treuhandkommanditistin den Kommanditisten darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung<br />

der Rechte und Pflichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern. Wurde keine<br />

einheitliche Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die Rechte und Pflichten des Kommanditisten<br />

in dessen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />

2. In steuerlicher Hinsicht ist der Kommanditist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils.<br />

Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich<br />

den Kommanditisten.<br />

3. Der Verwaltungsvertrag endet vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

am 31. Dezember 2023. Hinsichtlich des Verwaltungsvertrags hat keine der Parteien ein ordentliches<br />

Kündigungsrecht. Die in § 8 Ziff. 5 aufgeführten Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />

Kündigungen dar. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft<br />

liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche automatisch<br />

beendet.<br />

4. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht dieses Vertragsverhältnis<br />

mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt, es sei denn, der Kommanditist gilt gem. § 15 Ziff. 1<br />

des Gesellschaftsvertrags mit seinem Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

als zu diesem Zeitpunkt beendet.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Teil 2<br />

Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />

von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />

§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />

1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die Treuhandkommanditistin, auf<br />

Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe<br />

der in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an<br />

der Gesellschaft in Höhe des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />

2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zu-Stande-Kommen des<br />

Treuhandverhältnisses nicht erforderlich.<br />

3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage (einschließlich Agio)<br />

fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />

dem Anleger erst nach Einzahlung der Zeichnungssumme zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />

in Höhe der Zeichnungssumme verpflichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers muss mindestens<br />

10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />

4. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen<br />

ausschließlich den Treugeber.<br />

5. Weiterhin können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber beitreten.<br />

In Einzelfällen kann die Treuhänderin diesen Vertrag auch nach Zustimmung durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin mit juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften<br />

schließen. Ein Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Den Treugebern<br />

ist der Abschluss von Beitritts- und Treuhandvereinbarungen als Treuhänder für Dritte nicht gestattet.<br />

6. Der Treugeber übernimmt persönlich die Verpflichtungen aus § 8 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags.<br />

107


PRORENDITA 5<br />

108 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />

1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber<br />

im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko<br />

des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt<br />

ist.<br />

2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v. 10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

(Pflichteinlage).<br />

3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses erworbene<br />

Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

§ 5 Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung festgelegten Beteiligungsbetrag<br />

ergebenden rechnerischen Anteils am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin am Vermögen und<br />

Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, Frühzeichnerbonus,<br />

Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/Auseinandersetzungsguthaben)<br />

beteiligt. Die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />

2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch für den Treugeber gehalten<br />

und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten<br />

im Interesse des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich erteilten Weisungen<br />

des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine<br />

Weisung gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, braucht<br />

die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen.<br />

Wurde keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte und Pflichten im<br />

Interesse des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft teilzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen übersenden<br />

bzw. eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende Gesellschafterin veranlassen. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich ihres treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft,<br />

um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der Treugeber ist berechtigt,<br />

die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.<br />

Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung<br />

der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />

auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />

Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin teilnimmt. Der Treugeber ist<br />

berechtigt, entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht<br />

zu erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />

ist. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend<br />

oder vertreten ist bzw. sich weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags<br />

beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeberanteil<br />

entfallende Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />

das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

ausüben. Der Treugeber erhält die Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahrens.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, bei der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich die<br />

Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern,<br />

deren Einlagen (ohne Agio) zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft entsprechen,<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn<br />

sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch


die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags<br />

unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet auf die Ausübung der auf den<br />

betroffenen Treugeberanteil entfallenden Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />

§ 6 Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des Treugeberanteils alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, mit Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte,<br />

insbesondere des Rechts auf Begründung von Treuhandverhältnissen, des jederzeitigen Verfügungsrechts<br />

über den Kommanditanteil, des Rechts auf eine gespaltene Stimmrechtsausübung und des<br />

Rechts, außerordentliche Gesellschafterversammlungen zu beantragen, und stellt sie von allen Verbindlichkeiten<br />

frei, die sie für ihn gegenüber der Gesellschaft eingeht oder die aus der (beschränkten) Gesellschafterhaftung<br />

der Treuhandkommanditistin resultieren, insbesondere im Hinblick auf noch offene Einzahlungsverpflichtungen<br />

hinsichtlich seines Beteiligungsbetrags und auf etwaige Rückzahlungen der<br />

Hafteinlage. Wurde die Treuhandkommanditistin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen,<br />

so hat der Treugeber unverzüglich Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin kann die Herausgabe<br />

von Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Treugeber so lange verweigern, bis dieser ihr in Höhe<br />

der Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet oder bis Ersatz geleistet wurde. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist, soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, ausdrücklich berechtigt, mit konkretisierten Ansprüchen<br />

auf Freistellung bzw. mit Schadenersatzansprüchen gegen alle Forderungen des Treugebers aufzurechnen.<br />

Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

2. Sofern durch Rückzahlungen des Beteiligungsbetrags an den Treugeber eine Haftung der Treuhänderin<br />

aus den §§ 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin auch diesbezüglich zu<br />

Freistellung und Ersatz verpflichtet.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag (zzgl. Agio) zu den in der<br />

Beteiligungserklärung genannten Zeitpunkten zu leisten.<br />

4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der Zeichnungssumme (zzgl. Agio) in Verzug befindende Treugeber<br />

hat auf das Konto der Treuhandkommanditistin Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB an die Treuhandkommanditistin zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin steht es frei, einen<br />

darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Beteili-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

gungsbetrags (zzgl. Agio) bis zu dem in Ziff. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin zudem<br />

berechtigt, nach fristloser schriftlicher Mahnung unter Rücktritts- bzw. Herabsetzungsandrohung von dem<br />

Treuhandvertrag zurückzutreten oder den Beteiligungsbetrag herabzusetzen. Der Rücktritt oder die Herabsetzung<br />

erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />

zuletzt benannte Adresse zu versenden ist. Der Rücktritt oder die Herabsetzung wird<br />

mit Abgabe dieser schriftlichen Erklärung wirksam. In diesem Fall kann die Treuhandkommanditistin darüber<br />

hinaus als pauschalierten Schadenersatz einen Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR oder einen durch die Treuhandkommanditistin<br />

nachgewiesenen höheren Schaden der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft<br />

verlangen. Dem ausgeschlossenen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Die Erhebung von Zinsen und pauschaliertem Schadenersatz steht in pflichtgemäßem Ermessen<br />

der Treuhandkommanditistin.<br />

5. Im Fall des Rücktritts der Treuhandkommanditistin werden dem säumigen Treugeber bereits geleistete<br />

Zahlungen nach Abzug der im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstandenen Kosten und etwaiger<br />

weiterer Gegenforderungen innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Erklärung über den Rücktritt<br />

zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem säumigen Treugeber nicht zu. Insbesondere nimmt der<br />

Treugeber nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt für den Widerruf dieses Treuhandvertrags<br />

durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer.<br />

6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf<br />

Handlungen bzw. dem Verhalten eines Treugebers beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />

eines Treugebers haben, sind gegenüber der Treuhandkommanditistin von<br />

dem jeweiligen die Belastung auslösenden Treugeber zu tragen. Die Einforderung solcher Leistungen<br />

steht in pflichtgemäßem Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vorstehenden Absätzen ist eine Aufrechnung<br />

nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene<br />

oder rechtskräftig festgestellte Forderung.<br />

109


PRORENDITA 5<br />

110 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />

1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten nur mit einer<br />

Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />

Treuhandkommanditistin ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />

Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber<br />

der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von (indirekten) nicht glatt durch 1.000<br />

teilbaren Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />

Nachteil der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige Treugeber keine<br />

angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />

Kosten und Aufwendungen der Treugeberin und der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die<br />

Treuhänderin hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />

am Teil-Kommanditanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags nachzuweisen.<br />

4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden alle Konten unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />

ist nicht möglich.<br />

§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem Ausscheiden der<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und<br />

der wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />

2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen. Die Wirksamkeit der Kündigung steht unter<br />

den aufschiebenden Bedingungen, dass (1.) der Treugeber zuvor die Übertragung des treuhänderisch für<br />

ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich im Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Kündigung, verlangt und angenommen hat, dass (2.)<br />

der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt<br />

hat und dass (3.) er die erforderliche Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das Handelsregister. Eine teilweise<br />

Kündigung steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine durch 1.000 nicht glatt teilbaren<br />

Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR entstehen. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils<br />

und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen der<br />

Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />

hat sie verschuldet. Ein sonstiges ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />

