prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
74 Steuerliche Grundlagen<br />
Besteuerungsrecht bezüglich des Treuguts zusteht. In diesem Fall könnte die deutsche<br />
Finanzverwaltung die Anrechnung der britischen Steuer versagen, weil es sich aus ihrer<br />
Sicht nicht um die Übertragung desselben Wirtschaftsguts handelt.<br />
Die Auffassung der Finanzverwaltung findet derzeit keine ausdrückliche Bestätigung in<br />
der Finanzrechtsprechung.<br />
In einem weiteren koordinierten Ländererlass (z. B. des Bayerischen Staatsministeriums<br />
der Finanzen vom 17. Januar 2007, 34 – S-3881 – 035, des Finanzministeriums Baden-<br />
Württemberg vom 16. Februar 2007, 3 – S3806/51, sowie in der Verfügung der OFD<br />
Münster vom 30. März 2007, DStR 2007, 1125) hat die Finanzverwaltung eine Ausnahmeregelung<br />
getroffen. Wenn sowohl im Treuhandvertrag als auch im Gesellschaftsvertrag<br />
vereinbart ist, dass bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag bzw.<br />
beim Tod des Treugebers das Treuhandverhältnis endet und der Beschenkte bzw. Erbe<br />
unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt,<br />
so ist die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar Gegenstand der Zuwendung und nicht<br />
der Herausgabeanspruch aus dem Treuhandvertrag. Der Gesellschafts- wie auch der<br />
Treuhandvertrag sehen eine entsprechende Regelung vor, so dass der anteilige steuerliche<br />
Wert des Vermögens der Fondsgesellschaft (vgl § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages,<br />
§ 9 Abs. 1 des Treuhandvertrages) Grundlage der Bewertung sein sollte.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL<br />
10/02) die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Bewertungsregelungen für erbschaftsteuerliche<br />
Zwecke festgestellt. Danach wird Betriebsvermögen teilweise mehrfach<br />
begünstigt, indem es regelmäßig weit unter dem Verkehrswert bewertet wird (z. B.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
durch Ansatz von ausländischem Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten), was<br />
nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.<br />
Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine gesetzliche<br />
Neuregelung herbeizuführen.<br />
Dem einzelnen Anleger wird empfohlen, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />
Konsequenzen einer Schenkung mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt mit ihrem inländischen Gewerbebetrieb<br />
der Gewerbesteuer. Dabei sind die an Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />
zu zahlenden Vergütungen abzüglich damit zusammenhängender Aufwendungen<br />
dem Gewerbeertrag der Gesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen damit ebenfalls<br />
der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht umfasst jedoch nicht den Anteil am Gewinn<br />
der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership, soweit dieser aus dem Gewerbebetrieb<br />
in Großbritannien resultiert.<br />
Die Gewerbesteuer wird ab 2008 weder im Rahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen<br />
noch der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage als Betriebsausgabe<br />
abzugsfähig sein. Auf Ebene der Gesellschaft soll dies jedoch durch Senkung der<br />
Gewerbesteuermesszahl einheitlich von 5 % auf 3,5 % kompensiert werden. Auf der<br />
Ebene des Anlegers erfolgt der Ausgleich durch die Erhöhung seines Gewerbesteueranrechnungsfaktors<br />
von 1,8 auf 3,8. Die Gewährung der Steuerermäßigung wird dabei<br />
auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.