07.12.2012 Aufrufe

prorendita 5 - Ideenkapital

prorendita 5 - Ideenkapital

prorendita 5 - Ideenkapital

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

PRORENDITA 5<br />

96 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied vorhanden, ist spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

ein neues Beiratsmitglied zu wählen.<br />

5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus<br />

dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />

6. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch<br />

oder durch Telefaxschreiben herbeigeführt werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit<br />

dem zu fassenden Beschluss oder der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />

sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden des Beirats bzw. bei dessen Verhinderung<br />

durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

7. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die Beiratsmitglieder<br />

erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen<br />

erstattet.<br />

§ 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte,<br />

Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft<br />

1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in<br />

§ 166 HGB bestimmten Umfang zu. Sie können insbesondere die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses<br />

verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Die Treugeber<br />

sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen<br />

gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die<br />

Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />

2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich von Vertragsunterlagen nur durch einen berufsrechtlich<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“) ausüben, der sich der Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />

auch gegenüber dem Einsicht verlangenden Anleger verpflichtet. Letzteres gilt allerdings<br />

nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches Know-how der Gesellschaft darstellenden Geschäftsge-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

heimnisse, deren Bekanntwerden die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beeinträchtigen könnte.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin kann der Entscheidung über die Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />

aus wichtigem Grund widersprechen. Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung erneut<br />

wirksam widersprochen, so wird der Einsichtsbevollmächtigte durch die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />

bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten und etwaige Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />

trägt der Einsicht verlangende Anleger.<br />

3. Die Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />

4. Ein Anleger, der seine Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Abs. 3 nicht erfüllt, ist der Gesellschaft<br />

gegenüber verpflichtet, die Gesellschaft von allen Aufwendungen und Schäden freizuhalten, die ihr aus<br />

der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell entstehenden<br />

Nachteile trägt der Anleger.<br />

§ 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in den Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />

Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen nach Maßgabe des Abs. 10 sowie des<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags berechtigt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden vorbehaltlich<br />

Ziff. 8 in Gesellschafterversammlungen gefasst, die am Sitz der Gesellschaft abzuhalten sind.<br />

2. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

(a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1;<br />

(b) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 10 Ziff. 1;<br />

(c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 11;<br />

(d) Entnahmen gem. § 12;<br />

(e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />

(f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

(g) Beschluss über eine Nachschusspflicht gem. § 19;<br />

(h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 Ziff. 4 (b);

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!