prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
dungsmodell i. S. d. § 15b EStG ansieht, könnten die Verluste voraussichtlich nur mit<br />
zukünftigen Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet werden. Sollte das<br />
Verständigungsverfahren zu keinem Ergebnis führen, könnte es zu einer Belastung mit<br />
deutscher als auch britischer Einkommensteuer kommen.<br />
Die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
kann auch dann versagt werden, wenn Großbritannien als Quellenstaat und<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten im Sinne<br />
des DBA zuordnen (sog. Einkünftequalifikationskonflikt) und es dadurch zu einer doppelten<br />
Nichtbesteuerung oder einer zu niedrigen Besteuerung der Einkünfte käme<br />
(Vorbehaltsklausel des § 50 d Abs. 9 EStG). In diesem Fall unterlägen die Einkünfte der<br />
deutschen Besteuerung unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern.<br />
Gemäß Investmentänderungsgesetz (Regierungsentwurf vom 27. April 2007) sollen<br />
künftig ausländische geschlossene Fonds grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich<br />
des Investmentsteuergesetzes ausgenommen werden, soweit sie nicht in ihrem Sitzstaat<br />
einer Aufsicht über die Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt<br />
sind (§ 2 Abs. 9 InvG in der Entwurfsfassung). Unterliegt die PRORENDITA FIVE<br />
Limited Partnership als geschlossener Fonds der Aufsicht zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />
könnte das InvG künftig Anwendung finden, sofern die weiteren o.g. Voraussetzungen<br />
(z. B. Grundsatz der Risikomischung) ebenfalls vorliegen. Das Halbeinkünfteverfahren<br />
wäre dann nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG) und die sog.<br />
Strafbesteuerung gemäß § 6 InvStG könnte nur durch die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten<br />
gem. § 5 InvStG vermieden werden. Da das Gesetzgebungsverfahren<br />
derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist, kann die Frage nach der Anwendbarkeit des<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Investmentgesetzes und folglich des Investmentsteuergesetzes nicht abschließend<br />
beurteilt werden.<br />
Es ist weder durch die veröffentlichte Verwaltungsmeinung noch durch Finanzgerichtsrechtsprechung<br />
geklärt, ob der Handel mit Versicherungspolicen die Voraussetzungen<br />
einer aktiven Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG erfüllt. Sollte die deutsche Finanzverwaltung die<br />
Auffassung vertreten, dass der Handel mit den Lebensversicherungspolicen durch die<br />
britische Limited Partnership keine aktive Tätigkeit i. S. d. § 2a EStG darstellt, könnten<br />
Verluste aus der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG nicht im Jahr der Verlustentstehung<br />
im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigt<br />
werden. Die Verluste könnten vielmehr erst durch Verrechnung mit in nachfolgenden<br />
Jahren entstehenden Gewinnen erfolgen, die in Deutschland unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt sind.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Vorschrift des<br />
§ 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte aus der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership anwendet. Sollte § 15b EStG insoweit angewendet werden,<br />
könnten Verluste nach dieser Vorschrift nur mit positiven, unter Progressionsvorbehalt<br />
stehenden Einkünften aus der Beteiligung an der britischen Limited Partnership in den<br />
nachfolgenden Jahren verrechnet werden.<br />
Des Weiteren besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehalts die Ansicht vertritt, dass zumindest Teile der jährlichen Bonus-<br />
Gutschrift als nachträgliche Anschaffungskosten zu den Versicherungspolicen ertragswirksam<br />
zu aktivieren sind.<br />
15