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prorendita 5 - Ideenkapital

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Für das Geschäftsjahr 2008 ist erneut entsprechend dem vorstehenden Absatz zu verfahren.<br />

Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise, dass den im Jahr 2008 eintretenden Gesellschaftern das Ergebnis<br />

der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Einlagen bis zur Gleichstellung des variablen Kapitalkontos IV zunächst<br />

allein zugewiesen wird. Erhöhungen von Kommanditeinlagen werden wie Beitritte behandelt. Das nach<br />

Abzug dieser Vorabverteilung verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

verteilt.<br />

2. Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das voraussichtliche Ergebnis<br />

der Gesellschaft bereits vor einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, sofern es die<br />

Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung und die für die Erfüllung der<br />

vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />

Soweit keine überschießende Liquidität vorhanden ist, erfolgt keine Vorabausschüttung.<br />

4. Sollte der Gesellschaft aufgrund von Sachverhalten aus der Spähre eines Gesellschafters ein gewerbesteuerlicher<br />

Nachteil entstehen, so wird dieser Nachteil von den betreffenden Gesellschaftern allein getragen.<br />

Der zu leistende Nachteilsausgleich ist im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Ertrag zu behandeln.<br />

§ 12 Entnahmen<br />

1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Entnahmen. Entnahmen sind bis 4 Wochen nach Feststellung<br />

des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Regelung in § 11 Ziff. 4 bleibt unberührt. Die Vorabausschüttungen<br />

werden auf die Entnahmen angerechnet.<br />

2. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 13 Belastung und Übertragung von Kommanditanteilen, Kommanditistenwechsel<br />

1. Jeder Kommanditist kann mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Monats nach vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin seinen Kommanditanteil oder seine<br />

Ansprüche gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise übertragen oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />

Die entsprechende Anfrage muss Angaben dazu enthalten, ob der Erwerber die Voraussetzungen des § 4<br />

Ziff. 9 erfüllt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtiger Grund ist ins-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

besondere anzusehen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />

Kommanditisten zustehen oder den übrigen Gesellschaftern durch den verfügungswilligen oder den eintretenden<br />

Gesellschafter keine angemessene Sicherheit für etwaige steuerliche Nachteile aus dem Gesellschafterwechsel<br />

gestellt wird. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile<br />

entstehen sollten, die 10.000,00 EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig. Ungeachtet einer vorab<br />

eingeholten Zustimmung wird eine Übertragung oder sonstige Verfügung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

und zu den übrigen Gesellschaftern nur wirksam, wenn sie nach Vollzug vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger<br />

der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt wurde.<br />

2. Jeder Treugeber kann gem. § 4 Ziff. 7 zu jeder Zeit von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des<br />

für ihn gehaltenen Teil-Kommanditanteils an sich verlangen. Abweichend von den Bestimmungen der Ziff.<br />

1 benötigt die Treuhandkommanditistin hierfür nicht die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und der weiteren Kommanditisten. In diesem Fall werden der Kommanditanteil sowie die Haftsumme<br />

der Treuhandkommanditistin in entsprechendem Umfang herabgesetzt.<br />

3. Bei jedem Übergang der Kommanditistenstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen von<br />

Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten gem. § 5 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Der eintretende Gesellschafter (dies gilt auch für<br />

Gesellschafter, die bereits beteiligt sind und ihren Kommanditanteil erhöhen) stellt die Gesellschaft und<br />

die Gesellschafter von allen Mehrbelastungen und steuerlichen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei. Er trägt auch das Risiko, dass er wegen solcher Mehrbelastungen keinen Totalgewinn erzielt.<br />

Gestattet die Gesellschaft Entnahmen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen<br />

Mehraufwands.<br />

4. Alle Kosten einer Verfügung über Kommanditanteile, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen,<br />

trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der eintretende Gesellschafter.<br />

5. Im Fall der Übertragung einer direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung ist der übernehmende Gesellschafter<br />

zur Fortführung des zwischen dem übertragenden Gesellschafter und der Treuhandkommanditistin<br />

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