prorendita 5 - Ideenkapital
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Für das Geschäftsjahr 2008 ist erneut entsprechend dem vorstehenden Absatz zu verfahren.<br />
Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise, dass den im Jahr 2008 eintretenden Gesellschaftern das Ergebnis<br />
der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur Gleichstellung des variablen Kapitalkontos IV zunächst<br />
allein zugewiesen wird. Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden wie Beitritte behandelt. Das nach<br />
Abzug dieser Vorabverteilung verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />
verteilt.<br />
2. Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das voraussichtliche Ergebnis<br />
der Gesellschaft bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, sofern es die<br />
Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung der<br />
vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />
Soweit keine überschießende Liquidität vorhanden ist, erfolgt keine Vorabausschüttung.<br />
4. Sollte der Gesellschaft aufgrund von Sachverhalten aus der Spähre eines Gesellschafters ein gewerbesteuerlicher<br />
Nachteil entstehen, so wird dieser Nachteil von den betreffenden Gesellschaftern allein getragen.<br />
Der zu leistende Nachteilsausgleich ist im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Ertrag zu behandeln.<br />
§ 12 Entnahmen<br />
1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Entnahmen. Entnahmen sind bis 4 Wochen nach Feststellung<br />
des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Regelung in § 11 Ziff. 4 bleibt unberührt. Die Vorabausschüttungen<br />
werden auf die Entnahmen angerechnet.<br />
2. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
§ 13 Belastung und Übertragung von Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />
1. Jeder Kommanditist kann mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Monats nach vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin seinen Kommanditanteil oder seine<br />
Ansprüche gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise übertragen oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />
Die entsprechende Anfrage muss Angaben dazu enthalten, ob der Erwerber die Voraussetzungen des § 4<br />
Ziff. 9 erfüllt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtiger Grund ist ins-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
besondere anzusehen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />
Kommanditisten zustehen oder den übrigen Gesellschaftern durch den verfügungswilligen oder den eintretenden<br />
Gesellschafter keine angemessene Sicherheit für etwaige steuerliche Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />
gestellt wird. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />
entstehen sollten, die 10.000,00 EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet einer vorab<br />
eingeholten Zustimmung wird eine Übertragung oder sonstige Verfügung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
und zu den übrigen Gesellschaftern nur wirksam, wenn sie nach Vollzug vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger<br />
der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt wurde.<br />
2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 zu jeder Zeit von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des<br />
für ihn gehaltenen Teil-Kommanditanteils an sich verlangen. Abweichend von den Bestimmungen der Ziff.<br />
1 benötigt die Treuhandkommanditistin hierfür nicht die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und der weiteren Kommanditisten. In diesem Fall werden der Kommanditanteil sowie die Haftsumme<br />
der Treuhandkommanditistin in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />
3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen von<br />
Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />
Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Der eintretende Gesellschafter (dies gilt auch für<br />
Gesellschafter, die bereits beteiligt sind und ihren Kommanditanteil erhöhen) stellt die Gesellschaft und<br />
die Gesellschafter von allen Mehrbelastungen und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
frei. Er trägt auch das Risiko, dass er wegen solcher Mehrbelastungen keinen Totalgewinn erzielt.<br />
Gestattet die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen<br />
Mehraufwands.<br />
4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen,<br />
trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende Gesellschafter.<br />
5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung ist der übernehmende Gesellschafter<br />
zur Fortführung des zwischen dem übertragenden Gesellschafter und der Treuhandkommanditistin<br />
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