prorendita 5 - Ideenkapital
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anlage ist unter keinen weiteren Umständen verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere<br />
Zahlungen, zu leisten. Auf Verlangen der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin<br />
sind die Treugeber verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen<br />
zu lassen (§ 4 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt mit geplantem Ablauf am 31. Dezember 2023,<br />
sofern die Gesellschafter nicht bis zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der<br />
Stimmen die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Mit einem Gesellschafterbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
kann die Gesellschaft darüber hinaus jederzeit während der geplanten Fondslaufzeit<br />
aufgelöst werden.<br />
Übertragung der Beteiligung, Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Die vollständige oder teilweise Übertragung der Beteiligung durch die Abtretung<br />
sämtlicher Rechte und Pflichten, sowie die sonstige Verfügung durch den Anleger sind<br />
jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig, jedoch nur an natürliche<br />
Personen. Voraussetzung ist jedoch die schriftliche Zustimmung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin, die diese nur aus wichtigem Grund versagen darf. Der<br />
neue Gesellschafter muss sich zudem verpflichten, den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
fortzuführen. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Beteiligung<br />
von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt, wie z. B. die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Für Anteile an dem Fonds besteht kein organisierter<br />
Zweitmarkt. Eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft oder die Initiatorin ist<br />
nicht vorgesehen. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehepaaren<br />
oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung mit einzelnen<br />
Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte<br />
ist nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen<br />
von den vorgenannten Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin<br />
sowie von dieser benannte Dritte.<br />
Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie der Treuhandkommanditistin schriftlich angezeigt<br />
wurde. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer<br />
Eintragung im Handelsregister wirksam. Eine teilweise Übertragung von Anteilen ist<br />
ausgeschlossen, soweit hierdurch Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000<br />
EUR unterschreiten oder nicht durch 1.000 EUR glatt teilbar sind. Die Kündigung einer<br />
Beteiligung ist frühestens zum 31. Dezember 2023 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Soweit die Gesellschaft nicht aufgelöst<br />
wird, ist ab dem Jahr 2024 die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten auch unterjährig<br />
zulässig.<br />
Des Weiteren scheidet ein Gesellschafter u. a. dann aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Gesellschafter seine aus<br />
dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Pflichten in grobem Maße verletzt hat. Eine<br />
grobe Pflichtverletzung stellt etwa das Unterlassen der Mitteilung über geänderte<br />
Adressdaten des Anlegers dar. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.<br />
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Ausschlussvoraussetzungen<br />
sind in § 16 des Gesellschaftsvertrags im Einzelnen geregelt. Die Bewertung des Anteils<br />
im Fall eines Ausscheidens aus der Gesellschaft erfolgt mithilfe einer Auseinanderset-<br />
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