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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

108 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />

1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber<br />

im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko<br />

des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt<br />

ist.<br />

2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen mit einer Haftsumme i. H. v. 10 % der einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

(Pflichteinlage).<br />

3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses erworbene<br />

Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

§ 5 Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treugeber ist in Höhe des sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung festgelegten Beteiligungsbetrag<br />

ergebenden rechnerischen Anteils am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin am Vermögen und<br />

Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust, Frühzeichnerbonus,<br />

Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/Auseinandersetzungsguthaben)<br />

beteiligt. Die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrags zur Auflösung der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />

2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch für den Treugeber gehalten<br />

und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten<br />

im Interesse des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich erteilten Weisungen<br />

des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine<br />

Weisung gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, braucht<br />

die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen.<br />

Wurde keine Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte und Pflichten im<br />

Interesse des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft teilzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen übersenden<br />

bzw. eine direkte Zuleitung durch die persönlich haftende Gesellschafterin veranlassen. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich ihres treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft,<br />

um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der Treugeber ist berechtigt,<br />

die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.<br />

Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der auflösenden Bedingung<br />

der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />

auf die Ausübung der auf den betroffenen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />

Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin teilnimmt. Der Treugeber ist<br />

berechtigt, entsprechend den Regelungen in § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht<br />

zu erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen Unterbevollmächtigten ausgeschlossen<br />

ist. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend<br />

oder vertreten ist bzw. sich weder am schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags<br />

beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeberanteil<br />

entfallende Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die Treuhandkommanditistin<br />

das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

ausüben. Der Treugeber erhält die Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahrens.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, bei der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich die<br />

Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern,<br />

deren Einlagen (ohne Agio) zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft entsprechen,<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn<br />

sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch

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