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prorendita 5 - Ideenkapital

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§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

1. Der Kommanditanteil wird durch die Treuhandkommanditistin für den Anleger uneigennützig verwaltet<br />

(Verwaltungstreuhand). Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Verwaltungsvertrags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden<br />

Rechte und Pflichten, einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />

einheitlich erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der Kommanditist nicht<br />

selbst diese Rechte und Pflichten ausübt.<br />

Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten,<br />

hat die Treuhandkommanditistin den Kommanditisten darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung<br />

der Rechte und Pflichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern. Wurde keine<br />

einheitliche Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die Rechte und Pflichten des Kommanditisten<br />

in dessen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />

2. In steuerlicher Hinsicht ist der Kommanditist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils.<br />

Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich<br />

den Kommanditisten.<br />

3. Der Verwaltungsvertrag endet vorbehaltlich eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

am 31. Dezember 2023. Hinsichtlich des Verwaltungsvertrags hat keine der Parteien ein ordentliches<br />

Kündigungsrecht. Die in § 8 Ziff. 5 aufgeführten Gründe stellen wichtige Gründe für außerordentliche<br />

Kündigungen dar. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft<br />

liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche automatisch<br />

beendet.<br />

4. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen, besteht dieses Vertragsverhältnis<br />

mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt, es sei denn, der Kommanditist gilt gem. § 15 Ziff. 1<br />

des Gesellschaftsvertrags mit seinem Ableben als ausgeschlossen. Dann gilt der Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

als zu diesem Zeitpunkt beendet.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Teil 2<br />

Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />

von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />

§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />

1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die Treuhandkommanditistin, auf<br />

Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe<br />

der in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an<br />

der Gesellschaft in Höhe des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />

2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zu-Stande-Kommen des<br />

Treuhandverhältnisses nicht erforderlich.<br />

3. Der Treugeber leistet entsprechend § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags seine Einlage (einschließlich Agio)<br />

fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />

dem Anleger erst nach Einzahlung der Zeichnungssumme zur Erhöhung ihres Kommanditanteils<br />

in Höhe der Zeichnungssumme verpflichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers muss mindestens<br />

10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />

4. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen<br />

ausschließlich den Treugeber.<br />

5. Weiterhin können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber beitreten.<br />

In Einzelfällen kann die Treuhänderin diesen Vertrag auch nach Zustimmung durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin mit juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften<br />

schließen. Ein Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Den Treugebern<br />

ist der Abschluss von Beitritts- und Treuhandvereinbarungen als Treuhänder für Dritte nicht gestattet.<br />

6. Der Treugeber übernimmt persönlich die Verpflichtungen aus § 8 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags.<br />

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