3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 16 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags,<br />

der Treuhandkommanditistin die Weisung zu erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />

d. h. bezogen auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen. Mit<br />

entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft und wechselseitiger<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz<br />

oder, durch Herabsetzung, teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung<br />

aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt.<br />

Liegt einer der in § 16 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters in der Person des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />

aus der Gesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche<br />

automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils besteht nicht.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt, unter der aufschiebenden Bedingung<br />

der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteils auf den Treugeber:<br />

a. wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird,<br />

b. wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in die Kommanditbeteiligung betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten<br />

aufgehoben oder eingestellt wird oder


c. wenn die Treuhandkommanditistin wirksam außerordentlich gekündigt hat.<br />

Der Treugeber nimmt diese Übertragung bereits hiermit an. Die in Verbindung mit der Übertragung entstehenden<br />

Kosten und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber.<br />

6. Die Treuhänderin darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Treugeber über den Teil-<br />

Kommanditanteil verfügen.<br />

§ 9 Tod eines Treugebers<br />

1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit den Erben<br />

oder, nach entsprechender Verfügung durch die Erben, mit dem Vermächtnisnehmer fortgesetzt, sofern<br />

dieser die Gesellschaft von etwaigen Kosten und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Übergangs der Beteiligung<br />

freistellt und ggf. eine angemessene Sicherheit bestellt. Erfolgt auf Anforderung der Treuhandkommanditistin<br />

keine Freistellung oder Stellung einer Sicherheit, gilt dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit dem Ableben des Treugebers als beendet. Bei Erbauseinandersetzungen dürfen<br />

keine Kommanditanteile gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00 EUR unterschreitet bzw. die<br />

nicht ganzzahlig durch 1.000 teilbar sind.<br />

2. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll.<br />

3. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur Ausübung ihrer vertraglichen Rechte einen gemeinsamen,<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen<br />

ist. Die Rechtsnachfolger tragen alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit dem<br />

Übergang des Treugutes entstehen. Verfügungen über die Treugeberstellung bzw. den Kommanditanteil<br />

im Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften dieses Vertrags<br />

bzw. des Gesellschaftsvertrags zulässig.<br />

4. Solange die Legitimation nach Ziff. 2 nicht erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen<br />

die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme<br />

vermögensrechtlicher Ansprüche.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen, sofern<br />

dieser Testamentsvollstrecker gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. In diesem Fall entfällt<br />

für die Dauer der Testamentsvollstreckung die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />

Teil 3<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 10 Sonstige Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin, Selbstkontrahieren<br />

1. Die Treuhänderin/Verwalterin wird den Anleger über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge der Gesellschaft<br />

informieren sowie unverzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, Beschlussunterlagen<br />

für das schriftliche Verfahren, Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder Berichte der Geschäftsführung<br />

an die Gesellschafter und Ähnliches an den Anleger weiterleiten.<br />

2. Die Pflichten der Treuhänderin/Verwalterin beschränken sich auf die in diesem Vertrag und in dem Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Treuhänderin/Verwalterin gehört es nicht, die<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die gesetzlich festgelegten<br />

Mitwirkungsrechte der Kommanditisten hinaus zu kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />

3. Die Treuhänderin/Verwalterin hat gegenüber dem Anleger eine Herausgabepflicht gem. § 667 BGB, insbesondere<br />

im Hinblick auf Zahlungen und sonstige Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />

4. Die Treuhänderin/Verwalterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

§ 11 Sonstige Pflichten des Anlegers<br />

Dem Anleger ist bekannt, dass er Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich im Rahmen<br />

der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend machen kann. Sonderbetriebsausgaben<br />

muss jeder Anleger spätestens bis zum 28. Februar des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres<br />

der Treuhänderin/Verwalterin bekannt geben und belegen. Die Anleger werden am Anfang eines jeden Jahres<br />

schriftlich gebeten, diese Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben,<br />

die vor der Abgabe der Steuererklärung, aber nach diesem Stichtag eingehen oder ersichtlich<br />

unvollständig sind, werden wegen des anfallenden organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines<br />

Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />

111


PRORENDITA 5<br />

112 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

§ 12 Vergütung<br />

1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags gegenüber den Anlegern<br />

auch solche Treuhand- bzw. Verwaltungsleistungen, die die Gesellschaft ohne die Einschaltung der Treuhandkommanditistin<br />

selbst erbringen müsste, z. B. die Korrespondenz mit den Anlegern, die Verwaltung<br />

des Anlegerregisters etc. Ihre Vergütung wird deshalb von der Gesellschaft auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

über die Anlegerverwaltung zwischen der Gesellschaft und der Treuhandkommanditistin<br />

übernommen. Ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gegenüber dem Anleger bleibt<br />

unberührt. Außergewöhnliche Aufwendungen ersetzt der Treugeber der Treuhänderin jedoch nur, soweit<br />

er ihnen zugestimmt hat.<br />

2. Über die allgemeine Treuhandschaft und Verwaltungstätigkeit hinausgehende zusätzliche Leistungen der<br />

