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prorendita 5 - Ideenkapital

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Besteuerung des Anlegers in Großbritannien<br />

Nach britischem Steuerrecht erzielen die Anleger aus ihrer Beteiligung an der<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership voraussichtlich gewerbliche Einkünfte (Business<br />

Income), die aufgrund der Betriebsstätte in Großbritannien der dortigen<br />

Besteuerung unterliegen. Für die Anleger ist in Großbritannien eine Steuererklärung<br />

einzureichen, auf deren Basis sie dort veranlagt werden. Haben die Anleger keine<br />

weiteren Einkünfte in Großbritannien, unterliegen die Einkünfte aus der britischen<br />

Handelsgesellschaft bis zur Höhe des individuellen Grundfreibetrags nicht der<br />

Besteuerung. Der Grundfreibetrag beträgt für Steuerpflichtige aus EU-Staaten für<br />

das Steuerjahr 2007/2008 5.225 GBP und erhöht sich für Anleger, die älter als 65 Jahre<br />

sind. Personen zwischen 65 und 74 Jahren wird ein Freibetrag von maximal 7.550<br />

GBP (Steuerjahr 2007/2008) gewährt. Personen ab dem 75. Lebensjahr erhalten<br />

einen Freibetrag von maximal 7.690 GBP (Steuerjahr 2007/ 2008). Übersteigen die<br />

Einkünfte jedoch 20.900 GBP p. a. (Steuerjahr 2007/2008), wird der Freibetrag<br />

jeweils um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Mindestens verbleibt es<br />

aber bei dem allgemeinen Grundfreibetrag i. H. v. 5.225 GBP (Steuerjahr 2007/2008).<br />

Übersteigen die Einkünfte des jeweiligen Anlegers in Großbritannien den maßgeblichen<br />

Grundfreibetrag, findet ein in Abhängigkeit vom Einkommen steigender Stufentarif<br />

(10 % bis 40 %) Anwendung:<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />

von 0 bis 2.230 10 %<br />

von 2.231 bis 34.600 22 %<br />

über 34.600 40 %<br />

Unabhängig von der Höhe ihres Einkommens müssen die Anleger in Großbritannien<br />

eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Veranlagungszeitraum für natürliche<br />

Personen beginnt am 6. April eines jeden Jahres und endet am 5. April des Folgejahres.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar des darauf folgenden<br />

Jahres bei dem zuständigen britischen Finanzamt einzureichen. Zur Vereinfachung<br />

des Verwaltungsaufwands kann für die Anleger ein Sammelverfahren beantragt werden,<br />

das der Zustimmung durch die Finanzverwaltung bedarf. Eine Beteiligung an dem<br />

Sammelverfahren kann von der britischen Finanzverwaltung u. a. dann versagt werden,<br />

wenn der Anleger nicht deutscher, sondern etwa britischer Staatsangehöriger ist oder<br />

in Großbritannien weitere Einkünfte, z. B. aus anderen geschlossenen Fonds, erzielt.<br />

Ebenso kann die Genehmigung des Sammelverfahrens jederzeit widerrufen werden.<br />

Anleger, die nicht am Sammelsteuererklärungsverfahren teilnehmen, müssen die Erfüllung<br />

ihrer steuerlichen Pflichten in Großbritannien selbstständig sicherstellen und<br />

die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Die Emittentin wird diesen Anlegern die individuellen<br />

Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig übermitteln. In den ersten Jahren können<br />

Anfangsverluste entstehen. Um diese auch in den Folgejahren steuerlich in Großbritannien<br />

nutzen zu können, müssen in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben<br />

werden, in denen die Verluste der Finanzverwaltung erklärt werden.<br />

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