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prorendita 5 - Ideenkapital

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� Für die verspätete/unvollständige Meldung von Sonderbetriebsausgaben ist ein<br />

Kostenbeitrag von 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten (§ 10 Ziff. 2).<br />

� Die Kosten einer Anteilsverfügung, wie z. B. Handelsregistergebühren, trägt der eintretende<br />

Gesellschafter (§ 13 Ziff. 4).<br />

� Die Kosten für die Übersetzung ausländischer Urkunden oder die Anfertigung von<br />

Rechtsgutachten im Erbfall trägt derjenige, der seine Berechtigung auf die Urkunden<br />

stützt (§ 15 Ziff. 2).<br />

� Die Erben/Vermächtnisnehmer tragen nach § 15 Ziff. 3 die durch den Erbfall der<br />

Gesellschaft entstehenden Kosten (einschließlich steuerlicher Nachteile).<br />

� Der Abfindungsanspruch eines Anlegers ermäßigt sich um die durch das Ausscheiden<br />

bedingten Kosten und steuerlichen Nachteile (§ 17 Ziff. 1).<br />

� Die Kosten der Beglaubigung von Handelsregistervollmachten etc. infolge von Anteilsabtretungen/sonstigen<br />

Verfügungen trägt der Kommanditist (§ 21).<br />

� Sollte die Finanzverwaltung in Großbritannien die Beteiligung einzelner Anleger am<br />

Sammelsteuerverfahren nicht zulassen, entstünden für diese Anleger durch die<br />

Erstellung einer persönlichen Steuererklärung für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien<br />

weitere Kosten.<br />

Darüber hinaus entstehen keine weiteren für die mit dem Erwerb, der Verwaltung und<br />

der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

Ausländische Beteiligungsverhältnisse<br />

Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG hat sich zur Umsetzung des dargestellten<br />

Geschäftsmodells an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership (PRORENDITA LP) sowie<br />

an der PRORENDITA FIVE Ltd. (PRORENDITA Ltd.) beteiligt, 2 in Chester (England)<br />

ansässigen Gesellschaften. Beide Gesellschaften unterstehen dem Recht von England<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

und Wales. An der PRORENDITA LP ist die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als sog.<br />

Limited Partner beteiligt. Es handelt sich bei der PRORENDITA LP um eine Personengesellschaft<br />

britischen Rechts in der Rechtsform der Limited Partnership. Die rechtliche<br />

Ausformung einer Limited Partnership ist im „Limited Partnerships Act 1907“ geregelt<br />

und weist vergleichbare Strukturmerkmale einer Kommanditgesellschaft deutschen<br />

Rechts auf.<br />

Ergänzend zu der gesetzlichen Regelung im Limited Partnerships Act 1907 besteht eine<br />

weit gehende gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit. Rechte und Pflichten der<br />

Gesellschafter der PRORENDITA LP sind im Gesellschaftsvertrag geregelt, dem Limited<br />

Partnership Agreement. Eine Limited Partnership wie die PRORENDITA LP verfügt über<br />

mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Limited Partner) und mindestens<br />

einen persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter (General Partner). Einziger<br />

Limited Partner und damit zu 100 % am Vermögen der PRORENDITA LP beteiligt ist die<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und<br />

damit alleiniges Geschäftsführungs- sowie Vertretungsorgan der PRORENDITA LP ist<br />

die PRORENDITA Ltd. Die Anteile der PRORENDITA Ltd. werden wiederum zu 100 %<br />

von der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG gehalten. Bei der PRORENDITA Ltd. handelt<br />

es sich um eine Kapitalgesellschaft nach britischem Recht in der Rechtsform der Private<br />

Company Limited by Shares.<br />

Diese Rechtsform des britischen Rechts ist strukturell einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH) nach deutschem Recht ähnlich. Nach britischem Recht besteht jedoch<br />

beispielsweise – anders als in Deutschland – kein gesetzliches Mindestkapital.<br />

Einzelheiten der Verfassung der PRORENDITA Ltd. sind in der Satzung geregelt (Memorandum<br />

and Articles of Association).<br />

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