Treuhandkommanditistin zu Gunsten eines einzelnen Anlegers werden diesem gesondert in Rechnung<br />

gestellt.<br />

§ 13 Haftung der Treuhandkommanditistin, Verjährung<br />

1. Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit sie schuldhaft eine wesentliche<br />

Vertragspflicht verletzt, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Dasselbe gilt für ihre Haftung<br />

für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Treugebers (physische<br />

Schäden) entstehen. Im Übrigen haften die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, nur, soweit<br />

ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter<br />

Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher Effekte sowie sonstiger Effekte. Ebenso<br />

wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung derselben. Die Treuhandkommanditistin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere<br />

den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt.<br />

Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />

ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhandkommanditistin.<br />

3. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Treuhänderin und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere<br />

gesetzliche Fristen gelten, innerhalb von 3 Jahren nach Kenntniserlangung der haftungsbegründenden<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Umstände und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung oder grob<br />

fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. In<br />

jedem Fall verjähren etwaige Ansprüche spätestens nach 5 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht für Schadenersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Treuhänderin<br />

beruhen, sowie für Ansprüche auf Ersatz von physischen Schäden.<br />

§ 14 Anlegerregister<br />

1. Die Treuhandkommanditistin führt für alle Anleger ein Anlegerregister mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten, die den Angaben des Anlegers in der Beitrittserklärung entnommen werden. Mit der Erfassung<br />

und Bearbeitung der personenbezogenen Daten auf EDV-Anlagen sowie der Weitergabe an Dritte<br />

nach Maßgabe der Angaben in der Beitrittsdokumentation ist der Anleger einverstanden.<br />

2. Jeder Anleger erhält auf Antrag einen Anlegerregisterauszug über den Eintrag seiner persönlichen und<br />

beteiligungsbezogenen Daten. Ihm obliegt es, alle Änderungen seiner eingetragenen Daten der Treuhandkommanditistin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und ggf. durch Vorlage entsprechender Urkunden<br />

(Erbschein, Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Anschrift<br />

des Anlegers.<br />

3. Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten<br />

ohne Zustimmung des Anlegers nur erteilen, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im<br />

Hinblick auf andere Anleger, soweit die Daten nicht im Handelsregister einsehbar sind. Darüber hinaus darf<br />

sie Auskünfte in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, der<br />

Komplementärin oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen. Ein Anleger hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer Anleger, die über die<br />

Angaben im Handelsregister hinausgehen.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

1. Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />

ist. Schriftstücke gelten 3 Werktage nach Versendung (Datum des Poststempels) an die zuletzt


schriftlich bekannt gegebene Adresse des Anlegers als zugegangen. Mündliche Nebenabreden wurden<br />

nicht getroffen.<br />

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das<br />

die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthält.<br />

Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene<br />

Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem möglichst nahe kommt, was die Beteiligten<br />

beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags beabsichtigt hätten, falls sie die Angelegenheit<br />

bei Abschluss des Treuhandvertrags bedacht hätten.<br />

3. Gerichtsstand ist der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Hamburg, 29. August 2007<br />

Treugeber/Anleger<br />

Thomas Bister<br />

IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin), vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />

Thomas Bister<br />

Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG, vertreten durch PRORENDITA FÜNF VerwaltungsGmbH (Komplementärin),<br />

diese vertreten durch die Geschäftsführer Daniela Schulte, Marc Schlotterbeck<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

113


PRORENDITA 5<br />

114 Information zum Fernabsatzgesetz<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch<br />

i. V. m. § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung<br />

Sofern der Beitritt des Anlegers (Verbraucher) nicht unmittelbar über den Anlageberater<br />

erfolgt, sondern im Wege des Fernabsatzes, d. h. durch sog. Fernkommunikationsmittel<br />

(Telefon, Brief, Fax, elektronische Kommunikation wie E-Mail, Internet), sind nach<br />

§ 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 1 BGB Informationspflichtenverordnung<br />

(BGB-InfoV) dem Anleger gegenüber umfangreiche Informationen zu erteilen:<br />

Bei telefonischen Kontakten gelten folgende Informationsbestimmungen:<br />

Der Unternehmer hat<br />

� seine Identität,<br />

� den geschäftlichen Zweck des Telefonats<br />

zu Beginn des Gesprächs ungefragt ausführlich offen zu legen.<br />

Alle Vertragsbestimmungen sind dem Anleger vorzulegen:<br />

� Gesellschaftsvertrag (❿ Seite 91)<br />

� Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag (❿ Seite 105)<br />

� Beitrittserklärung (Anlage)<br />

� Allgemeine Geschäftsbedingungen (entfallen vorliegend)<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach der BGB-InfoV in Textform:<br />

