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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

110 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />

1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten nur mit einer<br />

Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />

Treuhandkommanditistin ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigem Grund verweigern.<br />

Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber<br />

der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von (indirekten) nicht glatt durch 1.000<br />

teilbaren Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher<br />

Nachteil der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige Treugeber keine<br />

angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen<br />

Kosten und Aufwendungen der Treugeberin und der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die<br />

Treuhänderin hat sie verschuldet. Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />

am Teil-Kommanditanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

3. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage des Vertrags nachzuweisen.<br />

4. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden alle Konten unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten<br />

ist nicht möglich.<br />

§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens mit dem Ausscheiden der<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und<br />

der wechselseitigen Erfüllung aller Ansprüche.<br />

2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen. Die Wirksamkeit der Kündigung steht unter<br />

den aufschiebenden Bedingungen, dass (1.) der Treugeber zuvor die Übertragung des treuhänderisch für<br />

ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich im Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter<br />

der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Kündigung, verlangt und angenommen hat, dass (2.)<br />

der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt<br />

hat und dass (3.) er die erforderliche Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das Handelsregister. Eine teilweise<br />

Kündigung steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine durch 1.000 nicht glatt teilbaren<br />

Beteiligungen bzw. Beteiligungen unter 10.000,00 EUR entstehen. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils<br />

und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen der<br />

Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />

hat sie verschuldet. Ein sonstiges ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />

3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 16 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags,<br />

der Treuhandkommanditistin die Weisung zu erteilen, das Geschäftsverhältnis anteilig,<br />

d. h. bezogen auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen. Mit<br />

entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft und wechselseitiger<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt, den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz<br />

oder, durch Herabsetzung, teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung<br />

aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt.<br />

Liegt einer der in § 16 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters in der Person des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig<br />

aus der Gesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche<br />

automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils besteht nicht.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt, unter der aufschiebenden Bedingung<br />

der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteils auf den Treugeber:<br />

a. wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird,<br />

b. wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in die Kommanditbeteiligung betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten<br />

aufgehoben oder eingestellt wird oder

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