prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Besteuerung des Anlegers in Großbritannien<br />
Nach britischem Steuerrecht erzielen die Anleger aus ihrer Beteiligung an der<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership voraussichtlich gewerbliche Einkünfte (Business<br />
Income), die aufgrund der Betriebsstätte in Großbritannien der dortigen<br />
Besteuerung unterliegen. Für die Anleger ist in Großbritannien eine Steuererklärung<br />
einzureichen, auf deren Basis sie dort veranlagt werden. Haben die Anleger keine<br />
weiteren Einkünfte in Großbritannien, unterliegen die Einkünfte aus der britischen<br />
Handelsgesellschaft bis zur Höhe des individuellen Grundfreibetrags nicht der<br />
Besteuerung. Der Grundfreibetrag beträgt für Steuerpflichtige aus EU-Staaten für<br />
das Steuerjahr 2007/2008 5.225 GBP und erhöht sich für Anleger, die älter als 65 Jahre<br />
sind. Personen zwischen 65 und 74 Jahren wird ein Freibetrag von maximal 7.550<br />
GBP (Steuerjahr 2007/2008) gewährt. Personen ab dem 75. Lebensjahr erhalten<br />
einen Freibetrag von maximal 7.690 GBP (Steuerjahr 2007/ 2008). Übersteigen die<br />
Einkünfte jedoch 20.900 GBP p. a. (Steuerjahr 2007/2008), wird der Freibetrag<br />
jeweils um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Mindestens verbleibt es<br />
aber bei dem allgemeinen Grundfreibetrag i. H. v. 5.225 GBP (Steuerjahr 2007/2008).<br />
Übersteigen die Einkünfte des jeweiligen Anlegers in Großbritannien den maßgeblichen<br />
Grundfreibetrag, findet ein in Abhängigkeit vom Einkommen steigender Stufentarif<br />
(10 % bis 40 %) Anwendung:<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Zu versteuerndes Einkommen in GBP Steuersatz<br />
von 0 bis 2.230 10 %<br />
von 2.231 bis 34.600 22 %<br />
über 34.600 40 %<br />
Unabhängig von der Höhe ihres Einkommens müssen die Anleger in Großbritannien<br />
eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Veranlagungszeitraum für natürliche<br />
Personen beginnt am 6. April eines jeden Jahres und endet am 5. April des Folgejahres.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 31. Januar des darauf folgenden<br />
Jahres bei dem zuständigen britischen Finanzamt einzureichen. Zur Vereinfachung<br />
des Verwaltungsaufwands kann für die Anleger ein Sammelverfahren beantragt werden,<br />
das der Zustimmung durch die Finanzverwaltung bedarf. Eine Beteiligung an dem<br />
Sammelverfahren kann von der britischen Finanzverwaltung u. a. dann versagt werden,<br />
wenn der Anleger nicht deutscher, sondern etwa britischer Staatsangehöriger ist oder<br />
in Großbritannien weitere Einkünfte, z. B. aus anderen geschlossenen Fonds, erzielt.<br />
Ebenso kann die Genehmigung des Sammelverfahrens jederzeit widerrufen werden.<br />
Anleger, die nicht am Sammelsteuererklärungsverfahren teilnehmen, müssen die Erfüllung<br />
ihrer steuerlichen Pflichten in Großbritannien selbstständig sicherstellen und<br />
die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Die Emittentin wird diesen Anlegern die individuellen<br />
Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig übermitteln. In den ersten Jahren können<br />
Anfangsverluste entstehen. Um diese auch in den Folgejahren steuerlich in Großbritannien<br />
nutzen zu können, müssen in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben<br />
werden, in denen die Verluste der Finanzverwaltung erklärt werden.<br />
67