prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
110 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />
1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten nur mit einer<br />
Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />
Treuhandkommanditistin ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber<br />
der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von (indirekten) nicht glatt durch 1.000<br />
teilbaren Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />
Nachteil der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige Treugeber keine<br />
angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />
Kosten und Aufwendungen der Treugeberin und der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die<br />
Treuhänderin hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />
am Teil-Kommanditanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags nachzuweisen.<br />
4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden alle Konten unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />
ist nicht möglich.<br />
§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem Ausscheiden der<br />
Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und<br />
der wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />
2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen. Die Wirksamkeit der Kündigung steht unter<br />
den aufschiebenden Bedingungen, dass (1.) der Treugeber zuvor die Übertragung des treuhänderisch für<br />
ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich im Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />
der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Kündigung, verlangt und angenommen hat, dass (2.)<br />
der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt<br />
hat und dass (3.) er die erforderliche Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das Handelsregister. Eine teilweise<br />
Kündigung steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine durch 1.000 nicht glatt teilbaren<br />
Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR entstehen. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils<br />
und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen der<br />
Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />
hat sie verschuldet. Ein sonstiges ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />
3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 16 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags,<br />
der Treuhandkommanditistin die Weisung zu erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />
d. h. bezogen auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen. Mit<br />
entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft und wechselseitiger<br />
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz<br />
oder, durch Herabsetzung, teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung<br />
aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt.<br />
Liegt einer der in § 16 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines<br />
Gesellschafters in der Person des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />
aus der Gesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche<br />
automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils besteht nicht.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt, unter der aufschiebenden Bedingung<br />
der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteils auf den Treugeber:<br />
a. wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird,<br />
b. wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
in die Kommanditbeteiligung betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten<br />
aufgehoben oder eingestellt wird oder