prorendita 5 - Ideenkapital
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§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
1. Der Kommanditanteil wird durch die Treuhandkommanditistin für den Anleger uneigennützig verwaltet<br />
(Verwaltungstreuhand). Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Verwaltungsvertrags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />
Rechte und Pflichten, einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />
einheitlich erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der Kommanditist nicht<br />
selbst diese Rechte und Pflichten ausübt.<br />
Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />
hat die Treuhandkommanditistin den Kommanditisten darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung<br />
der Rechte und Pflichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern. Wurde keine<br />
einheitliche Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die Rechte und Pflichten des Kommanditisten<br />
in dessen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />
2. In steuerlicher Hinsicht ist der Kommanditist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils.<br />
Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich<br />
den Kommanditisten.<br />
3. Der Verwaltungsvertrag endet vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
am 31. Dezember 2023. Hinsichtlich des Verwaltungsvertrags hat keine der Parteien ein ordentliches<br />
Kündigungsrecht. Die in § 8 Ziff. 5 aufgeführten Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />
Kündigungen dar. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft<br />
liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche automatisch<br />
beendet.<br />
4. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht dieses Vertragsverhältnis<br />
mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt, es sei denn, der Kommanditist gilt gem. § 15 Ziff. 1<br />
des Gesellschaftsvertrags mit seinem Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
als zu diesem Zeitpunkt beendet.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Teil 2<br />
Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />
von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />
§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />
1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die Treuhandkommanditistin, auf<br />
Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe<br />
der in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an<br />
der Gesellschaft in Höhe des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />
2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zu-Stande-Kommen des<br />
Treuhandverhältnisses nicht erforderlich.<br />
3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage (einschließlich Agio)<br />
fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />
dem Anleger erst nach Einzahlung der Zeichnungssumme zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />
in Höhe der Zeichnungssumme verpflichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers muss mindestens<br />
10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />
4. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen<br />
ausschließlich den Treugeber.<br />
5. Weiterhin können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber beitreten.<br />
In Einzelfällen kann die Treuhänderin diesen Vertrag auch nach Zustimmung durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin mit juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften<br />
schließen. Ein Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Den Treugebern<br />
ist der Abschluss von Beitritts- und Treuhandvereinbarungen als Treuhänder für Dritte nicht gestattet.<br />
6. Der Treugeber übernimmt persönlich die Verpflichtungen aus § 8 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags.<br />
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