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prorendita 5 - Ideenkapital

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dungsmodell i. S. d. § 15b EStG ansieht, könnten die Verluste voraussichtlich nur mit<br />

zukünftigen Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet werden. Sollte das<br />

Verständigungsverfahren zu keinem Ergebnis führen, könnte es zu einer Belastung mit<br />

deutscher als auch britischer Einkommensteuer kommen.<br />

Die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

kann auch dann versagt werden, wenn Großbritannien als Quellenstaat und<br />

Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten im Sinne<br />

des DBA zuordnen (sog. Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch zu einer doppelten<br />

Nichtbesteuerung oder einer zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte käme<br />

(Vorbehaltsklausel des § 50 d Abs. 9 EStG). In diesem Fall unterlägen die Einkünfte der<br />

deutschen Besteuerung unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern.<br />

Gemäß Investmentänderungsgesetz (Regierungsentwurf vom 27. April 2007) sollen<br />

künftig ausländische geschlossene Fonds grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich<br />

des Investmentsteuergesetzes ausgenommen werden, soweit sie nicht in ihrem Sitzstaat<br />

einer Aufsicht über die Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt<br />

sind (§ 2 Abs. 9 InvG in der Entwurfsfassung). Unterliegt die PRORENDITA FIVE<br />

Limited Partnership als geschlossener Fonds der Aufsicht zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />

könnte das InvG künftig Anwendung finden, sofern die weiteren o.g. Voraussetzungen<br />

(z. B. Grundsatz der Risikomischung) ebenfalls vorliegen. Das Halbeinkünfteverfahren<br />

wäre dann nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG) und die sog.<br />

Strafbesteuerung gemäß § 6 InvStG könnte nur durch die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten<br />

gem. § 5 InvStG vermieden werden. Da das Gesetzgebungsverfahren<br />

derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist, kann die Frage nach der Anwendbarkeit des<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Investmentgesetzes und folglich des Investmentsteuergesetzes nicht abschließend<br />

beurteilt werden.<br />

Es ist weder durch die veröffentlichte Verwaltungsmeinung noch durch Finanzgerichtsrechtsprechung<br />

geklärt, ob der Handel mit Versicherungspolicen die Voraussetzungen<br />

einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG erfüllt. Sollte die deutsche Finanzverwaltung die<br />

Auffassung vertreten, dass der Handel mit den Lebensversicherungspolicen durch die<br />

britische Limited Partnership keine aktive Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG darstellt, könnten<br />

Verluste aus der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nicht im Jahr der Verlustentstehung<br />

im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigt<br />

werden. Die Verluste könnten vielmehr erst durch Verrechnung mit in nachfolgenden<br />

Jahren entstehenden Gewinnen erfolgen, die in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt sind.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Vorschrift des<br />

§ 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte aus der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership anwendet. Sollte § 15b EStG insoweit angewendet werden,<br />

könnten Verluste nach dieser Vorschrift nur mit positiven, unter Progressionsvorbehalt<br />

stehenden Einkünften aus der Beteiligung an der britischen Limited Partnership in den<br />

nachfolgenden Jahren verrechnet werden.<br />

Des Weiteren besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehalts die Ansicht vertritt, dass zumindest Teile der jährlichen Bonus-<br />

Gutschrift als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Versicherungspolicen ertragswirksam<br />

zu aktivieren sind.<br />

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