prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
16 Risikohinweise<br />
Mit der für 2008 beschlossenen Unternehmensteuerreform ist die Einführung einer Regelung<br />
zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) geplant,<br />
wonach Zinsen nur dann als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug<br />
gebracht werden, wenn sie die Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht<br />
übersteigen (Freigrenze von 1 Mio. EURO). Die Emittentin ist der Auffassung, dass es<br />
sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft i. S. d.<br />
Zinsschranke handelt. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine hiervon<br />
abweichende Auffassung vertritt und die Zinsschranke im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
anwendet. In diesem Fall ist der in einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />
Betrag der Zinsaufwendungen vorzutragen.<br />
Die britische Finanzverwaltung plant, den Eingangssteuersatz von 10 % für Ertragsteuern<br />
ab dem Steuerjahr 2008/2009 abzuschaffen und den derzeitigen Steuersatz von 22 % auf<br />
20 % abzusenken. Dies könnte zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Anleger führen.<br />
Besteuerungsverfahren<br />
Die Anleger sind zur Abgabe einer britischen Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />
unabhängig von der Höhe ihrer in Großbritannien erzielten Einkünfte. Sollte die<br />
Finanzverwaltung einem Sammelverfahren (Composite Return) nicht zustimmen oder<br />
der Anleger die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Sammelverfahren nicht erfüllen,<br />
entstehen dem Anleger für die Erstellung einer persönlichen britischen Steuererklärung<br />
ggf. weitere Kosten. Die britische Finanzverwaltung kann die Erlaubnis zur<br />
Teilnahme an dem Sammelverfahren für die Gesellschaft aber auch für einzelne Anleger<br />
jederzeit widerrufen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Beteiligt sich der Anleger über die Treuhandgesellschaft an der PRORENDITA FÜNF<br />
GmbH & Co. KG, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />
im Fall einer Vererbung nicht das anteilige Betriebsstättenvermögen in Großbritannien<br />
als Gegenstand der Übertragung von Todes wegen erachtet, sondern den Anspruch<br />
auf Rückübertragung des Treuguts gegen den deutschen Treuhänder. Dies hätte zur<br />
Folge, dass die Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht Deutschlands annehmen<br />
könnte. Des Weiteren könnte die deutsche Finanzverwaltung aus diesem Grund auch<br />
im Fall einer Vererbung einer derartigen Beteiligung die Anrechnung der britischen<br />
Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG versagen.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />
10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />
Zwecke festgestellt. Die Beibehaltung der Freibeträge in der derzeit gemäß<br />
§§ 13a, 19a ErbStG vorgesehenen Form und Höhe ist insofern ungewiss. Darüber hinaus<br />
ist ungewiss, ob der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />
in der vorliegenden Fassung weiterverfolgt, überarbeitet oder insgesamt neu<br />
aufgelegt wird. Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion in Deutschland ist völlig<br />
offen, in welcher Weise die erbschaftsteuerlichen Regelungen für den Zeitraum nach<br />
dem 31. Dezember 2008 geändert werden.<br />
Infolgedessen können sich für die Anleger im Erbfall beziehungsweise bei Schenkung<br />
des Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gegenüber der derzeitigen<br />
Rechtslage erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Abweichungen ergeben,<br />
die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden können. Dem einzelnen Anleger