prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
108 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />
1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber<br />
im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko<br />
des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt<br />
ist.<br />
2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v. 10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
(Pflichteinlage).<br />
3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses erworbene<br />
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
§ 5 Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung festgelegten Beteiligungsbetrag<br />
ergebenden rechnerischen Anteils am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin am Vermögen und<br />
Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, Frühzeichnerbonus,<br />
Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/Auseinandersetzungsguthaben)<br />
beteiligt. Die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />
2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch für den Treugeber gehalten<br />
und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten<br />
im Interesse des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich erteilten Weisungen<br />
des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine<br />
Weisung gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, braucht<br />
die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen.<br />
Wurde keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte und Pflichten im<br />
Interesse des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft teilzunehmen.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen übersenden<br />
bzw. eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende Gesellschafterin veranlassen. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich ihres treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft,<br />
um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der Treugeber ist berechtigt,<br />
die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.<br />
Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung<br />
der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />
auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />
Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin teilnimmt. Der Treugeber ist<br />
berechtigt, entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht<br />
zu erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />
ist. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend<br />
oder vertreten ist bzw. sich weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags<br />
beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeberanteil<br />
entfallende Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />
das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
ausüben. Der Treugeber erhält die Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahrens.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, bei der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich die<br />
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern,<br />
deren Einlagen (ohne Agio) zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft entsprechen,<br />
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn<br />
sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch