prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
96 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
den Beirat ein. Ist kein Ersatzbeiratsmitglied vorhanden, ist spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />
ein neues Beiratsmitglied zu wählen.<br />
5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus<br />
dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />
6. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch<br />
oder durch Telefaxschreiben herbeigeführt werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit<br />
dem zu fassenden Beschluss oder der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />
sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden des Beirats bzw. bei dessen Verhinderung<br />
durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
7. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die Beiratsmitglieder<br />
erhalten außerdem die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen<br />
erstattet.<br />
§ 8 Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte,<br />
Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft<br />
1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in<br />
§ 166 HGB bestimmten Umfang zu. Sie können insbesondere die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses<br />
verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Die Treugeber<br />
sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen<br />
gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die<br />
Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />
2. Die Anleger können ihr Kontrollrecht hinsichtlich von Vertragsunterlagen nur durch einen berufsrechtlich<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe („Einsichtsbevollmächtigter“) ausüben, der sich der Gesellschaft gegenüber zur Verschwiegenheit<br />
auch gegenüber dem Einsicht verlangenden Anleger verpflichtet. Letzteres gilt allerdings<br />
nur im Hinblick auf unternehmensspezifisches Know-how der Gesellschaft darstellenden Geschäftsge-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
heimnisse, deren Bekanntwerden die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beeinträchtigen könnte.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann der Entscheidung über die Auswahl des Einsichtsbevollmächtigten<br />
aus wichtigem Grund widersprechen. Wird der nachfolgenden Auswahlentscheidung erneut<br />
wirksam widersprochen, so wird der Einsichtsbevollmächtigte durch die Wirtschaftsprüferkammer Hamburg<br />
bestimmt. Die Kosten für den Einsichtsbevollmächtigten und etwaige Kosten der Wirtschaftsprüferkammer<br />
trägt der Einsicht verlangende Anleger.<br />
3. Die Anleger sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.<br />
4. Ein Anleger, der seine Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Abs. 3 nicht erfüllt, ist der Gesellschaft<br />
gegenüber verpflichtet, die Gesellschaft von allen Aufwendungen und Schäden freizuhalten, die ihr aus<br />
der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die ihm selbst aus der Nichterfüllung eventuell entstehenden<br />
Nachteile trägt der Anleger.<br />
§ 9 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in den Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung.<br />
Die Treugeber sind zur Teilnahme an Beschlussfassungen nach Maßgabe des Abs. 10 sowie des<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags berechtigt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden vorbehaltlich<br />
Ziff. 8 in Gesellschafterversammlungen gefasst, die am Sitz der Gesellschaft abzuhalten sind.<br />
2. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />
(a) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 10 Ziff. 1;<br />
(b) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 10 Ziff. 1;<br />
(c) Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 11;<br />
(d) Entnahmen gem. § 12;<br />
(e) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin;<br />
(f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
(g) Beschluss über eine Nachschusspflicht gem. § 19;<br />
(h) Ausschluss von Gesellschaftern gem. § 16 Ziff. 4 (b);