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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

16 Risikohinweise<br />

Mit der für 2008 beschlossenen Unternehmensteuerreform ist die Einführung einer Regelung<br />

zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) geplant,<br />

wonach Zinsen nur dann als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug<br />

gebracht werden, wenn sie die Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht<br />

übersteigen (Freigrenze von 1 Mio. EURO). Die Emittentin ist der Auffassung, dass es<br />

sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft i. S. d.<br />

Zinsschranke handelt. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine hiervon<br />

abweichende Auffassung vertritt und die Zinsschranke im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

anwendet. In diesem Fall ist der in einem Veranlagungszeitraum nicht abziehbare<br />

Betrag der Zinsaufwendungen vorzutragen.<br />

Die britische Finanzverwaltung plant, den Eingangssteuersatz von 10 % für Ertragsteuern<br />

ab dem Steuerjahr 2008/2009 abzuschaffen und den derzeitigen Steuersatz von 22 % auf<br />

20 % abzusenken. Dies könnte zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Anleger führen.<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Die Anleger sind zur Abgabe einer britischen Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />

unabhängig von der Höhe ihrer in Großbritannien erzielten Einkünfte. Sollte die<br />

Finanzverwaltung einem Sammelverfahren (Composite Return) nicht zustimmen oder<br />

der Anleger die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Sammelverfahren nicht erfüllen,<br />

entstehen dem Anleger für die Erstellung einer persönlichen britischen Steuererklärung<br />

ggf. weitere Kosten. Die britische Finanzverwaltung kann die Erlaubnis zur<br />

Teilnahme an dem Sammelverfahren für die Gesellschaft aber auch für einzelne Anleger<br />

jederzeit widerrufen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />

Beteiligt sich der Anleger über die Treuhandgesellschaft an der PRORENDITA FÜNF<br />

GmbH & Co. KG, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />

im Fall einer Vererbung nicht das anteilige Betriebsstättenvermögen in Großbritannien<br />

als Gegenstand der Übertragung von Todes wegen erachtet, sondern den Anspruch<br />

auf Rückübertragung des Treuguts gegen den deutschen Treuhänder. Dies hätte zur<br />

Folge, dass die Finanzverwaltung ein Besteuerungsrecht Deutschlands annehmen<br />

könnte. Des Weiteren könnte die deutsche Finanzverwaltung aus diesem Grund auch<br />

im Fall einer Vererbung einer derartigen Beteiligung die Anrechnung der britischen<br />

Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG versagen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />

10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />

Zwecke festgestellt. Die Beibehaltung der Freibeträge in der derzeit gemäß<br />

§§ 13a, 19a ErbStG vorgesehenen Form und Höhe ist insofern ungewiss. Darüber hinaus<br />

ist ungewiss, ob der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />

in der vorliegenden Fassung weiterverfolgt, überarbeitet oder insgesamt neu<br />

aufgelegt wird. Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion in Deutschland ist völlig<br />

offen, in welcher Weise die erbschaftsteuerlichen Regelungen für den Zeitraum nach<br />

dem 31. Dezember 2008 geändert werden.<br />

Infolgedessen können sich für die Anleger im Erbfall beziehungsweise bei Schenkung<br />

des Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gegenüber der derzeitigen<br />

Rechtslage erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Abweichungen ergeben,<br />

die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden können. Dem einzelnen Anleger

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