1. Identität des Unternehmers und ladungsfähige Anschriften:<br />

a) Initiator/Prospektherausgeber<br />

IDEENKAPITAL Financial Engineering AG,<br />

Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 39010<br />

Gesellschafter: IDEENKAPITAL AG, Düsseldorf, 100 %<br />

Geschäftsführung: Daniela Schulte, Hürth<br />

Christian Middelberg, Düsseldorf<br />

b)Fondsgesellschaft<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG,<br />

Pickhuben 2, 20457 Hamburg<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRA 106315<br />

vertreten durch: PRORENDITA FÜNF Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

diese vertreten durch: Daniela Schulte, Hürth<br />

Marc Schlotterbeck, Köln<br />

c) Treuhandkommanditist<br />

IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Berliner Allee 27–29, 40212 Düsseldorf<br />

Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 50579<br />

vertreten durch: Thomas Bister, Düsseldorf<br />

d) Anlageberater<br />

Stempel oder siehe Beitrittserklärung


2. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />

Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt.<br />

Mit der Annahme der Beitrittserklärung kommt ein Treuhandvertrag zwischen dem<br />

Anleger und der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH zu Stande<br />

(❿ Seite 105 ff. sowie Beitrittserklärung).<br />

3. Mindestlaufzeit der Beteiligung<br />

Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (❿ Seite 92) ist die Gesellschaft auf unbestimmte<br />

Zeit geschlossen.<br />

4. Angaben über einen Vorbehalt, eine Endqualität und preisgleichwertige Kapitalanlage<br />

zu erbringen, und über einen Vorbehalt, versprochene Leistungen im<br />

Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen<br />

Der Treuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

und den Treuhandkommanditisten – jeweils vertreten durch die IDEENKA-<br />

PITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH – zu Stande. Nach Annahme des<br />

Beitritts bestehen keine Leistungsvorbehalte. Eine Alternativanlage entfällt. Anteile<br />

an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können nur erworben werden, solange<br />

der Fonds noch nicht geschlossen ist.<br />

5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer<br />

abführen muss, und sonstigen Preisbestandteilen<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR zzgl. 5 % Agio auf die Zeichnungssumme.<br />

Auf die von der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG zu leistenden<br />

Steuern wird im Kapitel Steuerliche Grundlagen auf ❿ Seite 68 hingewiesen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

6. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Hinweis<br />

auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer<br />

abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden<br />

Bei Umwandlung der treugeberischen Beteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />

trägt der Anleger nach § 4 Abs. 7 (3) des Gesellschaftsvertrags die anfallenden<br />

Kosten (Notar, Handelsregister). Auf die steuerlichen Auswirkungen bei dem<br />

einzelnen Anleger wird im Kapitel Steuerliche Grundlagen hingewiesen (❿ Seite 68 f.).<br />

7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung<br />

Die Einzahlungsraten und -termine ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie<br />

aus § 4 des Gesellschaftsvertrags. Erfüllung liegt vor mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

und Einzahlung der Raten.<br />

8. Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts<br />

sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere<br />

Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,<br />

die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen<br />

über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe<br />

gem. § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat<br />

Die Einzelheiten des Widerrufs und seiner Rechtsfolgen ergeben sich aus der auf<br />

der Beitrittserklärung enthaltenen Widerrufsbelehrung.<br />

9. Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung<br />

des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen<br />

Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden<br />

Solche Kosten fallen nicht an.<br />

115


PRORENDITA 5<br />

116 Information zum Fernabsatzgesetz<br />

10. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

z. B. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des<br />

Preises<br />

Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen ist nicht vorgesehen. Anteile<br />

an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können jedoch nur erworben werden,<br />

solange der Fonds nicht geschlossen ist.<br />

11. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung<br />

zuständige Aufsichtsbehörde<br />

a) Initiator/Prospektherausgeber<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der IDEENKAPITAL Financial Engineering AG besteht in<br />

der Konzeption von Kapitalanlageprodukten.<br />

b) Fondsgesellschaft<br />

Für die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG ergibt sich die Hauptgeschäftstätigkeit<br />

aus dem Unternehmensgegenstand in § 2 des Gesellschaftsvertrags.<br />

c) Treuhandkommanditist<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft<br />

mbH besteht in der Verwaltung von Treuhandbeteiligungen.<br />

d) Aufsichtsbehörde<br />

Eine für die Zulassung des Initiators, der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />

zuständige Aufsichtsbehörde gibt es derzeit nicht.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

12. Gegebenenfalls der Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente<br />

bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden<br />

Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis<br />

Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer<br />

keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein<br />

Indikator für künftige Erträge sind<br />

Auf die Risiken der Beteiligung wird ausführlich auf ❿ Seite 11 ff. hingewiesen.<br />

13. Hinweis auf die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger<br />

Vertragsstrafen<br />

Gemäß § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags kann ein Kommanditist seine Beteiligung<br />

an der Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember<br />

2023 durch eingeschriebenen Brief ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Kommanditist richtet<br />

seine Kündigung an die persönlich haftende Gesellschafterin. Der Treugeber, der mittelbar<br />

über den Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt ist, richtet seine Kündigung<br />

an die IDEENKAPITAL PRORENDITA EINS Treuhandgesellschaft mbH.<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Erfolgt jedoch die Kündigung des Anlegers<br />

aus einem wichtigen Grund, den er zu vertreten hat, so wird sein Abfindungsanspruch<br />

möglicherweise beschränkt. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 12 des<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

14. Hinweis auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Rechte der<br />

Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss<br />

des Fernabsatzvertrags zu Grunde liegt<br />

Bundesrepublik Deutschland.


15. Hinweis auf eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare<br />

Recht oder über das zuständige Gericht<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

16. Hinweis auf die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser<br />

Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen,<br />

in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers<br />

die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen<br />

Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.<br />

17. Hinweis auf einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen<br />

Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen<br />

für diesen Zugang<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich<br />

die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, an eine Schlichtungsstelle<br />

wenden, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt<br />

sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind bei der Deutschen<br />

Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt, Telefon:<br />

+ 49 (69) 2388-1906/1907, Telefax: + 49 (69) 2388-1919, erhältlich. Der Beschwerdeführer<br />

hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />

und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen<br />

und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

18. Hinweis auf das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagesicherungssysteme (ABL.EG Nr. L<br />

135, Seite 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger<br />

(ABL.EG Nr. L 84, Seite 22) fallen<br />

Solche Garantiefonds und/oder andere Entschädigungsregelungen der vorstehenden<br />

Art sind bei dieser Anlageform nicht vorgesehen.<br />

Impressum<br />

Anbieterin und Prospektverantwortliche<br />

IDEENKAPITAL Financial Engineering AG<br />

Berliner Allee 27–29<br />

40212 Düsseldorf<br />

info@ideenkapital.de<br />

hotline 0211–136 08-333<br />

www.ideenkapital.de<br />

Gestaltung und Satz<br />

Uta Hugenbruch, Köln<br />

Fotos<br />

Ralf Bauer, Köln<br />

Lektorat<br />

AdverTEXT, Düsseldorf<br />

Druck<br />

Schotte GmbH & Co. KG, Krefeld<br />

Papier<br />

Zanders Galaxi Keramik; Umschlag 300 g/m 2 , Innen 150 g/m 2<br />

117


DIE IDEENKAPITAL AG IST EIN UNTERNEHMEN DER ERGO VERSICHERUNGSGRUPPE.<br />

DIE ERGO VERSICHERUNGSGRUPPE IST MIT ÜBER 16 MRD. EUR BEITRAGSAUFKOMMEN DIE NUMMER 2 IM DEUTSCHEN ERSTVERSICHERUNGS-<br />

MARKT. MIT 94,7 % IST DIE MÜNCHENER RÜCK DER GRÖSSTE ANTEILSEIGNER. 15 MIO. KUNDEN IN DEUTSCHLAND VERTRAUEN DEN LEISTUNGEN,<br />

DER KOMPETENZ UND DER SICHERHEIT DER ERGO VERSICHERUNGSGRUPPE MIT IHREN STARKEN MARKEN VICTORIA, HAMBURG-MANNHEIMER,<br />

DKV DEUTSCHE KRANKENVERSICHERUNG, D.A.S. UND KARSTADTQUELLE VERSICHERUNGEN; EUROPAWEIT SIND ES 30 MIO. KUNDEN. IHRE KAPITAL-<br />

ANLAGEN VON RUND 175 MRD. EUR BÜNDELN ERGO UND MÜNCHENER RÜCK IN DER MEAG MUNICH ERGO ASSETMANAGEMENT.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!